Frau mit Aktenordner auf dem Kopf
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Eine Auszeit für den Wissensvorsprung

Eine Freistellung vom Job bei Entfall des Entgelts für eine Bildungskarenz muss mit dem Arbeitgeber vereinbart werden. Welche Regeln sind zu beachten.

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Aktualisiert am 05.08.2023

Das arbeitslosenversicherungspflichtige Dienstverhältnis muss unmittelbar vor Beginn der Bildungskarenz ununterbrochen zumindest sechs Monate gedauert haben und kann innerhalb von vier Jahren für maximal zwölf Monate vereinbart werden – Mindestdauer zwei Monate. Karin Hörmann, Expertin im WKO Rechtsservice: „Während eines Beschäftigungsverbots nach Mutterschutzgesetz, einer Karenz nach Mutterschutzgesetz oder Väterkarenzgesetz oder eines Präsenz- bzw. eines Zivildienstes ist eine Vereinbarung über eine Bildungskarenz unwirksam.“

Bei befristeten Arbeitsverhältnissen in Saisonbetrieben kann eine solche bereits nach drei Monaten beginnen. Der Mitarbeiter muss aber insgesamt mindestens sechs Monate innerhalb der letzten vier Jahre bei diesem Arbeitgeber beschäftigt gewesen sein. Arbeitsrechtliche Ansprüche auf einmalige Bezüge (z.B. Sonderzahlungen) stehen für die Dauer der Auszeit nicht zu. Diese müssen entsprechend aliquotiert werden. Hörmann: „Für dienstzeitabhängige Ansprüche wie etwa Abfertigung Alt, Kündigungsfrist, Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall oder höheres Urlaubsausmaß werden Zeiten der Bildungskarenz nicht berücksichtigt.“ Wird das Dienstverhältnis während einer solchen beendet, so erfolgt die Abrechnung der Ansprüche auf Basis des Entgelts für den letzten Monat vor Antritt. 

Welche Ausnahmen es gibt

Arbeitnehmer haben während der Pause für Fortbildung keinen besonderen Kündigungs- und Entlassungsschutz. Ausnahme:  Motivkündigungsschutz, wie Hörmann erklärt: „Kann der Arbeitnehmer im Anfechtungs­verfahren glaubhaft machen, wegen Inanspruchnahme der Bildungskarenz gekündigt geworden zu sein, entscheidet das Gericht, ob das Dienstverhältnis weiterhin aufrecht und nicht gekündigt ist.“ 

Für die Dauer der Auszeit kann ein Weiterbildungsgeld beim AMS beantragt werden, sofern alle Voraussetzungen erfüllt sind. Zusätzlich muss entweder die Teilnahme an einer Weiterbildungsmaßnahme von mindestens 20 Wochenstunden nachgewiesen  werden (16 Wochenstunden, wenn ein Kind unter sieben Jahren betreut werden muss) oder die Teilnahme im Rahmen eines ­Studiums an Lehrveranstaltungen im Ausmaß von mindestens vier Semesterwochenstunden (bzw. 8 ECTS). 

Geringfügig Beschäftigte können kein Weiterbildungsgeld beantragen, dessen Höhe (mindestens 14,53 Euro/Tag) dem AL-Geld entspricht. Für die Dauer der Bildungskarenz kann aber eine geringfügige Beschäftigung auch beim gleichen Arbeitgeber vereinbart werden, ohne das Weiterbildungsgeld zu verlieren. Dieses kann auch dann beantragt werden, wenn die Bildungskarenz unmittelbar an eine Mutter- bzw. Väterkarenz anschließt und bis zum letzten Tag vor Beginn Kinderbetreuungsgeld bezogen wurde. Zwischen dem Bezug von Kinderbetreuungsgeld, dem Wiederantritt der Beschäftigung und der Bildungskarenz darf keine Unterbrechung vorliegen.