Die Karte für gesundes Reisen
Bei Auslandsreisen sollten Mitarbeiter nicht nur Covid-19 im Auge haben, sondern auch einen Blick auf ihre e-Card werfen.

Die e-Card trägt nämlich auf ihrer Rückseite die Europäische Krankenversicherungskarte (EKVK), wenn ein Anspruch auf Versicherungsleistungen in einem EU-Mitgliedstaat, EWR-Staat oder der Schweiz besteht. Ein Leistungsanspruch besteht nur für Personen, die sich vorübergehend im Ausland aufhalten (Urlaub, dienstliche Entsendung) und deren Gesundheitszustand eine sofortige medizinische Behandlung notwendig macht (Dringlichkeitsfall). Begibt sich ein Anspruchsberechtigter nur zum Zwecke der ärztlichen Behandlung ins Ausland, ist vorher die Zustimmung des zuständigen Krankenversicherungsträgers einzuholen. Sollten Versicherte bzw. anspruchsberechtigte Angehörige über keine EKVK verfügen oder diese verlorengegangen sein, kann vom zuständigen österreichischen Krankenversicherungsträger eine Ersatzbescheinigung (PEB) ausgestellt werden. Die EKVK bzw. PEB gilt in dem auf der Karte angegebenen Zeitraum als Nachweis des Leistungsanspruches, aber nur dann, wenn tatsächlich ein solcher auf Behandlung in einem der genannten Länder besteht. Bei Verwendung der Karte(n) ohne Leistungsanspruch wird die betroffene Person zum Ersatz der aufgelaufenen Kosten verpflichtet, zudem kann dies auch strafrechtliche Folgen haben. Bei einem Aufenthalt in den genannten Ländern können Versicherte und anspruchsberechtigte Familienangehörige alle Sachleistungen direkt beim Leistungserbringer erhalten.
Wo die Karte gilt
EU-Staaten sind: Belgien, Bulgarien, Dänemark, Deutschland, Estland, Finnland, Frankreich, Griechenland, Irland, Italien, Kroatien, Lettland, Litauen, Luxemburg, Malta, Niederlande, Österreich, Polen, Portugal, Rumänien, Schweden, Slowakei, Slowenien, Spanien, Tschechien, Ungarn und Zypern (griechischer Teil). EWR-Staaten: Island, Liechtenstein, Norwegen.
In Nordmazedonien können die Leistungen direkt mit der EKVK in Anspruch genommen werden. In Serbien, Bosnien und Herzegowina sowie Montenegro ist die EKVK bzw. die PEB beim zuständigen Krankenversicherungsträger vorzulegen. Dieser stellt dann einen ortsüblichen Behandlungsschein aus. Die Ausstellung des Formulars (Urlaubskrankenschein) für die Türkei kann – allerdings nur bei aufrechtem Beschäftigungsverhältnis – durch den Dienstgeber erfolgen.