Hilfe für vom Lockdown indirekt Betroffene
Gemeinsam mit der Wirtschaftskammer hat die Bundesregierung eine eigene Hilfe konzipiert, um Umsatzeinbußen bei Betrieben abzufedern, die indirekt von den Schließungen betroffen sind.

Um die Hilfen für die vom Lockdown indirekt betroffenen Unternehmen, etwa Zulieferer sowie Dienstleister wie Textilreinigungen oder Bühnenbauer, auszuzahlen, muss zunächst die Abrechnung für den Umsatzersatz für den Dezember abgewickelt sein. Daher wird die Beantragung für die indirekt betroffenen Unternehmen ab Ende Jänner über FinanzOnline möglich sein.
Beantragen kann grundsätzlich jedes Unternehmen, das:
- Mindestens 50 % Umsatzzusammenhang mit einem oder mehreren im Lockdown geschlossenen Betrieben nachweisen kann.
- Im Betrachtungszeitraum mindestens 40 % Umsatzeinbruch im Vergleich zum Vorjahr (November/Dezember 2019) nachweisen kann.
- Ab einer Fördersumme von 5.000 Euro müssen diese Angaben von einem Steuerberater oder Bilanzbuchhalter bestätigt werden.
- Berechnungsgrundlage sind jene Umsätze aus dem November und Dezember 2019, die mit direkt betroffenen Unternehmen gemacht wurden.
- Aufgrund der europäischen Beihilfenregeln beträgt die maximale Auszahlungssumme 800.000 Euro, die Mindestauszahlungssumme beträgt 1.500 Euro, in Einzelfällen 2.300 Euro.
Weitere Details finden Sie nach Vorliegen der Richtlinie in unseren FAQs.