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Rechtliche Komponenten der betrieblichen Impfung

Die häufigsten rechtlichen Fragen rund ums betriebliche Impfen.

Lesedauer: 4 Minuten

Aktualisiert am 13.03.2023

Arbeitsrecht:

Nein, das ist nicht möglich. Die Impfung setzt immer die freiwillige Zustimmung des Arbeitnehmers voraus, da keine generelle Impfpflicht besteht. Das Epidemiegesetz sieht die Möglichkeit der Anordnung einer solchen Impfpflicht nur für bestimmte Bereiche vor (etwa im Bereich der Krankenpflege). 

Nein, auch das ist nicht möglich (siehe Frage oben). 

Es handelt sich dabei um eine Arbeitsunfähigkeit. Der Anspruch auf Entgeltfortzahlung ist nach den allgemeinen Parametern zu prüfen. Diese sind zusammengefasst: Die Einhaltung der Mitteilungspflicht, über Aufforderung die Beibringung einer entsprechenden ärztlichen Bescheinigung sowie das Vorliegen eines entsprechenden Anspruchskontingents. Ein allfälliger Einwand großen Eigenverschuldens am Zustandekommen der Arbeitsunfähigkeit würde rechtlich nicht halten und den Anspruch nicht ausschließen.

Der Arbeitgeber haftet nicht für etwaige Impfschäden von im Betrieb geimpften Mitarbeitern bzw. deren Angehörigen. In Österreich ist das Impfschadengesetz auf solche Fälle anwendbar. Das Impfschadengesetz regelt Schädigungen an der Gesundheit aufgrund von durch eine gesonderte Verordnung (Verordnung der Bundesministerin für Gesundheit und Frauen über empfohlene Impfungen) definierte Impfungen, die in Österreich durchgeführt worden sind. Impfungen gegen die Infektion mit COVID-19 wurden im Dezember 2020 in diese Verordnung aufgenommen. Wenn es in einem zeitlichen Zusammenhang mit einer Impfung gegen COVID-19 zu einer Schädigung an der Gesundheit kommt, muss ein Antrag auf Zuerkennung des Impfschadens beim Sozialministerium gestellt werden. Ergibt das Verfahren, dass ein Zusammenhang zwischen der Impfung und der Gesundheitsschädigung wahrscheinlich ist, wird der Impfschaden anerkannt. Der Bund hat dann eine Entschädigung zu leisten. Weitere Informationen finden Sie hier

Datenschutzrecht:

In den Aufklärungs- und Einwilligungsbogen geben die zu Impfenden persönliche Daten an, diesen Bogen müssen sie allerdings nicht dem Arbeitgeber übergeben, sondern lediglich zur Impfung mitnehmen.

Die Arbeitnehmer geben dort ihre persönlichen Daten sowie für die Impfung relevante Informationen (etwa Vorerkrankungen, Allergien usw.) an. Danach bestätigen sie, dass sie über die Gebrauchsweise und Nebenwirkungen des Impfstoffes informiert wurden, kein weiteres Gespräch darüber benötigen, sie mit der Impfung einverstanden sind und dass die Verarbeitung ihrer personenbezogenen Daten im Impfregister vorgesehen ist (weitere Informationen dazu finden Sie hier).
Den Aufklärungs- und Einwilligungsbogen müssen die Arbeitnehmer zur Impfung mitbringen und dem impfenden Arzt übergeben. 

Die Impfung wird ins elektronische Impfregister und damit auch in den elektronischen Impfpass eingetragen.

Nein. 

Der elektronische Impfpass fällt nicht unter das Regelungsregime der ELGA. Das bedeutet, dass die Impfung unabhängig davon elektronisch abgespeichert wird, der Austritt des Arbeitnehmers aus der ELGA ändert daran nichts. 

Haftungsfragen:

Der Arbeitgeber haftet nicht für etwaige Impfschäden von im Betriebe geimpften Mitarbeitern bzw. deren Angehörigen. In Österreich ist das Impfschadengesetz auf solche Fälle anwendbar. Das Impfschadengesetz regelt Schädigungen an der Gesundheit aufgrund von durch eine gesonderte Verordnung (Verordnung der Bundesministerin für Gesundheit und Frauen über empfohlene Impfungen) definierte Impfungen, die in Österreich durchgeführt worden sind. Impfungen gegen die Infektion mit COVID-19 wurden im Dezember 2020 in diese Verordnung aufgenommen. Wenn es in einem zeitlichen Zusammenhang mit einer Impfung gegen COVID-19 zu einer Schädigung an der Gesundheit kommt, muss ein Antrag auf Zuerkennung des Impfschadens beim Sozialministerium gestellt werden. Ergibt das Verfahren, dass ein Zusammenhang zwischen der Impfung und der Gesundheitsschädigung wahrscheinlich ist, wird der Impfschaden anerkannt. Der Bund hat dann eine Entschädigung zu leisten. Weitere Informationen finden Sie hier

Nebenwirkungen sind üblicherweise harmlose Folgen einer Impfung. Dazu gehören vor allem Rötungen und Schwellungen an der Einstichstelle, Kopfschmerzen, erhöhte Temperatur usw. Weitere Informationen zu den Nebenwirkungen finden Sie hier. Diese Nebenwirkungen sollten nach kurzer Zeit abgeklungen sein. Für derartige Nebenwirkungen wird kein Ersatz geleistet. Unter einem Impfschaden, für den der Bund Entschädigung leisten muss, ist vor allem eine bleibende Schädigung an der Gesundheit zu verstehen.