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Wichtige Neuerungen im Arbeitsrecht

Im Herbst 2022 sowie zum Jahreswechsel ­traten bzw. treten wichtige Änderungen in ­diversen arbeitsrechtlichen ­Materien in Kraft. 

Buch Arbeitsrecht und Richterhammer.
© Zerbor/stock.adobe.com
Zur Herstellung eines europarechtskonformen Rechtszustandes und in Entsprechung einer Entscheidung des OGH vom Februar 2022 wurde nun im Urlaubsgesetz gesetzlich klargestellt, dass Arbeitnehmer:innen eine Urlaubsersatzleistung im Höchstausmaß von vier Wochen auch im Fall eines unbegründeten vorzeitigen Austritts für den im laufenden Urlaubsjahr noch nicht verbrauchten Urlaub gebührt. In Bezug auf einen übersteigenden Urlaubsanspruch aus dem laufenden Urlaubsjahr (fünfte und sechste Urlaubswoche) besteht im Falle eines unbegründeten vorzeitigen Austritts weiterhin kein Anspruch auf Urlaubsersatzleistung. 
Der Anspruch auf Ersatzleistung besteht auch, wenn das Arbeitsverhältnis in den dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Bestimmung vorangegangenen Urlaubsjahren durch unbegründeten vorzeitigen Austritt beendet wurde und noch nicht verjährt ist. Zur Absicherung der Einhaltung der Kündigungsfrist durch Dienstnehmer:innen würde sich die Vereinbarung einer Konventionalstrafe im Dienstvertrag empfehlen. 


Änderung Ausländer­beschäftigungsgesetz

Übertretungen im Bereich der Ausländerbeschäftigung können empfindliche Geldstrafen nach sich ziehen. Am 1. November 2022 ist eine gesetzliche Änderung des Ausländerbeschäftigungsgesetzes in Kraft getreten, die für Unternehmen ein Absehen von einer Sperre für die Erteilung einer neuen Beschäftigungsbewilligung im Falle einer illegalen Ausländer:innenbeschäftigung vorsieht. Eine Sperre tritt grundsätzlich ein, wenn der Arbeitgeber während der letzten zwölf Monate vor der Antragseinbringung wiederholt Ausländer:innen entgegen den Bestimmungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes beschäftigt hat. 
Nach Anhörung des Regionalbeirates beim AMS kann nunmehr von einer zwölfmonatigen Sperre für Beschäftigungsbewilligungen abgesehen werden, wenn berücksichtigungswürdige Gründe wie beispielsweise ein geringer Grad des Verschuldens oder eine kurze Dauer des Verstoßes vorliegen. Weiters hat der Arbeitgeber glaubhaft zu machen, dass er konkrete technische, organisatorische oder personelle Maßnahmen getroffen hat, um weitere Verstöße zu verhindern. 

Novelle zur Rot-Weiß-Rot-Karte

Am 1. Oktober 2022 ist eine umfassende Reform der Rot-Weiß-Rot-Karte in Kraft getreten. Sie soll für Betriebe Erleichterungen bei der Beschäftigung von drittstaatsangehörigen Fachkräften bringen. Dies betrifft unter anderem Fachkräfte in Mangelberufen, Stammsaisoniers und -mitarbeiter sowie IT- und sonstige Schlüsselkräfte. Die WKS hat, unter anderem in der „Salzburger Wirtschaft“ und in einem eigenen Webinar, umfassend darüber berichtet.

Anti-Teuerungspaket der Bundesregierung

Im Rahmen des Entlastungspaketes gegen die Inflation werden auch die Lohnnebenkosten gesenkt. Der Unfallversicherungsbeitrag wird um ein Zehntel gesenkt, der Dienstgeberbeitrag für den Familienlastenausgleichsfonds wird um zwei Zehntel gesenkt, von aktuell um 3,9% auf 3,7% ab 1. Jänner 2023.

Änderungen Dienstgeberbeitrag

Alle Dienstgeber, die im Bundesgebiet Dienstnehmer:innen beschäftigen, haben einen Dienstgeberbeitrag zum Familienlastenausgleichsfonds (DB) abzuführen. Der Dienstgeberbeitrag wird ab dem Jahr 2025 gesenkt. Beitragsgrundlage sind sämtliche Arbeitslöhne, die in einem Kalendermonat an Dienstnehmer gezahlt werden. 
Bereits in den Jahren 2023 und 2024 kann der Dienstgeberbeitrag auf 3,7% der Beitragsgrundlage gesenkt werden, wenn dies eine lohngestaltende Vorschrift (z. B. ein Kollektivvertrag oder eine innerbetriebliche Regelung) vorsieht. Das Bundesministerium für Arbeit und Wirtschaft hat die Ausgestaltung der innerbetrieblichen Regelung in seinen FAQs näher erläutert. Eine innerbetriebliche Regelung zur Absenkung des Dienstgeberbeitrages muss für alle oder für bestimmte Gruppen von Dienstnehmern vorgenommen werden, die Senkung kann aber formlos und einseitig erfolgen. Es ist weder eine ausdrückliche Kundmachung noch ein Vermerk am Lohnabrechnungsbeleg erforderlich. Ein betriebsinterner Aktenvermerk für allfällige Kontrollen bei einer Lohnabgabenprüfung wird aber empfohlen.

Verlängerung der Kurzarbeit

Anfang Dezember wurde im AMS Österreich die Verlängerung der Kurzarbeit vom 1. Jänner 2023 bis 30. Juni 2023 beschlossen. Sollte es für die neue Phase zu Änderungen in der Richtlinie kommen, werden wir selbstverständlich darüber informieren. 

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