Auch der Chef muss sich krank melden
Auch Unternehmer können krank werden. Welche Fristen unbedingt einzuhalten sind und wann und warum Geldleistungen überhaupt ruhen können.

Unternehmer, die nach dem Gewerblichen Sozialversicherungsgesetz krankenversichert und freiwillig zusatzversichert sind, haben bei Arbeitsunfähigkeit wegen Krankheit Anspruch auf finanzielle Unterstützung aus der Zusatzversicherung. Die Arbeitsunfähigkeit muss der Sozialversicherung (SVS) innerhalb von sieben Tagen ab Beginn gemeldet werden.
Strenge Meldefristen unbedingt einhalten
Bei lang andauernder Krankheit steht Unternehmern Unterstützungsleistung der SVS zu. Damit diese gewährt werden kann, muss die Arbeitsunfähigkeit innerhalb von vier Wochen ab Beginn festgestellt werden. Und zwar – vom Arzt bestätigt – maximal vier Wochen rückwirkend. Danach hat die Meldung an die SVS innerhalb von zwei Wochen zu erfolgen. Eine Bestätigung des behandelnden Arztes ist dabei mit vorzulegen. Am einfachsten ist es, ein Krankmeldeformular (inklusive Antrag auf Unterstützung) zu verwenden, das auf der Homepage der SVS als Download zur Verfügung steht. Vertragsärzte können die Krankmeldung auch elektronisch über das E-Card-System an die SVS senden. Bei längerem Krankenstand ist die Arbeitsunfähigkeit alle 14 Tage vom Arzt per Krankmeldeformular zu bestätigen und binnen sieben Tagen ab Bestätigung der SVS vorzulegen. Ein Spitals-, Kur- oder Genesungsaufenthalt gilt als Erstmeldung daher sind die Fristen wie nach einem Spitalsaufenthalt einzuhalten, wenn weiterhin Arbeitsunfähigkeit vorliegt. Werden Meldefristen nicht eingehalten, ruhen die Geldleistungen, sie können bis zum Zeitpunkt der späteren Meldung nicht ausbezahlt werden.
Ohne Antrag ruhen Geldleistungen
Wichtig: Wird ein Antrag auf Unterstützungsleistung nicht gestellt, entsteht grundsätzlich kein Anspruch. Ist von Beginn an ein längerer Krankenstand zu erwarten, kann der Chefarzt der SVS-Landesstelle entscheiden, dass von einer 14-tägigen Weitermeldung abgesehen werden kann. Die Arbeitsunfähigkeit für die Zukunft darf nur der Chefarzt der Landesstelle entscheiden. Bestätigt der behandelnde Arzt beispielsweise gleich nach Beginn der Arbeitsunfähigkeit einen Krankenstand für mehrere Monate, wird die SVS entscheiden müssen, ob Weitermeldungen notwendig sind.