Aufträge mit hohen Auflagen
Seit Jänner gelten neue Schwellenwerte für öffentliche Auftraggeber. Die „alten“ Werte im Bundesvergabegesetz stimmen daher nicht mehr. Wir haben die Infos aktualisiert.

Öfentliche Auftraggeber wie Bund, Länder und Gemeinden sind verpflichtet, Auftragsvergaben oberhalb der so genannten „Schwellenwerte“ EU-weit bekannt zu machen.
Der geschätzte Auftragswert der auszuschreibenden Leistung ohne Umsatzsteuer ist vom öffentlichen Auftraggeber vor der Durchführung des Vergabeverfahrens sachkundig zu ermitteln. Maßgeblicher Zeitpunkt für die Ermittlung ist die Einleitung des Vergabeverfahrens durch den öffentlichen Auftraggeber. „Eingeleitet“ ist ein Vergabeverfahren dann, wenn die Bekanntmachung abgesendet wird oder – bei Verfahren ohne vorherige Bekanntmachung – durch das Setzen der ersten außenwirksamen vergaberelevanten Handlung. Und zwar in Form der Kontaktaufnahme mit Unternehmern im Zusammenhang mit der Auftragsvergabe. Sieht der öffentliche Auftraggeber Prämien oder Zahlungen an Bewerber oder Bieter vor, so hat er diese bei der Berechnung des geschätzten Auftragswertes zu berücksichtigen.
Die Schwellenwerte seit 1. Jänner 2022
- Schwellenwerte im klassischen Bereich, exkl. USt: Liefer- und Dienstleistungsaufträge: 215.000 Euro (bis 31. Dezember 2021: 214.000 Euro). Bauaufträge: 5.382.000 Euro (bis 31. Dezember 2021: 5.350.000 Euro).
- Schwellenwerte im Sektorenbereich seit 1. Jänner 2022: Liefer- und Dienstleistungsaufträge 431.000 Euro (bis 31. Dezember 2021: 428.000 Euro), Bauaufträge: 5.382.000 Euro (bis 31. Dezember 2021: 5.350.000 Euro).
Gerfried Weyringer, Experte im WKO-Rechtsservice: „Damit tritt neuerlich die Situation ein, dass die im Bundesvergabegesetz angeführten Schwellenwerte ab 1. Jänner nicht mehr stimmen, sondern dass ab diesem Zeitpunkt die oben angeführten Schwellenwerte gelten und für alle öffentlichen Ausschreibungen heranzuziehen sind.“
Unterhalb der neu festgesetzten EU-Schwellenwerte gelten aber nach wie vor die durch die sogenannte Schwellenwerteverordnung festgesetzten erhöhten Wertgrenzen für bestimmte Vergabeverfahren.
Das bedeutet laut Weyringer, „dass Bund, Länder und Gemeinden weiterhin zumindest bis 31. Dezember Aufträge im Bau-, Liefer- und Dienstleistungsbereich bis zu einem Wert von 100.000 Euro im Wege einer Direktvergabe oder eines Verhandlungsverfahrens ohne vorherige Bekanntmachung vergeben können Damit ersparen sie sich in weiterer Folge teure und vor allem auch langwierige Vergabeverfahren“. Auch die Wertgrenze für das so genannte nicht offene Verfahren ohne Bekanntmachung liegt für Bauaufträge weiterhin bei einer Million Euro. Weyringer: „Wie bisher müssen mindestens drei befugte, leistungsfähige und zuverlässige Unternehmer zur Angebotsabgabe aufgefordert werden.“ Die EU-Kommission prüft die EU-Schwellenwerte regelmäßig und passt sie alle zwei Jahre an.