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Was man bei Haftungsfragen beachten sollte

Fünf Punkte, wie Sie Gewährleistung, Schadenersatz, Garantie und Produkthaftung einfach voneinander unterscheiden können.

Hand mit Geld und Taschenrechner mit Schriftzug Haftung.
© MQ-Illustrations/stock.adobe.com

In der täglichen Rechtsberatung zeigt sich immer wieder, dass im Zusammenhang mit Haftungsfragen die Begriffe Gewährleistung und Garantie auf der einen Seite sowie Produkthaftung und Schadenersatz auf der anderen verwechselt werden. Zudem bereitet mitunter auch die Trennlinie zwischen Gewährleistung und Schadenersatz Schwierigkeiten. 

  1. Wofür wird im Rahmen der Gewährleistung gehaftet?
    Im Rahmen der Gewährleistung haftet man immer nur für die Sache selbst, nicht aber für Folgeschäden. Es ist dies die gesetzlich vorgesehene Haftung des Verkäufers/Werkunternehmers (je nachdem ob es sich um einen Kauf- oder Werkvertrag handelt) für Mängel, die die Ware bzw. Leistung bereits im Zeitpunkt der Übergabe aufweist, auch wenn sich dieser Mangel vielleicht erst später zeigt (geheimer Mangel bzw. verborgener Mangel). Entstehen Mängel erst nach Übergabe neu, handelt es sich dabei um keinen Gewährleistungsfall.
  2. Worin besteht der Unterschied zur Haftung im Rahmen des Schadenersatzrechts
    Schadenersatzansprüche umfassen sowohl den Schaden an der Sache selbst, als auch Folgeschäden. Das Gesetz definiert Schaden als einen „Nachteil, der jemandem am Vermögen, an seinen Rechten oder an seiner Person zugefügt worden ist“. Man unterscheidet einerseits zwischen dem sogenannten Vermögensschaden, also der erlittenen Beschädigung an vorhandenen Gütern sowie dem entgangenen Gewinn (z.B. Verdienstentgang), und ideellen Schäden, welche lediglich in der Gefühlswelt des Betroffenen eintreten (z.B. Schmerzensgeld, entgangene Urlaubsfreuden).
  3. In welchen Fällen kann Schadenersatz statt Gewährleistung gefordert werden?
    Ist der Mangel und der im Mangel selbst liegende Schaden („Mangelschaden“) vom Verkäufer/Werkunternehmer schuldhaft (also fahrlässig oder vorsätzlich) verursacht worden, kann der Käufer/Übernehmer statt Gewährleistung auch Schadenersatz fordern.  Verschuldet ist der Mangel, wenn ihn der Verkäufer/Werkunternehmer vor der Übergabe entweder schuldhaft herbeigeführt oder schuldhaft nicht beseitigt hat. Dabei gilt, dass innerhalb der ersten zehn Jahre ab Übergabe vermutet wird, dass der Verkäufer/Werkunternehmer den Mangel schuldhaft verursacht hat; der Verkäufer/Werkunternehmer kann sich aber vom Verschuldensvorwurf freibeweisen.
  4. Worin liegt der große Unterschied zur sogenannten Garantie?
    Im Gegensatz zur Gewährleistung ist die Garantie stets eine freiwillig vereinbarte Haftungsübernahme, ohne eine entsprechende Garantieerklärung besteht daher auch kein Garantieanspruch. Der Inhalt einer Garantie ist grundsätzlich beliebig gestaltbar. Bei der Garantie ist zudem zu beachten, dass sehr häufig nicht der unmittelbare Vertragspartner (in der Regel Verkäufer) die Garantie übernimmt, sondern der Produzent, wiewohl der Garantiefall meist über den unmittelbaren Vertragspartner abgewickelt wird.
  5. Warum kommt die Produkthaftung in der Praxis nur selten zur Anwendung?
    Die Produkthaftung (Haftung für fehlerhafte Produkte) umfasst nur Folgeschäden, nie die fehlerhafte Sache selbst. Es werden aber auch nicht alle Folgeschäden ersetzt, sondern nur Personenschäden sowie private Sachschäden (dabei besteht zudem ein Selbstbehalt von 500 EUR); unternehmerische Sachschäden werden nicht ersetzt. Es haften der Hersteller (bei EWR-Produkten) ansonsten der EWR-Erstimporteur; Händler, die innerhalb des EWR importieren, haften – wenn sie rechtzeitig den Hersteller oder Vorlieferanten benennen können - nicht. Als Produkte gelten nur bewegliche, körperliche Sachen sowie Energie; der Fehler muss bereits im Zeitpunkt des Inverkehrbringens des Produkts vorliegen.

 

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