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Kündigungsfristen im Hotel- und Gastgewerbe: Erstes OGH-Erkenntnis schafft noch keine Klarheit

OGH bestätigt wesentliche Argumente der WKÖ-Fachverbände Hotellerie und Gastronomie – Pulker und Kraus-Winkler zuversichtlich, dass bald endgültige Klärung folgt

Gastgarten leer
© Envato

Seit Oktober 2021 gilt in Österreich bei Kündigung von Arbeiter:innen und Angestellten durch Arbeitgeber:innen gesetzlich eine mindestens 6-wöchige Frist. Für Saisonbranchen, wie Tourismus oder Bauwirtschaft, können im Branchenkollektivvertrag praxisgerechte kürzere Fristen bzw. flexiblere Regelungen vereinbart werden. Für das Hotel- und Gastgewerbe hatten sich die Fachverbände mit der Gewerkschaft vida auf eine 14-tägige Kündigungsfrist im Kollektivvertrag geeinigt.

Da diese Vereinbarung von der Gewerkschaft vida nachträglich bestritten wurde, haben die gastgewerblichen Fachverbände im Oktober vergangenen Jahres den Obersten Gerichtshof (OGH) zur Klärung angerufen. „Es gibt keinen nachvollziehbaren Grund, warum die zwischen uns und der Gewerkschaft vereinbarte Regelung nun keine Gültigkeit mehr haben sollte“, sagen die Obleute der gastgewerblichen Fachverbände, Susanne Kraus-Winkler und Mario Pulker.

Im nun vorliegenden Beschluss bestätigt der OGH die wesentlichen rechtlichen Argumente der Fachverbände. Noch offen und in einem nächsten Schritt zu klären ist die Frage der Saisonbranche. "Für uns steht außer Zweifel, dass das Hotel- und Gastgewerbe eine Saisonbranche ist. Wenn zur Klärung dieser Frage noch ergänzendes Datenmaterial zu den bereits vorgelegten Gutachten benötigt wird, so werden wir dieses selbstverständlich einbringen", zeigen sich die Obleute zuversichtlich, dass in einem nächsten Schritt eine endgültige Klärung herbeigeführt und damit Rechtssicherheit für Betriebe und Mitarbeiter:innen geschaffen wird. (PWK190/ES)

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