Der Weg des Abfalls ist klar vorgegeben
Das Geschäft mit dem Abfall unterliegt ganz genauen gesetzlichen Regelungen. Welche das sind, darüber informiert der WKO-Experte.

Neben der richtigen Gewerbeberechtigung brauchen Unternehmer für das Sammeln von Abfällen eine Erlaubnis nach dem Abfallwirtschaftsgesetz, die vom Landeshauptmann erteilt wird. Peter Postl, Experte im WKO-Rechtsservice: „Abfallsammler ist jede Person, die von Dritten erzeugten Abfälle selbst oder durch andere abholt, entgegennimmt oder über deren Abholung und Entgegennahme rechtlich verfügt.“ Ausgenommen sind sogenannte „erlaubnisfreie Rücknehmer“ – das sind Personen, die erwerbsmäßig Produkte abgeben und Abfälle gleicher oder gleichwertiger Produkte zur Weitergabe an einen befugten Sammler oder Behandler zurücknehmen – und Transporteure, die Abfälle im Auftrag des Abfallbesitzers befördern. Voraussetzungen zur Erteilung der Erlaubnis:
- Die Art der Sammlung entspricht den gesetzlichen Grundsätzen, öffentliche Interessen werden nicht beeinträchtigt.
- Die Art der Sammlung ist für den jeweiligen Abfall geeignet.
- Die Lagerung der Abfälle in einer geeigneten, genehmigten Anlage ist sichergestellt.
- Die Verlässlichkeit des Antragstellers ist gegeben, fachliche Kenntnisse zur Sammlung oder Behandlung der Abfälle können nachgewiesen werden.
Postl: „Der Antrag muss daher Angaben über den Antragsteller sowie über die Art der Abfälle und eine Beschreibung der Art der Sammlung und Details der vorgesehenen Lagerung enthalten. Infos über die fachlichen Kenntnisse und Fähigkeiten müssen nachgewiesen, zum Beweis der Verlässlichkeit ein Strafregisterauszug und ein Verwaltungsstrafregisterauszug vorgelegt werden.“ Wird die Tätigkeit nicht von einer natürlichen Person ausgeübt, ist eine verantwortliche Person namhaft zu machen, die Verlässlichkeit und Kenntnisse nachweisen kann. Werden gefährliche Abfälle von einer nicht natürlichen Person gesammelt, dann ist eine hauptberuflich tätige Person als Geschäftsführer zu bestellen. Die Sammeltätigkeit darf erst nach Erhalt der Erlaubnis aufgenommen werden, die für bestimmte Abfallarten und – bei Notwendigkeit – auch mit Auflagen und befristet erteilt wird.
Postl: „Abfallsammler müssen sich vor Aufnahme ihrer Tätigkeit im elektronischen Portal (www.edm.gv.at) registrieren und bis zum 15. März des nachfolgenden Jahres eine Jahresabfallbilanz erstellen.“ Tipp: Firmen, die nach zugelassenen Abfallsammlern suchen, können dies im elektronischen Portal, auch nach bestimmten Abfall-Schlüsselnummern, tun. Eine Erleichterung gibt es für Handwerker. Beispiel: Eine Tischlerei baut eine neue Küche ein. Der alte Kühlschrank wird dabei für den Kunden zum Abfallsammelzentrum gebracht. Da dieser als „gefährlicher Abfall“ gilt, wäre die Abfallsammlererlaubnis vorzulegen bzw. jährlich auch eine Abfallbilanz zu erstellen. Mit einem einfachen Transportauftrag durch den Kunden – der Abfall geht dabei nicht in das Eigentum des Tischlers über – sind diese Auflagen zu vermeiden.
Alle Informationen dazu hat das WKO Rechtsservice:
- Telefon: 0316/601-601
- E-Mail: rechtsservice@wkstmk.at