th share video content contact download event event-wifi cross checkmark close xing whatsapp wko-zahlen-daten-fakten wko-wirtschaftrecht-und-gewerberecht wko-verkehr-und-betriebsstandort wko-unternehmensfuehrung wko-umwelt-und-energie wko-steuern netzwerk wko-innovation-und-technologie wko-gruendung-und-nachfolge wko-bildung-und-lehre wko-aussenwirtschaft wko-arbeitsrecht-und-sozialrecht Twitter search print pdf mail linkedin google-plus Facebook arrow-up arrow-right arrow-left arrow-down calendar user home icon-gallery icon-flickr icon-youtube icon-instagram pinterest skype vimeo snapchat
news.wko.at
Mein WKO

Revision des Doppelbesteuerungsabkommens (DBA) mit der Ukraine

Seit 1.1.2022 anwendbar

Das Abkommen zwischen der Regierung der Republik Österreich und der Regierung der Ukraine zur Vermeidung der Doppelbesteuerung und der Verhinderung der Steuerumgehung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen wurde geändert (BGBl. III 32/2019) und ist in der neuen Form seit 1. Jänner 2022 anwendbar.
Detailansicht Hand beim Unterfertigen eines Dokumentes
© makibestphoto | stock.adobe.com

Die Revision des Abkommens wurde aufgrund der internationalen Verpflichtung Österreichs zur Anpassung seiner DBA an den neuen OECD-Standard betreffend steuerliche Transparenz und Amtshilfebereitschaft durchgeführt. Dabei erfolgte auch eine Erhöhung der Besteuerung an der Quelle für Dividenden, Zinsen und Lizenzgebühren.  

Geänderte Besteuerung an der Quelle 

Artikel 10: Dividenden dürfen wie bisher an der Quelle mit 5 % vom Bruttobetrag besteuert werden, wenn der Nutzungsberechtigte eine Gesellschaft (keine Personengesellschaft) ist, die unmittelbar zu mindestens 10 % am Kapital der auszahlenden Gesellschaft beteiligt ist.

Die Quellensteuer für den Streubesitz wurde von bisher 10 % auf 15 % ab 1.1.2022 erhöht.

Artikel 11: Dem Quellenstaat wird das Recht gewährt, generell eine Steuer von 5 % auf Zinsen einzuheben.

Ausnahmen für die Besteuerung an der Quelle sind im öffentlichen Bereich vorgesehen, für Zinsen an den Staat, seine Gebietskörperschaften oder seine Zentralbank als Nutzungsberechtigten oder für Zinsen vom Staat und seinen Gebietskörperschaften. Zinsen für Darlehen, Forderungen oder Kredite, die dieser Staat, seine Gebietskörperschaften oder Exportfinanzierungsagenturen schuldet oder von diesen eingegangen, gewährt, garantiert oder besichert wurden, bleiben ebenso an der Quelle steuerfrei. 

Artikel 12: Bei den Lizenzgebühren wurde eine Besteuerung von 10 % statt bisher 5 % (Urheberrechte an literarischen oder künstlerischen Werken einschließlich Filmen usw.) bzw. 5 % statt bisher 0 % (Urheberrechte an wissenschaftlichen Werken, Patenten, Marken, Mustern oder Modellen, Plänen, geheimen Formeln oder Verfahren oder für die Mitteilung gewerblicher, kaufmännischer oder wissenschaftlicher Erfahrungen) an der Quelle vereinbart. 

Das könnte Sie auch interessieren

EU-Flagge

WKÖ: Österreich konnte Vorteile des EU-Binnenmarktes besonders gut nützen

EU-Binnenmarkt eine der größten Errungenschaften des europäischen Integrationsprojekts - 30-jähriges Jubiläum am 1.1.2023 – Österreich trat am 1.1.1995 bei mehr

Heizungstechnikger

WIFIs starten Infokampagne zum Thema Fachkräfte

Arbeitskräftemangel auf neuem Höchststand – WIFI macht mit innovativen Bildungsangeboten individuelle Karrierechancen als Fachkraft möglich mehr