Neue Schwellenwerteverordnung 2023 in Kraft
Mit 7.2.2023 ist die neue Schwellenwerteverordnung (BGBl II 34/2023) in Kraft getreten. Sie setzt die mit Ende des Jahres ausgelaufene Verordnung fort, was öffentlichen Auftraggebern wieder die Möglichkeit erleichterter Verfahren gibt.

Das unerwartete Aussetzen der ursprünglichen Verordnung hatte zur Folge, dass für Vergabeverfahren wieder die niedrigeren gesetzlichen Schwellenwerte in Kraft traten. Dies führte zu Unruhe bei öffentlichen Auftraggebern und in der Wirtschaft, da damit die Verfahren wieder komplizierter und langwieriger ausgefallen wären.
Dieser Zustand wurde nun mit 7. Februar beendet. Die Verordnung ist mit 7.2.2023 in Kraft getreten, allerdings nur befristet bis 30. Juni 2023. Sie gilt damit für Vergabeverfahren, die zwischen 07.02.2023 und 30.06.2023 eingeleitet werden.
- Nun ist wieder eine Direktvergabe im Bau-, Liefer- und Dienstleistungsbereich bis zu einem Auftragswert von 100.000 € (exkl. USt.) möglich.
- Bauaufträge bis zu einem Auftragswert von einer Million Euro im Unterschwellenbereich können im nicht offenen Verfahren ohne vorherige Bekanntmachung vergeben werden, ebenso Liefer- und Dienstleistungsaufträge bis zu einem Auftragswert von 100.000 € (jeweils exklusive USt.).
- Für Liefer- und Dienstleistungsaufträge beträgt der Referenzauftragswert bei nicht offenen Verfahren ohne vorherige Bekanntmachung auf einen Betrag von 100.000 € (exkl. USt.).
WKS fordert rechtzeitige Verlängerung vor dem 30. Juni
Josef Mikl, Obmann der Sparte Gewerbe und Handwerk in der WKS, begrüßt die endlich erfolgte Klarstellung bzw. Verlängerung. „Die Schwellenwerteverordnung hilft allen, den Gemeinden und öffentlichen Stellen, die eine Vergabe von Aufträgen ohne enormen bürokratischen Aufwand durchführen zu können – und den Betrieben, die dadurch schneller und einfacher zu Aufträgen kommen. Das kommt vor allem vielen regional tätigen Klein- und Mittelbetrieben zugute, für die öffentliche Aufträge ein wichtiger Bestandteil ihres Umsatzes sind.“
Keinesfalls sinnvoll ist es, dass die Verordnung nur bis 30. Juni gelten soll. „Das führt zu Verunsicherung in den Branchen und bei den öffentlichen Auftraggebern. Und Verunsicherung ist das letzte, was die Wirtschaft jetzt gebrauchen kann!“ Mikl fordert daher eine rechtzeitige Verlängerung der Verordnung vor dem 30. Juni und eine Erhöhung der Schwellenwerte, die seit über zehn Jahren gleich hoch sind. Denn mittlerweile hat sich bekanntlich auch die Preissituation grundlegend geändert.
