WKÖ-Kopf: Energiekostenzuschuss und Pauschalfördermodell sind wichtige Unterstützung für die Betriebe
Wesentliche Hilfeleistung für Kleinstbetriebe bis hin zu Großunternehmen - Auszahlung an die Unternehmen muss nun rasch erfolgen

„Die nun präsentierten Details zum verlängerten Energiekostenzuschuss und zum Pauschalfördermodell bringen für die Unternehmen ein Stück mehr Klarheit. Im Sinne der Planbarkeit muss nun auch rasch die konkrete Umsetzung des Energiekostenzuschusses II festgelegt werden“, sagt Karlheinz Kopf, Generalsekretär der Wirtschaftskammer Österreich (WKÖ).
Im Vergleich zum bisherigen Fördermodell gibt es einige Verbesserungen: Die WKÖ begrüßt die Ausweitung des Energiekostenzuschusses 1 (EKZ) im 4. Quartal 2022 auf Wärme, Kälte und Dampf. Zudem sieht der Energiekostenzuschuss 2 in der Basisstufe auch die Förderung von Heizöl, Holzpellets und Hackschnitzel vor. Aus Sicht der WKÖ sollten ferner synthetische Treibstoffe als förderbare Energieträger gelten.
Positiv ist, dass nun auch die Fristen für Voranmeldung und Antragstellung für den verlängerten EKZ 1 bekannt sind: Die Voranmeldung ist von 29. März bis 14. April 2023 möglich, die Beantragung von 17. April bis 16. Juni 2023.
Absicherung für Kleinst- und Kleinunternehmen durch Pauschalfördermodell
Die Energiekostenpauschale unterstützt Kleinst- und Kleinunternehmen dabei, die hohen Energiekosten zu stemmen. „Für diese Betriebe, viele davon EPU, ist es zentral, dass die Förderung einfach und unkompliziert beantragt werden kann und vor allem auch rasch fließt“, sagt der WKÖ-Generalsekretär. Wichtig für die WKÖ ist, dass auch Gründer die Möglichkeit der Förderung haben.
Staatliche Haftungen für Überbrückungsfinanzierungen bereitstellen
WKÖ-Generalsekretär Kopf abschließend: „Durch die Aneinanderreihung von Krisen und die steigenden Kosten haben viele Unternehmen einen erhöhten Finanzierungsbedarf. Hinzu kommt, dass der Zugang zu Finanzierung durch die steigenden Zinsen schwieriger geworden ist und die weitere Entwicklung der Energiepreise unsicher bleibt. Zur Sicherung der Wettbewerbsfähigkeit unserer Betriebe und damit auch von Arbeitsplätzen sollte daher umgehend von der im Rahmen des EU-Rechts bestehenden Möglichkeit Gebrauch gemacht werden, staatliche Haftungen für Überbrückungsfinanzierungen bereitzustellen.“