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Das Zwei-Säulen-Konzept der OECD: Betroffenheit von österreichischen Unternehmen

Neue Weltsteuerordnung: Voraussichtlich ab 2023 relevant für bis zu 150 Betriebe

Lesedauer: 2 Minuten

Aktualisiert am 13.03.2023

Im Juni bzw. Juli 2021 haben sich 134 von 140 Staaten (das so genannte Inclusive Framework der OECD) auf ein Zwei-Säulen-Konzept geeinigt. Diese Einigung war beachtlich, denn die Staaten des Inclusive Framework repräsentieren 90 % der weltweiten Wirtschaftsleistung (des BIP – Bruttoinlandsprodukt).


Durch die neue Weltsteuerordnung sollen veränderte Rahmenbedingungen für die Besteuerung von international tätigen Unternehmen geschaffen werden, eine Neuverteilung der Besteuerungsrechte an Residualgewinnen (Säule 1) und eine globale Mindestbesteuerung (Säule 2).

Auswirkungen Säule 1

Die österreichische Wirtschaft wird von den Regelungen zur Säule 1 nicht unmittelbar betroffen sein. Lediglich zwei österreichische Konzerne überschreiten zwar die Umsatzgrenze von 20 Milliarden Euro, werden aber von Säule 1 durch explizite, sachliche Ausnahmebestimmungen bzw. durch Unterschreiten der zweiten Hürde einer 10 %-igen Gewinnmarge (Profitabilität/Umsatz) nicht in den Anwendungsbereich fallen.

Die mit der Einführung der Regelungen zur Säule 1 verbundene Abschaffung von Digitalsteuern auf EU-Ebene, ist auch aus Sicht der österreichischen Wirtschaft positiv zu sehen.

Auswirkungen Säule 2

Säule 2 hingegen wird für bis zu 150 österreichische Unternehmen relevant sein und daher deren Steueraufkommen und den damit verbundenen Verwaltungsaufwand beträchtlich erhöhen.

Sie soll „base ersosion und profit shifting“ (BEPS) vermeiden und wird für Unternehmen mit einem konsolidierten Jahresumsatz von mehr als 750 Millionen Euro anwendbar sein. Damit fallen jene Unternehmen in den Anwendungsbereich, die schon vom Country by Country Reporting betroffen sind.

Diese seit 2017 verpflichtenden, umfangreichen, jährlichen Meldungen an die Finanzverwaltung wurden in Österreich durch das Verrechnungspreisdokumentationsgesetz (VPDG) aufgrund einer EU-Richtlinie, die den Empfehlungen der OECD zu BEPS Aktion 13 folgt, eingeführt. 

Ausnahmen vom Anwendungsbereich wird es für Multinationale Konzerne, die staatliche Einrichtungen sind, Non-Profit und Internationale Organisationen, Pensions-und Investmentfonds und die internationale Schifffahrt, die spezifischen Besteuerungsregelungen unterliegt, geben. Voraussichtlich werden Startups in den ersten fünf Jahren ebenso ausgenommen sein. 

Berechnungsgrundlagen

Der globale, effektive Mindeststeuersatz wurde mit 15 % festgelegt. Ein effektiver Mindeststeuersatz lässt sich durch folgende Formel errechnen:

Besteuerungsbasis (Gewinn) x nominellem Steuersatz  

Die Steuerbemessungsgrundlage wird einheitlich nach handelsrechtlichen Gewinnermittlungsvorschriften (steuerliche Anpassungen notwendig) zu berechnen sein. Dabei wird ein Vergleich der so errechneten Steuer mit der tatsächlich Bezahlten angestellt. Relevant wird also die Gesamtsteuerbelastung des Multinationalen Konzerns in dem jeweiligen Land sein.

Niedrig (unter 15 %) besteuerte Gewinne einzelner Konzerngesellschaften bzw. Betriebsstätten werden bis zu einem Mindeststeuerniveau auf die Ebene der Muttergesellschaft hochgeschleust und nachversteuert.

Daher ist zu erwarten, dass europäische Steueroasen wie Irland ihr Steuerniveau anheben werden, damit sich das Steueraufkommen von Konzernen nicht in andere Staaten verteilt. 

Methoden der Nachversteuerung

Für die Nachversteuerung wird es vier verschiedene Methoden aus dem Internationalen Steuerrecht geben, die einerseits im nationalen Recht der Staaten geregelt werden sollen und andererseits in den Doppelbesteuerungsabkommen Eingang finden werden. 

Dafür braucht es eine Umsetzungsphase, die 2022 geplant ist und die Unterzeichnung eines  Multilateralen Instruments (MLI) zur Abänderung aller Doppelbesteuerungsabkommen vorsieht. Gleichzeitig soll die Implementierung in den nationalen Steuergesetzen der Staaten erfolgen, sodass eine Anwendbarkeit ab 2023 gegeben sein soll.

Da die politischen Umsetzungsprozesse in den Staaten durchaus unterschiedlich sind und teilweise erheblich viel Zeit in Anspruch nehmen können, ist der genannte Zeitrahmen sehr ambitioniert zu sehen.

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