Meldung der Schwerarbeitszeiten
Leisten Arbeitnehmer:innen Tätigkeiten unter erschwerten Arbeitsbedingungen im Sinne der Schwerarbeitsverordnung, ist dies vom Betrieb bis zum 28. Februar dem zuständigen Krankenversicherungsträger zu melden.

Das Vorliegen von körperlich oder psychisch besonders belastender Schwerarbeit ist eine Voraussetzung für die spezielle Hacklerregelung für Schwerarbeiter und für die Schwerarbeitspension.
Schwerarbeitszeiten von Arbeitnehmer:innen
Dienstgeber:innen trifft die Verpflichtung, eine Schwerarbeitsmeldung beim Krankenversicherungsträger für die im Betrieb beschäftigten männlichen Versicherten, die bereits das 40. Lebensjahr bzw. die weiblichen Versicherten, die bereits das 35. Lebensjahr vollendet haben, durchzuführen.
Die Meldung hat folgende Punkte zu enthalten:
- Alle Tätigkeiten im Betrieb, die auf das Vorliegen von Schwerarbeit im Sinne der Schwerarbeitsverordnung schließen lassen,
- die Namen und Versicherungsnummern jener Arbeitnehmer:innen, die derartige Tätigkeiten verrichten und
- die Dauer der Tätigkeiten.
Im Zweifelsfall ist eine Meldung zu empfehlen, um damit spätere mögliche Schadenersatzforderungen von Arbeitnehmer:innen zu verhindern. Für geringfügig Beschäftigte sind keine Schwerarbeitsmeldungen zu erstatten.
Schwerarbeitszeiten von selbstständig Erwerbstätigen
Selbstständige Erwerbstätige können ihre Schwerarbeitszeiten an die SVS melden – es besteht somit keine Verpflichtung zur Meldung. Eine bescheidmäßige Feststellung von Schwerarbeitszeiten ist frühestens zehn Jahre vor dem Anfallsalter für die Pension möglich. Zur Beschleunigung des Feststellungsverfahrens können die Zeiten vorab einmal jährlich gemeldet werden. Formulare hierzu finden Sie auf der Homepage der SVS.
Welche Tätigkeiten gelten als Schwerarbeit?
Die Schwerarbeitsverordnung bezeichnet folgende Tätigkeiten als Schwerarbeit:
- Schicht- oder Wechseldienst auch während der Nacht (unregelmäßige Nachtarbeit), das heißt zwischen 22 Uhr und 6 Uhr, jeweils im Ausmaß von mindestens sechs Stunden und zumindest an sechs Arbeitstagen im Kalendermonat, sofern nicht in diese Arbeitszeit überwiegend Arbeitsbereitschaft fällt, oder
- regelmäßig unter Hitze oder Kälte im Sinne des Art. VII Abs. 2 Z 2 und 3 des Nachtschwerarbeitsgesetzes (NSchG) oder
- unter chemischen oder physikalischen Einflüssen im Sinne des Art. VII Abs. 2 Z 5, 6 und 8 NSchG oder
- schwere körperliche Arbeit, die dann vorliegt, wenn bei einer achtstündigen Arbeitszeit von Männern mindestens 8 374 Arbeitskilojoule (2 000 Arbeitskilokalorien) und von Frauen mindestens 5 862 Arbeitskilojoule (1 400 Arbeitskilokalorien) verbraucht werden, oder
- berufsbedingte Pflege von erkrankten oder behinderten Menschen mit besonderem Behandlungs- oder Pflegebedarf, wie beispielsweise in der Hospiz- oder Palliativmedizin, oder
- trotz Vorliegens einer Minderung der Erwerbsfähigkeit (§ 14 des Behinderteneinstellungsgesetzes) von mindestens 80%, sofern für die Zeit nach dem 30. Juni 1993 Anspruch auf Pflegegeld zumindest in Höhe der Stufe 3 nach § 5 des Bundespflegegeldgesetzes oder nach den Bestimmungen der Landespflegegeldgesetze bestanden hat.
Als besonders belastende Berufstätigkeiten gelten jedenfalls auch alle Tätigkeiten, für die ein Nachtschwerarbeits-Beitrag nach Art. XI Abs. 3 NSchG geleistet wurde sowie alle Tätigkeiten, für die Zuschläge zum Sachbereich Urlaub der Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungskasse nach den §§ 21 und 21a BUAG zu entrichten sind.
Weitere Informationen zur Schwerarbeitsverordnung und Schwerarbeitsmeldung finden Sie unter: https://www.gesundheitskasse.at/cdscontent/?contentid=10007.821107&portal=oegkdgportal https://www.gesundheitskasse.at/cdscontent/?contentid=10007.821116&portal=oegkdgportal