Newsletter Abteilung Rechtspolitik | April 2021

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Lesedauer: 59 Minuten

Aktualisiert am 13.03.2023

Inhaltsübersicht

COVID-19

Öffentliches Recht und Wettbewerb

Zivil-, Unternehmens- und Gesellschaftsrecht

Gewerberecht und Berufsrecht

Verkehrsrecht


COVID-19


Aus dem Leben des Rp-„Covid-19-Maßnahmen“-Teams

Nach nunmehr über einem Jahr intensiver Beschäftigung mit den unterschiedlichen Covid-19-bedingten Maßnahmen zur Einschränkung der Wirtschafts- und Bewegungsfreiheit in Österreich, erscheint es an der Zeit eine kurze Zwischenbilanz unserer Tätigkeit für diesen außerplanmäßigen und nicht alltäglichen Rechtsbereich zu ziehen.

Von März bis Juni 2020 entsandte die Rp-Abteilung ihre Mitarbeiter nicht nur in die diversen Wirkelemente des WKÖ internen Krisenmanagements, welche ungeheure Mengen von schriftlichen und mündlichen Anfragen der Mitgliedsunternehmen betreffend alle möglichen und unmöglichen rechtlichen Problemstellungen im Schichtbetrieb zu beantworten hatten. Wir stellten auch Mitarbeiter für die Covid-19-Taskforce zur Verfügung, die sich, körperlich in der WKÖ anwesend, mit überwiegend grundsätzlichen Themenstellungen, politischen Interventionen und Blitzbegutachtungen der rechtlichen Maßnahmen beschäftigen durfte.

Für die Ausarbeitung von FAQ-Content auf der WK-Homepage gab es hilfreiches Backup, so dass die in den Zuständigkeitsbereich der Rechtspolitik fallenden Themenstellungen rasch und kompetent abgearbeitet werden konnten. Dies galt und gilt selbstverständlich auch für die Linientätigkeiten, in denen häufig pandemieinduzierte Fragestellungen auftauchen können. Dies wird durch die jeweils kompetenten ReferentInnen erledigt.

In Nachfolge der Taskforce-Tätigkeit der Rp kümmert sich das Rp-„Covid-19-Maßnahmen“-Team täglich (inklusive Sonn- und Feiertage und rund um die Uhr) um die neuesten Entwicklungen betreffend Lockdown- oder Lockerungsmaßnahmen, die auf bundesrechtlichen Grundlagen erlassen werden. Dazu zählt nicht nur die kurzfristige Begutachtung und Informationsverbreitung innerhalb der Organisation, sondern auch die zeitgerechte Anpassung der im Internet verfügbaren FAQs sowie die bedarfsgerechte Herausgabe der Kriterienliste für die Öffnungs- und Schließungsregeln quer durch die Wirtschaft. Sind wichtige Fragen von übergeordneter Bedeutung aus dem Regelwerk des Gesundheitsministeriums offen, werden Anfragen mit der Bitte um Lösung an die zuständigen Stellen herangetragen.

Besonders fordernd ist wohl die Interessenvertretung im Zusammenhang mit den Schutzmaßnahmen-, Notmaßnahmen oder Lockerungsverordnungen, die nahezu wöchentlich mit höchst unterschiedlichen Möglichkeiten zur Einflussnahme auf uns hereinprasseln. Mit kammerweiten Begutachtungen innerhalb von 4 Stunden oder nach 22:00 Uhr ist jederzeit zu rechnen. Dies und der zeitliche sowie thematische Druck auf die Legisten im Gesundheitsministerium führen zu komplexen Regelwerken, die teilweise von eingefleischten „Spezialisten“ nicht mehr vollständig durchblickt werden können.

Diese für uns seit einem Jahr gänzlich neue Herausforderung wird von den MitarbeiterInnen hervorragend gemeistert, wenn auch die von der Politik vorgegebenen Regelungsbedingungen so Manchen regelmäßig an den Rand der Verzweiflung bringen.

Nicht gänzlich vergleichbar, aber sinngemäß fühlt sich die Tätigkeit im Rp-„Covid 19-Maßnahmen“-Team ein wenig nach dem Leitspruch der Nachtwache („Game of Thrones“) an:

„Hört meine Worte, und bezeugt meinen Eid. Die Nacht zieht auf und meine Wacht beginnt. (…)  Ich bin der Wächter auf den Mauern. Ich bin der Schild, der die Reiche der Menschen schützt. Ich widme mein Leben und meine Ehre der Nachtwache, in dieser Nacht und in allen Nächten die kommen.“ 

Dr. Theodor Taurer


Öffentliches Recht und Wettbewerb


Informationsfreiheit

Das Bundeskanzleramt-Verfassungsdienst hat Ende Februar den Entwurf eines Bundesgesetzes, mit dem das Bundes-Verfassungsgesetz, das Rechnungshofgesetz 1948 und das Verfassungsgerichtshofgesetz 1953 geändert und ein Informationsfreiheitsgesetz erlassen werden, in Begutachtung geschickt. Begutachtung

Der Entwurf enthält folgende Neuerungen: 

  • Die Amtsverschwiegenheit soll entsprechend dem Regierungsprogramm abgeschafft und durch eine verfassungsgesetzliche Veröffentlichungspflicht von Informationen von allgemeinem Interesse über ein zentrales Informations(metadaten)register und durch ein verfassungsgesetzliches Recht auf Zugang zu Informationen ersetzt werden (Änderungen im B-VG und Schaffung eines Informationsfreiheitsgesetzes-IFG). 
  • Die Prüfkompetenz des Rechnungshofs soll entsprechend dem Regierungsprogramm erweitert werden. Vorgesehen ist, dass die Prüfzuständigkeit bereits ab einer 25%-öffentlichen Beteiligung beginnt, bei börsennotierten Unternehmen bleibt es bei einer 50%-Beteiligung (Änderung im B-VG und im Rechnungshofgesetz).
  • Eingeführt werden soll eine „Cooling-off-Phase“ für Mitglieder des VfGH sowie die Möglichkeit der Abgabe eines Sondervotums beim VfGH (Änderung im B-VG und im Verfassungsgerichtshofgesetz). 

„Anläufe“ zur „Umdrehung der Amtsverschwiegenheit“ hat es schon im Frühsommer 2013 gegeben. Entsprechend dem Regierungsprogramm 2013-2018 wurde ein Begutachtungsentwurf für eine entsprechende B-VG-Novelle bereits 2014 vorgelegt und mündete in der RV 395 BlgNR XXV. GP. 

Der Verfassungsausschuss hat sich in der XXV. GP mehrmals mit dieser Regierungsvorlage und dem Entwurf für ein Informationsfreiheitsgesetz befasst. Zu einer Beschlussfassung der B-VG-Novelle und eines Informationsfreiheitsgesetzes ist es jedoch nicht gekommen.

Das aktuelle Regierungsprogramm 2020–2024 sieht in einem „Kontroll- und Transparenzpaket“ vor eine allgemeine „Informationsfreiheit“ einzuführen. Entsprechend diesem Vorhaben sollen mit dem Entwurf die verfassungsgesetzlichen Bestimmungen betreffend die Amtsverschwiegenheit (das Amtsgeheimnis) und die Auskunftspflicht der Verwaltung aufgehoben werden. An ihre Stelle sollen eine verfassungsgesetzliche Pflicht zur aktiven Informationsveröffentlichung und ein einklagbares Recht auf Zugang zu Informationen treten.

Der Zugang zu Informationen soll verweigert werden und Informationen geheim gehalten werden können, soweit und solange der Schutz der im Entwurf taxativ aufgezählten Interessen (aus zwingenden integrations- und außenpolitischen Gründen, im Interesse der nationalen Sicherheit, der umfassenden Landesverteidigung oder der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit, zur Vorbereitung einer Entscheidung, zur Abwehr eines erheblichen wirtschaftlichen oder finanziellen Schadens einer Gebietskörperschaft oder eines sonstigen Selbstverwaltungskörpers oder zur Wahrung überwiegender berechtigter Interessen eines anderen) dies erfordert und gesetzlich nicht anderes bestimmt ist.

Die (pro)aktive Veröffentlichungspflicht soll für die Organe der Gesetzgebung (Nationalrat, Bundesrat, Landtag und deren Ausschüsse), die Organe der Verwaltung bzw. die mit der Besorgung von Geschäften der Bundesverwaltung und der Landesverwaltung betrauten Organe, die Organe der ordentlichen Gerichtsbarkeit, den Rechnungshof, die Landesrechnungshöfe, die Organe der Verwaltungsgerichtsbarkeit (Verwaltungsgerichte und Verwaltungsgerichtshof), den Verfassungsgerichtshof, die Volksanwaltschaft und auch vom Land für den Bereich der Landesverwaltung geschaffene Einrichtung mit gleichartigen Aufgaben wie die Volksanwaltschaft, gelten. Es kommen dieselben Ausnahmetatbestände wie für das Recht auf Zugang zu Information zur Anwendung.

Einer Rechnungshofkontrolle unterworfene Stiftungen, Fonds, Anstalten und Unternehmungen - mit Ausnahme börsennotierter Unternehmen samt deren Konzernunternehmen - unterliegen dem Recht auf Zugang zu Informationen, nicht aber der proaktiven Informationspflicht über Informationen von allgemeinem Interesse. 

Die Frist zur Erteilung der Information beträgt vier Wochen und kann aus besonderen Gründen um weitere vier Wochen verlängert werden. Bei Nichterteilung der Information sollen, auch im Falle der verpflichteten Unternehmen, die Verwaltungsgerichte entscheiden. 

Greift die Erteilung der Information in die Rechte eines anderen ein, ist dieser davor vom zuständigen Organ „tunlichst“ zu hören. 

Vorgesehen ist u.a. auch eine „Missbrauchsschranke“ und die Beratung und Unterstützung der informationspflichtigen Organe, Stiftungen, Fonds, Anstalten und Unternehmungen in datenschutzrechtlichen Belangen der Vollziehung der Informationsfreiheit durch die Datenschutzbehörde. 

Die Begutachtungsfrist endet am 19. April 2021. 

Dr. Claudia Rosenmayr-Klemenz

Neuer Online Ratgeber: Behördliche Elektronische Zustellung 

Unternehmen sind seit 1. Jänner 2020 verpflichtet, an der elektronischen Zustellung des Bundes teilzunehmen. Sie müssen daher elektronische Zustellungen über das Unternehmensserviceportal (USP) empfangen können. Ausgenommen sind nur jene Unternehmen, die wegen Unterschreitens der Umsatzgrenze nicht zur Abgabe von Umsatzsteuervoranmeldungen verpflichtet sind. 

Die WKO hat bereits zahlreiche Servicedokumente auf wko.at online gestellt, wie z.B. eine umfangreiche FAQ-Liste, Video-Tutorials sowie ein Webinar.  

Seit Mitte Februar 2021 gibt es nun ein zusätzliches neues Service-Produkt: Den Online Ratgeber - Elektronische Zustellung.  

Ziel dieses Ratgebers ist die Unterstützung der Unternehmen bei der Registrierung zur Elektronischen Zustellung.  

Der Online Ratgeber findet sich auch auf der WKO Übersichtsseite zur elektronischen Zustellung. Der Online Ratgeber wird auch vom BMDW verlinkt.

Der Ratgeber wurde in Zusammenarbeit der Abteilung Servicemanagement und IKT (Christian Dosek), des KC Wirtschaftsrecht (Timna Kronawetter, Rp und Ursula Illibauer, BSIC) und der Landeskammern (Elisabeth Semmelhofer WKT, Iris Bierbaumer WKK und Bernhard Hlatky, WKW) erstellt. Um die Aspekte des USP abzudecken wurde auch das BMDW in die Entwicklung eingebunden (Magdalena Kaufmann und Roland Sigmund). 

Mag. Timna Kronawetter

Kommission präsentiert Verordnungsvorschläge „Digital Services Act“ und „Digital Markets Act“ 

Die Europäische Kommission veröffentlichte am 15.12.2020 die Vorschläge für zwei Rechtsakte: den sog. Digital Services Act (DSA) für sog digitale Dienste und den sog. Digital Markets Act (DMA), der für bestreitbare und faire Märkte im digitalen Sektor sorgen soll.

Ziel dieser Rechtsakte ist es, sicherzustellen, dass Nutzerinnen und Nutzer und Unternehmen weiterhin von digitalen Entwicklungen profitieren und dafür einen sicheren digitalen Raum vorfinden, in welchem die Grundrechte aller Nutzerinnen und Nutzer geschützt sind, wobei ein fairer Wettbewerb zur Förderung von Innovation und Wachstum gewährleistet werden soll.  

Der „Digital Services Act“ (DSA) soll ein transparentes und faires Rahmenwerk unter Beibehaltung der Kernprinzipien und Werte der E-Commerce-Richtlinie schaffen. In den Anwendungsbereich des DSA fallen alle Dienste, die innerhalb der europäischen Union Waren, Dienstleistungen oder sonstige Inhalte vermitteln und gewerblichen Nutzern bzw. Verbrauchern zur Verfügung stellen. Die Verpflichtungen der Diensteanbieter sind abhängig von ihrer jeweiligen Reichweite, Rolle und Wirkung innerhalb des Online-Marktes. Der DSA unterscheidet dabei zwischen Durchleitungs- bzw. Access, Caching und Hosting Provider und Online-Plattformen, wobei aus der letztgenannten Gruppe jene der sehr großen Online-Plattformen in regulatorischer Hinsicht besonders behandelt werden.  

Um illegalen Inhalten – z.B. gefälschten Produkten - aber auch „hate speech“ und „fake news“ entgegenzuwirken, beinhaltet der DSA Mechanismen, die eine rasche und effektive Entfernung dieser Inhalte sicherstellen sollen. Zum einen wird es für jeden Nutzer die Möglichkeit geben solche Inhalte durch Melde- und Abhilfeverfahren zu identifizieren. Zum anderen soll Meldungen sogenannter vertrauenswürdiger Hinweisgeber, sog. „trusted flagger“ prioritär nachgegangen werden. Online-Plattformen haben zudem ein internes Beschwerdemanagementsystem einzurichten. Wesentlich für die Unterbindung des Vertriebs illegaler Waren und Dienstleistungen ist die mögliche Nachverfolgbarkeit von Unternehmen. Durch diese soll sichergestellt werden, dass bestimmte persönliche Daten hinterlegt werden müssen, um ein reibungsloses und sicheres Abschließen von Fernabsatzverträgen zum Schutz von Konsumenten und Unternehmen gewährleisten zu können.

Mehr Transparenz im Bereich Online-Werbung und Algorithmen soll es durch verpflichtende Hinweise geben. Werbung muss demnach als solche gekennzeichnet werden und es muss darauf hingewiesen werden, in wessen Namen die Einschaltungen angezeigt werden bzw. welche Parameter für die individuelle Einblendung ausschlaggebend waren.

Für sehr große Online-Plattformen, die mehr als 10 % der EU-Bevölkerung oder 45 Mio. Nutzer erreichen, gelten gesonderte und verschärfte Transparenz- und Berichtspflichten.  Durch die Zusammenarbeit von nationalen Behörden, dem Digital Services Koordinator, einem europäischen Board und externen Beratern soll eine effektive Durchsetzung innerhalb des Binnenmarktes sichergestellt werden.   

Der „Digital Markets Act“ (DMA) führt eine neue ex ante Regulierung auf EU-Ebene ein, die darauf abzielt, die großen international tätigen digitalen Plattformen (EU-weiter Umsatz von EUR 6,5 Mrd., 45 Mio. monatliche Nutzer und 10.000 gewerbliche Nutzer) infolge ihrer Eigenschaft als Gatekeeper stärker in die Pflicht zu nehmen und unfairen Geschäfts­praktiken dieser Plattformen gegenüber Geschäftskunden entgegenzuwirken.  

Als Gatekeeper gilt eine Plattform, die erhebliche Auswirkungen auf dem Binnenmarkt hat, wichtig für Geschäftsanwender ist, um Kunden zu erreichen und eine fest verankerte und dauerhafte Position genießt bzw. voraussichtlich genießen wird.  

Wird man als Gatekeeper designiert, hat man besondere Vorschriften einzuhalten. Zum einen müssen Gatekeeper Dritten erlauben mit ihren Diensten zusammenzuarbeiten, Online-Werbung auf der Gatekeeper-Plattform akzeptieren und es ermöglichen, dass Dritte Verträge auch außerhalb der Gatekeeper-Plattform abschließen können. Dafür müssen die notwendigen Daten vom Gatekeeper für den Dritten zur Verfügung gestellt werden.  

Dem Gatekeeper ist es nicht gestattet, die Deinstallation von vorinstallierten Software Tools oder Apps zu verbieten, den Zugang zu notwendigen Daten zu verweigern oder durch ihre privilegierte Position mit dem Dritten in Konkurrenz um Kunden zu treten.   

Die Europäische Kommission hat in Anwendungsbereich des DMA weitreichende Vollzugsbefugnisse, wobei sie Unternehmen als Gatekeeper einstufen, Pflichten für Gatekeeper erforderlichenfalls dynamisch aktualisieren oder bei systematischen Verstößen gegen den DMA Maßnahmen vorsehen kann.  

Bei Nichteinhaltung drohen Sanktionen in der Höhe von bis zu 10 % des weltweiten Gesamtjahresumsatzes des Unternehmers und regelmäßige Strafzahlungen von bis zu 5 % des weltweiten Jahresumsatzes.

Beide Rechtsetzungsvorschläge werden aktuell auf Ebene des Rates und des Europäischen Parlaments erörtert, ein Abschluss des Rechtsetzungsverfahrens wird aus heutiger Sicht bis Herbst 2022 erwartet. 

Mag. Kathrin Janisch, BA

Neue Bestimmungen zur Bekämpfung von Hass im Netz in Kraft getreten 

Im Dezember wurde ein umfassendes Gesetzespaket gegen „Hass im Netz“ verabschiedet. Ziel dieses Pakets ist es, Beschimpfungen, Verleumdungen, Hetze gegen Minderheiten und andere rechtswidrige Inhalte auf großen Kommunikationsplattformen zurückzudrängen und Opfern eine bessere Rechtsdurchsetzung zu ermöglichen. Die neuen Bestimmungen sind seit 1.1.2021 in Kraft, wobei betroffene Plattformen nach dem Kommunikations­plattformengesetz (KoPl-G) noch bis Ende März Zeit haben, die neuen Verpflichtungen umzusetzen.  

Das Gesetzespaket betrifft im Wesentlichen folgende Rechtsbereiche:  

  1. Zivilrechtliche und zivilprozessuale Maßnahmen durch das Hass-im-Netz-Bekämpfungs-Gesetz (HiNBG),
  2. Maßnahmen zum Schutz der Nutzer auf Kommunikationsplattformen durch das Kommunikations­plattformengesetz (KoPl-G) sowie
  3. straf- und strafprozessrechtliche und medienrechtliche Maßnahmen.  

Das Hass-im-Netz-Bekämpfungs-Gesetz (HiNBG) soll einen Rechtsrahmen für den Bereich des Persönlichkeitsschutzes schaffen. Das HiNBG umfasst Unterlassungs- und Beseitigungsansprüche und ein Mandatsverfahren zur schnelleren Rechtsdurchsetzung. Bei Verletzung eines Persönlichkeitsrechts kann nicht nur der Verursacher auf Unterlassung und Beseitigung des widerrechtlichen Zustandes geklagt werden, sondern uU auch der Vermittlerdienst. Das Mandatsverfahren wird dadurch erleichtert, dass Gerichte auch ohne mündliche Verhandlung einen Unterlassungsauftrag erlassen können, wenn sich die behauptete Rechtsverletzung aus der Klage schlüssig ableiten lässt. Zudem ist es möglich, mittels außerstreitigen Antrags die Herausgabe von Nutzerdaten nach E-Commerce-Gesetz zu erwirken. Im Falle von Rechtsverletzungen über ein elektronisches Kommunikationsnetz steht den Opfern ein immaterieller Schadenersatz zu.  

Das Kommunikationsplattformen-Gesetz (KoPl-G) verfolgt das Ziel klare Verantwortlichkeiten von Plattformbetreibern zu schaffen und definiert zunächst den Begriff der Kommunikationsplattform. Der Anwendungsbereich (§ 1) erstreckt sich auf in- und ausländische Anbieter von Kommunikationsplattformen, die mehr als 100.000 Nutzer oder einen Umsatz in Österreich von über 500.000 Euro haben und gewinnorientiert arbeiten. Ausgenommen sind Handelsplattformen, Online-Enzyklopädien, Bildungsangebote und Medienunternehmen sowie Video-Sharing-Plattformen. Durch das KoPl-G soll sichergestellt werden, dass bei Meldung strafrechtswidriger Inhalte rasch gehandelt wird und dafür ein effektives und transparentes Meldeverfahren bereitgestellt wird. § 3 Abs 3 spricht hier von einer Reaktionsfrist von 24 Stunden bzw. im Zweifelfall von einer Woche nach fachkundiger Prüfung. Zudem enthält es die obligatorische Benennung eines verantwortlichen Beauftragten und schreibt den Betreibern Berichts- und Informationspflichten vor. Aufsichtsbehörde im Sinne dieses Gesetzes ist die unabhängige Medienbehörde KommAustria.  

Das Strafrecht und Strafprozessrecht erfuhr durch das Hass-im-Netz-Paket Erweiterungen und Schaffung neuer Tatbestände zur Verschärfung im Bereich Cyber-Crime. Zum einen wurden die Tatbestände „Cybermobbing“ und „Verhetzung“ erweitert und es wurde ein neuer Tatbestand gegen unbefugte Bildaufnahmen (sogenanntes „Upskirting“) geschaffen. Cyber-Crime gilt fortan bereits nach dem ersten Posting erfüllt und bestraft wird auch, wer gegen eine Einzelperson hetzt, weil sie einer gewissen Religionsgemeinschaft oder Ethnie angehört oder eine körperliche bzw. geistige Beeinträchtigung hat. Zuvor war der Tatbestand der Verhetzung nur bei Hetze gegen eine gesamte Personengruppe strafbar. Im Rahmen der Privatanklagedelikte bei übler Nachrede und Beleidigung wird es nun möglich sein, den Privatankläger von der verpflichtenden Kostenersatzpflicht für Verfahrenskosten zu befreien und Ausforschungen zu erleichtern.  

Medienrechtlich werden Entschädigungstatbestände erweitert. Bei Rechtsverletzungen auf einem Medium hat der Betroffene die Möglichkeit gegen den Medieninhaber vorzugehen. Ebenso geschützt werden Opfer von strafrechtlichen Handlungen, Verdächtigte oder Auskunftspersonen von U-Ausschüssen und deren jeweilige Angehörige. Im Falle von Verletzungen sollen höhere Entschädigungsbeiträge (bis zu 100.000 Euro) festgesetzt und Untergrenzen verankert werden. Ebenso gibt es verlängerte Geltendmachungsfristen bei Ansprüchen und eine Anpassung von Verjährungsfristen bei Medieninhaltsdelikten. Auch Hosting-Provider können zur Verantwortung gezogen werden, wenn der Medieninhaber nicht greifbar sein sollte. Die psychosoziale und juristische Prozessbegleitung soll sowohl im straf- als auch medienrechtlichen Bereich ausgeweitet und umstrukturiert werden.  

Österreich zählt mit Deutschland und Frankreich zu den Vorreitern betreffend gesetzliche Maßnahmen zur Bekämpfung von Hass im Netz. Da die EU-Kommission einem Wildwuchs bei der Plattformregulierung entgegenwirken möchte, hat sie die Vorschläge zum Digital Services Act und Digital Markets Act veröffentlicht, der auch die Problematik der Hassrede (Hass im Netz) adressiert.  

Mag. Kathrin Janisch, BA

AVMD-RL umgesetzt – neue Regelungen für Video-Sharing-Plattformen 

Die seit Dezember 2018 in Geltung stehende EU-Richtlinie über audiovisuelle Mediendienste (AVMD-RL) wurde durch eine Novellierung des AMD-G, des ORF-G, und des KOG in inner­staatliches Recht umgesetzt, wobei auch das PrR-G angepasst wurde. Ziel dieser Novelle war dabei insbesondere auch die Schaffung eines level playing field zwischen traditionellen Medienanbietern und Video-Sharing Plattformen. 

Der Anwen­dungsbereich des AMD-G wurde dabei um Regelungen zu Video-Sharing-Plattformbetreibern zu ergänzt. Im KOG wurde das System des Zusammenspiels zwischen staatlicher Regulierung und Selbstregulierung adaptiert. Sowohl im AMD-G als auch im ORF-G wurden die neuen inhaltlichen Anforderungen, insbesondere beim Jugend- und Konsumentenschutz wie auch bei der Sicherstellung eines angemessenen Fortschritts bei der Schaffung barrierefrei zugänglicher Inhalte überarbeitet. Auch Maßnahmen zur Steigerung der Medienkompetenz sind vorgesehen. Zu all den erwähnten Punkten tritt eine Anpassung bei einzelnen Regelungen im Bereich des Werberechts ebenso hinzu. 

Von den neuen Bestimmungen sind Mediendiensteanbieter wie auch Video-Sharing-Plattformen unter österreichischer Rechtshoheit betroffen. Erleichterungen gibt es bei der Anzeigepflicht für audiovisuelle Mediendienste auf Abruf – hier sieht das AMD-G nunmehr ausdrücklich Ausnahmen von der Anzeigepflicht für bestimmte Dienste vor. 

Dr. Winfried Pöcherstorfer, LL.M.

TKG 2020 in Begutachtung – Neukodifikation anlässlich EECC-Umsetzung

Das BMLRT hat vor Weihnachten den Entwurf eines Bundesgesetzes, mit dem ein Telekommunikationsgesetz erlassen (Telekommunikationsgesetz 2020 – TKG 2020) und das Komm Austria-Gesetz (KommAustriaGesetz – KOG), die Strafprozessordnung 1975 (StPO), das Polizeikooperationsgesetz (PolKG), das Polizeiliche Staatsschutzgesetz (PStSG) und das Sicherheitspolizeigesetz (SPG) geändert werden zur Begutachtung ausgesendet. Mit dem TKG 2020 soll die Richtlinie (EU) 2018/1972 über einen Europäischen Kodex für die elektronische Kommunikation (EECC), die den ursprünglichen EU-Telekom-Rahmen erheblich abändert, umgesetzt werden. Die neue Struktur und die Vielzahl der Änderungen wurden zum Anlass genommen, eine Neufassung des Rechtsaktes als „TKG 2020“ auszuarbeiten - Umsetzungsfrist für den EECC wäre der 21.12.2020 gewesen.

Mit dem Gesetzesvorhaben sollen ein kohärentes Konzept für Frequenzpolitik und Frequenzverwaltung sowie geeignete Rahmenbedingungen für leistungsfähige Netzbetreiber und Dienstanbieter geschaffen werden. Ebenso soll ein wirksamer Verbraucherschutz und ein „level playing field“ für alle im Bereich der elektronischen Kommunikation tätigen Marktteilnehmer sichergestellt werden.

In inhaltlicher Hinsicht umfasst das Vorhaben hauptsächlich die folgenden Maßnahmen:

  • Optimierung des Frequenzvergabeverfahrens (Mindestvergabedauern für Frequenzen)
  • Schaffung von Anreizen zur Investition in Telekommunikationsinfrastruktur
  • Ermöglichen von Kooperationsvereinbarungen und Ko-Investitionen
  • Anpassungen im Bereich des Universaldienstes
  • Verbesserte Information von Verbrauchern
  • Erweiterung des Nutzerbegriffs (unter Einbeziehung von Unternehmen)

In der Anfang Februar zu Ende gegangenen Begutachtung wurden insbesondere zu den Themen „Netzausbau und Infrastrukturnutzung“ und zur Regelung betreffend „Hochrisikolieferanten“, die beide für den 5G-Ausbau in Österreich von hoher Bedeutung sein werden, zahlreiche Anmerkungen übermittelt.

Dr. Winfried Pöcherstorfer, LL.M.

NIS II-Richtlinie als Teil der EU-Cybersicherheitsstrategie in Begutachtung

Die Kommission und der Hohe Vertreter der Europäischen Union für Außen- und Sicherheitspolitik haben kurz vor Weihnachten eine neue EU-Cybersicherheitsstrategie vorgestellt.

Als zentrales Element der Gestaltung der digitalen Zukunft Europas, des Aufbauplans für Europa und der EU-Strategie für eine Sicherheitsunion soll die Strategie Europas kollektive Abwehrfähigkeit gegen Cyberbedrohungen stärken. Die neue Cybersicherheitsstrategie bietet der EU auch die Möglichkeit, ihre Führungsrolle bei internationalen Normen und Standards im Cyberraum zu festigen und die Zusammenarbeit mit Partnern in der ganzen Welt zu stärken, um sich für einen globalen, offenen, stabilen und sicheren Cyberraum einzusetzen, der auf Rechtsstaatlichkeit, Menschenrechten, Grundfreiheiten und demokratischen Werten beruht.

Zur Verbesserung der digitalen wie auch der physischen Widerstandsfähigkeit kritischer Einrichtungen und Netze unterbreitet die Kommission außerdem den Vorschlag für eine Richtlinie über Maßnahmen für ein hohes gemeinsames Maß an Cybersicherheit in der gesamten Union (überarbeitete NIS-Richtlinie, kurz „NIS II“) und den Vorschlag für eine neue Richtlinie über die Widerstandsfähigkeit kritischer Einrichtungen.

Die EU-Cybersicherheitsstrategie enthält konkrete Vorschläge für Regulierungs-, Investitions- und Politikinstrumente auf drei EU-Aktionsfeldern:

  1. Widerstandsfähigkeit, technologische Unabhängigkeit und Führungsrolle 

Die Kommission schlägt vor, die Vorschriften über die Sicherheit von Netz- und Informationssystemen durch eine Richtlinie über Maßnahmen für ein hohes gemeinsames Maß an Cybersicherheit in der gesamten Union (überarbeitete NIS-Richtlinie oder „NIS II“) - unter deutlicher Ausweitung des Anwendungsbereichs des Rechtsaktes - neu zu gestalten, um die Abwehrfähigkeit kritischer öffentlicher und privater Sektoren zu verbessern.

Darüber hinaus schlägt die Kommission vor, ein Netz von Sicherheitseinsatzzentren in der gesamten EU mithilfe künstlicher Intelligenz (KI) aufzubauen. Weitere Maßnahmen umfassen die gezielte Unterstützung kleiner und mittlerer Unternehmen (KMU) im Rahmen der digitalen Innovationszentren sowie verstärkte Bemühungen, um Fachkräfte auszubilden und zu schulen, die besten Talente auf dem Gebiet der Cybersicherheit anzuziehen und zu binden sowie in eine offene wettbewerbsfähige Forschung und Innovation von Weltrang zu investieren.

  1. Aufbau operativer Kapazitäten zur Prävention, Abschreckung und Reaktion 

Die Kommission bereitet derzeit mit den Mitgliedstaaten in einem offenen und integrativen Verfahren eine neue gemeinsame Cyberstelle vor, um die Zusammenarbeit zwischen den EU-Einrichtungen und den Behörden der Mitgliedstaaten, die für die Prävention, Abschreckung und Reaktion im Hinblick auf Cyberangriffe zuständig sind (einschließlich ziviler und diplomatischer Gemeinschaften sowie der Strafverfolgungs- und Verteidigungskreise im Bereich der Cybersicherheit), zu stärken. Der Hohe Vertreter unterbreitet Vorschläge zur Stärkung des EU-Instrumentariums für die Cyberdiplomatie, um böswilligen Cyberaktivitäten, insbesondere solchen, die unsere kritische Infrastruktur, unsere Versorgungsketten und unsere demokratischen Institutionen und Prozesse betreffen, vorzubeugen, sie zu verhindern, von ihnen abzuschrecken und wirksam auf sie zu reagieren.

  1. Förderung eines globalen offenen Cyberraums durch verstärkte Zusammenarbeit 

Die EU beabsichtigt, ihre Zusammenarbeit mit internationalen Partnern zu intensivieren, um die regelbasierte Weltordnung zu stärken, die internationale Sicherheit und Stabilität im Cyberraum zu fördern. Sie wird internationale Normen und Standards voranbringen, indem sie mit ihren internationalen Partnern in den Vereinten Nationen und anderen einschlägigen Foren zusammenarbeitet. Außerdem wird sie durch eine EU-Agenda für den Aufbau externer Cyberkapazitäten die Bemühungen um den Aufbau solcher Kapazitäten in Drittländern verstärken. Die Cyber-Dialoge mit Drittländern, regionalen und internationalen Organisationen und der Multi-Stakeholder-Gemeinschaft sollen intensiviert werden.

Die EU beabsichtigt, die neue Cybersicherheitsstrategie im Rahmen ihres nächsten langfristigen Haushalts in den kommenden sieben Jahren durch beispiellose Investitionen in den digitalen Wandel zu unterstützen, insbesondere durch das Programm „Digitales Europa“Horizont Europa und den Europäischen Aufbauplan. Die Mitgliedstaaten werden aufgefordert, die Aufbau- und Resilienzfazilität der EU in vollem Umfang zu nutzen, um die Cybersicherheit zu erhöhen und die auf EU-Ebene getätigten Investitionen zu ergänzen.

Um auf die wachsenden Bedrohungen durch Digitalisierung und Vernetzung zu reagieren, wird die vorgesehene Richtlinie über Maßnahmen für ein hohes gemeinsames Maß an Cybersicherheit in der gesamten Union (überarbeitete NIS-Richtlinie oder „NIS II-RL“) mittlere und große Einrichtungen aus einer größeren Anzahl von Sektoren erfassen, wobei deren strategische Bedeutung für Wirtschaft und Gesellschaft zum Maßstab genommen wird. Die NIS II-RL stellt höhere Sicherheitsanforderungen an die Unternehmen, widmet sich der Sicherheit der Lieferketten und den Beziehungen zwischen den Anbietern, vereinfacht die Berichterstattungspflichten, sieht strengere Aufsichtsmaßnahmen durch die nationalen Behörden sowie strengere Durchsetzungsanforderungen vor und zielt auf einheitlichere Sanktionsregelungen in den Mitgliedstaaten ab.

Neben der NIS II-RL wurde von der Kommission auch eine Richtlinie über die Widerstandsfähigkeit kritischer Einrichtungen vorgestellt, die die Richtlinie über europäische kritische Infrastrukturen von 2008 erweitert und vertieft. Der Richtlinienvorschlag sieht vor, dass die Mitgliedstaaten nationale Strategien zur Gewährleistung der Widerstandsfähigkeit kritischer Einrichtungen festlegen und regelmäßige Risikobewertungen durchführen.

Darüber hinaus werden die Mitgliedstaaten im Rahmen der neuen Cybersicherheitsstrategie auch aufgefordert, mit Unterstützung der Kommission und der Europäischen Agentur für Cybersicherheit (ENISA) die Umsetzung des 5G-Instrumentariums der EU, eines umfassenden und objektiven risikobasierten Ansatzes für die Sicherheit von 5G und künftigen Generationen von Netzen, abzuschließen. Dabei attestiert die EU-Behörde den meisten Mitgliedstaaten seit dem letzten Fortschrittsbericht vom Juli 2020 bereits auf gutem Wege zu sein, die empfohlenen Maßnahmen umzusetzen.

Während die Europäische Kommission und der Hohe Vertreter die neue Cybersicherheitsstrategie in den kommenden Monaten umsetzen und regelmäßig über die erzielten Fortschritte Bericht erstatten und das Europäische Parlament, den Rat und die Interessenträger umfassend informieren und sie in alle einschlägigen Maßnahmen einbeziehen werden, werden die vorgeschlagene NIS-2-Richtlinie und die vorgeschlagene Richtlinie über die Widerstandsfähigkeit kritischer Einrichtungen auf Ebene des Rates und des Europäischen Parlaments in den nächsten Monat eingehend erörtert werden.

Nützliche Links:

Dr. Winfried Pöcherstorfer, LL.M.


Zivil-, Unternehmens- und Gesellschaftsrecht


Aktuelle Judikatur: Zahlungen an insolvente Unternehmen 

Öfter stellt sich die Frage, wie im Falle einer Unternehmensinsolvenz Zahlungen an das insolvente Unternehmen selbst (und nicht an den Insolvenzverwalter) zu beurteilen sind.

Eine jüngst ergangene Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (OGH) enthält dazu einen sehr guten Überblick:

Nach der Grundregel (§ 3 IO) wird der Schuldner durch Zahlung einer Schuld an den insolventen Schuldner nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens nicht befreit, es sei denn, das Geleistete wird der Insolvenzmasse zugewendet oder dem Verpflichteten war zur Zeit der Leistung die Eröffnung des Insolvenzverfahrens nicht bekannt und die Unkenntnis beruhte nicht auf einer Außerachtlassung der gehörigen Sorgfalt.

Dafür muss nicht der Insolvenzverwalter beweisen, dass dem Zahlenden zur Zeit der Zahlung die Insolvenzeröffnung bekannt war oder bekannt sein musste, sondern der Zahlende muss beweisen, dass ihm die Insolvenzeröffnung weder bekannt war, noch bei Anwendung der gehörigen Sorgfalt bekannt sein musste. Gelingt dem Zahlenden dieser Beweis nicht, muss er an die Masse neuerlich leisten.

Bei Unternehmern richtet sich die Beurteilung, ob die Unkenntnis vorwerfbar ist, nach dem objektiven Sorgfaltsmaßstab eines ordentlichen Unternehmers. Dieser ist nach der Rechtsprechung grundsätzlich zur Einholung von Informationen über ein allfälliges Insolvenzverfahren verpflichtet. Im Hinblick auf die grundlegenden Veränderungen durch das Internet bedeutet dies, dass diese Informationen in erster Linie aus der Ediktsdatei des Bundes zu gewinnen sind. Ein Lesen der Wiener Zeitung kann schon zu spät sein!

Auch Mittel- und Kleinunternehmen sind grundsätzlich verpflichtet, die Bekanntmachung der Insolvenzdatei via Internet zu nutzen, jedenfalls wenn eine größere Summe bar ausgehändigt wird.

Der OGH hat festgestellt, dass durch die allgemein zugängliche Insolvenzdatei und ausgehend von der Verbreitung der für den Zugang erforderlichen technischen Mittel die Kenntnisnahme von Insolvenzen heute generell deutlich erleichtert ist. Daraus allein lässt sich aber nicht auf eine Pflicht für Verbraucher zur Nachschau schließen. Eine Verpflichtung für Verbraucher zur regelmäßigen Kontrolle der Vertragspartner im Hinblick auf mögliche Insolvenzen vor einer Zahlung ist nach dem OGH grundsätzlich abzulehnen.

Eine Sorgfaltspflichtverletzung kann vielmehr nur angenommen werden, wenn konkrete – notwendigerweise nur im Einzelfall beurteilbare – Umstände hinzutreten, die auch für einen Verbraucher die Annahme der Insolvenz des Vertragspartners nahelegen, und wenn dessen ungeachtet, zumutbare Nachforschungen unterlassen werden. Bei Barzahlung größerer Beträge ist ein höherer Sorgfaltsmaßstab anzulegen.

Dr. Artur Schuschnigg

Insolvenzrecht - Aussetzung der Antragspflicht bei Überschuldung

Wie bereits im letzten Newsletter berichtet, hat der Gesetzgeber die andauernden wirtschaftlichen Folgen der COVID‑19-Pandemie zum Anlass genommen, die Fristen betreffend die Aussetzung der Insolvenzantragspflicht bei Überschuldung zu erstrecken. Diese Fristen wurden nunmehr mit BGBl. I Nr. 48/2021 im 2. COVID-19-Justiz-Begleitgesetz neuerlich aufgeschoben: 

  • Die Insolvenzantragspflicht für überschuldete Unternehmen wird nunmehr bis 30. Juni 2021 ausgesetzt (gilt nicht für zahlungsunfähige Unternehmen).
  • In diesem Zeitraum ist ein Insolvenzverfahren auf Antrag eines Gläubigers nicht zu eröffnen, wenn der Schuldner überschuldet, aber nicht zahlungsunfähig ist.
  • Ist der Schuldner bei Ablauf des 30. Juni 2021 überschuldet, so hat er die Eröffnung des Insolvenzverfahrens ohne schuldhaftes Zögern, spätestens aber innerhalb von 60 Tagen nach Ablauf des 30. Juni 2021 oder 120 Tage nach Eintritt der Überschuldung, je nachdem welcher Zeitraum später endet, zu beantragen. Unberührt bleibt die Verpflichtung des Schuldners, bei Eintritt der Zahlungsunfähigkeit die Eröffnung des Insolvenzverfahrens zu beantragen. 

Dr. Artur Schuschnigg 

Insolvenzrecht - Restrukturierung 

Das Bundesministerium für Justiz hat seinen Ministerialentwurf eines Restrukturierungs- und Insolvenz-Richtlinie-Umsetzungsgesetz (RIRL-UG) zur Begutachtung versendet.

Mit dieser Initiative soll u.a. ein Reorganisationsverfahren aufgrund der EU‑Restrukturierungsrichtlinie eingeführt werden. Dieses hat sein Vorbild im US‑amerikanischen Chapter 11‑Verfahren. Das Reorganisationsverfahren bricht in seinen wesentlichen Teilen mit der bisherigen österreichischen Rechtstradition. Allerdings ist zu betonen, dass dieses neue Verfahren selbständig neben den weiterhin bestehenden Verfahren nach Insolvenzordnung (Sanierungsverfahren mit/ohne Eigenverwaltung, Konkursverfahren, …) steht.

Die Restrukturierungsrichtlinie regelt den Zugang zum Restrukturierungsrahmen, die Einbindung eines Restrukturierungsbeauftragten, eine Durchsetzungssperre und daran anknüpfende Wirkungen sowie die Anfechtung bei Scheitern der Restrukturierung. Sie enthält aber auch Vorgaben für den Inhalt, die Abstimmung sowie die Wirkungen des Restrukturierungsplans.

Restrukturierungsverfahren 

Der präventive Restrukturierungsrahmen wird durch ein gerichtliches Restrukturierungsverfahren umgesetzt, das neben juristischen Personen und Personengesellschaften auch natürlichen Personen, die ein Unternehmen betreiben, offensteht. Herzstück des Verfahrens ist ein Restrukturierungsplan, der die Restrukturierungsmaßnahmen enthält, vor allem eine Kürzung von Gläubigerforderungen – und dies gegebenenfalls auch gegen ihren, mehrheitlich je in einer Klasse gebildeten Willen.

Der Restrukturierungsrahmen ist ein Instrument, das dem Schuldner ermöglichen soll, eine Insolvenz abzuwenden und die Bestandfähigkeit seines Unternehmens sicherzustellen. Es setzt wahrscheinliche Insolvenz voraus. Diese wird vor allem mit der Bestandsgefährdung eines Unternehmens nach dem UGB und mit den Warnkennzahlen des URG (Eigenmittelquote weniger als 8 % und fiktive Schuldentilgungsdauer mehr als 15 Jahre) konkretisiert.

Trotz Bestandsgefährdung muss Bestandfähigkeit gegeben sein; diese verlangt eine Fortbestehensprognose, die auch bedingt, also von der Annahme und Bestätigung des Restrukturierungsplans abhängig sein kann. Der Schuldner kann daher überschuldet im Sinne des Insolvenzrechts sein. Ist das Reorganisationsverfahren ein Verfahren, um eine drohende Insolvenz abzuwenden, könnte dieser Ansatz als kritisch angesehen werden.

Für zahlungsunfähige Schuldner steht der präventive Restrukturierungsrahmen grundsätzlich nicht zur Verfügung. Geprüft wird das Vorliegen der Zahlungsunfähigkeit bei Einleitung des Restrukturierungsverfahrens nicht (sondern erst bei Beantragung einer Vollstreckungssperre). Diese Prüfung sollte unseres Erachtens schon bei Einleitung des Verfahrens erfolgen.

Restrukturierungsbeauftragter 

Für die Durchführung des Verfahrens sieht der Entwurf die Eigenverwaltung des Schuldners vor, verlangt jedoch die zwingende Bestellung eines Restrukturierungsbeauftragten zur Unterstützung des Schuldners und der Gläubiger bei der Aushandlung und Ausarbeitung des Plans und in weiteren Fällen vor.

Hervorzuheben ist, dass nach den Materialien ausdrücklich u.a. Unternehmensberater als Restrukturierungsbeauftragte in Betracht kommen.

Gläubiger 

Welche Gläubiger in den Plan einbezogen werden, liegt am Schuldner. Er kann etwa nur Finanzgläubiger einbeziehen, aber auch darüber hinausgehen. Nicht einbeziehen darf er Forderungen der Arbeitnehmer.

Vollstreckungssperre 

Eine Vollstreckungssperre soll die Verhandlungen über einen Restrukturierungsplan erleichtern. Das Gericht hat auf Antrag anzuordnen, dass Anträge auf Bewilligung eines Exekutionsverfahrens auf das Vermögen des Schuldners nicht bewilligt werden dürfen. Nach dem Entwurf darf diese Sperre drei Monate nicht überschreiten, kann aber um bis zu drei Monate verlängert werden.

Eine Sperre von drei Monaten wird zu akzeptieren sein. Einer Verlängerungsmöglichkeit stehen wir skeptisch gegenüber. Denn es ist im Sinne der Gläubiger, dass der Schuldner möglichst gut vorbereitet in ein solches Verfahren geht und nicht die Verhandlungen verschleppt. Wird letzten Endes der Antrag abgelehnt, kann der Schaden für die Gläubiger durch eine Verlängerung der Vollstreckungssperre groß sein.

Wird eine Vollstreckungssperre ausgesprochen, so sollten die betroffenen betreibenden Gläubiger zumindest die bis dahin aufgelaufenen Kosten des Exekutionsverfahrens ohne Abzug erhalten.

Verträge 

Während einer Vollstreckungssperre müssen Verträge durch die betroffenen Gläubiger erfüllt werden und dürfen nicht gekündigt oder zum Nachteil des Schuldners geändert werden. Diese Bestimmung findet – analog zur IO - nur auf Verträge Anwendung, die unternehmensrelevant sind. Dies steht – so ausdrücklich die Materialien – im Einklang mit den Vorgaben der Richtlinie.

Restrukturierungsplan 

Der Restrukturierungsplan hat Angaben über den Schuldner zu enthalten. Es ist die wirtschaftliche Situation des Schuldners zu beschreiben. Dazu zählen eine Auflistung der Vermögenswerte und Verbindlichkeiten des Schuldners zum Zeitpunkt der Antragstellung, einschließlich einer Bewertung der Vermögenswerte. Weiters sind die Ursachen und der Umfang der finanziellen Schwierigkeiten zu beschreiben.

Es obliegt der Wahl des Schuldners, welche Gläubiger (und welche Forderungen) er in den Plan einbezieht. Die Auswahl der betroffenen Gläubiger hat nach sachlich nachvollziehbaren Kriterien zu erfolgen. Die einzubeziehenden „betroffenen“ Gläubiger sind zu benennen. Bei den betroffenen Gläubigern sind deren unter den Restrukturierungsplan fallenden Forderungen sowie der Betrag der Gesamtforderung, der die bis zum Tag der Vorlage des Plans angefallenen Zinsen umfasst, anzugeben. Im Gegensatz zum Insolvenzrecht laufen Zinsen nach Einleitung des Restrukturierungsverfahrens weiter.

Es sind jene Gläubiger anzuführen, die nicht vom Restrukturierungsplan betroffen sind. Es bedarf einer sachlich nachvollziehbaren Begründung, warum diese Gläubiger nicht betroffen sein sollen. Wirtschaftlich betrachtet, ist davon auszugehen, dass durch einen Plan allerdings sowieso alle Gläubiger betroffen sind – auch wenn sie nicht in den Plan einbezogen werden und eine konkrete sachliche Begründung nicht gegeben wird.

Die Bedingungen des Restrukturierungsplans sind zu konkretisieren. Dazu zählen insbesondere die vorgeschlagenen Maßnahmen – etwa Forderungskürzungen, Umstrukturierungen und der Abbau von Arbeitnehmern -, die Laufzeit des Plans sowie die voraussichtlichen Finanzströme des Schuldners. Ist als Teil des Restrukturierungsplans eine neue Finanzierung vorgesehen, so ist diese anzuführen und es sind die Gründe darzulegen, aus denen eine Finanzierung erforderlich ist. Darüber hinaus sind die Gründe anzuführen, aus denen abzuleiten ist, dass der Restrukturierungsplan die Insolvenz des Schuldners verhindern und die Bestandfähigkeit des Unternehmens gewährleisten wird.

Abstimmung 

Zum Zustandekommen des Restrukturierungsplans bedarf es in erster Linie der Kopfmehrheit der einbezogenen, bei der Abstimmung anwesenden Gläubiger in jeder Klasse (wichtig, damit die kleinen Gläubiger nicht vollkommen untergehen), wobei die Summe der Forderungen der zustimmenden Gläubiger zumindest 75 % der Gesamtsumme der Forderungen der anwesenden betroffenen Gläubiger zu betragen hat.

Der Schuldner hat folgende Klassen der Gläubiger, deren Forderungen gekürzt oder gestundet werden (betroffene Gläubiger), zu bilden: Gläubiger mit besicherten Forderungen, Gläubiger mit unbesicherten Forderungen, Anleihegläubiger, schutzbedürftige Gläubiger (insbesondere Gläubiger mit Forderungen unter 10.000 Euro) und Gläubiger nachrangiger Forderungen. Ist der Schuldner ein Kleinst-, ein kleines oder ein mittleres Unternehmen (KMU), so ist er nicht verpflichtet, Gläubigerklassen zu bilden.

Selbst wenn eine Zustimmung aller Gläubigerklassen nicht erreicht wird, kann der Plan aufgrund eines klassenübergreifenden Cram-Down (cross-class cram-down) des Gerichts bestätigt werden (etwa, wenn - unter weiteren Voraussetzungen - die Mehrheit der Klassen zustimmt).

Nicht unwesentlich ist in diesem Zusammenhang die Einhaltung des Kriteriums des Gläubigerinteresse: Das Kriterium des Gläubigerinteresses ist erfüllt, wenn kein ablehnender betroffener Gläubiger durch den Restrukturierungsplan schlechter gestellt wird als im Insolvenzverfahren nach der IO, sei es im Falle der Verwertung, unabhängig davon, ob diese stückweise oder in Form eines Verkaufs als fortgeführtes Unternehmen erfolgt, sei es im Falle des nächstbesten Alternativszenarios, wenn der Restrukturierungsplan nicht bestätigt werden sollte (etwa Annahme eines Sanierungsplans). Die Erfüllung dieses Interesses ist nur über Antrag zu prüfen. 

Anteilsinhaber 

Anteilsinhaber dürfen die Annahme, die Bestätigung und die Umsetzung eines Restrukturierungsplans nicht grundlos verhindern oder erschweren. Umfasst der Plan Maßnahmen, die einer Zustimmung der Anteilsinhaber bedürfen, so sind die Bestimmungen des Gesellschaftsrechts zu beachten. Greift ein Restrukturierungsplan nicht in die rechtliche oder wirtschaftliche Stellung der Anteilsinhaber ein, so kann eine gesellschaftsrechtlich erforderliche Zustimmung der Anteilsinhaber durch Beschluss des Gerichts ersetzt werden.

Wirkung von Restrukturierungsplänen 

Der vom Gericht bestätigte Restrukturierungsplan ist für alle im Restrukturierungsplan genannten betroffenen Gläubiger verbindlich.

Rekurs 

Gegen die Bestätigung des Restrukturierungsplans kann von jedem ablehnenden betroffenen Gläubiger, gegen die Versagung der Bestätigung vom Schuldner und von jedem zustimmenden betroffenen Gläubiger Rekurs erhoben werden.

Der Rekurs hat keine aufschiebende Wirkung. Über den Rekurs ist mit Blick auf eine zügige Bearbeitung auf effiziente Weise zu entscheiden.

Anfechtung 

Sollte die Restrukturierung scheitern und es später zur Eröffnung eines Insolvenzverfahrens kommen, so stellt sich die Frage der Anfechtung von Zwischen- und Neufinanzierungen. Das Anfechtungsrisiko wird durch die Richtlinie eingeschränkt. Zur Wahrung der Interessen der Gläubiger, auch derjenigen, die in den Restrukturierungsplan nicht einbezogen wurden, wird diese Ausnahme aber einschränkend gehalten.

Europäisches Restrukturierungverfahren 

Nach dem Grundgedanken ist ein Restrukturierungsverfahren nicht mit Edikt öffentlich bekanntzumachen. Die Einleitung eines Restrukturierungsverfahrens ist nur auf Antrag des Schuldners vor Einleitung öffentlich bekannt zu machen. Der Vorteil der Bekanntmachung liegt vor allem darin, dass das Verfahren der EuInsVO unterliegt und damit in der Europäischen Union (mit Ausnahme von Dänemark) nach dieser Verordnung anerkannt wird. Ein weiterer Vorteil ist, dass eine allgemeine Vollstreckungssperre angeordnet werden kann.

Vereinfachtes Restrukturierungsverfahren 

Der Entwurf schlägt ein vereinfachtes Restrukturierungsverfahren für jene Fälle vor, in denen ein außergerichtlicher Abschluss einer Restrukturierungsvereinbarung zwischen dem Schuldner und den Finanzgläubigern an der Zustimmung eines oder einer Minderheit an Gläubigern („Akkordstörer“) scheiterte. Die fehlenden Zustimmungen können durch die Bestätigung des Gerichts ersetzt werden. Eine rasche und straffe Verfahrensführung wird dadurch möglich.

Beurteilung 

Insgesamt ist der Entwurf der Reorganisationsordnung eng an die Richtlinie angelehnt und grundsätzlich zu begrüßen. Obwohl das Verfahren allen Unternehmen offensteht, wird dieses nach ersten Einschätzungen, wenn überhaupt, nur etwas für große Unternehmen sein. Es wird mitunter auch als „juristische Totgeburt“ bezeichnet. Denn es muss gut vorbereitet und rasch durchgeführt werden, um die bestmöglichen Effekte für das Unternehmen zu erzielen. Betont wird in diesem Zusammenhang auch, dass es vor allem ein Instrument sein kann, um innerhalb der großen Gläubiger den sog. „Akkordstörer“ zu zwingen, sich an einem Schuldenschnitt zu beteiligen bzw. beteiligen zu müssen.

Die Begutachtungsfrist zu diesem Entwurf endete am 6. April 2021. Die Stellungnahme der WKÖ ist abrufbar.

Dr. Artur Schuschnigg

Insolvenzrecht – Privatkonkurs

In dem bereits oben erwähnten Ministerialentwurf eines Restrukturierungs- und Insolvenz-Richtlinie-Umsetzungsgesetz (RIRL-UG) des Bundesministeriums für Justiz ist auch eine wesentliche Änderung des sog. Privatkonkurses angedacht.

So soll es zu wesentlichen Erleichterungen im Abschöpfungsverfahren kommen. Nach geltendem Recht folgt die Insolvenzordnung einem abgestuften System. Wird beispielsweise eine GmbH insolvent, kann sie versuchen, in einem Sanierungsverfahren eine Einigung mit ihren Gläubigern zu erreichen. Die vereinbarte Quote ist binnen längstens zwei Jahren vollständig zu bezahlen, wodurch das Unternehmen hinsichtlich der Insolvenzforderungen schuldenfrei wird. Gelingt dies nicht, folgt ein sog. Anschlusskonkurs. Die GmbH ist ex lege zu liquidieren. Geschäftsführer geraten dadurch häufig in den Privatkonkurs, weil sie persönlich für Abgaben- und Sozialversicherungsrückstände haften. Darüber hinaus bürgen sie häufig persönlich für Kredite an die Gesellschaft.

Verbraucher (zu denen auch ehemalige Einzelunternehmer zählen), die keine Einigung mit ihren Gläubigern erreichen, haben derzeit die Möglichkeit, im Rahmen eines Abschöpfungsverfahrens ohne Erreichen einer Mindestquote binnen fünf Jahren entschuldet zu werden („Privatkonkurs“). Mit dem IRÄG 2017 wurde diese Frist von sieben auf fünf Jahre gesenkt, zudem entfiel die Mindestquote von bis dahin 10 %. Dazu hat der Schuldner alle pfändbaren Einkünfte für diese fünf Jahre an einen Treuhänder abzutreten (Existenzminimum). Vorhandene Aktiva sind zu verwerten. Notwendig für die Einleitung des Verfahrens ist das (Nicht-)Vorliegen bestimmter Voraussetzungen (Einleitungshindernisse) und hat der Schuldner während der Frist bestimmte Obliegenheiten zu erfüllen. So ist er verpflichtet, während des Insolvenzverfahrens eine angemessene Erwerbstätigkeit auszuüben.

Nach dem Entwurf soll es zu einer Teilung dieses Privatkonkursverfahrens kommen. Auf der einen Seite ein Abschöpfungsverfahren mit Restschuldbefreiung als Tilgungsplan und auf der anderen Seite ein Abschöpfungsverfahren mit Restschuldbefreiung als Abschöpfungsplan.

Der Abschöpfungsplan mit Restschuldbefreiung als Abschöpfungsplan entspricht der bisherigen, soeben geschilderten Rechtslage mit einer Abschöpfungsdauer von fünf Jahren.

Der Abschöpfungsplan mit Restschuldbefreiung als Tilgungsplan sieht unter etwas verschärften (aber auch teilweise entschärften) Voraussetzungen die Möglichkeit einer Entschuldung innerhalb von drei Jahren vor. Ursache dieser Einführung ist zum Teil die Vorgabe der Restrukturierungsrichtlinie, nach der redlich gescheiterte, insolvente Unternehmer innerhalb längstens dieser Frist in vollem Umfang zu entschulden sind. Zwingend ist die Ausdehnung dieser Bestimmung auf Verbraucher nach der Richtlinie nicht.

Intensiv ist zu diskutieren, wie diese Redlichkeit definiert werden kann. Anzumerken ist, dass der Justizausschuss (im Rahmen der Beratungen zum Insolvenzrechtsänderungsgesetz 2017) festgehalten hat, dass es zur Redlichkeit des Schuldners auch gehört, dass er seiner Insolvenzantragspflicht nachkommt, wie dies in § 69 Abs. 2 IO vorgesehen ist (1741 BlgNR XXV. GP – Ausschussbericht NR). 

Der Entwurf geht einen gänzlich anderen Weg, der unserer Ansicht nach abzulehnen ist:

Einleitungsvoraussetzung ist (neben anderen), dass der Schuldner binnen längstens 30 Tagen nach Feststellung der offenkundigen Zahlungsunfähigkeit im Exekutionsverfahren die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens beantragt. Dies gilt jedoch nur für Unternehmer! 

Dieser gerichtlichen Feststellung der offenkundigen Zahlungsunfähigkeit geht ein langes Verfahren voraus. Denn zunächst muss der Gläubiger überhaupt zu einem Exekutionstitel kommen. Dies etwa durch ein Urteil nach einem in der Regel zumindest mehrere Monate dauernden Zivilprozess. Ist das Urteil rechtskräftig, hat der Gläubiger, sofern keine Zahlung erfolgt, einen Exekutionsantrag zu stellen. Auch das Exekutionsverfahren dauert in der Regel mehrere Monate bis endlich feststeht, dass der Schuldner nicht zahlungsunwillig, sondern offenkundig zahlungsunfähig ist. Betrachtet man diesen Zeitraum, wird schnell klar, dass dieser weit über die Frist der 60 Tage des § 69 Abs. 2 IO hinausreicht, innerhalb derer der Schuldner gesetzlich verpflichtet ist, einen Insolvenzantrag zu stellen. Zu diesem Zeitpunkt ist der Schuldner jedenfalls nicht mehr redlich. Spätestens mit Rechtskraft des Exekutionstitels muss ihm seine Situation klar sein. Der Zeitraum von der Fälligkeit einer Forderung bis zur gerichtlichen Feststellung der offensichtlichen Zahlungsunfähigkeit kann annähernd gleich, wenn nicht sogar länger sein als die Abschöpfungsdauer in einem Abschöpfungsplan mit Restschuldbefreiung als Tilgungsplan. Wird im soeben genannten Ausschussbericht auf die offenkundige Zahlungsunfähigkeit referenziert, so ist dem zu entgegnen, dass in diesem keineswegs eine Verkürzung der Abschöpfungsfrist auf drei Jahre in irgendeiner Art und Weise in Aussicht gestellt wurde.

Für Verbraucher gibt es eine weitere Erleichterung: Neben anderen Voraussetzungen kommt der insolvente Verbraucher in Abschöpfungsplan mit Restschuldbefreiung als Tilgungsplan auch dann, wenn er nach Feststellung der offenkundigen Zahlungsunfähigkeit im Exekutionsverfahren keine neuen Schulden eingeht, die er bei Fälligkeit nicht bezahlen kann, und Maßnahmen zur Beseitigung der Zahlungsunfähigkeit (etwa um einen Termin bei einer Schuldnerberatungsstelle ansucht) ergreift. Ein Verbraucher ist sohin selbst nach dieser langen Verfahrensdauer (siehe vorhergehenden Absatz) – entgegen seiner gesetzlichen Verpflichtung zur Stellung eines Insolvenzantrags – berechtigt, in dieses verkürzte Verfahren einzusteigen. 

Die WKO hat sich schon in der Vergangenheit vehement gegen eine Senkung der Abschöpfungsdauer und auch gegen eine diesbezügliche Gleichstellung von Unternehmern und Verbrauchern ausgesprochen.

Nach den Auswertungen des KSV von 1870 ist mit knapp 30 % der übermäßige Konsum mittlerweile die häufigste Ursache für Privatkonkurse.

Aus unserer Sicht ist eine Gleichstellung von gescheiterten Einzelunternehmern und Verbrauchern u.a. aus folgenden Gründen nicht gerechtfertigt:

  • Wenn gesagt wird, Menschen, die wirtschaftlich scheiterten, sollten durch die Neuregelung eine rasche Chance auf Neustart erhalten, und durch die Verkürzung des Abschöpfungsverfahrens auf drei Jahre solle den Schuldnern eine rasche Rückkehr in eine produktive Berufssituation ermöglicht werden, liegt ein Missverständnis vor. Die Rückkehr in die „produktive Berufssituation“ ist nicht Folge der Restschuldbefreiung, sondern deren Voraussetzung. Aus dem Einkommen aus beruflicher Tätigkeit sollen die zu leistenden Zahlungen finanziert werden. Nach § 210 Abs. 1 Z 1 IO war und ist es die primäre Obliegenheit des Schuldners im Abschöpfungsverfahren, eine angemessene Erwerbstätigkeit auszuüben oder, wenn er ohne Beschäftigung ist, sich um eine solche zu bemühen und keine zumutbare Tätigkeit abzulehnen. 
  • Der Abschöpfung unterliegen die pfändbaren Teile der Forderungen des Schuldners auf Einkünfte aus einem Arbeitsverhältnis oder auf sonstige wiederkehrende Leistungen mit Einkommensersatzfunktion. Auch im Abschöpfungsverfahren verbleiben dem Schuldner also die unpfändbaren Einkommensteile nach §§ 291a („Existenzminimum“) und 291b Abs. 2 EO („Unterhaltsexistenzminimum“). Warum es volkswirtschaftlich schädlich sein soll, wenn die darüber hinausgehenden Einkommensteile für eine Frist von (früher sieben, jetzt:) fünf Jahren zur teilweisen Befriedigung der Gläubiger verwendet werden und nicht bereits nach drei Jahren wiederum in den privaten Konsum fließen, ist nicht ersichtlich. Hier liegt auch der entscheidende Unterschied zum Unternehmer, dem die Entschuldung im Sinne eines Beitrags zur florierenden Volkswirtschaft wieder den ungehinderten Fortbetrieb des Unternehmens ermöglicht. Das ist auch dann möglich, wenn der Unternehmer hinsichtlich seiner privaten Verbindlichkeiten länger Leistungen an die Gläubiger erbringen muss.
  • Die Verkürzung der Entschuldungsfrist auf drei Jahre lässt auch außer Acht, dass - wie die Statistiken der Gläubigerschutzverbände sehr eindrucksvoll gezeigt haben - in den ersten beiden Jahren noch relativ geringe Zahlungen erfolgen und erst in den Jahren 3 bis 7 ein entscheidender Anstieg der abgeschöpften Beträge zu verzeichnen ist. Die Zahlungen aus den Jahren 4 bis 7 (und damit nach vorliegenden Statistiken rund 60% der heute insgesamt in den Verfahren abgeschöpften Beträge) gingen für die Gläubiger verloren.

Die Verkürzung des Abschöpfungsverfahrens für Verbraucher wird sehr kritisch gesehen. Daran ändert sich auch nichts, wenn diese Verkürzung – COVID-19-bedingt - vorerst nur bis 16.7.2026 befristet sein soll. Entgegen den Materialien werden damit keineswegs berechtigten Interessen der Gläubiger Rechnung getragen.

Nach der Wirkungsorientierten Folgenabschätzung rechnet das Justizministerium jährlich mit etwa 500 Verfahren mit einer verkürzten Dauer des Abschöpfungsverfahrens. Das geht zu Lasten der Gläubiger, weil es zu einer Verringerung der erreichten Quoten kommt. Die Schätzung wird als zu gering angesehen.

Die Begutachtungsfrist zu diesem Entwurf endete am 6. April 2021. Die Stellungnahme der WKÖ ist unter hier abrufbar. 

Dr. Artur Schuschnigg

Gesamtreform des Exekutionsrechts 

Das Bundesministerium für Justiz hat einen Ministerialentwurf zur Gesamtreform des Exekutionsrechts vorgelegt.

Das Regierungsprogramm 2020 – 2024 „Aus Verantwortung für Österreich“ sieht eine Prüfung einer Reform des Exekutionsrechts zur Steigerung der Effizienz des Exekutionsverfahrens vor. Diese hat, so die Ausführungen des Ministeriums, einen umfangreichen und grundsätzlichen Reformbedarf ergeben.

Derzeit wird als erster Schritt bei Exekutionen gegen Unternehmer meist die Fahrnisexekution gewählt. Dieses Exekutionsmittel erfasst nicht nur die Pfändung und Verwertung beweglicher Sachen, sondern auch den Versuch, vom Verpflichteten die Zahlung der hereinzubringenden Forderung zu erhalten, und bei Erfolglosigkeit die Aufnahme eines Vermögensverzeichnisses.

Bei unselbstständig Erwerbstätigen wird meist Fahrnis- und Gehaltsexekution gewählt. Diese sollen nun – wie in der Praxis bereits üblich – im Regelfall zusammengefasst werden. Beantragt ein Gläubiger Exekution, ohne ein Exekutionsmittel zu nennen, so umfasst diese künftig die Fahrnisexekution, die Gehaltsexekution und die Aufnahme eines Vermögensverzeichnisses.

Unternehmer verfügen meist nicht nur über bewegliche Sachen, sondern auch über offene Forderungen und andere bewegliche Vermögenswerte. Auch der Zugriff auf diese Vermögensobjekte soll möglich sein, ohne dass der betreibende Gläubiger diese in seinem Antrag anzugeben hat. Es ist im Rahmen des erweiterten Exekutionspakets ein Verwalter zu bestellen, dem die Ermittlung der Vermögensobjekte, die Auswahl der geeigneten Objekte und die Durchführung des Verfahrens obliegt.

Nach dem Vorbild der Fahrnisexekution soll auch die Exekution auf Forderungen, wenn der Gläubiger nicht auf individuelle Forderungen greifen will, bis zur Befriedigung des Gläubigers fortgeführt werden. Dieser Ansatz wird auch bei der Forderungsexekution auf Bezüge gewählt. Die Bezügeexekution bei einem vom Dachverband der Sozialversicherungsträger zu erhebendem Drittschuldner ist auch bei Wechsel des Drittschuldners bis zur Befriedigung des betreibenden Gläubigers fortzuführen.

Ein von Arbeitgebern häufig beklagter Mangel ist auch die Führung der Gehaltsexekutionsverfahren. Es wird kritisiert, dass Beschlüsse des Gerichts über die Zusammenrechnung der Bezüge, die Erhöhung und Verminderung des Existenzminimums nur auf das Verfahren wirken, in dem der Antrag gestellt und bewilligt wurde. Dadurch entsteht, wenn mehrere Exekutionsverfahren gegen einen Verpflichteten anhängig sind, eine für Drittschuldner schwer verständliche Rechtslage. Die Zusammenfassung aller Verfahren bei einem Gericht ermöglicht es vorzusehen, dass diese Entscheidungen für alle Exekutionsverfahren des Verpflichteten wirken.

Ein weiteres Ziel der Novelle ist die Vereinfachung und effizientere Gestaltung des Abschnitts über die Exekution auf andere Vermögensrechte; diese wird nämlich Hauptinhalt des erweiterten Exekutionspakets sein.

Die Exekution auf andere Vermögensrechte ist derzeit sehr schwerfällig. Es sind wiederholt Anträge des betreibenden Gläubigers und Tagsatzungen geboten, die nicht nur eine zeitintensive Mitarbeit des betreibenden Gläubigers erfordern, sondern auch Kosten verursachen, die letztendlich der Verpflichtete zu tragen hat und ihn daher belasten. Werden hingegen Vermögensrechte im Rahmen eines Insolvenzverfahrens verwertet, so geschieht dies weitgehend selbständig durch den Insolvenzverwalter, der unter der Aufsicht des Insolvenzgerichts tätig wird. Dieses Modell, das sich bewährt hat, soll unter Berücksichtigung der Besonderheiten des Exekutionsverfahrens auf die Exekution auf andere Vermögensrechte übertragen werden. Da die Exekution auf Vermögensrechte Teil des erweiterten Exekutionspakets sein kann, in dessen Rahmen nicht nur die Verwertung der Vermögensrechte, sondern insbesondere auch die Durchsetzung gepfändeter Forderungen bewirkt werden soll, werden die Aufgaben dem im Rahmen des erweiterten Exekutionspakets bestellten Verwalter zukommen.

Die Bestellung eines Verwalters ermöglicht es, im Interesse des betreibenden Gläubigers davon abzugehen, die Vermögensrechte des Verpflichteten, die gepfändet und verwertet werden sollen, im Antrag auf Bewilligung der Exekution anzugeben. Dem betreibenden Gläubiger ist es mangels genauer Kenntnis der Situation meist nicht möglich, das Vermögensobjekt genau zu bezeichnen. Die Exekutionsbewilligung soll sich auf alle Vermögensrechte des Verpflichteten beziehen. Eine genaue Nennung einzelner Vermögensrechte im Exekutionsantrag ist nicht geboten, aber zulässig. Dies entspricht der – bewährten – Gesetzeslage bei der Fahrnisexekution.

Die Erleichterung von Exekutionsverfahren ist vollinhaltlich zu begrüßen.

Kritisch stehen wir der beabsichtigten Schnittstelle zwischen Exekutions- und Insolvenzverfahren gegenüber:

Während des Exekutionsverfahrens stellt sich nicht selten heraus, dass der Schuldner nicht nur zahlungsunwillig, sondern zahlungsunfähig ist. Der Eintritt der Zahlungsunfähigkeit ist ein Grund zur Eröffnung eines Insolvenzverfahrens. Um dem Grundgedanken der Unterscheidung zwischen Exekutions- und Insolvenzverfahren Rechnung zu tragen, soll daher vorgesehen werden, dass bei offenkundiger Zahlungsunfähigkeit mit dem Exekutionsverfahren innezuhalten ist. Verlangt wird Offenkundigkeit der Zahlungsunfähigkeit, um die Prüfungspflicht des Gerichts nicht zu überspannen. Das Vollstreckungsorgan oder der Verwalter hat mit dem Vollzug innezuhalten. Das Gericht hat die offenkundige Zahlungsunfähigkeit mit Beschluss festzustellen. Der Beschluss ist nach Eintritt der Rechtskraft in der Ediktsdatei bekanntzumachen.

Werden eindeutige Fälle einer Insolvenz in Exekutionsverfahren wahrgenommen, so kann es – entgegen den Materialien – keineswegs den Gläubigern obliegen, einen Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens zu stellen.

Negativ erscheint, dass Gläubiger dazu angehalten werden, einen mit Kosten und Mühen verbundenen Insolvenzeröffnungsantrag zu stellen. Gläubiger müssen bei nicht vorhandenem kostendeckendem Vermögen entweder einen Kostenvorschuss erlegen (ca. 4.000 Euro bei Unternehmen) oder die Abweisung mangels kostendeckendem Vermögen abwarten, um die Fortsetzung der Exekution beantragen zu können. 

Es besteht unbestrittener Maßen eine Antragspflicht des insolventen Schuldners gem. § 69 IO – dies bei sonstiger zivilrechtlicher und strafrechtlicher Haftung durch Minderung der Masse, Quotenschaden oder gar krimineller Verkürzung des Haftungsfonds.

Daher kann ein Schuldner auch nur dann redlich sein, wenn er den Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens rechtzeitig gestellt hat. Im Zeitpunkt der jeweiligen Feststellung der offenkundigen Zahlungsunfähigkeit durch das Exekutionsgericht werden viele Schuldner ihre gesetzliche Verpflichtung schon verletzt haben.

Die Feststellung der offenkundigen Zahlungsunfähigkeit kann unserer Ansicht nach kein (allenfalls sogar fristauslösender) Anknüpfungspunkt für ein Insolvenzverfahren sein. Ist die Zahlungsunfähigkeit für ein Exekutionsgericht offenkundig, muss davon ausgegangen werden, dass sie auch für den Schuldner, der über seine Vermögenslage doch viel besser Bescheid weiß als ein Exekutionsgericht, längst offenkundig ist.

Würde auf die Feststellung durch das Gericht abgestellt, würden der Beginn eines allfälligen Fristenlaufs in der alleinigen Kompetenz des Gerichts liegen. Es bedarf für einen Exekutionsantrag eines entsprechenden Titels, der allenfalls erst nach einem langjährigen Gerichtsverfahren erwirkt werden kann. Im Exekutionsverfahren selber hat der Gerichtsvollzieher zeitlich einigen Spielraum. Erst danach hätte das Gericht die Möglichkeit, die offenkundige Zahlungsunfähigkeit auszusprechen. In dieser Zusammenschau ist es offensichtlich, dass es wohl die Regel sein wird, dass zwischen dem tatsächlichen Eintritt der Zahlungsunfähigkeit (der eine entsprechende Handlungspflicht nach § 69 IO auslöst) und der gerichtlichen Feststellung ein markanter Zeitraum liegen wird. Dieser kann zudem durch den (in diesen Fällen wohl kaum mehr redlichen) Schuldner durch taktische Manöver erheblich erweitert werden. Die offensichtliche Zahlungsunfähigkeit soll augenscheinlich an gänzlich anderen Parametern festgemacht werden als die Zahlungsunfähigkeit nach § 66 IO.

Die Regierungsvorlage zu diesem Vorhaben ist abrufbar. 

Dr. Artur Schuschnigg

Whistleblowing

Die sog. Whistleblower-Richtlinie [Richtlinie (EU) 2019/1937 vom 23. Oktober 2019 zum Schutz von Personen, die Verstöße gegen das Unionsrecht melden (ABl. L 305 v. 26.11.2019, S. 17)] ist grundsätzlich bis zum 17. Dezember 2021 in das innerstaatliche Recht umzusetzen. Allerdings endet die Umsetzungsfrist für die Einrichtung interner Meldekanäle hinsichtlich juristischer Personen mit 50 bis 249 Arbeitnehmern erst am 17. Dezember 2023.

Die Union will damit Hinweisgebern, die Verstöße gegen das Unionsrecht melden, ein hohes Maß an Schutz zusichern. Die betroffenen Bereiche sind z.B. öffentliche Auftragsvergabe, Finanzdienstleistungen, Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung, Produkt- und Verkehrssicherheit, Umweltschutz, nukleare Sicherheit, Lebensmittelsicherheit, öffentliche Gesundheit sowie den Verbraucher- und Datenschutz. Diese sind detailliert im Anhang der Richtlinie aufgelistet.

Der Kreis der durch die Richtlinie geschützten Hinweisgeber ist außerordentlich weit gefasst. Er betrifft u.a. nicht nur die klassischen Arbeitnehmer und Beamte, sondern auch Selbständige, Anteilseigner, Organe von Unternehmen, Freiwillige, Praktikanten und Personen, die unter Aufsicht und Leitung von Auftragnehmern, Unterauftragnehmern und Lieferanten arbeiten.

Nach der Neuregelung müssen sowohl in öffentlichen und privaten Organisationen als auch in Behörden sichere Kanäle für die Meldung von Missständen eingerichtet werden. Darüber hinaus werden Hinweisgeber weitestgehend vor Repressalien geschützt. Nationale Behörden werden verpflichtet, die Bürgerinnen und Bürger zu informieren und öffentliche Stellen im Umgang mit Hinweisgebern zu schulen.

Unternehmen des privaten Sektors mit 50 oder mehr Beschäftigten (vermutlich nach Köpfen zu zählen und nicht nach Vollzeitäquivalenten – allerdings unklar) werden verpflichtet, zuverlässig funktionierende Meldekanäle einzurichten. Allerdings könnte es für manche Sektoren strengere Regelungen geben.

Juristische Personen des öffentlichen Sektors, einschließlich Stellen, die im Eigentum oder unter der Kontrolle einer solchen juristischen Person stehen, haben ebenso solche Meldekanäle einzurichten. Allerdings können die Mitgliedstaaten Gemeinden mit weniger als 10.000 Einwohnern oder weniger als 50 Arbeitnehmern oder sonstige juristische Personen des öffentlichen Sektors mit weniger als 50 Arbeitnehmern von dieser Verpflichtung ausnehmen.

Hinweisgebern wird empfohlen, zunächst die internen Kanäle ihrer Organisation zu nutzen, bevor sie auf externe, von den Behörden eingerichtete Kanäle zurückgreifen. Aber auch dann, wenn sie sich sofort an externe Stellen wenden, behalten sie auf jeden Fall ihren Schutz.

Mit den neuen Vorschriften werden Schutzvorkehrungen eingeführt, um Hinweisgeber vor Repressalien zu schützen, z. B. davor, suspendiert, herabgestuft oder eingeschüchtert zu werden. Auch ihre Unterstützer, etwa Kollegen und Angehörige, werden geschützt. Die Richtlinie enthält auch eine Liste unterstützender Maßnahmen, zu denen Hinweisgeber Zugang haben müssen.

Behörden und Unternehmen müssen innerhalb von drei Monaten auf Meldungen von Missständen reagieren und diese weiterverfolgen (wobei für externe Kanäle diese Frist in ausreichend begründeten Fällen auf sechs Monate verlängert werden kann).

Es ist evident, dass damit den Unternehmen zusätzliche Verwaltungslasten aufgebürdet werden. Zu kritisieren ist weiterhin, dass Unternehmen nur beschränkt Möglichkeiten haben, sich gegen unrichtige Behauptungen des Hinweisgebers effizient zu schützen.

Zuständig für das Dossier ist das Bundesministerium für Arbeit. Nähere Informationen liegen uns derzeit nicht vor. Selbstverständlich werden wir darauf achten, dass im Rahmen der Umsetzung es zu keinem gold-plating kommen wird. Wesentlich wird es sein, dass Unternehmen ausreichend Zeit erhalten, sich an diese neuen gesetzlichen Vorgaben halten zu können, insb. hinsichtlich der Einrichtung interner Meldekanäle.

Dr. Artur Schuschnigg

Sustainable Corporate Governance: Gesetzgebung mit Augenmaß ist gefragt

Sustainable Corporate Governance umfasst die Verantwortung von Unternehmen für die Auswirkungen ihrer Aktivitäten auf Umwelt und Gesellschaft. Die Thematik und insbesondere die Verantwortung für Lieferketten, hat in den letzten Jahren kontinuierlich an Bedeutung gewonnen. Ursprünglich eher ein freiwilliges Managementkonzept (zu typischen CSR-Governance-Strukturen gehören etwa Auditierungen, und Compliance-Mechanismen, Leitbilder, Risikomanagementsysteme, Verhaltenskodizes und Whistleblowing-Systeme, …), entwickelt sich das Thema in Richtung rechtsverbindliche Instrumente.

International ist die Tendenz zu erkennen, dass Sorgfaltspflichten (Due Diligence) von Unternehmen und ihre Verantwortung auf Einflusssphären und Wertschöpfungsketten ausgeweitet werden soll. In Frankreich und den Niederlanden existieren zum Beispiel bereits umfangreiche Regelungen. Aktuell plant Deutschland die Implementierung eines nationalen Lieferkettengesetzes. Auch in Österreich existieren Initiativen.

Derzeit werden zusätzliche Verpflichtungen für Unternehmer vor allem auf europäischer Ebene intensiv diskutiert. Jüngst wurden im Europäischen Parlament zwei Initiativberichte zur Thematik angenommen. Die Europäische Kommission wertet momentan die Ergebnisse ihrer öffentliche Konsultation zur "Nachhaltigen Unternehmensführung" aus. Der eigentliche EU-Gesetzgebungsprozess beginnt, wenn die Kommission tatsächlich einen Vorschlag vorlegt. Ein Vorschlag eines EU-weiten horizontalen Rahmen mit Schwerpunkt auf sozialer, ökologischer und menschenrechtlicher Sorgfaltspflicht ist im Q2 2021 (Juni) zu erwarten.

Die Wirtschaftskammer Österreich bekennt sich zu nachhaltigem, verantwortungsvollem und zukunftsfähigem Wirtschaften und anerkennt in diesem Sinne die Intentionen der Initiativen. Gerade in diesen schwierigen Zeiten für die österreichische und europäische Wirtschaft dürfen jedoch Unternehmen nicht durch unverhältnismäßige zusätzliche administrative Belastungen einem Wettbewerbsnachteil ausgesetzt werden.

Die WKÖ plädiert daher für eine praktikable und realistische Herangehensweise mit Augenmaß.

Folgende sensible Punkte müssen folglich vom europäischen und nationalen Gesetzgeber bei dieser komplexen Materie berücksichtigt werden:

Wettbewerbsfähigkeit und internationales Level-Playing-Field 

Es besteht die Gefahr der Über- und Doppelregulierung. Ein nationaler Alleingang ist daher nicht sinnvoll. Eine europäische Regelung muss jedenfalls auf bestehenden, anerkannten und bewährten Standards und Guidelines aufbauen, mit denen bereits große Fortschritte erzielt wurden (u.a. OECD Leitsätze, UN-Guiding Principles for Business & Human Rights). Darüber hinaus beschäftigt sich die EU derzeit parallel mit mehreren Projekten zur nachhaltigen Unternehmensführung (z.B. Sustainable Finance, Non-Financial Reporting Directive, Holz- oder Konfliktmineralienverordnung). All diese Vorhaben bedürfen im Sinne eines Streamlinings der Koordination, um Überschneidungen zu vermeiden. Die internationale Wettbewerbsfähigkeit Europas muss gewahrt bleiben. Europa ist längst führend im verantwortungsvollen Unternehmertum. Die Initiativen dürfen nicht dazu führen, dass sich Unternehmen aus sensiblen Geschäftsbereichen im Ausland zurückziehen müssen.

Verantwortung für Einhaltung der Menschenrechte und europäischer Standards 

Unternehmen können nur komplementär zur Verantwortung der Staaten die Umsetzung der Menschenrechte in ihrem Einflussbereich unterstützen und haben kein Mandat, um einen gesellschaftlichen und politischen Interessenausgleich herbeizuführen. Um Menschenrechte aktiv durchzusetzen, müssen Staaten vor allem Rechtssicherheit herstellen und für Unternehmen adäquate Rahmenbedingungen setzen.

Auswirkungen auf KMU 

Die Initiative bedeutet vor allem für KMU massiven bürokratischen Mehraufwand. Bereits jetzt werden Sorgfalts- und Nachhaltigkeitsanforderungen in Liefernetzwerken weitergereicht und müssen von zahlreichen KMU erfüllt werden. Der Gesetzgeber muss dieser Problemstellung mit Augenmaß und Verhältnismäßigkeit unter Berücksichtigung des “think small first”-Prinzips begegnen.

Rechtssicherheit in Anwendungsbereich und Begriffsdefinitionen 

Unternehmen brauchen Rechtssicherheit. Daher muss der Anwendungsbereich jeglicher Maßnahme klar und europaweit ident sein. Rechtssicherheit kann nur hergestellt werden durch eine europaweit einheitliche, klare und abschließende Definition der Schlüsselbegriffe sowie jener Bereiche, die von der Sorgfaltspflicht erfasst sind. Unternehmen arbeiten in weitreichenden, dynamischen Liefernetzwerken. Es muss daher sichergestellt sein, dass jeglicher Anwendungsbereich auf die erste Zuliefer-Ebene begrenzt wird, weil nur diese im unmittelbaren Einflussbereich des Unternehmens steht.

Vermeidung von unvorhersehbaren Haftungsregimen 

Sorgfaltspflichten müssen unabhängig vom Thema Schadenersatz diskutiert werden. Generell besteht sonst die Gefahr eines gravierenden Bruchs mit der Systematik des Schadenersatzrechts in zahlreichen Mitgliedsstaaten. Bestimmungen zur Durchsetzung von Ansprüchen müssen dem internationalen Regelwerk entsprechen. Unternehmen sollen nicht für Schäden in ihrer Lieferkette haftbar gemacht werden, wenn sie diese nicht direkt verursacht haben, oder wenn sie die entsprechenden Sorgfaltspflichten getroffen haben, um diese zu verhindern. Wer nachweisen kann, dass alle Anforderungen eingehalten wurden, muss von der Haftung befreit sein.

Unternehmerische Freiheit 

Unternehmen sind zur Erreichung einer nachhaltigen Entwicklung und Umsetzung des Green Deals ein Teil der Lösung und nicht Teil des Problems. Um diese Rolle wahrnehmen zu können, darf der Freiraum des unternehmerischen Entscheidens und Handelns vom Gesetzgeber nicht beschnitten werden. Unternehmen müssen in der Lage sein, die für sie relevanten Interessen ihrer Stakeholder selbstbestimmt zu berücksichtigen und mit Zielkonflikten umzugehen. Sie müssen auf Änderungen im Unternehmensumfeld, Marktdynamiken, Kunden- oder Investorenwünsche reagieren können, um zur Zukunftsfähigkeit beitragen zu können.

Die aktuellen Herausforderungen im Zusammenhang mit dem Ziel Nachhaltigkeit können nur von allen Stakeholdern – Regierungen, Verbrauchern, Unternehmen, NGOs – gemeinsam bewältigt werden. Die österreichische Wirtschaft ihren Beitrag zur Einhaltung und Stärkung der Menschenrechte in ihrem unmittelbaren Einflussbereich. Im Interesse einer wirkungsorientierten, angemessenen und praktikablen Lösung, engagiert sich die WKÖ für Freiwilligkeit, Selbstbestimmung und gesetzgeberische Maßnahmen Augenmaß.

Mag. Laura Sanjath


Gewerberecht und Berufsrecht


Berufsausweise im Scheckkartenformat

Einige Gewerbetreibende haben bei ihrer Ausübung amtliche Legitimationen mitzuführen (Berufsausweise oder die Verständigung über die Eintragung im Gewerbeinformationssystem). Dies gilt insbesondere für Berufsdetektive, Fremdenführer, Handelsagenten, Handlungsreisende sowie Markt-, Straßen- und Wanderhändler.

Derzeit bestehen diese Legitimationen aus Leinenpapier. In Zukunft sollen die Berufsausweise im modernen Scheckkartenformat ausgestellt werden.

DDr. Leo Gottschamel

Verhältnismäßigkeitsprüfung für Berufsreglementierungen − Verhältnismäßigkeitsprüfungsgesetz – VPG im Nationalrat beschlossen 

Durch das Verhältnismäßigkeitsprüfungsgesetz – VPG wird die EU-Richtlinie Verhältnismäßigkeitsprüfung vor Erlass neuer Berufsreglementierungen (VP-RL) in österreichisches Bundesrecht umgesetzt.

Eine erforderliche Umsetzung in Landesrecht liegt in der Kompetenz der Bundesländer.

Wesentlichste Inhalte des VPG:

  • Es gilt für alle freien (selbständig ausgeübten) reglementierten Berufe; d.h. neben der gewerblichen Wirtschaft auch z.B. für Steuerberater, Ziviltechniker etc.
  • Durch EU-Reglementierungen geregelte Berufe fallen nicht darunter (z.B. Versicherungsvermittler)!
  • Eine neue Berufsreglementierung oder die Überarbeitung einer bestehenden Berufsreglementierung (ein Gesetz oder eine Verordnung) ist darauf zu prüfen, ob sie gerechtfertigt und verhältnismäßig ist.
    • Es ist zu berücksichtigen, ob diese Reglementierung aus Gründen der öffentlichen Ordnung, öffentlichen Sicherheit oder öffentlichen Gesundheit oder durch sonstige zwingende Gründe des Allgemeininteresses objektiv gerechtfertigt ist.
    • Aufgrund eines vorgegebenen Kriterienkatalogs ist weiters zu prüfen und zu begründen, dass eine neue Berufsreglementierung oder die Überarbeitung einer bestehenden Berufsreglementierung verhältnismäßig, d.h. notwendig und in ihrer Auswirkung angemessen ist.
  • Bei Zutreffen dieser Kriterien ist eine Reglementierung gerechtfertigt.
  • Rein wirtschaftliche Gründe oder rein verwaltungstechnische Gründe (z.B. zur Durchführung von Kontrollen oder zu statistischen Zwecken) stellen keine zwingenden Gründe des Allgemeininteresses für die Rechtfertigung einer reglementierenden Maßnahme dar.
  • Ein allgemeines, jedermann zugängliches Begutachtungsverfahren mit allgemeinem Stellungnahmerecht ist zu führen.
  • Das VPG gilt nicht für bestehende Reglementierungen!

Das VPG wird voraussichtlich Mitte April in Kraft treten. 

Mag. Erhard Pollauf

Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung; neue Risikoerhebungsbögen und Negativerklärung ab 24. März 2021

Gewerbetreibenden, die unter die Verpflichtungen der Gewerbeordnung zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung fallen, sind verpflichtet, eine Bewertung und Analyse ihres Unternehmens (Risikoerhebung) dahingehend vorzunehmen, ob im Hinblick auf ihre Kunden, Länder, mit denen sie Geschäftsbeziehungen unterhalten, ihre Produkte, ihre Dienstleistungen, Transaktionen oder Vertriebskanäle Risiken für Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung bestehen könnten.

Diese Risikoerhebung ermöglicht es dem Unternehmer, vorab mögliche Geldwäscherisiken, die im Rahmen seiner Geschäftstätigkeit entstehen könnten, zu erkennen. Dieses Risikobewusstsein erleichtert dann die konkrete Beurteilung einzelner Geschäftsfälle hinsichtlich ihres Geldwäscherisikos. Damit werden auch die jeweiligen erforderlichen Sorgfaltspflichten im Einzelfall besser erkennbar.

Diese Bewertung (=Risikoerhebung) ist in einem Risikoerhebungsbogen festzuhalten und der Behörde auf Verlangen zur Verfügung zu stellen.

Das Bundesministerium für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort (BMDW) hat nunmehr neue, inhaltlich überarbeitete Risikoerhebungsbögen ausgearbeitet, die den Gewerbetreibenden elektronisch über das Unternehmerserviceportal (USP) zur Verfügung stehen und auch elektronisch an die Behörde übermittelt werden können. Durch Verwendung und entsprechende sorgfältiges und vollständiges Ausfüllen dieser Risikoerhebungsbögen erfüllt der jeweilige betroffene Gewerbetreibende aus Sicht der Behörde seine Verpflichtung zur Risikoerhebung.

Diese niederschwelligen E-Government Anwendungen sollen den Vollzug der Risikoerhebungen der betroffenen Gewerbetreibenden vereinfachen und eine One-stop-shop Möglichkeit zur Abgabe der Risikoerhebungen bei den zuständigen Gewerbebehörden bieten. Daneben wurden die Risikoerhebungsbögen mit der Ausfüllhilfe verknüpft.

Ebenfalls wird auch die Negativ-Erklärung als Online-Formular zur Verfügung gestellt.

Damit erklärt der Gewerbetreibende auf Anfrage gegenüber der Behörde, dass er keine Geschäfte tätig, die unter die Geldwäschebekämpfungsbestimmungen fallen.

Diese Online-Formulare stehen mit oder ohne Registrierung im Unternehmensserviceportal (USP) zur Verfügung.

Noch nicht registrierte Unternehmen haben die Möglichkeit, sich vorher im USP zu registrieren. Damit werden ihre Eingaben stets zwischengespeichert, die Unternehmen haben einen Überblick über in Arbeit befindliche oder abgesendete Formulare.

Wenn Unternehmen sich nicht registrieren möchten, kann das Formular ohne Registrierung im USP verwendet werden. In diesem Fall werden die Eingaben nicht mitgespeichert.

Nach Ausfüllen des Risikoerhebungsbogens hat der Unternehmer die Möglichkeit, eine Zusammenfassung des Risikoerhebungsbogens im pdf-Format herunterzuladen (Button „Download“) oder auch direkt an die zuständigen Behörden zu senden (Button „Absenden“). Bei Klicken des Button „Absenden“ wird automatisiert eine E-Mail mit einer PDF-Zusammenfassung der getätigten Angaben an den Unternehmer und an die zuständigen Behörden (Bezirkshauptmannschaften/Magistrate/Magistratische Bezirksämter/Ämter der Landesregierungen) übermittelt.

Auf der Homepage des BMDW werden mit 24. März 2021 umfassende Informationen zum allgemeinen Thema der Bekämpfung der Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung, die überarbeiteten FAQs sowie die Links zu den USP-Formularen, Excel-Formularen und der Ausfüllhilfe bereitgestellt. 

Die Kurzlinks für die Risikoerhebungsbögen:

Die Kurzlinks für die Online-Negativerklärungen:

Mag. Erhard Pollau


Verkehrsrecht 


EU-Mobilitätstrategie

Am 9. Dezember hat die Europäische Kommission die „Strategie für nachhaltige und intelligente Mobilität: Den Verkehr in Europa auf Zukunftskurs bringen“ veröffentlicht.

Mit dieser Mobilitätsvision soll es der Europäischen Union gelingen, die Ziele des „Green Deal“ zu erreichen und bis 2050 der erste klimaneutrale Kontinent zu sein, wozu jedoch bis 2050 eine Verringerung der verkehrsbedingten Treibhausgasemissionen um 90 % notwendig ist. Die Verkehrsemissionen machen etwa ein Viertel der gesamten Treibhausgasemissionen der EU aus, gleichzeitig trägt der Verkehr aber rund 5 % zum BIP der EU bei und beschäftigt mehr als 10 Millionen Menschen. Dieses ehrgeizige Ziel soll erreicht werden, indem die Mobilität nachhaltiger, intelligenter und widerstandsfähiger gestaltet wird. 

Elf Etappenziele sind in der Strategie vorgesehen: So sollen bis 2030 auf Europas Straßen mindestens 30 Millionen emissionsfreie Fahrzeuge unterwegs und 100 europäische Städte klimaneutral sein. Bis dahin soll sich der Hochgeschwindigkeitsbahnverkehr verdoppeln und der Linienverkehr auf Strecken unter 500 km innerhalb der EU CO2-Neutralität erreicht haben. Außerdem soll 2030 die automatisierte Mobilität in großem Maßstab eingeführt werden und emissionsfreie Schiffe sollen die Marktreife erreichen. Bis 2035 sollen dann emissionsfreie Großflugzeuge marktreif werden. Bis 2050 sollen außerdem fast alle Pkw, Lieferwagen, Busse und neuen LKW emissionsfrei sein. Der Schienengüterverkehr soll sich verdoppelt und der Hochgeschwindigkeitsbahnverkehr verdreifacht haben. Schließlich soll das für einen nachhaltigen und intelligenten Verkehr mit Hochgeschwindigkeits-konnektivität ausgestattete multimodale transeuropäische Verkehrsnetz für das Gesamtnetz betriebsbereit sein.

Die Strategie beinhaltet zudem die folgenden zehn Leitinitiativen, die den drei übergeordneten Zielen Nachhaltigkeit, Intelligenz und Widerstandsfähigkeit zugeordnet sind: Förderung der Nutzung emisssionsfreier Fahrzeuge und erneuerbarer und CO2-armer Kraftstoffe sowie des Aufbaus der dafür erforderlichen Infrastruktur, emissionsfreie Flughäfen und Häfen, nachhaltigere und gesündere Mobilität zwischen und innerhalb von Städten, Ökologisierung des Güterverkehrs, CO2-Bepreisung und bessere Anreize für Nutzer, Verwirklichung einer vernetzten und automatisierten multimodalen Mobilität, Innovation, Daten und künstliche Intelligenz für eine intelligentere Mobilität, Stärkung des Binnenmarkts, faire und gerechte Mobilität für alle sowie Verbesserung der Verkehrssicherheit. Im Anhang der Strategie findet sich ein Aktionsplan mit 82 den Leitinitiativen zugeordneten Maßnahmen, deren Umsetzung für 2021 bis 2023 vorgesehen ist und bei denen es sich primär um Überarbeitungen bereits bestehender Rechtsakte handelt.

Grundsätzlich begrüßen wir diese neue Strategie. Ein koordiniertes Vorgehen auf EU-Ebene ist wichtig, um bedarfsgerechte Mobilität unter Berücksichtigung von Klimaschutz, Ressourceneffizienz und Versorgungssicherheit auch zukünftig sicherzustellen. Generell positiv ist anzumerken, dass die Bedeutung aller Transport- und Mobilitätsarten mehrmals betont und nicht die Verlagerung auf die Schiene als einzige Möglichkeit der Ökologisierung des Verkehrssektors dargestellt wird. Auch der Ansatz der Technologieneutralität ist grundsätzlich positiv, wobei sich jedoch die Frage nach der konkreten Umsetzung stellt. Statt relativ willkürlich zahlenmäßig festgelegter Etappenziele führen aus unserer Sicht Anreize, finanzielle Förderungen, Rechtssicherheit, passende Rahmenbedingungen und das Vorhandensein von Alternativen zum Erfolg. Prinzipiell gilt es, die konkrete Ausgestaltung der 82 Maßnahmen abzuwarten und sodann zu beurteilen.

Mag. Victoria Oeser

Brexit und Verkehr

In letzter Minute haben sich die EU und das Vereinigte Königreich (VK) nach zehn Monaten zäher Verhandlungen auf ein Handels- und Kooperationsabkommen geeinigt, das die gemeinsamen Beziehungen ab 1.1.2021 regelt. In diesem Abkommen finden sich auf den Seiten 262ff. auch zwei Kapitel zum Verkehrsrecht. Grundsätzlich positiv zu beurteilen ist, dass damit die Konnektivität sowohl im Luft- als auch im Straßenverkehr sichergestellt ist – und dies durch die vorläufig provisorische Anwendung des Abkommens auch ohne jegliche Unterbrechung. Ebenfalls als positiv erachten wir, dass die Verkehrskapitel im Rahmen eines umfassenden Abkommens geregelt werden. 

Luftfahrtkapitel 

Im Abschnitt zum Luftverkehr finden sich ausführliche Definitionen für alle Begriffe von „Luftfahrtunternehmen“ bis „Nutzungsentgelte“. Die Vertragsparteien räumen sich gegenseitig grundsätzlich umfassende Verkehrsrechte ein, nämlich die sogenannte erste bis vierte Freiheit der Luft. Damit werden Überflug, technische Zwischenlandungen sowie Bringen und Holen von Passagieren und Fracht im direkten Transport erlaubt. Außerdem wird den Mitgliedstaaten und dem Vereinigten Königreich (VK) die Möglichkeit eingeräumt, sich im Rahmen von bilateralen Abkommen gegenseitig für reine Frachtflüge die fünfte Freiheit zuzugestehen, d.h. aus Sicht des EU-Mitgliedstaates die Beförderung von Fracht zwischen dem VK und einem Drittland als Teil eines Dienstes mit Ausgangs- oder Zielort im Hoheitsgebiet dieses Mitgliedstaates. Dezidiert ausgeschlossen wird die Einräumung des Rechts auf Kabotage innerhalb des VK bzw. eines Mitgliedstaates oder des Unionsgebietes sowie Gewährung der fünften Freiheit für die Beförderung von Passagieren. Die Verkehrsrechte der vier Freiheiten können im Rahmen von „Blocked-Space“- oder „Code-Sharing“-Vereinbarungen eingeräumt werden. Festgelegt werden außerdem Bedingungen für Betriebsgenehmigungen wie Ownership and Control sowie Verweigerung, Entzug, Aussetzung und Begrenzung dieser Genehmigungen.

In den folgenden Artikeln finden sich ähnlich wie in den üblichen horizontalen Luftverkehrsabkommen der EU umfassende Bestimmungen zu u.a. Nichtdiskriminierung, kommerziellem Betrieb wie Bodenabfertigung und Leasing, Abgaben, Zoll, Flugsicherung und Konsumentenschutz. Explizit geregelt wird, dass alle früheren Abkommen zwischen einzelnen Mitgliedstaaten und dem VK durch dieses Kapitel ersetzt werden und dass nur ausdrücklich in diesem Kapitel festgehaltene Verkehrsrechte eingeräumt werden dürfen. Das Kapitel kann jederzeit von einer der beiden Parteien mittels Notifizierung auf diplomatischem Weg widerrufen werden; am ersten Tag des neunten Monats nach der Notifizierung würde es dann außer Kraft treten.

Im Abschnitt zur Luftfahrtsicherheit wird neben umfassenden Definitionen festgehalten, in welchen neun Bereichen wie beispielsweise Lufttüchtigkeits- und anderen Zeugnissen die EU und das VK zusammenarbeiten können. Das genaue Ausmaß der Kooperation wird ebenso wie Bedingungen und Methoden für die gegenseitige Anerkennung und den Umsetzungsprozess in Anhängen zu den jeweiligen Bereichen geregelt. Außerdem finden sich in diesem Kapitel ausführliche Bestimmungen zu u.a. Schutz- und Zwangsmaßnahmen, Vertraulichkeit und Datenschutz. Auch dieses Kapitel ersetzt alle bilateralen Luftfahrtsicherheitsabkommen zwischen einzelnen Mitgliedstaaten und dem VK; bezüglich seines Widerrufs gilt die gleiche Regelung wie weiter oben angeführt. 

Straßentransportkapitel 

Der Abschnitt zum Straßengüterverkehr gilt für die Beförderung von Gütern auf der Straße zu gewerblichen Zwecken zwischen, durch und in den Territorien der Vertragsparteien unbeschadet der Anwendung der von der Europäischen Konferenz der Verkehrsminister festgelegten Vorschriften. Neben umfassenden Definitionen wird festgehalten, was als Beförderung zu nichtgewerblichen Zwecken angesehen wird. Grundsätzlich dürfen die Güterverkehrsunternehmen der Vertragsparteien weiterhin Beförderungen von und nach ihrem jeweiligen Territorium durchführen, ohne an Genehmigungskontingenten gebunden zu sein. Auch der Transit durch das Gebiet der anderen Partei ist zulässig. Im Anschluss an eine grenzüberschreitende Beförderung dürfen die Vertragsparteien außerdem auf dem Gebiet der anderen Partei maximal zwei (Kabotage-) Beförderungen innerhalb von sieben Tagen durchführen. Dabei gilt die Einschränkung, dass VK-Güterbeförderungsunternehmen nur eine dieser Fahrten in einem Mitgliedstaat durchführen können (=Kabotage-Beförderung), die andere Fahrt hingegen darf nur von einem Mitgliedstaat zu einem anderen durchgeführt werden (=sogenannte „Cross-Trade-Operation“). Zu all diesen Beförderungen bedarf es jedoch einer Lizenz sowie eines Zertifikats der Fachqualifikation für den Fahrer, welche beide gemäß diesem Abkommen ausgestellt werden. Die Fahrer müssen sich überdies an die im entsprechenden Anhang festgehaltenen Regelungen bezüglich Lenk-, Arbeits- und Ruhezeiten sowie Pausen halten.

Im Folgenden werden Bedingungen für die Ausstellung der oben angesprochenen Lizenzen und Zertifikate festgelegt; die genaueren Details finden sich ebenfalls im entsprechenden Anhang. Ausnahmen von der Lizenzpflicht gibt es unter anderem für den Werkverkehr sowie Kleintransporteure (unter 3,5 Tonnen höchstzulässigem Gesamtgewicht bzw. ab 21.2.2022 unter 2,5 Tonnen). Auch für die Fahrzeuge werden im Anhang Bedingungen festgestellt; sie müssen mit dem Anhang entsprechenden Tachographen ausgerüstet sein. Schließlich werden regulatorische Entwicklungen, Zwangsmaßnahmen und Steuern geregelt. Bezüglich des Widerrufs dieses Abschnitts gilt das zum Luftfahrtkapitel Festgehaltene.

Auch im Abschnitt zum Straßenpersonenverkehr finden sich umfassende Definitionen. Es wird festgehalten, dass im Linienverkehr und im spezialisierten Linienverkehr (wie beispielweise mit Betriebsbussen oder bei Schüler- und Studententransporten) Beförderungen von dem, nach dem sowie durch das Gebiet der anderen Vertragsparteien durchgeführt werden können; Beförderungen innerhalb des Gebiets der anderen Vertragsparteien sind jedoch nicht zulässig. Die Regelungen reflektieren dabei jene des Linienverkehrs-Protokolls zum multilateralen Interbus-Abkommen, das 2021 in Kraft treten wird. Sobald das Protokoll in Kraft ist, ersetzt es die entsprechenden Regelungen dieses Abschnittes. Bereits jetzt gelten insbesondere Abschnitt V (Sozialbestimmungen) und Abschnitt VI (Steuer- und Zollbestimmungen) sowie Anhang I (Anforderungen an die Personenverkehrsunternehmer) und Anhang II (Technische Normen für Omnibusse) des Interbus-Übereinkommens. Beförderungen im Gelegenheitsverkehr unterliegen ebenfalls den Regelungen des Interbus-Abkommens, dem das Vereinigte Königreich am 1. Januar 2021 beigetreten ist. Es folgen ausführliche Regelungen zum Genehmigungsprozess, zu den Verpflichtungen der Verkehrsunternehmen sowie zu den im Fahrzeug mitzuführenden Dokumenten.

Mag. Victoria Oeser

Gelegenheitsverkehrsgesetz

Am 7. Jänner 2021 wurde eine Novelle des Gelegenheitsverkehrsgesetzes (GelverkG) im Bundesgesetzblatt veröffentlicht. Der Hintergrund dieser Novelle ist der folgende: Am 18.11.2020 wurde trotz unserer dezidierten Ablehnung im Ministerrat ein Antrag zur Änderung des Gelegenheitsverkehrsgesetzes beschlossen. Mit der geplanten Änderung wäre den Bundesländern ein Großteil der Gestaltungsmöglichkeiten für verbindliche Tarife entzogen worden: Lediglich für Fahrten von Standplätzen und auf der Straße „herbeigewinkte“ Fahrten hätten noch verbindliche Tarife durch die Landeshauptleute verordnet werden können. Für Fahrten, die über einen Kommunikationsdienstleister (wie über Telefon, E-Mail, Website oder App) bestellt worden wären, wären zwingend nur mehr Mindest- und Höchstentgelte vorgesehen worden, sofern sie von den Landeshauptleuten verordnet wurden. Wäre dies nicht der Fall, hätte ein Mindestpreis von fünf Euro bzw. drei Euro für Taxisharing und kein Maximalpreis gegolten.

In einem langen Diskussionsprozess, in dem alle Beteiligten eingebunden waren, waren zuvor das GelverkG und die Bundesbetriebsordnung überarbeitet worden, auf deren Basis wiederum in den einzelnen Bundesländern die Landesbetriebsordnungen und die Tarifverordnungen erarbeitet werden. Die Grundkonstruktion eines Gesetzes, welches letztendlich fairen Wettbewerb zwischen allen Marktteilnehmern garantieren sollte, wäre einen Monat vor seinem Inkrafttreten durch die oben angeführten Änderungen in Frage gestellt worden. Nicht nur wären sämtliche Landesverordnungen im Widerspruch zur geplanten Gesetzesänderung gestanden, sondern es wäre den Landeshauptleuten die Kompetenz entzogen worden, einen einheitlichen Taxitarif für das gesamte Taxigewerbe zu verordnen.

Im Verkehrsausschuss des Nationalrates am 1.12.2020 wurde jedoch nicht nur die Ministerratsvorlage, sondern auch ein Abänderungsantrag behandelt. Nach intensiven Verhandlungen gelang es damit, elementare Verbesserungen zu erreichen: Bei vorbestellten Fahrten kann nun der Fahrpreisanzeiger weiterhin verwendet werden und ein Abweichen vom verbindlichen Tarif ist möglich, jedoch nicht zwingend wie ursprünglich vorgesehen. Damit wird die Einheitlichkeit des Gewerbes gewahrt und gleichzeitig dem Wunsch nach einem Preisband für vermittelte Fahrten, dass die Landeshauptleute verordnen können, entsprochen. Das Mindestentgelt für vorbestellte Fahrten von fünf Euro bzw. drei bei Taxisharing wird gestrichen, es muss jedoch weiterhin dem Grundentgelt plus Zuschlägen entsprechen, sofern nichts anderes verordnet wurde. Die Untergrenze eines derartigen Preisbandes bildet damit der vom jeweiligen Landeshauptmann, den jeweiligen Gemeinden, der Arbeiterkammer und der Wirtschaftskammer ausgearbeitete Tarif. Außerdem wird ein gestaffeltes Inkrafttreten vorgesehen: Erst mit 1. März 2021 traten die Regelungen zur freien Preisvereinbarung und mit 1. Juni 2021 treten jene zum Taxisharing in Kraft - die Regelungen zum Einheitsgewerbe traten hingegen gemäß der letzten Novelle (4. COVID-19-Gesetz) bereits mit 1. Jänner 2021 in Kraft.

Mag. Victoria Oeser