Corona und der Urlaub
Mit welchen Konsequenzen müssen Mitarbeiter rechnen, wenn sie in Corona-Risikogebieten urlauben? Die WKO-Experten klären auf.

Immer wieder stellt sich die Frage, was passiert, wenn Mitarbeiter in einem Land, das in der Anlage 1 der Covid-19-Einreiseverordnung (d.h. geringes epidemiologisches Risiko) gelistet ist, ihren Urlaub verbringen und dort am Virus erkranken. Was ist, wenn diese daher nicht rechtzeitig nach Österreich zurückkehren und infolge auch nicht ihre Arbeit wieder aufnehmen können? Andreas Müller, Experte im WKO-Rechtsservice, hat sich mit den Konsequenzen auseinandergesetzt und stellt einmal grundsätzlich fest, „dass im Ausland die Regeln des österreichischen Epidemiegesetzes nicht zur Anwendung kommen“.
Im Ausland gilt das rot-weiß-rote Arbeitsrecht
Diese Fragen sind nämlich nach den bestehenden Regeln des österreichischen Arbeitsrechts für Erkrankungen zu beurteilen. Müller: „Faktum ist, dass eine Erkrankung an Covid-19 auf jeden Fall den Urlaub unterbricht, wenn sie länger als drei Kalendertage dauert.“ Auch bei dieser besteht ein Entgeltfortzahlungsanspruch gegenüber dem Arbeitgeber, außer die Erkrankung wurde vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt. Beispiele:
- Reisen in ein nicht in Anlage 1 der Einreiseverordnung aufgelistetes Land.
- Feiern einer Party unter Missachtung aller Abstandsregeln und Hygienemaßnahmen.
- Gemeinsames Trinken aus Gefäßen und gemeinsamer Gebrauch von Strohhalmen.
Was passiert, wenn Mitarbeiter in einem Land/Gebiet erkranken oder unter Quarantäne gestellt werden, das nicht in der Anlage 1 der Einreiseverordnung aufgelistet ist?
Dazu der Experte: „In beiden Fällen liegt hier das Risiko beim Arbeitnehmer, wie das auch schon vor der Pandemie der Fall war. Er hat die Dienstverhinderung (= den nicht rechtzeitigen Antritt der Arbeit) grob fahrlässig verursacht.“ Es besteht daher weder im Fall einer Erkrankung mit dem Coronavirus noch im Fall einer behördlich verfügten Absonderung im Ausland, die zur verspäteten Rückkehr nach Österreich führt, ein Anspruch auf Entgeltfortzahlung gegenüber dem Arbeitgeber. Wichtig ist in diesem Fall der Hinweis, dass grundsätzlich kein Entlassungsgrund vorliegt.
Erhöht sich während des Urlaubs die Reisewarnstufe und das Urlaubsland ist daher nicht mehr in der Anlage 1 gelistet, dann besteht, wenn der Urlauber seinen Job nicht rechtzeitig wieder antreten kann, weder ein Entgeltfortzahlungsanspruch gegenüber dem Arbeitgeber noch ein Erstattungsanspruch nach dem Epidemiegesetz. Der Grund dafür? Der Arbeitnehmer kann aktuell nicht darauf vertrauen, dass die Pandemiesituation stabil ist und keine neuen Einreisebeschränkungen eintreten werden. Müller: „Die bestehenden Sicherheitsstufen in einzelnen Ländern werden durch das Außenministerium laufend überprüft und angepasst. Auch die Einreiseverordnung des Gesundheitsministeriums wird entsprechend dem epidemiologischen Geschehen ständig aktualisiert.“
Informationspflicht über den Urlaubsort
Müssen Mitarbeiter dem Arbeitgeber mitteilen, wohin sie auf Urlaub fahren, oder muss eine Frage des Arbeitgebers nach dem Urlaubsort wahrheitsgemäß beantwortet werden? Dazu der Experte: „Der Urlaub gehört zur privaten Lebensgestaltung, sodass keine Verpflichtung besteht, dem Arbeitgeber von sich aus mitzuteilen, wohin man auf Urlaub fährt.“
Auf Grund der aktuellen Pandemiesituation muss aber der Arbeitgeber die Möglichkeit haben, im Betrieb geeignete Schutzvorkehrungen zu treffen. Dazu kann es notwendig sein, auf Nachfrage auch das Urlaubsland bekanntzugeben.