Aufträge auf dem Prüfstand
Niedrigere Schwellenwerte führen zu einer Vielzahl an zusätzlichen, aufwändigeren Verfahren, die öffentliche Aufträge betreffen. Was seit 1. Jänner 2023 zu beachten ist.

Mit 31. Dezember 2022 ist die Schwellenwerteverordnung 2018 ausgelaufen. Damit gelten seit 1. Jänner 2023 wieder die im Bundesvergabegesetz festgelegten niedrigeren Schwellenwerte, bis die versprochene Übergangsregelung in Kraft tritt.
Gerfried Weyringer, Experte im WKO-Rechtsservice, mit den Fakten: „Bis zum Stichtag ermöglichte die Verordnung eine Direktvergabe im Bau-, Liefer- und Dienstleistungsbereich bis zu einem Auftragswert von 100.000 Euro (exkl. USt). Auf Grund der fehlenden Verlängerung ist diese seit 1. Jänner 2023 für öffentliche Auftraggeber nur mehr bis zu einem Auftragswert von 50.000 Euro und für Sektorenauftraggeber nur mehr bis zu 75.000 Euro (jeweils exkl. USt) zulässig.“ Bis zum Stichtag war es zudem zulässig, Bauaufträge bis zu einem Auftragswert von einer Million Euro im Unterschwellenbereich im nicht offenen Verfahren ohne vorherige Bekanntmachung zu vergeben, ebenso Liefer- und Dienstleistungsaufträge bis zu einem Auftragswert von 100.000 Euro (jeweils exklusive USt).
Weyringer: „Mangels Verlängerung dürfen Bauaufträge aktuell nur mehr bis zu einem Auftragswert von 300.000 Euro mittels dieser Verfahrensart vergeben werden.“ Für Liefer- und Dienstleistungsaufträge verringert sich der Referenzauftragswert bei nicht offenen Verfahren ohne vorherige Bekanntmachung auf einen Betrag von 80.000 Euro (exkl USt). Weyringer zitiert ein aktuelles Rundschreiben des Bundesministeriums für Justiz, in dem zwar eine Verlängerung der Schwellenwerteverordnung in Form einer Übergangsregelung angekündigt wird, „allerdings nur bis 30. Juni 2023“. Das Verfahren zur Erlassung der Schwellenwerteverordnung 2023 wurde bereits eingeleitet, wobei die Verordnung im Jahr 2023 „möglichst zeitnah“ kundgemacht werden soll (ein genauer Termin wird im Rundschreiben nicht genannt). Gleichzeitig wird aber auch bis Ende Juni 2023 geprüft, ob eine grundsätzliche Verlängerung der Maßnahmen der Schwellenwerteverordnung tatsächlich erforderlich ist.
Mit 1. Jänner 2023 gelten niedrigere Wertgrenzen
Die Direktvergabe an einen Unternehmer ist dann zulässig, wenn der Auftragswert 50.000 Euro nicht erreicht.
Aufträge im nicht offenen Verfahren ohne Bekanntmachung können vergeben werden, wenn bei Bauaufträgen der geschätzte Auftragswert 300.000 Euro oder wenn bei Liefer- und Dienstleistungsaufträgen der geschätzte Auftragswert 80.000 Euro nicht erreicht.
Aufträge im Verhandlungsverfahren ohne Bekanntmachung können vergeben werden, wenn der geschätzte Auftragswert 80.000 Euro nicht erreicht.
Weyringer verweist noch auf eine wichtige Sonderregelung: Bereits vor dem 1. Jänner 2023 eingeleitete Vergabeverfahren dürfen noch nach den Regelungen der Schwellenwerteverordnung 2018 durchgeführt werden. Der Experte macht sich für die Unternehmer stark: „Selbstverständlich wird sich die Wirtschaftskammer Steiermark mit ganzer Kraft für eine Verlängerung der Schwellenwerteverordnung über den 30. Juni 2023 hinaus einsetzen.“