th share video content contact download event event-wifi cross checkmark close xing whatsapp wko-zahlen-daten-fakten wko-wirtschaftrecht-und-gewerberecht wko-verkehr-und-betriebsstandort wko-unternehmensfuehrung wko-umwelt-und-energie wko-steuern netzwerk wko-innovation-und-technologie wko-gruendung-und-nachfolge wko-bildung-und-lehre wko-aussenwirtschaft wko-arbeitsrecht-und-sozialrecht Twitter search print pdf mail linkedin google-plus Facebook arrow-up arrow-right arrow-left arrow-down calendar user home icon-gallery icon-flickr icon-youtube icon-instagram pinterest skype vimeo snapchat
news.wko.at
Mein WKO

Aufträge auf dem Prüfstand

Niedrigere Schwellenwerte führen zu einer Vielzahl an zusätzlichen, aufwändigeren Verfahren, die öffentliche Aufträge betreffen. Was seit 1. Jänner 2023 zu beachten ist. 

Bauarbeiter bei Arbeiten auf der Straße
© Adobe Stock/eyetronic Für die Auftragsvergabe gelten detaillierte Regelungen.

Mit 31. Dezember 2022 ist die Schwellenwerteverordnung 2018 ausgelaufen. Damit gelten seit 1. Jänner 2023 wieder die im Bundesvergabegesetz festgelegten niedrigeren Schwellenwerte,  bis die versprochene Übergangsregelung in Kraft tritt. 

Gerfried Weyringer, Experte im WKO-Rechtsservice, mit den Fakten: „Bis zum Stichtag ermöglichte die Verordnung eine Direktvergabe im Bau-, Liefer- und Dienstleistungsbereich bis zu einem Auftragswert von 100.000 Euro (exkl. USt). Auf Grund der fehlenden Verlängerung ist diese seit 1. Jänner 2023 für öffentliche Auftraggeber nur mehr bis zu einem Auftragswert von 50.000 Euro und für Sektorenauftraggeber nur mehr bis zu 75.000 Euro (jeweils exkl. USt) zulässig.“ Bis zum  Stichtag war es zudem zulässig, Bauaufträge bis zu einem Auftragswert von einer Million Euro im Unterschwellenbereich im nicht offenen Verfahren ohne vorherige Bekanntmachung zu vergeben, ebenso Liefer- und Dienstleistungsaufträge bis zu einem Auftragswert von  100.000 Euro (jeweils exklusive USt). 

Weyringer: „Mangels Verlängerung dürfen Bauaufträge aktuell nur mehr bis zu einem Auftragswert von 300.000 Euro mittels dieser Verfahrensart vergeben werden.“ Für Liefer- und Dienstleistungsaufträge verringert sich der Referenzauftragswert bei nicht offenen Verfahren ohne vorherige Bekanntmachung auf einen Betrag von 80.000 Euro (exkl USt). Weyringer zitiert ein aktuelles Rundschreiben des Bundesministeriums für Justiz, in dem  zwar eine Verlängerung der Schwellenwerteverordnung in Form einer Übergangsregelung angekündigt wird, „allerdings nur bis 30. Juni 2023“. Das Verfahren zur Erlassung der Schwellenwerteverordnung 2023 wurde bereits eingeleitet, wobei die Verordnung im Jahr 2023 „möglichst zeitnah“ kundgemacht werden soll (ein genauer Termin wird im Rundschreiben nicht genannt). Gleichzeitig wird aber auch bis Ende Juni 2023 geprüft, ob eine grundsätzliche Verlängerung der Maßnahmen der Schwellenwerteverordnung tatsächlich erforderlich ist.

Mit 1. Jänner 2023 gelten niedrigere Wertgrenzen

Die Direktvergabe an einen Unternehmer ist dann zulässig, wenn der Auftragswert 50.000 Euro nicht erreicht.

Aufträge im nicht offenen Verfahren ohne Bekanntmachung können vergeben werden, wenn bei Bauaufträgen der geschätzte Auftragswert 300.000 Euro oder wenn bei Liefer- und Dienstleistungsaufträgen der geschätzte Auftragswert 80.000 Euro nicht erreicht.

Aufträge im Verhandlungsverfahren ohne Bekanntmachung können vergeben werden, wenn der geschätzte Auftragswert 80.000 Euro nicht erreicht.

Weyringer verweist noch auf eine wichtige Sonderregelung: Bereits vor dem 1. Jänner 2023 eingeleitete Vergabeverfahren dürfen noch nach den Regelungen der Schwellenwerteverordnung 2018 durchgeführt werden. Der Experte macht sich für die Unternehmer stark: „Selbstverständlich wird sich die Wirtschaftskammer Steiermark mit ganzer Kraft für eine Verlängerung der Schwellenwerteverordnung über den 30. Juni 2023 hinaus einsetzen.“ 

Das könnte Sie auch interessieren

Expertin des Rechtsservice gibt telefonisch Auskunft.

Ein Blick ins USP-Postfach schützt vor Überraschungen

Mit der Grundumlage leisten Unternehmer einen wichtigen Beitrag. Die Vorschreibung wird demnächst für alle im USP registrierten Teilnehmerinnen und Teilnehmer über das Unternehmensserviceportal abrufbar sein. mehr

Sparschwein und Taschenrechner

Kein Skonto ohne eine Vereinbarung

Viele Unternehmer und Verbraucher glauben, dass sie sich bei sofortiger Zahlung einer Rechnung ohne Vereinbarung einen Skonto abziehen dürfen. Die WKO-Expertin erklärt, warum das ein Trugschluss ist. mehr

Münzstapel und nach unten zeigender Pfeil

Wie man "pauschal" Steuern spart

Welche Vorteile bietet eine Pauschalierung für Betriebsausgaben und Vorsteuern? Die WKO-Expertin informiert, welche Gewerbetreibende von welcher Pauschalierung profitieren und wo ihnen dabei Grenzen gesetzt werden. mehr