Einreisebestimmungen Österreich - NEU 1. März 2023
Für die Einreise nach Österreich ist derzeit kein 3G-Nachweis erforderlich. Es bestehen nur Regelungen für die Einreise aus Staaten und Gebieten mit hohem (Anlage 2) oder sehr hohem (Anlage 1) epidemiologischem Risiko. Seit 1. März 2023 ist kein Staat oder Gebiet mehr in den Anlagen gelistet.

Personen die nach Österreich einreisen und in den letzten 10 Tagen nicht in Virusvariantengebieten und -staaten der Anlage1 (derzeit keine Staaten gelistet) aufhältig waren oder aus einem Staat oder Gebiet der Anlage 2 (derzeit keine Staaten gelistet) einreisen, unterliegen bei der Einreise keinerlei Covid bedingten Beschränkungen. Für die Einreise ist grundsätzlich kein 3G-Nachweis erforderlich. Einreisende aus Staaten und Gebieten mit sehr hohem epidemiologischem Risiko (Anlage 1) haben bis auf wenige Ausnahmen einen 3G-Nachweis zu erbringen, eine Registrierung vorzunehmen und unverzüglich eine zehntägige Heimquarantäne anzutreten. Einreisende aus Staaten mit hohem epidemiologischen Risiko (Anlage 2) haben einen negativen PCR Test mitzuführen, dessen Abnahme nicht mehr als 48 Stunden zurückliegen darf.
Voraussetzungen für die Einreise aus Staaten und Gebieten mit sehr hohem epidemiologischem Risiko (Anlage 1)
Stand 07.01.2023: derzeit keine Staaten gelistet
Personen die aus einem in der Anlage 1 genannten Staat oder Gebiet einreisen oder sich innerhalb der letzten zehn Tage in einem solchen aufgehalten haben, haben einen Nachweis über eine geringe epidemiologische Gefahr (3G) mitzuführen, eine Registrierung vorzunehmen und unverzüglich eine zehntägige Quarantäne anzutreten. Die Quarantäne gilt als beendet, wenn frühestens am fünften Tag nach der Einreise ein Test auf SARS-CoV-2 durchgeführt wird, dessen Ergebnis negativ ist.
Ausgenommen von der Verpflichtung zur Vorlage des Nachweises über eine geringe epidemiologische Gefahr (3G) sind Personen, die
- schwanger sind oder
- nicht ohne Gefahr für Leben oder Gesundheit geimpft werden können
- und denen eine Testung aus gesundheitlichen oder behinderungsspezifischen Gründen, insbesondere wegen dementieller Beeinträchtigung nicht zugemutet werden kann.
Ausgenommen von der Quarantänepflicht sind:
- Minderjährige die das 12. Lebensjahr noch nicht vollendet haben
- Personen die im Rahmen des regelmäßigen Pendlerverkehrs zu beruflichen Zwecken, zur Teilnahme am Schul- und Studienbetrieb, zu familiären Zwecken oder zum Besuch des Lebenspartners einreisen
- Personen die zu beruflichen Zwecken zum Besuch einer internationalen Einrichtung im Sinne des § 2 Z 1 des Amtssitzgesetzes oder im überwiegenden Interesse der Republik Österreich insbesondere in kultureller oder sportlicher Hinsicht einreisen, wobei dies auch für Betreuer und Trainer gilt
- Fremde, die über einen Lichtbildausweis gem. § 5 Amtssitzgesetz verfügen
- Humanitäre Einsatzkräfte
- eine Begleitperson im Rahmen der Einreise aus medizinischen Gründen
- Personen die zum Zweck der Wahrnehmung einer zwingenden gerichtlich oder behördlich auferlegten Pflicht, wie der Wahrnehmung von Ladungen zu Gerichtsverhandlungen einreisen
- Personen die aus unvorhersehbaren, unaufschiebbaren, besonders berücksichtigungswürdigen Gründen im familiären Kreis, wie insbesondere aufgrund von schweren Krankheitsfällen, Todesfällen, Begräbnissen, Geburten sowie der Betreuung von unterstützungsbedürftigen Personen in Notfällen einreisen
Stand 01.03.2023: derzeit keine Staaten gelistet
Personen die aus einem in der Anlage 2 genannten Staat oder Gebiet einreisen haben einen Nachweis über ein negatives Ergebnis eines molekularbiologischen Tests (PCR-Test) auf SARS-CoV-2 mitzuführen, dessen Abnahme nicht mehr als 48 Stunden zurückliegt. Dies gilt auch für Transitpassagiere, die in einen EU-/EWR-Staat weiterreisen.
Ausgenommen von der Verpflichtung zur Vorlage eines negativen PCR-Tests sind Personen,
- denen eine Testung aus gesundheitlichen oder behinderungsspezifischen Gründen, insbesondere wegen dementieller Beeinträchtigung nicht zugemutet werden kann oder
- die ein ärztliches Zeugnis entsprechend der Anlage H oder I vorweisen können,
- Bestätigung über das Vorliegen einer in den letzten 90 Tagen erfolgten und zum Zeitpunkt der Ausstellung abgelaufenen Infektion mit SARS-CoV-2
- Ausstellung frühestens 14 Tage nach dem Erstnachweis bzw. nach Symptombeginn,
- Symptomfreiheit mind. 48 Stunden vor Ausstellung des Attests und
- Bestätigung, dass trotz Vorliegen eines positiven molekularbiologischen Testergebn8isses auf SARS-CoV-2 aufgrund der mediz8inischen Laborbefunde davon ausgegangen werden kann, dass keine Ansteckung mehr besteht.
Das gilt als „Nachweis über eine geringe epidemiologische Gefahr“ (3-G) im Sinne dieser Verordnung
- Nachweis über eine mit einem zentral zugelassenen oder in der Anlage C angeführten Impfstoff gegen COVID-19 erfolgte (einem Impfnachweis sind ärztliche Zeugnisse entsprechend der Anlage D oder der Anlage E gleichgestellt)
- Zweitimpfung, wobei diese bei Personen, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, nicht länger als 270 Tage zurückliegen darf,
- Impfung nach Ablauf von 21 Tagen seit der Impfung bei Impfstoffen, bei denen nur eine Impfung vorgesehen ist, wobei diese bei Personen, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, nicht länger als 270 Tage zurückliegen darf, oder
- weitere Impfung;
- Zweitimpfung, wobei diese bei Personen, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, nicht länger als 270 Tage zurückliegen darf,
- Genesungsnachweis über eine in den letzten 180 Tagen überstandene Infektion mit SARS-CoV-2 oder eine ärztliche Bestätigung über eine in den letzten 180 Tagen überstandene Infektion mit SARS-CoV-2, die durch einen Test auf SARS-CoV-2 bestätigt wurde, oder
- Absonderungsbescheid, wenn dieser für eine in den letzten 180 Tagen vor der vorgesehenen Testung nachweislich mit SARS-CoV-2 infizierte Person ausgestellt wurde;
- Nachweis über ein negatives Ergebnis eines molekularbiologischen Tests auf SARS-CoV-2 dessen Abnahme nicht mehr als 72 Stunden zurückliegen darf;
- Nachweis über ein negatives Ergebnis eines Antigentests auf SARS-CoV-2, ausgenommen eines solchen zur Eigenanwendung, dessen Abnahme nicht mehr als 24 Stunden zurückliegen darf.
Testergebnisse haben zumindest folgende Daten zu umfassen:
- Vor- und Nachname der getesteten Person
- Geburtsdatum
- Datum und Uhrzeit der Probenahmen,
- Testergebnis und
- Bezeichnung des Ausstellers des Testzertifikats.
Die Kosten für einen erforderlichen Test sind selbst zu tragen!
Alle Nachweise sind in lateinischer Schrift sowie in deutscher oder englischer Sprache oder in Form eines Zertifikats gem. § 4b Abs 1 des Epidemiegesetzes (Testzertifikat, Genesungszertifikat oder Impfzertifikat) vorzulegen.
Selbstüberwachte Heimquarantäne
Die Quarantäne ist selbstüberwacht
- an einem bestehenden Wohnsitz oder
- in einer sonstigen geeigneten Unterkunft, über deren Verfügbarkeit bei der Einreise eine Bestätigung vorzuweisen ist,
anzutreten.
Die Kosten der Unterkunft sind selbst zu tragen. Der Wohnsitz oder die Unterkunft darf für den Quarantänezeitraum nicht verlassen werden. Ausgenommen sind unbedingt notwendige Wege zur Inanspruchnahme einer nach dieser Verordnung erforderlichen Testung. Dabei ist auf die größtmögliche Minimierung eines allfälligen Infektionsrisikos zu achten. Die Quarantäne darf zum Zwecke der Ausreise aus dem Bundesgebiet vorzeitig beendet werden, wenn sichergestellt ist, dass bei der Ausreise das Infektionsrisiko größtmöglich minimiert wird.
Online-Registrierung
Personen die verpflichtet sind eine Registrierung vorzunehmen, haben vor der Einreise folgende Daten bekannt zu geben:
- Vor- und Nachname,
- Geburtsdatum,
- bei mehrtägigen Aufenthalten die Wohn- oder Aufenthaltsadresse (falls davon abweichend den Ort der Quarantäne),
- Datum der Einreise,
- etwaiges Datum der Ausreise,
- Abreisestaat oder -gebiet,
- Aufenthalt während der letzten zehn Tage vor der Einreise,
- Kontaktdaten (Telefonnummer, E-Mail-Adresse) und
- Vorliegen eines Nachweises einer geringen epidemiologischen Gefahr (3G).
Die Online-Registrierung kann in Deutsch oder Englisch durchgeführt werden und erfolgt über nachstehende Links:
Eine Registrierung darf längstens 72 Stunden vor der Einreise erfolgen. Ist die Registrierung elektronisch nicht möglich, kann sie ausnahmsweise durch Ausfüllen des Formulars entsprechend der Anlage D oder der Anlage E vorgenommen werden (das ausgefüllte Formular wird im Falle einer Kontrolle einbehalten, es ist daher dringend zu empfehlen mehrere Kopien mitzuführen.
Die erhaltene generierte Sendebestätigung der Online-Registrierung ist bei der Einreise elektronisch oder ausgedruckt mitzuführen und bei einer Kontrolle auf Verlangen vorzuweisen. Die Registrierungsbestätigung wird Ihnen als Download zur Verfügung gestellt indem sie an die angegebenen E-Mailadresse gesendet wird. Auf Verlangen der Behörden sind die Sendebestätigung bzw. die Registrierungsbestätigung vorzuweisen, die Echtheit dieser Bestätigung kann über einen QR-Code überprüft werden. Die Bestätigungen sind sowohl in ausgedruckter als auch in digitaler Form gültig, da der QR-Code auch mittels mobilem Endgerät (Smartphone) vorgewiesen werden kann.
Handelt es sich bei der zur Registrierung verpflichteten Person um einen Pendler, ist die Registrierung bei jeder Änderung der Daten, spätestens jedoch alle 28 Tage durchzuführen!
Regelungen für Kinder
Pendlerregelung
Personen, die im Rahmen des regelmäßigen Pendlerverkehrs
- zu beruflichen Zwecken,
- zur Teilnahme am Schul- und Studienbetrieb,
- zu familiären Zwecken oder
- zum Besuch des Lebenspartners
Generelle Ausnahmen von den Einreisevorschriften
Die gesamte Verordnung gilt nicht für die Einreise und Beförderung
- zur Aufrechterhaltung des Güter- und Personenverkehr (wenn das Zielland nicht Österreich ist muss die Ausreise sichergestellt sein),
- ausschließlich aus zwingenden Gründen der Tierversorgung oder für land- und forstwirtschaftlich erforderliche Maßnahmen im Einzelfall,
- im Rahmen der Durchführung einer beruflichen Überstellungsfahrt/eines beruflichen Überstellungsfluges,
- im zwingenden Interesse der Republik Österreich,
- von Minderjährigen, die das sechste Lebensjahr noch nicht vollendet haben,
- von Transitpassagieren oder zur Durchreise durch Österreich ohne Zwischenstopp, die auch bei ausschließlich unerlässlichen Unterbrechungen vorliegt, sofern die Ausreise sichergestellt ist,
- der Besatzung eines Repatriierungsfahrt/eines Repatriierungsfluges einschließlich der mitreisenden Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes,
- von Insassen von Einsatzfahrzeugen und Fahrzeugen im öffentlichen Dienstag von Personen, die aus Österreich kommend ausländisches Territorium ohne Zwischenstopp zur Erreichung ihres Zielortes Österreich queren,
- von Personen, die auf Grund einer humanitären Notlage oder einer kriegerischen Auseinandersetzung einreisen,
- von Personen, die zur Inanspruchnahme unbedingt notwendiger medizinischer Leistungen einreisen und eine Bestätigung entsprechend der Anlage A oder der Anlage B vorweisen, oder
- in die Gemeinden Mittelberg und Jungholz und das Rißltal im Gemeindegebiet von Vomp und Eben am Achensee.
Beförderungsbestimmungen
Beförderungsunternehmen haben im Rahmen ihrer betrieblichen und technischen Möglichkeiten sicherzustellen, dass die von ihnen in das Bundesgebiet beförderten Personenüber die Voraussetzungen, Auflagen und Rechtsfolgen dieser Verordnung informiert werden. Beförderungsunternehmen dürfen Personen aus Staaten oder Gebieten der Anlage 1 nur in das Bundesgebiet befördern, wenn sie vor der Einreise überprüfen, ob die Voraussetzungen und Auflagen für die Einreise eingehalten werden.
Wird das Registrierungsformular entsprechend der Anlage F oder der Anlage G verwendet, ist diese von dem Beförderungsunternehmen an die für die Grenzübertrittsstelle zuständige Bezirksverwaltungsbehörde zu übermitteln. Bei elektronischer Übermittlung ist das Originalformular nach derselben zu vernichten.
Ausgenommen von dieser Regelung ist
- der gemeinwirtschaftlich finanzierte grenzüberschreitende Kraftfahrlinienverkehr
- Zugverkehr und
- im Schiffsverkehr nur Tagesausflugsschiffe im Linienverkehr zwischen zwei Orten an der Donau und Kabinenschiffe.
Nachweisführung und behördliche Überprüfung
Die Bezirksverwaltungsbehörde als Gesundheitsbehörde ist berechtigt, bei der Einreise sowie jederzeit an Ort und Stelle zu überprüfen, ob die Vorgaben dieser Verordnung eingehalten werden. Personen haben diese Überprüfung zu dulden, auf Verlangen die erforderlichen Auskünfte zu erteilen und Nachweise über Coronatests sowie dessen Testergebnisse vorzulegen. Auf Verlangen der Behörden sind die Sendebestätigung bzw. die Registrierungsbestätigung der Onlineregistrierung vorzuweisen, die Echtheit dieser Bestätigung kann über einen QR-Code überprüft werden. Die Bestätigungen sind sowohl in ausgedruckter als auch in digitaler Form gültig, da der QR-Code auch mittels mobilem Endgerät (Smartphone) vorgewiesen werden kann. Im Fall einer behördlichen Überprüfung sind die Ausnahmegründe glaubhaft zu machen. Bitte bewahren Sie die Kontrollunterlagen bis 28 Tage nach der Einreise auf! Die gesamte Einreise-Verordnung gilt voraussichtlich bis inklusive 30. Juni 2023.
Kostenlose Tests im Land Salzburg
Weitere Testmöglichkeiten:
- AMD Salzburg bietet Salzburger Unternehmen Testmöglichkeiten
PCR-Test und Antigen-Schnelltest - Teststelle Gesundheitszentrum Golling
Dr. Peter Borchardt, Arbeitsmediziner
E covid.golling@gmail.com oder T 0660/6122251 - Pharmgenetix GmbH, Sonystraße 20 in Anif
PCR-Test - Praktische Ärzte laut Ärzteliste der Ärztekammer
(mehrere Anbieter in jedem Bezirk) - Tauernklinikum in Zell am See - Drive-In: Terminvereinbarung (06542/7772450)
PCR-Test
Mag. Wolfgang Hiegelsperger
Telefon +43 662 88 88 273
E-Mail whiegelsperger@wks.at
Sparte Handel
Johann Höflmaier
Telefon +43 662 88 88 263
E-Mail handel@wks.at
Sparte Industrie
Mag. Anita Wautischer
Telefon +43 662 88 88 304
E-Mail industrie@wks.at
Sparte Information und Consulting
Dr. Martin Niklas
Telefon +43 662 88 88 636
E-Mail ic@wks.at
Sparte Tourismus und Freizeitwirtschaft
Dr. Reinhold Hauk
Telefon +43 662 88 88 248
E-Mail tourismus@wks.at
Sparte Transport und Verkehr
Mag. Patrick Friedrich
Telefon +43 662 88 88 294
E-Mail verkehr@wks.at
Bereich Handelspolitik und Außenwirtschaft
Mag. Thomas Albrecht
Telefon +43 662 88 88 255
E-Mail talbrecht@wks.at