Rendering Bauprojekt mit Plänen
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Bauliches Miteinander mit klaren Grenzen

Der Wohnbau rückt aufgrund von Platznot immer näher an Betriebe heran. Der WKO-Experte mit Tipps, wie sich Konflikte vermeiden lassen.

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Aktualisiert am 05.08.2023

Aufgrund des knapper werdenden Siedlungsraumes und der anhaltenden Wohnbautätigkeiten – auch in Gemeinden mit Bevölkerungsabwanderung – rückt der Wohnbau immer näher an bereits seit langem bestehende Betriebe heran. Wenn neue Baulandflächen in Richtung bestehender Betriebe festgelegt werden, dann spricht man von heranrückender Wohnbebauung. 

Raumordnungsexperte Gerfried Weyringer: „Das kann durch die Änderung von Freiland in neues Wohnbauland, durch die Änderung von Industrie-, Gewerbe- oder Kerngebieten in Wohngebiet oder auch durch eine Nutzungsänderung von bestehenden industriell-gewerblich genutzten Gebäuden zu Wohngebäuden erfolgen.“ Welche Folgen hat die heranrückende Wohnbebauung? Die Distanz zwischen dem nächstgelegenen Wohnanrainer und dem Betrieb wird reduziert. Daraus ergibt sich die Gefahr, dass die von einer Betriebsanlage ausgehenden Emissionen nicht mehr den medizinischen und wissenschaftlichen Vorgaben entsprechen. Wie können derartige Konflikte vermieden werden? Sie sind bereits auf Ebene der Raumplanung zu vermeiden, die den Grundstein für spätere baurechtliche und gewerberechtliche Verfahren legt und die langfristige räumliche Entwicklung der Siedlungsstruktur  steuert.

Schriftliche Einwendungen

Weyringer: „Als Betrieb kann man sich gegen eine geplante heranrückende Wohnbebauung nur im Raumordnungsverfahren zur Wehr setzen.“ Und zwar durch die Erhebung einer begründeten schriftlichen Einwendung gegen eine seitens der Gemeinde geplante Ausweisung von Wohnbauland im unmittelbaren Nahbereich des Betriebes während der Auflagefrist entweder im Zuge einer Revision oder einer zwischenzeitlichen Änderung. Dafür ist es aber notwendig, dass der Betrieb über mögliche nachteilige Entwicklungen in seinem Nahbereich rechtzeitig und ausreichend informiert ist. Das Steiermärkische Raumordnungsgesetz bestimmt dazu, dass innerhalb der in der Kundmachung der Gemeinde angegebenen Auflagefrist jede Person, die ein berechtigtes Interesse glaubhaft machen kann, eine begründete schriftliche Einwendung beim Gemeindeamt (Magistrat) einbringen kann. 

Zur Wehr setzen kann man sich auch im Bauverfahren: Durch Erhebung einer Einwendung spätestens am Tag vor Beginn oder während der Bauverhandlung. Weyringer: „Bei Neu- und Zubauten, die dem Wohnen dienen, sind auch Einwendungen zu berücksichtigen, mit denen Immissionen geltend gemacht werden, die von einer genehmigten benachbarten gewerblichen Betriebsanlage ausgehen und auf das geplante Bauvorhaben einwirken.“ Dies gilt nur in Bezug auf rechtmäßige Emissionen, deren Zulässigkeit vom Nachbarn (also vom Betrieb) zu belegen ist. 



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