WKÖ-Kopf: Praktikable Regelung für Lehrlinge in Kurzarbeit erzielt
Lehrlinge auch in nächster Phase der Corona-Kurzarbeit förderbar – Nachweis für Ausbildungszeiten ist Voraussetzung

So ist für die Phase drei der Corona-Kurzarbeit, die ab 1. Oktober 2020 bis 31. März 2021 gilt, ein Nachweis über bestimmte Ausbildungszeiten Voraussetzung: Konkret müssen mindestens 50 Prozent der Arbeitszeit, die im Kurzarbeitszeitraum anfallen, für Ausbildung genutzt werden. Kurse sollen dabei vom AMS gefördert werden. „Je länger die Kurzarbeit dauert, desto schwieriger wird es für die Betriebe, die Ausbildungspflicht, die für Lehrlinge ja gilt, zu erfüllen. Daher ist es positiv, dass es hierfür nun klare Vorgaben gibt und eine praktikable Regelung gefunden wurde“, so Kopf. (PWK426/DFS)