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Damit die Beschäftigung von Ausländern glattläuft

Der Mangel an Arbeitskräften betrifft mittlerweile die meisten Sektoren und Branchen der heimischen Wirtschaft. Die Beschäftigung von Ausländern kann Abhilfe schaffen.

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Aktualisiert am 05.08.2023

Die Beschäftigung von Ausländern in Österreich ist nur zulässig, wenn diese vom Ausländerbeschäftigungsgesetz (AuslBG) generell ausgenommen sind oder eine behördliche Genehmigung zu ihrer Beschäftigung vorliegt.

1. Wie wird die Beschäftigung konkret definiert?

Beschäftigung im Sinne des AuslBG ist jede Tätigkeit in einem Arbeitsverhältnis, im Rahmen einer arbeitnehmerähnlichen Beschäftigung, in einem Ausbildungsverhältnis, als überlassene Arbeitskraft sowie im Rahmen einer betrieblichen Entsendung. Damit fällt regelmäßig auch die Beschäftigung von freien Dienstnehmern oder Auftragsnehmern im Rahmen eines Werkvertrages ohne Gewerbeschein unter das AuslBG. Auch trotz formeller Selbstständigkeit ist es anzuwenden, wenn in Wirklichkeit eine abhängige Tätigkeit ausgeübt wird.

2. Wer erteilt die Genehmigung für die Beschäftigung von Ausländern?

Für die erforderliche behördliche Genehmigung ist die jeweilige regionale Geschäftsstelle des AMS zuständig. Beispielsweise gibt es folgende Genehmigungsarten: Beschäftigungsbewilligung, Entsendebewilligung, Rot-Weiß-Rot-Karte, Rot-Weiß-Rot-Karte plus, Blaue Karte EU, Aufenthaltsbewilligung als unternehmensintern transferierter Arbeitnehmer etc.

Neben den Kriterien des Ausländerbeschäftigungsgesetzes sind auch die fremdenrechtlichen Voraussetzungen zu beachten.

3. Sind im AuslBG auch Ausnahmen vorgesehen?

Das AuslBG sieht eine große Zahl an Ausnahmen für verschiedene Personengruppen vor. Ausgenommen sind insbesondere alle EWR-(und da­mit auch EU-)Staatsbürger, Staatsbürger der Schweiz, ­weiters aufenthaltsberechtigte Dritt­staats­ehegatten eines öster­reichischen Staatsbür­gers, eines anderen EWR-Bürgers oder Schweizer Staatsbürgers und aufenthaltsbe­rechtigte Kinder, die noch nicht 21 Jahre alt sind.

Ende Juni 2020 sind die Übergangsfristen für kroatische Staatsbürger ausgelaufen, sie haben sohin freien Zugang zum Arbeitsmarkt. Nunmehr wurde im Parlament beschlossen, dass auch ukrainische Vertriebene freien Arbeitsmarktzugang haben.