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Auch der Chef muss sich krank melden

Auch Unternehmer können krank werden. Welche Fristen unbedingt einzuhalten sind und wann und warum Geldleistungen überhaupt ruhen können.

Mann mit Schal und Fiebermesser im Mund
© Adobe Stock/detailblick-foto Wenn die Fieberkurve steigt, geht auch in der Chefetage nichts mehr.

Unternehmer, die nach dem Gewerblichen Sozialversicherungsgesetz krankenversichert und  freiwillig zusatzversichert sind, haben bei Arbeitsunfähigkeit wegen Krankheit Anspruch auf finanzielle Unterstützung aus der Zusatzversicherung. Die Arbeitsunfähigkeit muss der Sozialversicherung (SVS)  innerhalb von sieben Ta­gen ab Beginn gemeldet werden.

Strenge Meldefristen unbedingt einhalten

Bei lang andauernder Krankheit steht Unternehmern Unterstützungsleistung der SVS zu. Damit diese gewährt werden kann, muss die Arbeitsunfähigkeit innerhalb von vier Wochen ab Beginn festgestellt werden. Und zwar – vom Arzt bestätigt – maximal vier Wochen rückwirkend. Danach hat die Meldung an die SVS innerhalb von zwei Wochen zu erfolgen. Eine Bestätigung des behandelnden Arztes ist dabei mit vorzulegen. Am einfachsten ist es,  ein  Krankmeldeformular (inklusive Antrag auf Unterstützung) zu verwenden, das auf der Homepage der SVS als Download zur Verfügung steht. Vertragsärzte kön­nen die Krankmeldung auch elektronisch über das E­-Card­-System an die SVS senden. Bei längerem Krankenstand ist die Arbeitsunfähig­keit alle 14 Tage vom Arzt per Krankmeldeformular zu bestäti­gen und binnen sieben Tagen ab Bestätigung der SVS vorzulegen. Ein Spitals-­, Kur­- oder Genesungsaufenthalt gilt als Erstmeldung daher sind die Fristen wie nach einem Spitalsaufenthalt ein­zuhalten, wenn weiterhin Arbeits­unfähigkeit vorliegt. Werden Meldefristen nicht ein­gehalten, ruhen die Geldleistun­gen, sie  können bis zum Zeitpunkt der späteren Meldung nicht aus­bezahlt werden. 

Ohne Antrag ruhen Geldleistungen

Wichtig: Wird ein Antrag auf Unterstützungsleistung nicht gestellt, entsteht grundsätzlich kein Anspruch. Ist von Beginn an ein längerer Krankenstand zu erwarten, kann der Chefarzt der SVS-Landesstelle entscheiden, dass von einer 14-­tä­gigen Weitermeldung abgesehen werden kann. Die Arbeitsunfähigkeit für die Zukunft darf nur der Chefarzt der Landesstelle entscheiden. Bestä­tigt der behandelnde Arzt bei­spielsweise gleich nach Beginn der Arbeitsunfähigkeit einen Krankenstand für mehrere Monate, wird die SVS entscheiden müssen, ob Weitermeldungen notwendig sind.

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