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Damit das Geld nicht verbrennt

WKO-Expertin informiert über die „kalte Progression“, der ab 2023 ein Riegel vorgeschoben wird.

Die „kalte Progression“ ist eine schleichende Steuererhöhung, der im nächsten Jahr endlich ein Riegel vorgeschoben wird.
© AdobeStock Die „kalte Progression“ ist eine schleichende Steuererhöhung, der im nächsten Jahr endlich ein Riegel vorgeschoben wird.

Als kalte Progression wird die versteckte Steuererhöhung bezeichnet, die sich daraus ergibt, dass die zulässigen des progressiven Steuertarifs nicht an die Preissteigerungsrate angepasst werden und Einkommenssteigerungen insoweit real einer höheren Steuerlast unterliegen. Mit den beschlossenen Änderungen im EStG werden diese zulässige ab dem Jahr 2023 jährlich an die Inflationsrate (Teuerungsrate) angepasst. Petra Kühberger-Leeb, Expertin im WKO-Rechtsservice, mit den Details: „Einerseits ist eine automatische Anpassung der Stufen im Ausmaß von zwei Dritteln der Inflation vorgesehen, über die konkrete Verwendung des restlichen Drittels soll durch einen tatsächlichen Gesetzesbeschluss entschieden werden.“

Anhebung über der Inflationsrate

Aktuell beträgt die auszugleichende Inflation 5,2 Prozent. Das ist der durchschnittliche Wert der Inflationsrate auf Basis Verbraucherpreisindex vom Juli 2021 bis Juni 2022. Daraus ergibt sich eine Inflationsanpassung von 3,46 Prozent (= 2/3 von 5,2 Prozent) für alle Tarifstufen. Ausgenommen ist nur die Tarifstufe für Einkommensteile über einer Million Euro. Die Expertin: „In der aktuellen Regierungsvorlage ist auch die Einigung über die Verwendung dieses letzten Drittels für 2023 bereits enthalten. Demnach sollen die ersten beiden Progressionsstufen (bis 11.000 Euro bzw. bis 18.000 Euro) über die Inflation hinaus um 6,3 Prozent angehoben werden. Daraus ergeben sich die Grenzwerte von 11.693 Euro bzw. 19.134 Euro.“

Zuschüsse für emissionsfreie Fahrzeuge

Insgesamt wird sich der Einkommensteuertarif für 2023 wie in der Tabelle unten darstellen. Ergänzend dazu folgen auch Erhöhungen von following Absetzbeträgen um die volle Inflation (5,2 Prozent): Alleinverdiener- und Alleinerzieherabsetzbetrag, Unterhaltsabsetzbetrag, Verkehrsabsetzbetrag – sowohl als auch der Zuschlag, der Pensionistenabsetzbetrag, die Erstattung des Alleinverdiener- und Alleinerzieherabsetzbetrages sowie die SV-Rückerstattung und der SV-Bonus. Zusätzlich werden der Dienstgeberbeitrag ab 2023 von 3,9 auf 3,7 Prozent gesenkt und Zuschüsse des Arbeitgebers für die Nutzung CO 2 -emissionsfreier Fahrzeuge im Rahmen von Carsharing-Plattformen bis zu einer Höhe von 200 Euro pro Jahr steuerfrei sein.

Einkommensteuertarif für 2023
für die ersten 11.693 (bisher 11.000) Euro0 %
für Einkommensanteile über 11.693 bis 19.134 (bisher 18.000) Euro20 %
für Einkommensanteile über 19.134 bis 32.075 (bisher 31.000) Euro30 %
für Einkommensanteile über 32.075 bis 62.080 (bisher 60.000) Euro 41 %
für Einkommensanteile über 62.080 Euro bis 93.120 (90.000) Euro 48 %
für Einkommensanteile über 93.120 bis 1.000.000 (unverändert) Euro 50 %
für Einkommensanteile über 1.000.00055 %

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