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Abtauchen in den Urlaub

Untertauchen, so die Devise vieler Mitarbeiter, die endlich wieder Ferien machen können. Was es zum Thema Job und Urlaub zu beachten gilt, darüber informiert der WKO-Experte.

Frau taucht in Pool
© Adobe Stock/Leszekglasner Urlaubsabsprachen sind an keine besonderen Formvorschriften gebunden und kommen daher schriftlich, mündlich, aber auch „schlüssig“ zustande.

Urlaubsantritt und -dauer sind zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer unter Berücksichtigung der betrieblichen Interessen und der Erholungsmöglichkeiten des Arbeitnehmers konkret zu vereinbaren. Georg Königsberger, Experte im WKO-Rechtsservice: „Es besteht daher grundsätzlich weder ein einseitiges Anordnungsrecht des Arbeitgebers noch ein einseitiges Antrittsrecht des Arbeitnehmers.“ Auch wenn das Unternehmen wegen Betriebsurlaubs geschlossen ist, muss der Arbeitnehmer nicht automatisch in dieser Zeit seinen Urlaub konsumieren, vielmehr muss dieser konkret vereinbart werden.  Am besten ist es, einen Betriebsurlaub bereits schriftlich im Arbeitsvertrag festzuhalten. 

Maximal die Hälfte des Urlaubs verplanen

Königsberger: „Es darf aber nicht der  gesamte Jahresurlaubsanspruch verplant werden, sondern  maximal die Hälfte des individuellen Jahresanspruchs. Der restliche Teil sollte dem Arbeitnehmer zur eigenen Disposition verbleiben.“ Der Zeitpunkt des Betriebsurlaubs muss möglichst präzise festgelegt werden, zum Beispiel die erste und die letzte Kalenderwoche eines Jahres. Urlaubsabsprachen sind an keine besonderen Formvorschriften gebunden und kommen daher schriftlich, mündlich, aber auch „schlüssig“ zustande. Das ist für Jobs ohne Vereinbarung zum Betriebsurlaub im Dienstvertrag von Bedeutung. Königsberger: „Halten Unternehmen nämlich in bestimmten Zeiträumen das Unternehmen aufgrund eines Betriebsurlaubs geschlossen, dann besteht diesbezüglich eine schlüssige Übereinkunft des Urlaubsverbrauchs der Mitarbeiter, die sich auf die Zukunft bezieht.“

Betriebsurlaub

Langjährige Dienstnehmer, die in der Vergangenheit schlüssig einem solchen Betriebsurlaub zugestimmt haben, sind auch für die Zukunft daran gebunden, sofern sich Ausmaß und Lage nicht ändern. Dies gilt aber nicht für neu eingetretene Arbeitnehmer, weil mit diesen noch keine schlüssige Vereinbarung bestehen kann. Diese könnten eine solche daher ablehnen und sich für den Zeitraum des üblichen Betriebsurlaubs arbeitsbereit erklären. 

Sie hätten dann während des Betriebsurlaubs Anspruch auf Entgeltfortzahlung, obwohl sie weder Urlaub verbraucht noch eine Arbeitsleistung erbracht haben. 

Königsberger: „Um diese Problematik zu vermeiden, ist es erforderlich, dass in die Dienstverträge ein entsprechender Passus zum Betriebsurlaub aufgenommen wird. Auch dann, wenn im Unternehmen bislang eine schlüssige Betriebsurlaubsvereinbarung besteht.“ Aus Beweisgründen ist aber in jedem Fall die schriftliche Form anzuraten.

Krank im Urlaub

Auch für Betriebsurlaube gilt in jedem Fall, dass ein Krankenstand eines Dienstnehmers dem Urlaubsverbrauch vorgeht. Das dann, wenn der Arbeitnehmer während des Urlaubes für mehr als drei Kalendertage erkrankt, diese Tatsache nach dreitägiger Krankheitsdauer unverzüglich seinem Arbeitgeber meldet und nach Wiederantritt der Arbeit unaufgefordert eine ärztliche Krankenstandsbestätigung vorlegt. In diesem Fall sind dann die auf Urlaubstage fallenden Krankenstandstage entsprechend umzuschreiben.


Tipp!

WKO-Rechtsservice

Tel. 0316/601-601, E-Mail: rechtsservice@wkstmk.at 


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