Blicke auf Firmenbuch und Namen
Wann für Einzelunternehmer der Eintrag ins Firmenbuch verpflichtend ist und was bei der Namensgebung von Betrieben zu beachten ist, darüber informiert die WKO-Expertin.

Einzelunternehmer können sich bis zum Erreichen der steuerlichen Rechnungslegungspflicht (über eine Million Euro Jahresumsatz oder 700.000 Euro in zwei aufeinander folgenden Jahren) freiwillig ins Firmenbuch eintragen lassen. Erst wenn die Rechnungslegungspflicht erreicht wird, ist die Eintragung verpflichtend. Personengesellschaften – Offene Gesellschaft (OG), Kommanditgesellschaft (KG) – und Kapitalgesellschaften – Gesellschaft mbH (GmbH), Aktiengesellschaft (AG) – müssen sich ins Firmenbuch eintragen lassen.
Tamara Charkow, WKO-Expertin: „Bisher war der Großteil der Firmenbucheintragungen für alle Rechtsträger ausschließlich schriftlich mit öffentlich beglaubigter Unterschrift des Antragstellers möglich. Für Einzelunternehmer kommt es mit Inkrafttreten des gesellschaftsrechtlichen Digitalisierungsgesetzes am 1. Dezember 2022 zu einer deutlichen Verwaltungserleichterung: Firmenbuchanmeldungen (z.B. Eintragung, Musterzeichnung, Änderungen, Löschungen) sind mit Formular auf justizonline (https://justizonline.gv.at/jop/web/formulare/kategorie/2) vollständig online möglich.“ Das Beglaubigungserfordernis entfällt daher. Um dennoch eine Identitätsüberprüfung durch das Firmenbuchgericht zu ermöglichen, muss der Einzelunternehmer zur Antragstellung seinen eigenen Elektronischen Identitätsnachweis (E-ID, im Regelfall die ID Austria) verwenden. Natürlich können Eintragungen wie bisher mit schriftlich beglaubigtem Antrag erfolgen. Charkow: „Neben dem organisatorischen Ablauf der Firmenbucheintragung müssen sich alle betroffenen Unternehmen mit der Frage des passenden Firmenwortlautes auseinandersetzen.“ Dieser muss bestimmte Eigenschaften aufweisen:
Kennzeichnungseignung: Es muss sich um eine lesbare und aussprechbare Bezeichnung handeln, die als Hinweis auf ein Unternehmen gesehen wird und daher wie ein Name wirkt. Es dürfen keine reinen Bildzeichen (“*“, “@“ etc.) oder reine Ziffernkombinationen als alleiniger Firmenbestandteil verwendet werden.
- Unterscheidungskraft: Die Firma muss von anderen Unternehmensträgern unterscheidbar sein.
- Irreführungsverbot: Bei potenziellen Kunden und Vertragspartnern darf durch den Firmenwortlaut keine unrichtige Vorstellung über das Unternehmen (z.B. die Größe oder die wirtschaftliche Bedeutung) hervorgerufen werden.