Der 10. Juni ist Stichtag für die Vorlage von Lehrinhalten
Ausbildungsstätten, die die geforderte Weiterbildung für Lkw- und Busfahrer anbieten, müssen Lehrinhalte bis 10. Juni bei der Behörde vorlegen.

Alle Fahrer, die Güter oder Personen befördern, müssen seit 2008 innerhalb von fünf Jahren eine Weiterbildung von 35 Stunden nachweisen. Diese Stunden sind in Ausbildungsblöcken von mindestens sieben Stunden pro Tag zu absolvieren. Wird für beide Führerscheinklassen C und D die Weiterbildung benötigt, so müssen 42 Stunden Weiterbildung nachgewiesen werden.
Mit dieser Schulung erwerben die Berufslenker die erforderlichen Kenntnisse, um den gesetzlichen Anforderungen zu entsprechen. Nach Absolvierung dieser Ausbildung und Eintragung des Codes 95 in den Führerschein wird der Qualifizierungsnachweis um (weitere) fünf Jahre verlängert. Wer darf Schulungen anbieten?
Autorisiert sind die heimischen Fahrschulen, aber auch andere Institutionen wie die ÖAMTC- Berufskraftfahrer-Akademie oder das WIFI – um nur zwei von vielen Anbietern zu nennen, aus denen die Unternehmer bzw. Fahrer wählen können.
Lehrinhalte müssen genehmigt werden
Diese müssen ihre Lehrinhalte regelmäßig von der Landesregierung genehmigen lassen. So steht jetzt ein wichtiger Stichtag ins Haus. Vor dem 10. Juni müssen die Ausbildungsprogramme bei der Landesregierung neu vorgelegt werden. Dieser Termin ist unbedingt fristgerecht einzuhalten, weil ohne aufrechte Genehmigung eine Schulung nicht erlaubt ist.
Karl-Heinz Stummer, Vorsitzender der steirischen Fahrschulen, bricht eine Lanze für die Weiterbildung in den Fahrschulen, „weil wir als erfahrene Ausbildner für alle Verkehrsteilnehmer einen hohen Qualitätsstandard und viel Erfahrung nachweisen können“.
Alle Schulungsanbieter profitieren bei der künftigen C95/D95-Weiterbildung von deutlich vereinfachten Vorgaben beim Ausbildungsprogramm. Damit ist eine individuelle Anpassung des Schulungsbedarfs an den Kunden möglich.
Künftig stehen für die C- und D-Weiterbildung 19 statt bisher 17 Sachgebiete zur Verfügung. Die Lenker müssen nur noch drei Wahlpflichtsachgebiete absolvieren statt bisher lückenlos 17. Verpflichtend müssen Lenker künftig jeweils ein Sachgebiet aus den Bereichen Verkehrssicherheit, Umwelt und Gesundheit absolvieren.