Erleichterte Vergabe nicht in Frage stellen, sondern ausbauen!
Mit 31. Dezember 2022 ist die Schwellenwerteverordnung 2018 ausgelaufen. Damit gelten seit 1. Jänner 2023 vorerst wieder die im Bundesvergabegesetz festgelegten niedrigeren Schwellenwerte für erleichterte Verfahren, bis die versprochene Übergangsregelung in Kraft tritt.

Derzeit warten die Gemeinden und öffentlichen Stellen auf die Fortsetzung der sogenannten „Schwellenwerteverordnung“, die erleichterte öffentliche Ausschreibungen und Auftragsvergaben ermöglicht. Bis zum Stichtag ermöglichte die Verordnung eine Direktvergabe im Bau-, Liefer- und Dienstleistungsbereich bis zu einem Auftragswert von 100.000 € (exkl. USt.). Aufgrund der fehlenden Verlängerung ist diese seit 1. Jänner 2023 für öffentliche Auftraggeber nur mehr bis zu einem Auftragswert von 50.000 € und für Sektorenauftraggeber nur mehr bis zu 75.000 € (jeweils exkl. USt.) zulässig.
Bis zum Stichtag war es zudem zulässig, Bauaufträge bis zu einem Auftragswert von einer Million Euro im Unterschwellenbereich im nicht offenen Verfahren ohne vorherige Bekanntmachung zu vergeben, ebenso Liefer- und Dienstleistungsaufträge bis zu einem Auftragswert von 100.000 € (jeweils exklusive USt.). Mangels Verlängerung dürfen Bauaufträge aktuell nur mehr bis zu einem Auftragswert von 300.000 € mittels dieser Verfahrensart vergeben werden. Für Liefer- und Dienstleistungsaufträge verringert sich der Referenzauftragswert bei nicht offenen Verfahren ohne vorherige Bekanntmachung auf einen Betrag von 80.000 Euro (exkl. USt.).
Diese Werte gelten, bis es zur Verlängerung der Schwellenwerteverordnung kommt. Diese wurde in Form einer Übergangsregelung angekündigt, die allerdings nur bis 30. Juni 2023 befristet wird. Das Verfahren zur Erlassung der Schwellenwerteverordnung 2023 wurde bereits eingeleitet, wobei die Verordnung demnächst kundgemacht werden soll. Gleichzeitig wird aber auch bis Ende Juni 2023 geprüft, ob eine grundsätzliche Verlängerung der Maßnahmen der Schwellenwerteverordnung tatsächlich erforderlich ist.
Bewährtes Instrument nicht infrage stellen
Für Josef Mikl, Obmann der Sparte Gewerbe und Handwerk, ist die derzeitige Lage in dieser Frage unbefriedigend. „Die Schwellenwerteverordnung ist ein bewährtes Mittel, um Gemeinden und öffentlichen Stellen die Vergabe von Aufträgen ohne enormen bürokratischen Aufwand zu ermöglichen. Das kommt vor allem vielen regional tätigen Klein- und Mittelbetrieben zugute, für die öffentliche Aufträge ein wichtiger Bestandteil ihres Umsatzes sind. Derzeit kann ich daher nur empfehlen, mit der Einleitung von Vergabeverfahren bis zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Verlängerung zuzuwarten, um aufwendige Verfahren bei Auftragswerten bis 100.000 € zu verhindern.“
Das zögerliche Vorgehen sei jedenfalls unverständlich und führe nur zur Verunsicherung. Denn niedrigere Schwellenwerte führen zu einer Vielzahl an zusätzlichen, aufwendigeren Verfahren. Unverständlich sei auch, dass die Verordnung nur bis 30. Juni gelten soll. „Sollten sich die Prognosen der Wirtschaftsforscher bewahrheiten, steht eine Stagnation der Wirtschaft bevor. Ausgerechnet in diesen Zeiten bewährte Instrumente infrage zu stellen, behindert Gemeinden und regionale Wirtschaft!“
Die Sparte Gewerbe und Handwerk macht sich vielmehr für eine entgegengesetzte Vorgangsweise stark. „Wir fordern eine Erhöhung der Schwellenwerte, die seit über zehn Jahren gleich hoch sind. Bekanntlich hat sich seit damals die Preissituation grundlegend geändert.“