Newsletter Abteilung Rechtspolitik | Juli 2020

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Lesedauer: 24 Minuten

Aktualisiert am 11.03.2023

Inhaltsübersicht

Öffentliches Recht und Wettbewerb

Zivil-, Unternehmens- und Gesellschaftsrecht

Gewerberecht und Berufsrecht 

Verkehrsrecht

Publikationen


Öffentliches Recht und Wettbewerb


Übersicht über wichtige Konsultationen der EU-Kommission im Wettbewerbsbereich

Am 17.06.2020 hat die EK das Weißbuch „Gewährleistung fairer Wettbewerbsbedingungen bei Subventionen aus Drittstaaten“ veröffentlicht und zur Stellungnahme bis zum 23.09.2020 eingeladen. Diese Konsultation steht im Zusammenhang mit der neuen Industriestrategie für Europa (Mitteilung der EK vom 10.03.2020), wobei Instrumente geschaffen werden sollen, welche gegen unfairen Wettbewerb im Binnenmarkt durch staatlich subventionierte Unternehmen aus dem EU-Ausland gerichtet sein sollen. Im Weißbuch werden drei Teilinstrumente zur Diskussion gestellt, die Subventionen aus Drittstaaten auf Wettbewerbsverzerrungen überprüfen, eine FDI-Kontrolle (Foreign Direct Investment) auf Ebene der Kommission einführen und Verzerrungen öffentlicher Beschaffungsvorgänge durch ausländische Subventionen entgegentreten sollen. Die Koordinierung innerhalb der WKÖ erfolgt federführend durch die WHP-Abteilung.

» zum Weißbuch 

Gemeinsam mit der Konsultation zum Legislativpaket über digitale Dienste (Digital Services Act) hat die EK auch einen Fragebogen für die Einführung eines neuen Wettbewerbsinstrumentes der Öffentlichkeit präsentiert. Dazu kann bis zum 08.09.2020 Stellung genommen werden. Hier geht es um die Abdeckung von Vollzugslücken, welche die EK glaubt, festgestellt zu haben, die an der Grenze zwischen dem allgemeinen Wettbewerbsrecht und dem zu entwickelnden Regulierungsrecht im Digitalbereich (Schwerpunkt Verfügung über Daten und Plattformwirtschaft) liegen sollen. Die Kommission möchte hier neben den klassischen Wettbewerbsinstrumenten die Möglichkeit haben, ex ante gegen vermutete Wettbewerbsprobleme vorzugehen, ohne dass die betroffenen Unternehmen über Marktbeherrschung verfügen; ein konkreter Verstoß von Unternehmen soll nicht festgestellt werden und die Verhängung von Geldbußen soll ebenfalls nicht vorgesehen sein. Es bleibt eine verpflichtende Verhaltenskontrolle über Unternehmen; der Anwendungsbereich ist gegenwärtig noch offen. Für zusätzliche Informationen siehe den Beitrag zum „Digital Services Act“.

» zur Konsultation

Seit 1997 gilt die „Bekanntmachung der Kommission über die Definition des relevanten Marktes im Sinne des Wettbewerbsrechts der Gemeinschaft“. In Hinblick auf die Entwicklungen von elektronischem Handel und digitaler Wirtschaft ist diese aber zu überarbeiten und der neuen Vollzugs- und Rechtssprechungspraxis sowie der modernen Welt anzupassen. Eine Bewertung in Form eines öffentlichen Fragebogens wurde seitens der EK präsentiert und kann bis 09.10.2020 beantwortet werden.

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Dr. Theo Taurer

Neueste Entwicklungen zum Kartell- und Wettbewerbsrechtsänderungsgesetz 2021 

Die Arbeiten für gemeinsame Empfehlungen der österreichischen Sozialpartnerorganisationen zum Thema Digitalisierung und Wettbewerb befinden sich gegenwärtig im Endstadium; die gegenwärtig erarbeiteten Vorschläge wenden sich an den Gesetzgeber des Kartell-und Wettbewerbsrechtsänderungsgesetzes 2021 sowie an die zuständigen Fachministerien, um den wettbewerbspolitischen Kurs Österreichs mittelfristig zu beeinflussen. In diesem Zusammenhang haben auch das Wirtschafts- und Justizministerium alle nationalen Stakeholder dazu eingeladen bis Ende Juni die Reformnotwendigkeiten im österreichischen Kartellrecht zu formulieren. Aus diesen Ideensammlungen soll im September ein erster Ministerialentwurf angefertigt und vorgelegt werden. Ultimatives Ziel des Gesetzgebers ist es, die Richtlinie ECN+ fristgerecht bis 24. Februar 2021 umzusetzen und bis dahin die Kartellrechtsreform abzuschließen. 

Dr. Theo Taurer 

Covid 19-relevantes Beihilfenrecht 

Die EK hat bereits recht frühzeitig erkannt, dass die beihilfenrechtlichen Regelungen in neuartigen Krisensituationen - wie jüngst durch den Coronavirus-Ausbruch bedingt - zeitlich befristet modifiziert werden müssen. Sie hat daher am 19. März 2020 einen befristeten Rahmen für staatliche Beihilfen erlassen, welche die Mitgliedstaaten in die Lage versetzen soll, die Wirtschaft angesichts der Krisenlage zu stützen (Befristeter Rahmen für staatliche Beihilfen zur Stützung der Wirtschaft angesichts des derzeitigen Ausbruchs von Covid-19; eine konsolidierte Fassung ist auf der EK Homepage abrufbar). Dieser erste Beihilfenrahmen wurde seitdem bis heute dreimal erweitert. Durch diese Regelungen werden die Mitgliedstaaten angeleitet, welche Instrumente sie in welchem Ausmaß und zu welchen Bedingungen in nationalen Förderregimen umsetzen können. Entgegen den zwischenzeitig aufgetretenen Forderungen der östlichen Bundesregierung nach einem zeitlich befristeten Aussetzen des gesamten Beihilfenrechtes wurden die unterschiedlichen Anträge und österreichischen Notifikationen für die inzwischen in Österreich umgesetzten Hilfsfonds und Richtlinien schnell und positiv erledigt. Die im befristeten Beihilfenrahmen festgelegten Sonderbestimmungen gelten im Wesentlichen bis 31. Dezember 2020; in Hinblick auf die zu erwartenden wirtschaftlichen Probleme zahlreichen Branchen, die sich auch in das Jahr 2021 hineinziehen werden, sind weitere Modifikationen bzw. eine Verlängerung des beihilfenrechtlichen Covid-Regimes nicht ausgeschlossen. 

Dr. Theo Taurer 

Überarbeitung der Richtlinie allgemeine Produktsicherheit

Die EK hat zur Überarbeitung der Richtlinie allgemeine Produktsicherheit eine Roadmap veröffentlicht und gleichzeitig im Rahmen der Konsultation zur „Verbraucherpolitik-die neue Verbraucheragenda der EU“ spezifische Fragen zur Reform der allgemeinen Produktsicherheit gestellt. Die Kommission sieht hier einen großen Reformbedarf, da die bestehende Richtlinie bereits nahezu 20 Jahre alt ist und wesentliche wirtschaftliche Entwicklungen wie die Einführung neuer Technologien und das rasante Wachstum des Online-Vertriebs bisher keinen Eingang in die Richtlinie gefunden haben. Ebenso sollen die Marktüberwachungsmaßnahmen für harmonisierte und nicht harmonisierte Produkte besser aufeinander abgestimmt werden und der Anwendungsbereich der Richtlinie auf Produkte ausgeweitet werden, die Lebensmitteln ähnlich sind. Zum Hinweis auf mögliche Rückmeldungen sei auf dem Beitrag zur EU- Verbraucherpolitik verwiesen. 

Dr. Theo Taurer 

EK-Konsultation "Digital Services Act" (E-Commerce | neues Wettbewerbsinstrument) sowie EK-Konsultation „Neues Wettbewerbsinstrument“ (New Competition Tool)

Die Europäische Kommission hat zwei inhaltlich verbundene öffentliche Konsultationen gestartet: einerseits eine Konsultation mit dem Titel „Legislativpaket über digitale Dienste“ (Digital Services Act, kurz: DSA; Nachfolgeregelung für die sog E-Commerce-Richtlinie), andererseits eine Konsultation zu einem neuen Wettbewerbsinstrument (New Competition Tool, kurz: NCT), beide jeweils samt Begleitdokumenten. 

Erstere (DSA) betrifft Fragen der Ausgestaltung des künftigen Regelwerks für digitale Dienste und Online-Plattformen. Die Fragen betreffen vor allem Themen wie Online-Sicherheit, Meinungsfreiheit und faire Bedingungen in der digitalen Wirtschaft. Das künftige Regelwerk soll zum einen den Regelungsbereich der bisherigen E-Commerce-Richtlinie umfassen. Darauf aufbauend sollen klare und moderne Regeln bezüglich der Rolle und Pflichten von Online-Vermittlern sowie ein effektiveres Governance-System geschaffen werden.  

Letztere (NCT) beschäftigt sich mit der Frage inwieweit die bestehenden Wettbewerbsinstrumente ausreichen, um allen Problemstellungen der modernen Wirtschaft Rechnung zu tragen. Vor allem im Zusammenhang mit der fortschreitenden Digitalisierung der Wirtschaft treten strukturelle Wettbewerbsprobleme auf und führen zu einem Mangel an Wettbewerb auf den Märkten. Dies ist bedingt durch spezifische Merkmale neu entstehender Märkte und destruktive Geschäftsmodelle (zum Beispiel extreme Größen und Verbundvorteile, starke Netzwerkeffekte, Preisgestaltung auf null Basis, Datenabhängigkeit, das „Tipping“ von Märkten und „Winner-takes-most“-Szenarien).

Die Kommission stellt hier zur Diskussion, ob und in welcher Form ein neues Wettbewerbsinstrument als Ergänzung zum Kartell- und Missbrauchsverbot neu geschaffen werden soll, um den angesprochenen Problemlagen auch im Zusammenhang mit großen digitalen Torwächter-Plattformen zu begegnen. 

» Fragebogen zum DSA 
» Fragebogen zum NCT

Beide Fragebögen sind abrufbar sofern ein Login über EUSurvey (Registrierung mit Name und E-Mail Adresse erforderlich) erfolgt ist. Die Teilnahme der Konsultation bietet sich insbesondere für Unternehmen auch auf direktem Wege an. 

Dr. Winfried Pöcherstorfer, LL.M. 

EK-Konsultation "Schutz und Erleichterungen von Investitionen innerhalb der Europäischen Union“ 

Die Europäische Kommission hat eine öffentliche Konsultation "Schutz und Erleichterungen von Investitionen innerhalb der Europäischen Union eingeleitet und widmet sich darin neben der herausragenden Rolle von Investitionen für die wirtschaftliche Entwicklung der Europäischen Union, speziell im Gefolge der aktuellen Krise, insbesondere auch der Frage, wie Investitionsschutz für Unternehmen aus Mitgliedstaaten in anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union (Intra-EU Investitionsschutz) nach Beseitigung der sog Intra-EU BITs im Gefolge der Achmea Entscheidung des EuGH konkret ausgestaltet werden könnte bzw sollte.  

Der Fragebogen ist abrufbar sofern ein Login über EUSurvey (Registrierung mit Name und E-Mail Adresse erforderlich) erfolgt ist, die Teilnahme der Konsultation bietet sich insbesondere auch für Unternehmen, die in einem anderen Mitgliedstaat wirtschaftlich tätig sind und dort Investitionen getätigt haben. 

Dr. Winfried Pöcherstorfer, LL.M. 

EK-Konsultation zur Überarbeitung und Verlängerung der derzeit geltenden Roamingverordnung 

Die Europäische Kommission hat eine öffentliche Konsultation zur Überarbeitung und Verlängerung der derzeit geltenden Roamingverordnung eingeleitet. Diese Verordnung ermöglicht es seit 2017 Bürgerinnen und Bürgern in der Europäischen Union, bei Reisen innerhalb der EU und des EWR Mobilfunkdienste ohne zusätzliche Gebühren nutzen.  

Die Europäische Kommission wertet die Ergebnisse des Zwischenberichts über die Umsetzung der Roamingverordnung und insbesondere die Einführung des Roaming zu Inlandspreisen insgesamt als Erfolg, wobei die Nachfrage nach Mobilfunkdiensten auf Reisen in der EU und dem EWR schnell und stark angestiegen ist, seit das Roaming zu Inlandspreisen möglich ist. 

Eingeführt wurde Roaming zu Inlandspreisen mit der Verordnung (EU) Nr. 531/2012 („Roamingverordnung“), wobei ihre Geltungsdauer am 30. Juni 2022 endet. Mit der vorliegenden Konsultation sollen Optionen für die Zeit nach diesem Datum, insbesondere auch jene der Verlängerung der Geltung dieses Rechtsaktes, ausgelotet werden. 

Der Fragebogen ist abrufbar sofern ein Login über EUSurvey (Registrierung mit Name und E-Mail Adresse erforderlich) erfolgt ist.  

Dr. Winfried Pöcherstorfer, LL.M. 

EK-Konsultation über grenzüberschreitende Paketzustellung 

Die Europäische Kommission hat eine öffentliche Konsultation über grenzüberschreitende Paketzustellung eingeleitet. Diese zielt darauf ab, von ausgewählten Interessenträgern Rückmeldungen zur Anwendung der Verordnung (EU) 2018/644 über grenzüberschreitende Paketzustelldienste einzuholen. 

Gemäß der Verordnung ist die Kommission dazu verpflichtet, einen Bericht über ihre Anwendung und Durchführung vorzulegen, damit unter anderem der Beitrag der Verordnung zu Verbesserungen im Bereich der grenzüberschreitenden Paketzustellungsdienste sowie ihre Auswirkungen auf den elektronischen Handel beurteilt werden können. Es handelt sich um den ersten Bericht über die Anwendung der Verordnung seit ihrem Inkrafttreten am 22. Mai 2018. 

Mit der Verordnung über grenzüberschreitende Paketzustelldienste werden drei Hauptziele verfolgt: 

  • Erhöhung der Transparenz bestimmter öffentlicher Tarife;
  • Bewertung der Tarife für bestimmte grenzüberschreitende Paketzustelldienste;
  • Verbesserung der Regulierungsaufsicht der Paketzustelldienste. 

Der Fragebogen ist abrufbar sofern ein Login über EUSurvey (Registrierung mit Name und E-Mail Adresse erforderlich) erfolgt ist.  

Dr. Winfried Pöcherstorfer, LL.M. 

EK-Konsultation zur Bewertung der Richtlinie über Postdienste 

Die Europäische Kommission hat eine öffentliche Konsultation zur Bewertung der Richtlinie über Postdienste eingeleitet. Diese Konsultation ist integraler Bestandteil der Bewertung der Richtlinie über Postdienste. Die Richtlinie wurde 1997 mit dem Ziel verabschiedet, durch die schrittweise Liberalisierung einen Binnenmarkt der Postdienste zu schaffen und gleichzeitig sicherzustellen, dass Bürgerinnen und Bürger sowie Unternehmen in der gesamten EU Zugang zu einem Mindestangebot an Postdiensten haben. Dieser sog „Universaldienst“, dh die Zustellung von Briefen und Paketen mit einem Gewicht von bis zu 20 kg zu erschwinglichen Preisen und zu bestimmten Qualitätsbedingungen in der gesamten EU, stellt das zentrale Element der Richtlinie dar. Die Richtlinie wurde 2002 und 2008 geändert, um das Briefmonopol abzuschaffen. Dafür wurden die reservierten Dienste, die einen Ausgleich für die Universaldienstpflichten bildeten, eingestellt.  

Der Zweck der nunmehrigen Bewertung (Konsultation) ist zweifacher Art: 

  • Zum einen muss die Kommission nach Artikel 23 der Richtlinie über Postdienste dem Europäischen Parlament und dem Rat alle 4 Jahre einen Bericht über die Anwendung der Richtlinie vorlegen und die Ergebnisse dieser öffentlichen Konsultationen werden in diesen Bericht einfließen. 
  • Zum anderen wird der Bericht - in Anbetracht der aufgrund der Digitalisierung und des elektronischen Handels erheblich veränderten Postmärkte - auch eine formelle Bewertung der Richtlinie im Einklang mit den Grundsätzen der besseren Rechtsetzung enthalten.  

Mit dieser Bewertung sollte im Wesentlichen überprüft werden, ob die Richtlinie den Zweck, für den sie 1997 erlassen sowie 2002 und 2008 geändert wurde, noch erfüllt, und festgestellt werden, ob neue Zielsetzungen dieser Richtlinie zukünftig in Betracht zu ziehen sind. 

Der Fragebogen ist abrufbar sofern ein Login über EUSurvey (Registrierung mit Name und E-Mail Adresse erforderlich) erfolgt ist.  

Dr. Winfried Pöcherstorfer, LL.M. 

EK-Konsultation „Öffentliche Umfrage zum Aktionsplan für Demokratie in Europa“ 

Die Europäische Kommission hat eine öffentliche Umfrage zum Aktionsplan für Demokratie in Europa gestartet. In den politischen Leitlinien der Kommission wurde ein Aktionsplan für Demokratie in Europa unter der Überschrift „Neuer Schwung für die Demokratie in Europa“ angekündigt. Die Kommission beabsichtigt, diesen Aktionsplan gegen Ende des Jahres 2020 vorzulegen. 

Ziel des Aktionsplans für Demokratie in Europa ist es sicherzustellen, dass die Bürgerinnen und Bürger am demokratischen System teilhaben können und in Kenntnis der Sachlage und frei von Einmischung und Manipulation, welche die Wahlen und die demokratische Debatte beeinflussen, Entscheidungen treffen können. 

Die Kommission hat mit der Vorbereitung des Aktionsplans für Demokratie in Europa begonnen und möchte die Öffentlichkeit zu drei zentralen Themen konsultieren: 

  • Integrität der Wahlen und wie man sicherstellt, dass die Wahlsysteme frei und fair sind; 
  • Stärkung der Medienfreiheit und des Medienpluralismus; 
  • Bekämpfung der Desinformation. 

Darüber hinaus befasst sich die Konsultation auch mit der Querschnittsfrage der Unterstützung der Zivilgesellschaft und der aktiven Bürgerschaft. 

Der Fragebogen ist abrufbar sofern ein Login über EUSurvey (Registrierung mit Name und E-Mail Adresse erforderlich) erfolgt ist.  

Dr. Winfried Pöcherstorfer, LL.M.  

EK-Konsultation Kombinierte Roadmap/Folgenabschätzung "Cybersicherheit“ 

Die Europäische Kommission hat - als ersten formellen Schritt zur geplanten Überarbeitung der NIS-Richtlinie - eine kombinierte Folgenabschätzung/Roadmap im Sinne der Evaluierung der geltenden NIS-RL veröffentlicht. 

Als nächste Schritte sind angekündigt:

  • eine öffentliche Konsultation (demnächst) sowie
  • ein Vorschlag für eine Richtlinie durch die Kommission (geplant für das vierte Quartal 2020). 

Der Fragebogen ist abrufbar sofern ein Login über EUSurvey (Registrierung mit Name und E-Mail Adresse erforderlich) erfolgt ist.  

Dr. Winfried Pöcherstorfer, LL.M.


Zivil-, Unternehmens- und Gesellschaftsrecht


Verordnung (EU) 2019/1150 zur Förderung von Fairness und Transparenz für gewerbliche Nutzer von Online-Vermittlungsdiensten (P2B-VO) 

Ziel der P2B-VO ist vor allem ein gewisser Schutz gewerblicher Nutzer bei Online-Vermittlungsdiensten (zB Amazon als Marktplatz für andere Unternehmen). Wenige Bestimmungen betreffen Suchmaschinen-Dienste (zB Google). Im Wesentlichen normiert die P2B-VO Transparenzpflichten für Plattformbetreiber gegenüber den gewerblichen Nutzern. So müssen diese die Nutzer in den AGB zB über 

  • die Gründe für das allfällige Aussetzen, die Beendigung oder die Einschränkung des Diensts,
  • die bestimmenden Hauptparameter bei Rankings und
  • den allfälligen Zugang zu vom gewerblichen Nutzer bereitgestellten oder generierten Informationen nach Vertragsende (das kann auch die Information sein, dass kein Zugang gewährt wird) 

informieren. 

Die P2B-VO gilt ab 12.7.2020; deshalb werden zurzeit begleitende österreichische Maßnahmen im UWG umgesetzt. Die Umsetzung dürfte sehr bündig ausfallen. So werden seitens der Wirtschaftskammer neben den Sanktionen zum Rechtsbruch (iSd § 1 Abs 1 Z 1 UWG: Klage auf Unterlassung und Schadensersatz) keine zusätzlichen Sanktionen (zB Verwaltungsstrafen) gefordert. Dies entspricht auch dem von der Wirtschaftskammer stets geforderten Grundsatz „Beraten statt Strafen“. 

Es sind unter anderem klageberechtigte Einrichtungen (auch) in Österreich zu etablieren, welche die Betreiber von Plattformen auf die Einhaltung dieser Transparenzpflichten klagen können. Neben der WKÖ wollen  

  • der Fachverband für Film- und Musikwirtschaft,
  • der Fachverband UBIT sowie
  • der Schutzverband gegen unlauteren Wettbewerb  

diese Aufgabe wahrnehmen. 

Dr. Christian Handig 

Umsetzung der Richtlinie (EU) 2019/790 über das Urheberrecht und die verwandten Schutzrechte im digitalen Binnenmarkt (DSMRL) 

Die DSMRL ist bis 7.6.2021 umzusetzen; zu diesem Zweck hatte das BMJ geplant, Arbeitsgruppen einzurichten. Aufgrund der COVID-19-Pandemie finden diese Diskussionen nun aber nicht in Arbeitsgruppen statt, sondern werden diese Textvorschläge in Arbeitspaketen ausgesandt. Die ersten zwei Textvorschläge befassen sich mit folgenden Themen: 

  • Ausnahmen (zB zugunsten Gedächtnisorganisationen und Bildungseinrichtungen) sowie
  • vergriffene Werke und erweiterte kollektive Rechtewahrnehmung 

Sie orientieren sich weitgehend am Richtlinientext. Weitere Vorschläge werden zu den Themen 

  • Videoabrufdienste, Presseveröffentlichungen und Leistungsschutzrecht für Presseverleger,
  • urheberrechtliche Verantwortung von Plattformen und
  • Urhebervertragsrecht 

folgen. Dem Thema Urhebervertragsrecht wird dabei die größte Bedeutung zukommen, nachdem das Urheberrecht die Nutzungen vieler verschiedener Werke erfasst (zB Logos, Marken, Designs von Verpackungen, Werbematerialien, Produkte und Websites, Fotografien, Werbe- und Vertragstexte). 

Künstler und Urheber wollen diese Änderungen im Urhebervertragsrecht zum Anlass nehmen, deutlich mehr zu fordern. Künstlervereinigungen und Verwertungsgesellschaften haben dazu die Plattform „Initiative Urhebervertragsrecht“ geschaffen, auf welcher die politischen Forderungen und ein umfangreicher Gesetzentwurf abrufbar sind. Die auskoordinierte Position der WKÖ dazu ist, möglichst weitgehend die bestehende materielle Rechtslage und Praxis zu erhalten und Gold Plating zu vermeiden. 

Dr. Christian Handig 

Kollektive Rechtsverfolgung 

Zwischen Europäischer Kommission, Rat und Parlament ist es zu einer Einigung über eine Richtlinie über Verbandsklagen zum Schutz der Kollektivinteressen der Verbraucher gekommen. Dieser gingen zähe Verhandlungen voraus, weil die Standpunkte der Konsumentenschützer und der Wirtschaft sehr auseinander lagen. Aus Sicht der Wirtschaft konnten zwar in den Verhandlungen einige Verbesserungen erreicht werden, dennoch bleiben mit der politischen Einigung doch wesentliche Bedenken der Wirtschaft weiterhin unberücksichtigt. 

Zum Zeitpunkt der Verfassung dieses Beitrages ist uns der erzielte Kompromisstext im Detail nicht bekannt. Daher kann im Detail noch keine Analyse erfolgen. Aus den uns bislang bekannten Informationen ergibt sich folgendes Bild: 

Die Richtlinie ermöglicht es, dass sogenannte „qualifizierte Einrichtungen“, insb. Verbraucherschutzverbände, in eigenem Namen gegen Unternehmen nicht nur Unterlassungsklagen einbringen können (was bisher schon in sehr weitem Umfang möglich war), sondern darüber hinaus auch insb. Leistungsklagen (so vor allem Klagen auf Leistung von Schadenersatz o.Ä.m.). Verbraucher müssen daher nicht unbedingt mehr selbst ihre Ansprüche direkt verfolgen, sondern können indirekt von derartigen Klagen profitieren, was vor allem bei Massenschäden eine Rolle spielen wird. Evident ist, dass damit der beklagte Unternehmer vermehrt unter Druck gesetzt werden kann. Derartig negative Beispiele sind hinlänglich aus dem US-amerikanischen System bekannt, das jedoch sehr speziell ist. 

Nach der Richtlinie können es sich die Mitgliedstaaten aussuchen, ob sie ein opt-in- oder ein opt-out-System verfolgen. Bei einem opt-in-System sind vom Verfahren nur diejenigen Verbraucher betroffen, die sich aktiv zum Verfahren anmelden. Bei einem opt-out-System sind alle Verbraucher von den Auswirkungen des Verfahrens betroffen, die gleich oder ähnliche Ansprüche haben, und die sich nicht aktiv gegen diese Auswirkungen wehren, in dem sie erklären, nicht betroffen sein zu wollen. 

Qualifizierte Einrichtungen können, wenn sie bestimmte Qualitätskriterien erfüllen, auch grenzüberschreitend klagen. Dass diese Qualitätskriterien für rein inländische klagen nicht gelten sollen, halten wir für hinterfragungswürdig. Grenzüberschreitend zu klagen bedeutet, dass eine qualifizierte Einrichtung auch in einem anderen Staat als dem Staat, in dem sie ihren Sitz haben, vor Gericht schreiten können. Sind von einem solchen Verfahren Verbraucher aus mehreren Mitgliedstaaten betroffen, so sieht die Richtlinie vor, dass für Verbraucher, die in einem anderen Staat wohnen, als dem, in dem das Verfahren geführt wird, jedenfalls das opt-in-Prinzip zur Anwendung gelangen soll. Dies hängt mit der durchaus kontrovers diskutierten und grundrechtlich relevanten Frage zusammen, ob jemand von Verfahrenswirkungen betroffen werden kann, der selbst von dem Verfahren keinerlei Kenntnis hat oder keine Ambitionen hat, aktiv zu werden, um auszutreten (was bei opt-out durchaus der Fall sein kann). Nach unserer Ansicht ist ein opt-out-Verfahren mit den Grundrechten, insb. der Wahrung des rechtlichen Gehörs, unvereinbar. 

Ein zwischen der qualifizierten Einrichtung und dem Unternehmen in einem Gerichtsverfahren beabsichtigter Vergleich ist dem Gericht zur Prüfung vorzulegen. Dieses hat bei der Prüfung das zwingende Recht, Bedingungen, die nicht vollstreckbar sind, die wechselseitigen Interessen der Parteien, insbesondere jene der betroffenen Verbraucher, wie auch die Fairness des Vergleichs zu berücksichtigen. Wie dies erfolgen kann, wenn der Sachverhalt nicht vollkommen aufgeklärt ist, entzieht sich unserer Kenntnis. 

Sehr weitrechend ist der Eingriff auch dort, wo das Gericht eine der Parteien oder auch dritte Personen verpflichten kann, Beweismittel dem Gericht vorzulegen. In der Praxis wird dies wohl in erster Linie eine Verpflichtung des beklagten Unternehmers darstellen. 

Der sachliche Anwendungsbereich ist außerordentlich weit. Es kann nicht nur wegen vermeintlicher Verstöße gegen das Verbraucherrecht geklagt werden, sondern auch zB bei Datenschutzverstößen, Energie-, Umwelt- und Gesundheitsfragen. 

Auch wenn der endgültige Text noch nicht vorliegt, so ist seitens der Wirtschaft zu betonen, dass besonders darauf zu achten sein wird, dass es bei der innerösterreichischen Umsetzung der Richtlinie zu keinerlei gold plating kommt. 

Dr. Artur Schuschnigg 

Insolvenzrecht 

Die andauernden wirtschaftlichen Folgen der COVID‑19-Pandemie hat der Gesetzgeber zum Anlass genommen, die Fristen betreffend die Aussetzung der Insolvenzantragspflicht bei Überschuldung zu erstrecken (Novelle des 2. COVID-19‑JuBG): 

  • Die Insolvenzantragspflicht für überschuldete Unternehmen wird bis 31. Oktober 2020 ausgesetzt (gilt nicht für zahlungsunfähige Unternehmen).
  • In diesem Zeitraum ist ein Insolvenzverfahren auf Antrag eines Gläubigers nicht zu eröffnen, wenn der Schuldner überschuldet, aber nicht zahlungsunfähig ist.
  • Ist der Schuldner bei Ablauf des 31. Oktober 2020 überschuldet, so hat er die Eröffnung des Insolvenzverfahrens ohne schuldhaftes Zögern, spätestens aber innerhalb von 60 Tagen nach Ablauf des 31. Oktober 2020 oder 120 Tage nach Eintritt der Überschuldung, je nachdem welcher Zeitraum später endet, zu beantragen. Unberührt bleibt die Verpflichtung des Schuldners, bei Eintritt der Zahlungsunfähigkeit die Eröffnung des Insolvenzverfahrens zu beantragen. 

Auf die Stundungs- und Ratenzahlungsregelungen im ASVG, die ebenfalls eine Reaktion auf die COVID‑19-Pandemie sind, darf in diesem Zusammenhang hingewiesen werden. 

Dr. Artur Schuschnigg  

Gesellschaftsrecht – COVID‑19 

Die Handlungsfähigkeit von Gesellschaften wurde durch COVID‑19 einer markanten Prüfung unterzogen. Der Gesetzgeber hat zügig reagiert und für die Beschlussfassung von Gesellschaftsorganen die Möglichkeit geschaffen, dass diese auch auf elektronischem Wege erfolgen können (Gesellschaftsrechtliches COVID‑19‑Gesetz samt diesbezüglicher Verordnung der Justizministerin). Zudem wurde die Frist zur Einreichung von Jahresabschlüssen erstreckt. 

Ganz allgemein wird es bis 31.12.2020 möglich sein, Gesellschaftsversammlungen virtuell abzuhalten und Beschlussfassungen in diesem Wege vorzunehmen. Für bestimmte Gesellschaftsformen gibt es Sondernormen. Ist eine Mitwirkung eines Notars notwendig, so kann auch diese unter Nutzung elektronischer Kommunikationsmittel erfolgen. 

Da und dort sind zweifellos Verbesserungen anzudenken (insb. hinsichtlich des Rechts eines Aktionärs, persönlich bei einer Hauptversammlung anwesend zu sein – und keine Pflicht, sich durch einen Stimmrechtsvertreter vertreten lassen zu müssen). In der Literatur wird allerdings zutreffender Weise angeführt, dass diese Möglichkeiten der allgemeinen Erprobung der Digitalisierung im Gesellschaftsrecht dienen können. Allerdings haben praktische Erfahrungen gezeigt, dass mitunter die Technik noch an ihre Grenzen stößt, was jedoch erfahrungsgemäß nicht so bleiben wird müssen. 

Dr. Artur Schuschnigg 

Gesellschaftsrecht – Limited 

Die Bundesregierung hat beschlossen, dass im Rahmen des Konjunkturpakets eine Austrian Limited als neue Gesellschaftsform geschaffen werden soll. Sie soll in erster Linie den Bedürfnissen der Start-ups entgegenkommen. Details sind uns bei Verfassung dieser Ausführungen noch nicht bekannt. 

Im Gegensatz dazu zeichnet es sich ab, dass das Vereinigte Königreich mit Jahresende 2020 die Übergangsregelungen, die nach seinem Austritt gegolten haben, auslaufen lassen wird. Dies hat massive Auswirkungen auf alle Limiteds, die ihren Verwaltungssitz nicht im Vereinigten Königreich, sondern in Österreich haben. Bei solchen Gesellschaften ist die österreichische „Zweigniederlassung“ eigentlich die Hauptniederlassung bzw. der tatsächliche Sitz der Hauptverwaltung (Verwaltungssitz). Mit dem Wegfall der Niederlassungsfreiheit aufgrund des Verstreichens der Übergangsfrist fällt auch die Anerkennung dieser Limiteds als juristische Person weg. Damit drohen nicht nur weitreichende Konsequenzen in den rechtlichen, vor allem vertragsrechtlichen Beziehungen, sondern auch eine persönliche Haftung der Gesellschafter.  

Es wird daher empfohlen, rechtzeitig eine entsprechende Beratung in Anspruch zu nehmen. 

Dr. Artur Schuschnigg 

Update EU-Einheitspatent und Einheitliches Patentgericht 

Nach wie vor ist geplant, dass das europäische Einheitspatent Unternehmen beim Anmelden ihrer Erfindungen Zeit und Geld sparen helfen soll – allerdings ist noch immer nicht klar, wann es soweit sein wird.  

Das Einheitspatent wird es Unternehmen ermöglichen, mit Stellung eines einzigen Antrags beim Europäischen Patentamt Patentschutz in bis zu 26 EU-Mitgliedstaaten gleichzeitig zu erhalten. 

Für Fragen der Verletzung und der Rechtsgültigkeit von Einheitspatenten (aber auch von europäischen Patenten nach dem Europäischen Patentübereinkommen) soll in der EU ein Einheitliches Patentgericht zuständig sein. Das ist ein von den teilnehmenden EU-Mitgliedstaaten errichtetes internationales Gericht. Dessen Tätigkeit soll kostspielige parallele Klagen in einzelnen Mitgliedstaaten obsolet werden lassen und die Rechtssicherheit im Binnenmarkt erhöhen.    

Die diesbezüglichen materiell-rechtlichen Rechtsakte wurden bereits 2012 bzw. 2013 im EU-Amtsblatt kundgemacht. Sie können aber erst dann in Kraft treten, wenn das Übereinkommen über das Einheitliches Patentgericht von zumindest 13 Mitgliedstaaten (darunter zwingend Deutschland) ratifiziert wurde.  

Gegen das deutsche Zustimmungsgesetz zum Übereinkommen über ein Einheitliches Patentgericht war allerdings in Deutschland Ende 2017 eine Beschwerde beim Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe eingelegt worden, über die das Gericht im heurigen Frühjahr entschieden hat. Es entschied unter anderem, dass die Übertragung von Hoheitsrechten der deutschen Rechtsprechung auf das Einheitliche Patentgericht eine materielle Verfassungsänderung bedeute, die im Bundestag mit Zwei-Drittel-Mehrheit verabschiedet hätte werden müssen, was aber nicht geschehen sei. Die Entscheidung des Gerichts erging mit 5:3 Stimmen. Bei einem Stimmenverhältnis von 4:4 wäre die Verfassungsbeschwerde erfolglos gewesen.  

Das war sie aber nicht und somit kann Deutschland das Übereinkommen derzeit nicht ratifizieren. Dieser völkerrechtliche Vertrag ist in der Zwischenzeit von bislang 16 Vertragsstaaten gebilligt worden (darunter auch Österreich).   

Dazu erklärte die in Deutschland zuständige Bundesministerin für Justiz, Christine Lambrecht, sie werde sich weiterhin dafür einsetzen, dass der europäischen innovativen Industrie ein einheitliches europäisches Patent mit einem europäischen Patentgericht zur Verfügung gestellt werden könne. Die deutsche Bundesregierung werde die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts sorgfältig auswerten und Möglichkeiten prüfen, wie die festgestellten Formmängel doch noch behoben werden können.  

Nach Berechnungen der EU-Kommission liegen die Kosten für ein europaweites Patent derzeit bei rund 36.000 Euro. Mit dem Einheitspatent würden sie auf knapp 5.000 Euro sinken.     

Mag. Gabriele Benedikter 

EU-Verbraucherpolitik – öffentliche Konsultation der Kommission gestartet 

Die Europäische Kommission hat eine öffentliche Konsultation zur EU-Verbraucherpolitik gestartet, mit der sie Rückmeldungen zu vier verbraucherpolitischen Initiativen einholen möchte, die sie 2020 und 2021 vorzulegen plant: 

Teil I des Fragebogens (Neue Verbraucheragenda) betrifft horizontale Themen ua mit Covid 19-Pandemie-Bezug (zB betr. Erstattung von Zahlungen bei Flug- und Pauschalreisen) und mittel- bzw langfristige Prioritäten der Verbraucherpolitik (ua Themen wie Verwendung von Daten für Marketing, Durchsetzungsverfahren). Die EK plant dazu eine Mitteilung zu veröffentlichen (Q4/2020).  

Teil II widmet sich dem Themenkomplex „Stärkung der Verbraucher im Zuge des ökologischen Wandels“ und betrifft ua Aspekte eines nachhaltigeren Konsumverhalten, mögliche Informationen über Produktlebensdauer, Reparierbarkeit etc. Diesbezüglich plant die Kommission einen Vorschlag für einen Legislativakt im Q2/2021 vorzulegen.  

Ein weiterer Fragenkomplex betrifft die Verbraucherkredit-Richtlinie (ua betreffend Anwendungsbereich, Informationspflichten, Kreditwürdigkeitsprüfung) und schließlich deckt der Konsultationsfragebogen auch die Produktsicherheits-Richtlinie ab.  

Rückmeldungen sind bis 6. Oktober 2020 möglich. 

Link zur Konsultation 

Mag. Huberta Maitz-Strassnig


Gewerberecht und Berufsrecht


Die Meisterqualifikation wird noch sichtbarer und wertvoller – großer Erfolg für die Berufsqualifikation! 

Personen, die eine Meisterprüfung erfolgreich abgelegt haben, sind derzeit bereits berechtigt, sich mit Bezug auf das jeweilige Handwerk als Meisterin oder Meister zu bezeichnen. Nunmehr dürfen diese Personen die Bezeichnung „Meisterin“ bzw. „Meister“ auch vor ihrem Namen führen. Dies darf in vollem Wortlaut oder auch in Kurzform erfolgen (zB „Mst.“ oder „Mst.in“). Es darf auch die Eintragung in amtlichen Urkunden verlangt werden (zB Reisepass, Führerschein, Personalausweis ua). 

Damit wird der handwerkliche Meister erheblich aufgewertet und die hohe Qualifikation der Meisterin und des Meisters sichtbar gemacht. Die Bezeichnung vor dem Namen ergänzt auch die Verwendung des Gütesiegels „Meisterbetrieb“. 

Der Beschluss im Nationalrat erfolgte einstimmig am 8. Juli 2020. Diese Änderungen werden voraussichtlich Ende August 2020 in Kraft treten (einen Monat nach Kundmachung im Bundesgesetzblatt). Ab diesem Tag dürfen die Bezeichnungen „Meisterin“ bzw. „Meister“ vor dem Namen verwendet und die Eintragung in Urkunden verlangt werden. 

DDr. Leo Gottschamel / Mag. Erhard Pollauf 

Bilanzbuchhalter zur Vertretung bei COVID-19 Förderungsprüfungen berechtigt 

Der Nationalrat beschloss, dass Bilanzbuchhalter zur Vertretung in Angelegenheiten des COVID-19-Förderungsgesetzes berechtigt sind.  

Im Rahmen dieser Prüfungen werden beispielsweise COVID-19 Zuschüsse, Haftungen, Kurzarbeitsbeihilfen oder Zuschüsse aus dem Härtefallfonds geprüft. Diese Vertretungen dürfen auch vor Finanzämtern erfolgen. 

Der Beschluss im Nationalrat erfolgte einstimmig am 8. Juli 2020. Dieses Recht steht mit Beginn des auf die Kundmachung folgenden Tages zu. Die Kundmachung im Bundesgesetzblatt wird voraussichtlich noch im Juli 2020 erfolgen. 

Bilanzbuchhalter haben damit die Möglichkeit, ihren Kunden eine attraktive Unterstützung im Zusammenhang mit COVID-19 Förderungen zu geben. 

Eine vergleichbare Regelung wurde auch für Wirtschaftstreuhänder beschlossen. 

DDr. Leo Gottschamel


Verkehrsrecht 


EU-Konsultation zur Evaluierung des Weißbuchs Verkehr von 2011 und zur Strategie für eine nachhaltige und intelligente Mobilität 

Die Europäische Kommission hat eine öffentliche Konsultation zur Evaluierung des im Jahr 2011 vorgelegten Weißbuchs „Fahrplan zu einem einheitlichen europäischen Verkehrsraum - Hin zu einem wettbewerbsorientierten und ressourcenschonenden Verkehrssystem“ sowie zur angekündigten künftigen europäischen Strategie für eine nachhaltige und intelligente Mobilität eingeleitet. 

Ziel des Weißbuchs aus dem Jahr 2011 ist es, eine Langzeitstrategie für die europäische Verkehrspolitik vorzugeben. Unter anderem ist darin zB das Ziel formuliert, dass bis 2030 30% und bis 2050 mehr als 50% des Straßengüterverkehrs über 300 km auf andere Verkehrsträger wie Eisenbahn- oder Schiffsverkehr verlagert werden sollten. Die Kommission arbeitet derzeit außerdem an einer umfassenden Strategie für nachhaltige und intelligente Mobilität, die unter Berücksichtigung der Auswirkungen der COVID-19-Pandemie auf den Sektor einen Weg für den nachhaltigen und digitalen Wandel des Sektors aufzeigen soll. Ziel der Strategie ist der Aufbau eines widerstandsfähigen und krisenfesten Verkehrssystems für künftige Generationen, wobei auch die in den Mitteilungen zum „Green Deal“ und zu einem „Europa für das digitale Zeitalter“ gesetzten ehrgeizigen Ziele erreicht werden sollen. 

Im Rahmen einer öffentlichen Konsultation bis 23. September 2020 wird die Meinung der Bürgerinnen und Bürger sowie der Interessenträger zu den Elementen der Strategie eingeholt. Es geht aber auch darum, was bisher durch den im Weißbuch von 2011 festgelegten derzeitigen Rahmen erreicht wurde. Weiterführende Informationen finden sich auf der Webseite der Europäischen Kommission

Mag. Viktoria Oeser 

Neue EU-Drohnen-Verordnung und EASA-Konsultation für leichte Drohnen 

Mit der Durchführungsverordnung (EU) 2019/947 über die Vorschriften und Verfahren für den Betrieb unbemannter Luftfahrzeuge wird das Fliegen mit Drohnen in der EU einheitlich geregelt. Die Europäische Kommission hat aufgrund der derzeitigen Corona-Situation beschlossen, dass diese Verordnung nun nicht wie ursprünglich beschlossen ab 1. Juli 2020, sondern erst ab 31. Dezember 2020 gelten soll (siehe die entsprechende Durchführungsverordnung). Bis dahin gelten noch die derzeitigen nationalen Bestimmungen des Luftfahrtgesetzes für den Einsatz von unbemannten Luftfahrzeugen. Übergangsregelungen bis 2023 und darüber hinaus stellen sicher, dass der Übergang ein fließender ist und bereits gekaufte Drohnen weiterhin verwendet werden dürfen. Weitergehende Informationen finden Sie auf der Webseite der Austro Control GmbH.

Die Europäische Agentur für Flugsicherheit (EASA) hat außerdem jetzt ihren Vorschlag für Zertifikationsstandards für leichte Drohnen präsentiert und dazu eine öffentliche Konsultation gestartet. Rückmeldungen können bis zum 30. September 2020 abgeben werden.

» nähere Details

Mag. Viktoria Oeser


Publikationen 


  • Huberta Maitz-Straßnig, Die neue Gewährleistung nach der Warenkauf-Richtlinie, RdW 2020, 79ff 
  • Huberta Maitz-Straßnig, Wird wirklich gut, was lange währt? Gewährleistung neu, VbR 2019, 195