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Fernbleiben vom Job und die Folgen

Bleiben Mitarbeiter unentschuldigt und ohne Nachricht vom Arbeitsplatz fern, dann herrscht oft Ratlosigkeit. Was die WKO-Expertin sagt. 

Businessman sitzt auf mit Aktenordnern auf der Wiese
© Adobe Stock/contrastwerkstatt Wer die grüne Wiese dem grauen Büroalltag vorzieht, kann unentschuldigt Probleme bekommen

Das bloße Nichterscheinen bei der Arbeit alleine berechtigt nach der herrschenden Entscheidungspraxis der Gerichte nicht zur Annahme, dass der Arbeitnehmer sein Dienstverhältnis durch vorzeitigen Austritt bereits beendet habe. Ute Gritsch, Expertin im Rechtsservice: „Dieser liegt erst dann vor, wenn der Arbeitnehmer eine mündliche oder schriftliche Erklärung abgibt.“

Grundsätzlich aber stellt ein nachweisliches unentschuldigtes Fernbleiben von der Arbeit mit umfassenden negativen Auswirkungen für den Arbeitgeber einen Entlassungsgrund dar. Die Erheblichkeit dieses Versäumnisses hängt aber entscheidend vom Einzelfall ab. Gritsch dazu: „In den meisten Fällen kann der Arbeitnehmer nämlich für sein Nichterscheinen nachträglich einen Hinderungsgrund (z.B. Krankenstand) nachweisen, sodass es sich um kein unentschuldigtes Fernbleiben handelt und sich daraus alleine kein Entlassungsrecht ergibt.“ 

Schlamperei als Grund für das Fernbleiben

Die Gründe sind  meist „Schlamperei“, weiß Gritsch. In diesem Falle ist der Arbeitnehmer daher weder ausgetreten, noch berechtigt dieses Verhalten im Normalfall zur fristlosen Entlassung. Diese wäre, so die Expertin, „nur dann gerechtfertigt, wenn durch die unterlassene Meldung des Hinderungsgrundes ein beträchtlicher betrieblicher Schaden entstanden ist, der Arbeitnehmer trotz Ermahnung mehrfach solche Meldungen unterlassen hat und überdies grobes Fehlverhalten vorliegt“. Die notwendige Erheblichkeit des Fehlverhaltens  hängt aber entscheidend vom Einzelfall ab. Die unterlassene Meldung eines nachweislichen Krankenstandes führt lediglich zum Verlust des Entgeltanspruches für die Dauer des Krankenstandes selbst. Der Arbeitgeber hat somit den betroffenen Arbeitnehmer auch von der Sozialversicherung abzumelden. Gritsch: „Diese hat ausschließlich unter der Rubrik ,Ende Entgelt‘ (nicht unter der Rubrik ,Ende Beschäftigungsverhältnis‘) zu erfolgen.“

Abmeldung bei der Gesundheitskasse

Erscheint der Arbeitnehmer also grundlos und ohne Meldung nicht zum Dienst, dann ist dieser mit „Ende Entgelt“ bei der Gesundheitskasse abzumelden. Die Expertin: „Stellt sich nachträglich heraus, dass der Arbeitnehmer tatsächlich für eine beträchtliche Zeit unentschuldigt ferngeblieben ist, so besteht nach wie vor das Recht auf Ausspruch der in diesem Falle noch immer rechtzeitigen fristlosen Entlassung.“

Auflösung des Dienstverhältnisses

Erklärt der Mitarbeiter, dass er sein Dienstverhältnis bereits durch vorzeitigen Austritt beendet hat, so ist eine entsprechende rückwirkende Endabrechnung durchzuführen. Stellt sich  heraus, dass der Arbeitnehmer zwar ohne Mitteilung an den Arbeitgeber aber nachweislich zum Beispiel durch Krankenstand an der Arbeit verhindert war, so besteht lediglich die Möglichkeit, dem Arbeitnehmer für diesen Zeitraum des nicht gemeldeten Krankenstandes das Entgelt vorzuenthalten. Durch die Abmeldung unter der Rubrik „Ende Entgelt“ wird dies auch der Gesundheitskasse gegenüber angezeigt, sodass auch keine Sozialversicherungsbeiträge für diesen Zeitraum abzuführen sind. 

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