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Handelsbrauch-Liste

Überblick: Alle bisherigen Handelsgutachten

Lesedauer: 56 Minuten

Aktualisiert am 11.04.2024

Hier finden Sie Basisinformationen zum Thema Handelsbrauch.

Handelsbrauch 2023/24 

Spedition/Güterbeförderung: Frachtpapiere, Palettentausch, notwendige Ladungsmittel und Pönalen 

Die Parteien des gegenständlichen Verfahrens aus dem Bereich Spedition/Güterbeförderung standen miteinander bereits in mehrjähriger Geschäftsbeziehung, in deren Rahmen die beklagte Partei die klagende Partei mit einer Reihe von Transporten beauftragte.

Gegen daraus resultierende Honorarforderungen machte die beklagte Partei Aufrechnung geltend und begründete ihre Gegenforderung mit Pönalen und (Bearbeitungs-)Gebühren in Zusammenhang mit Frachtpapieren, Palettentausch und notwendigen Ladungsmitteln. 

Mit Hilfe der Handelsbrauchumfrage sollte nun ermittelt werden, ob für den Auftragnehmer die Pflicht besteht, Frachtpapiere/Ablieferbelege binnen drei Tagen nach Ablieferung der Ware an den Auftraggeber zu übermitteln. Weiters wurde durch die Umfrage ermittelt, ob Pönalen in Zusammenhang mit der Verpflichtung zum Palettentausch, der Nicht-Übermittlung entsprechender Aufzeichnungen und dem auftragswidrigen Nicht-Mitführen von notwendigen Ladungshilfsmitteln gebräuchlich sind sowie deren etwaige Höhe.

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Handelsbrauch 2020

Transportunternehmen: Beauftragung bei grenzüberschreitenden Versandverfahren

Die klagende Partei ist als Speditionsunternehmen spezialisiert auf Grenz- und Zollabfertigungen, darunter auch Abfertigungen zum gemeinsamen Versandverfahren. Im Zuge eines Auftrags eröffnete die Klägerin ein T2-Dokument im NCTS-Verfahren und übernahm hierfür die Bürgschaft. Dafür wurde eine von der C.L.E.C.A.T. herausgegebene und von den Behörden anerkannte branchenübliche Verpflichtungserklärung verwendet. Die Klägerin brachte vor, die Beauftragung sei durch den Fahrer der beklagten Partei erfolgt, der auch einen CMR-Schein und eine Export-Rechnung des Versenders vorwies.

Unstrittig war, dass sich die Klägerin im Zusammenhang mit der Unterfertigung der Verpflichtungserklärung durch den Fahrer der Beklagten über dessen Identität vergewissert hatte.

Die klagende Partei brachte vor, dass der Fahrer über die Abwicklung des Versandverfahrens unterrichtet und darauf hingewiesen worden sei, dass im Fall der Übertragung der Sendung während des Transports der Beförderer/Fahrer verpflichtet sei, dem nachfolgenden Beförderer die Unterlagen zu übergeben, diesen in vollem Umfang über die Zollguteigenschaften und Gestellungspflicht aufzuklären und sich dies schriftlich bestätigen zu lassen.

Im Transit verlor sich die Spur von LKW und Ladung, die den Bestimmungsort nicht erreichten. Damit wurde die Bürgschaft der Klägerin schlagend und der Klagsbetrag (ca. 30.000,-- Euro) im Weg des Bankeinzugsverfahrens vom Konto der Klägerin abgezogen.

Damit konfrontiert erklärte die beklagte Partei, der Klägerin sei kein Auftrag erteilt worden; die klagende Partei ihrerseits wies darauf hin, es sei üblich, dass ein Grenzspediteur wie die Klägerin den Auftrag jeweils vom Fahrer des Transportunternehmens erhält.

Mit Hilfe der Handelsbrauchumfrage sollte die übliche Form der Auftragserteilung geklärt werden. 

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Handelsbrauch 2017

Stahlschrotthandel – Preisanpassungen bei Stahlschrott

Gegenstand des Verfahrens war die Abgeltung des Abtransports und der Verwertung von Metallabfällen aus einem Bauvorhaben.

Die Parteien kamen überein, dass die Beklagte der Klägerin die Verwertung der jeweiligen Metallart pro Tonne zu einem vereinbarten Preis vergütet. Weiters war vereinbart, dass eine Preisanpassung auf Basis des Index EUROFER E3 vom April 2015 erfolgt. Strittig war die Art der Durchführung der Preisanpassung; mit Hilfe der Handelsbrauchbefragung sollte die übliche Art der Preisanpassung laut EUROFER E3 geklärt werden. 

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Handelsbrauch 2016 

Automobilzulieferer - Vereinbarungen zu Preisen und Verpackungskosten 

Gegenstand des Verfahrens sind Ansprüche aus einer Geschäftsbeziehung im Bereich Zulieferer für die Automobilindustrie.

Die klagende Partei war Automobilzulieferin für die Firmen A, B und C. Sie lieferte sogenannte „Kartentaschennetze“ für die *-Serie. Diese Kartentaschennetze bestehen aus Textilnetzen und einem Kunststoffrahmen. Die klagende Partei hat die Textilnetze selbst hergestellt und die Kunststoffrahmen zunächst von der beklagten Partei bezogen. Diese wurde ab 2009 auch mit der Verklebung der textilen Netze auf die Kunststoffrahmen beauftragt.

Die klagende Partei begehrt unter anderem Schadenersatz mit der Begründung, sie habe einen Auftrag verloren, weil die beklagte Partei überhöhte Preise verlangt hätte. Weiters verlangt die klagende Partei die Rückforderung zahlreicher Zahlungen, welche diese nur unter Druck geleistet hätte, weil die beklagte Partei sonst nicht weiter geliefert hätte.

In dem anhängigen Rechtsstreit kommt der Preisvereinbarung zwischen den Streitteilen maßgebliche Bedeutung zu:

Die klagende Partei behauptet die Vereinbarung eines Fixpreises.

Die beklagte Partei behauptet, sie habe berechtigterweise zusätzlich Verpackungs- und Personalkosten verrechnet. Bei den Verpackungskosten ist die klagende Partei der Meinung, die Verpackung sei im vereinbarten Fixpreis bereits enthalten. Die Personalkosten werden mit Mehraufwand begründet, der von der klagenden Partei verursacht worden sei: zusätzliche Schichten im Arbeitsablauf durch Überschreitung des Auftragsvolumens, der von der klagenden Partei zur Verfügung gestellte Roboter sei abgestürzt, die Klägerin habe schlechte Netze geliefert.

Mit Hilfe einer Handelsbrauchbefragung soll der Umgang mit Vereinbarungen zu Fixpreisen und Verpackungskosten geklärt werden.

Das Gutachten befasst sich im Wesentlichen damit, ob es Preisanpassungen gibt, wenn ein Fixpreis vereinbart wurde, es aber zu Störungen im normalen Geschäftsablauf kommt.   

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Handelsbrauch 2015 

Glasbranche - Verrechnung von Energie- und Road-Pricing-Zuschlägen 

Die Klägerin begehrt den Werklohn für die Bearbeitung beigestellter Gläser (Laminierung von Verbundsicherheitsglas). Dabei werden auch Energie- und Road-Pricing-Zuschläge geltend gemacht, obwohl die zu bearbeitenden Gläser von der Beklagten beigestellt und von dieser auch angeliefert sowie nach der Bearbeitung wieder abgeholt werden. Dabei beruft sich die Klägerin auf einen entsprechenden Handelsbrauch.  

Das Gutachten nimmt dazu Stellung, welche Modalitäten hinsichtlich eines Energiezuschlages sowie eines Road-Pricing-Zuschlags in der Branche üblich sind, insbesondere in dem Fall, dass der zu bearbeitende Werkstoff vom Werkbesteller beigestellt bzw. von diesem selbst angeliefert und nach der Veredelung wieder abgeholt wird.

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Internationaler Chemikalienhandel – Umgang mit Gerichtsstandklauseln in AGB 

Die klagende Partei war als Haftpflichtversicherer eines österreichischen Chemieunternehmens verpflichtet, diesem den Haftpflichtschaden aufgrund einer mangelhaften Produktlieferung der Beklagten zu ersetzen. Die beklagte Partei ist ein großes weltweit operierendes börsennotiertes Unternehmen, dessen europäische Zentrale sich in Italien befindet.

Zwischen dem österreichischen Unternehmen und der beklagten Partei wurden in den Jahren 2010 und 2011 Lieferverträge für ein bestimmtes, von der beklagten Partei in Italien produziertes Produkt abgeschlossen. Das österreichische Unternehmen hat dabei an die beklagte Partei schriftliche Bestellungen per Fax oder E-Mail übermittelt. Die klagende Partei behauptet, den Lieferungen seien die Einkaufsbedingungen des österreichischen Unternehmens zugrunde gelegen, die u.a. vorsehen, dass als Gerichtsstand das sachlich in Betracht kommende Gericht in Wien als ausschließlich zuständig vereinbart gilt. Die Korrespondenz sei weitgehend in deutscher Sprache, teilweise auf Englisch, abgewickelt worden. Die Bestellungen seien hingegen ausschließlich auf Deutsch übermittelt worden, wobei auf der ersten Seite jeweils auf die Einkaufsbedingungen des österreichischen Unternehmens hingewiesen worden sei. Die beklagte Partei habe den Einkaufsbedingungen zu keinem Zeitpunkt widersprochen.

Die beklagte Partei wendet die Unzuständigkeit des Handelsgerichtes Wien ein. Mit Hilfe der Handelsbrauchbefragung soll der Umgang mit Gerichtsstandklauseln in AGB im Chemikalienhandel geklärt werden.  

Das Gutachten nimmt dazu Stellung, ob es im internationalen Chemikalienhandel üblich ist, dass

  • Gerichtsstandklauseln in AGB aufgenommen werden,
  • der Käufer in seinen AGB Gerichtsstandklauseln zu seinen Gunsten formuliert und dies vom Verkäufer akzeptiert wird, auch wenn dessen AGB gegenteilige Gerichtstandklauseln enthalten,
  • die Vertragsparteien es als ausreichend ansehen, wenn in Aufträgen auf die AGB verwiesen wird, ohne spezifisch auf Gerichtstandklauseln einzugehen. 

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Handelsbrauch 2014

Fahrzeuggroßhandel – Überprüfung der Schadstoffklasse - 770/2015/GB/VR 

Die Klägerin ist seit 15 Jahren EU-weit im Autogroßhandel tätig. Dieser bot die Beklagte per E-Mail verschiedene Lieferfahrzeuge an. Dazu richtete die Klägerin an die Beklagte einige Fragen über das Zubehör der Fahrzeuge. Die Beklagte übermittelte daraufhin der Klägerin ein branchenbekanntes sogenanntes „SIGI“ für die Fahrzeuge des angefragten Typs. Aus dieser Fahrzeugbeschreibung war aber nicht ersichtlich, welcher Schadstoffklasse die Autos angehören.

Schließlich bestätigte die Klägerin den Kauf mehrerer Lieferfahrzeuge und überwies der Beklagten den Kaufpreis. Die Beklagte sandte daraufhin weitere Dokumente zu den Fahrzeugen an die Klägerin, nämlich jeweils die Zulassungsbescheinigungen und Datenauszüge aus der Genehmigungsdatenbank. In den Zulassungsbescheinigungen bzw. diesen Auszügen ist ebenfalls ausdrücklich nicht festgehalten, ob es sich um Fahrzeuge der Schadstoffklassen EURO 4 oder EURO 5 handelt. Zwischen den Parteien wurden keine Vereinbarungen hinsichtlich des Umfangs der Untersuchungspflicht in Bezug auf die gelieferten Kfz getroffen. In der Folge hat die Klägerin drei Fahrzeuge entsprechend ihrem Wissenstand als EURO 5-Modelle an Unternehmen weiterverkauft.

Erst bei der Zulassung eines Fahrzeugs stellte sich aufgrund der Angaben der Zulassungsbehörde heraus, dass es sich tatsächlich nicht um ein EURO 5-Kfz, sondern um ein EURO 4-Fahrzeug handelte. Gegenstand des Verfahrens waren daraufhin Schadenersatzansprüche wegen Falschlieferung.

Das Gutachten nimmt dazu Stellung, welche Modalitäten der Untersuchung von Fahrzeugen und Papieren in der Branche üblich sind, wenn die Vertragsparteien keine Vereinbarungen darüber getroffen haben. 

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Handelsbrauch 2013

Versicherung und Gefahrtragung im Uhren-, Juwelen- und Schmuckhandel - 770/13/GB/VR

Der Kläger hat der beklagten Partei im Rahmen eines Kommissionsgeschäftes zahlreiche Schmuckstücke zur Weiterveräußerung überlassen. Während dieses Zeitraums fand in den Geschäftsräumen der beklagten Partei ein Raub statt, dem auch die in Kommission gegebenen Schmuckstücke zum Opfer gefallen sind. Nach Darstellung der beklagten Partei bestand zwischen den Parteien keine Vereinbarung, die eine Gefahrtragung durch die beklagte Partei oder auch nur eine Verpflichtung der beklagten Partei, die im Eigentum des Klägers stehenden Schmuckstücke versichert zu halten, umfasst hätte. Aus der zwischen den Streitteilen getroffenen Vereinbarung sei vielmehr abzuleiten gewesen, dass eine Versicherung der Schmuckstücke durch den Kläger erfolge bzw. erfolgt sei; der Kläger trage ja auch die Gefahr. Das Gutachten nimmt zur Frage Stellung, ob und inwieweit in Österreich im Juwelier- und Schmuckhandel ein Handelsbrauch besteht, wonach bei einem Kommissionsgeschäft der Kommittent und/oder der Kommissionär für die Versicherung der in Kommission gegebenen/genommenen Ware Sorge zu tragen hat bzw. wer das Risiko im Fall der Nichtversicherung oder nicht ausreichender Versicherung trägt.  

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Handelsbräuche 2009

Beschichtungsarbeiten – Kolbenringe - 770/08/MG/ls

Ein Unternehmer, der sich u.a. mit Motoren von Rennautos beschäftigt (Wartung, Auf- und Umbau), beauftragte eine auf Beschichtungsarbeiten spezialisierte Firma (in ihrem Prospekt waren als "Anwendung“ der speziellen Beschichtung u.a. "Kolbenringe und Rennsportmotor Komponenten“ genannt) mit der Beschichtung einiger Kolbenringe. Die beschichteten Kolbenringe wurden in einem Motor eingebaut. Bei Inbetriebnahme des Motors soll dieser hierauf geraucht haben. Strittig ist, ob die durchgeführte Beschichtung mangelfrei erfolgt ist, bzw. ob die Beschichtung für die Verwendung der in Rede stehenden Kolbenringe – Einbau in einen (Renn-)Automotor bzw. seriennahen Automotor – geeignet war. Für den Fall, dass die Beschichtung einen Mangel aufwies und/oder ungeeignet war, behauptet der Beschichtungsunternehmer das Vorliegen eines Handelsbrauches. Danach soll in einem derartigen Fall der Beschichtungsunternehmer seinem Auftraggeber für durch die Mangelhaftigkeit (Ungeeignetheit) der Beschichtung verursachte Schäden nur beschränkt haften.

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Handelsbräuche 2008

Haftung bei Druckaufträgen - 770/08/MG/ls

Die beklagte Partei hat für eine dritte Partei Angebote für den Druck von Magazinen eingeholt und mit dem Hinweis, dass die nunmehr klagende Partei das günstigste Anbot gelegt hatte an diese Auftraggeberin weitergeleitet. Es kam zur Auftragserteilung an die klagende Partei durch die dritte Partei und wurde in weiterer Folge der durchgeführte Auftrag nicht bezahlt und der Konkurs der dritten Partei mangels Masse abgewiesen. Für die Vermittlung erhielt die nunmehr beklagte Partei eine Vermittlungsprovision bezahlt. Seitens der Klägerin wird behauptet, dass die beklagte Partei nicht nur die Vermittlungsprovision eingefordert sondern auch die Auftragserteilung erklärt und Termine vereinbart hätte, somit als Vermittlerin im Namen der dritten Partei aufgetreten ist.

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Handelsvertreter Kosmetikbranche - 770/08/MG/Va

Die klagende Partei bringt vor, dass in Österreich in der Kosmetikbranche ein Handelsbrauch dahingehend bestehen würde, dass bei Waren mit Aufschlag von 100 % Handelsspanne der Provisionsanspruch für Handelsvertreter, die Warenlager halten, mit diesen 100 % im Falle der Beendigung auch die Abgeltung für die Überlassung des Kundenstocks eingeschlossen wäre, weil aus dieser 100%igen Provision über Jahre ohnehin erhebliche Vorteile gezogen worden wären. Andernfalls läge die Provision für Handelsvertreter in der Kosmetikbranche nämlich bei 10 %.

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Maschinen- und Stahlbauleistungen - 770/08/MG/Va

Die beklagte Partei bestellte 2004 bei der klagenden Partei eine Pelton-Turbine samt Turbinenregler und Kugelschieber für ein Kraftwerk. Gemäß den Vertragsbedingungen verpflichtete sich die klagende Partei für den Fall einer Lieferverzögerung eine Pönale von 0,1 % der Auftragssumme pro Kalendertag, maximal 5 % zu bezahlen.

Es kam zu einer Lieferverzögerung von zumindest 10 Wochen, weshalb die beklagte Partei bei Bezahlung der Schlussrechnung der klagenden Partei neben der 5 %igen Pönale auch einen Verdienstentgang in Abzug brachte, welcher ihr durch die mehr als 10-wöchige Verspätung bei der Inbetriebnahme des Kraftwerks entstanden sei.

Die klagende Partei bestreitet die Berechtigung dieses Abzugs unter Berufung auf Punkt 12.3. der allgemeinen Lieferbedingungen des Fachverbandes der Maschinen- und Stahlbauindustrie Österreichs vom 1.Jänner 2002, welche als Handelsbrauch auf das Geschäft zwischen den Streitteilen anzuwenden seien. Danach sei bei leichter Fahrlässigkeit des Verkäufers der Schadenersatz auf 5 % der Auftragssumme begrenzt. Die beklagte Partei bestreitet die Geltung dieser Bedingungen im Verhältnis zwischen den Streitteilen und beruft sich ihrerseits auf die Ö-Norm A2060, welche in Punkt 5.30.1.2. ebenfalls eine Begrenzung des Schadenersatzes mit 5 % der Auftragssumme im Falle leichter Fahrlässigkeit vorsieht. Gleichzeitig behauptet die beklagte Partei, dass der Lieferverzug auf auffallende Sorglosigkeit der klagenden Partei zurückzuführen sei. Nach § 1298, 2. Satz ABGB müsste die klagende Partei beweisen, dass keine grobe Fahrlässigkeit ihrerseits vorliegt. Nach Punkt 12.1. der allgemeinen Lieferbedingungen des Fachverbandes der Maschinen- und Stahlbauindustrie Österreichs wird die Beweislastumkehr gemäß § 1298 ABGB ausgeschlossen, sodass bei Anwendbarkeit dieser Bedingungen auf das Vertragsverhältnis zwischen den Streitteilen die beklagte Partei beweispflichtig für das Vorliegen grober Fahrlässigkeit ist.

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Handelsbräuche 2007

Katzenstreu - 770/07/MG/Va

Vom Eichamt Krems wurden Fertigpackungen (Katzenstreu) einer Kontrolle unterzogen und beanstandet, dass die kontrollierten Fertigpackungen eine Kennzeichnung in Litern (Nennvolumen) aufwiesen. Eine solche Deklaration verstößt gegen die Bestimmung des § 11 Abs 2 FPVO, welcher wie folgt lautet:

§ 11. (1) Fertigpackungen müssen leicht erkennbar, deutlich lesbar und unverwischbar folgende Angaben tragen:

1.     Die Nennfüllmenge (Nenngewicht oder Nennvolumen), ausgedrückt in den Einheiten Kilogramm oder Gramm, Liter, Zentiliter oder Milliliter unter Verwendung von Ziffern, gefolgt vom Einheitenzeichen oder gegebenenfalls dem Namen der verwendeten Einheit gemäß § 2 MEG, wobei die Ziffernhöhen zur Angabe der Nennfüllmenge wie folgt festgelegt sind:

Packungsgröße in

Gramm                                  Zentiliter

Mindestschriftgröße in Millimeter

bis 50

bis 5

2

> 50 bis 200

5 bis 20

3

> 200 bis 1000

20 bis 100

4

> 1000    

< 100

6

2.     Ein Zeichen oder eine Aufschrift zur Feststellung des Herstellers oder des Importeurs.

(2) Andere als die in den Anhängen 4 und 5 genannten Erzeugnisse müssen, soweit nicht entgegengesetzte Handelsbräuche bestehen, bei flüssigem Inhalt die Angabe des Nennvolumens und bei anderem Inhalt die Angabe ihres Nenngewichtes auf der Fertigpackung tragen. 

(3) Wird das Zeichen nach § 10 Abs 1 auf der Fertigpackung angebraucht, so muss dieses im gleichen Sichtbereich wie die Angabe der Nennfüllmenge liegen und mindestens 3 mm hoch sein. 

(4) Werden als Verpackung Maßbehältnis-Flaschen verwendet, auf denen bei der handelsüblichen Darbietungsform der Fertigpackung das Nennvolumen sichtbar angegeben ist, so ist eine weitere Angabe des Nennvolumens gemäß Abs 1 nicht erforderlich.

Da sich Katzenstreu nicht in den erwähnten Anhängen findet, wurde vom Eichamt Krems ein Mandatsbescheid erlassen, welcher im Wege des Instanzenzuges nunmehr vom BEV zu behandeln ist.

Die Berufungswerberin behauptet im erstatteten Vorbringen das Vorliegen eines Handelsbrauches, nach welchem Katzenstreu in Liter und nicht nach kg zu deklarieren wären und daher kein Verstoß gegen die FPVO vorliegen würde. Eine Anfrage beim BMWA ergab, dass dem Ministerium ein solcher Handelsbrauch nicht bekannt ist.

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Teppichbemusterung - 770/07/MG/Va

Ein Raumausstatter bestellt bei Teppichlieferanten bzw Teppichproduzenten im Rahmen einer mehrjährigen Geschäftsbeziehung wie folgt:

„Anbei senden wir Ihnen ein Teppichmuster, welches wir auf einer 1.200 Gramm Decke unserem Kunden vorlegen möchten. Die Grundfarbe wünschen wir in ..........., das Design in ............ . Machen Sie uns ein Angebot über ca. 500 m2 dieser Qualität.“

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Austauschwasserzähler - ATZ - 770/07/MG/Va

Rückgabe von (ausgebauten) Wasserzählern bei Kauf von geeichten Austauschzählern in Österreich.

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Handelsbräuche 2006

Gewährleistungsausschluss bei Gebrauchtfahrzeugen - 770/07/MG/Va

Die beklagte Partei stützt sich drauf, dass zwischen PKW-Händlern, insbesondere der VW Audi-Gruppe, ein wechselseitiger Gewährleistungsausschluss bei Gebrauchsfahrzeugen Handelsbrauch sei. Die klagende Partei bezeichnet ihre Tätigkeit als Volkswagen- und Audi-Service, die beklagte Partei als Seat-Service.

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Leuchtenbranche Zahlungsverzug - 770/05/MSt/Va

Folgender Rechtsstreit liegt zugrunde: Die Klägerin ist Herstellerin und Händlerin, die Beklagte ist Händlerin von Leuchten und Lampen. Die Beklagte hat Rechnungen verspätet bezahlt. Aufgrund des Zahlungsverzugs fordert die Klägerin einen Betrag, der sich aus einer in den Verkaufs- und Lieferbedingungen (AGB) enthaltenen Rabattrückrechnung bei Zahlungsverzug ergibt.

Die Bestimmung der AGB lautet (Hervorhebung durch WKÖ/Rp):
„Bei Zahlungsverzug werden, vorbehaltlich weiteren Schadens, 2 % Säumniszuschlag des Forderungsbetrages sowie Verzugszinsen in der Höhe der üblichen Bankzinsen für Kontokorrent-Kredite in Rechnung gestellt. Im Falle der Säumnis sind wir berechtigt, neben dem Säumniszuschlag und den Verzugszinsen auch Mahngebühren sowie die Interventions- und Inkassogebühren eines Kreditschützbüros oder Rechtsanwaltes zu verrechnen. Bei Zahlungsverzug oder bei Eintreten eines außergerichtlichen oder gerichtlichen Insolvenzverfahrens werden sämtliche gewährten Nachlässe, Rabatte und Boni hinfällig und rückverrechnet. Bei allfälliger Nettopreisverrechnung gelten die offiziellen Bruttopreislisten des Hersteller oder Ihrer Vertreter als Forderungsbetrag vereinbart. Mangels einer Bruttopreisliste gilt bei Nettoverrechnung der doppelte Wert als Bruttopreis."

Die Beklagte behauptet, diese Bestimmung wäre sittenwidrig, da ein Käufer - ab dem ersten Tag des Zahlungsverzuges – neben Verzugszinsen, Mahngebühren und dem Ersatz eines weiteren Schadens – infolge von Rabattauflösung und Säumniszuschlag das zwei- bis fünffache des ursprünglich vereinbarten Preises bezahlen muss.

Fraglich ist nun, ob in der Leuchtenbranche ein Handelsbrauch besteht, dass Rabattrückrechnungen bei Zahlungsverzug vereinbart werden.

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Handelsbräuche 2005

Grundwassersenkung - Rp 770/05/CN/Va

Anlässlich eines Bauvorhabens wurde ein Unternehmen mit einer Grundwasserabsenkung beauftragt. Nun mehr ist strittig, ob auch die Anwendung der einschlägigen ÖNORMEN (zB B2110) vereinbart wurde. Weiters ist strittig, ob die vorbehaltslose Annahme einer Zahlung, die den Rechnungsbetrag unterschreitet, als Verzicht auf den noch offenen Rechnungsbetrag gewertet werden kann.

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Industriepapier-RollenRp - 770/05/CN/Va

Ein LKW-Fahrer wurde beim Abladen von Industriepapier – Rollen, die ca. 2 m breit und 1.200 kg schwer sind, am Körper verletzt. Der LKW-Fahrer war für das Transportunternehmen tätig. Im gegenständlichen Rechtsstreit ist nun strittig, ob das Transportunternehmen oder der Empfänger der Papierrollen das Abladen der Industriepapier-Rollen durchzuführen hatte. Eine Vereinbarung wurde darüber nicht getroffen.

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Handelsbräuche 2004

Geltung der AÖSp - Rp 770/04/CN/Va

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Kundenschutzvereinbarungen - Rp 770/04/CN/Va

Die klagende Partei war als ständiger Subfrächter für die beklagte Partei tätig und beendete die ständige Geschäftsbeziehung wegen angeblich offener Forderungen. Nunmehr wird von der beklagten Partei behauptet, dass die Frachtansprüche der klagenden Partei verfallen seien, da diese gegen eine Kundenschutzvereinbarung verstoßen hätte.

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Sicherung des Transportgutes - Rp 770/04/CN/Va

Die klagende Partei, eine österreichische Gesellschaft mit Sitz in Neuzeug (OÖ), kaufte bei einer deutschen Gesellschaft eine Maschine um DEM 610.000,-. Mit dem Transport von Köngen (Deutschland) nach Neuzeug (OÖ) wurde die beklagte Partei, ein Speditionsunternehmen mit Sitz in Vöcklabruck (OÖ), beauftragt. Im Auftragsfax wurde neben Abmessungen und Gewicht der Maschine (Länge 8,07 m, Breite 3,27 m, Höhe 2,99 m, Gewicht 21 t, Gewicht des Zubehörs 2,5 t) weiters angeführt: „Für den Transport werden 2 LKW´s benötigt. Für die Maschine selbst: Ein Tieflader offen mit Plane mit mindestens 8,5 m² ebener Ladefläche, Spanngurte“. In einem weiteren Fax der klagenden Partei an das nun mehr beklagte Speditionsunternehmen wurde festgehalten: „Beim Transport muss der Fahrer unbedingt Planen und Gurte mitführen!!!“

In Deutschland wurde die Maschine, die bereits auf dem LKW zum Transport geladen war, beim Verzurren der Transportgurte durch den Lenker des LKW´s, der dem beklagten Speditionsunternehmen zuzurechnen ist, beschädigt. Es ist nun strittig, ob sich das beklagte Speditionsunternehmen gegenüber der klagenden Partei auch zur Transportsicherung verpflichtet hat und sie daher die Beschädigung der Maschine zu verantworten hat oder ob die Verkäuferin der Maschine, die Maschine für den Transport mit Gurten sichern hätte müssen.

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Orangen – Transport - Rp 770/04/CN/Va

Eine Ladung Orangen (Nettogewicht ca 23,4 t) wurden vom 10.2.2001 bis zum 19.2.2001 von Utrera/Spanien nach Brunn am Gebirge (Österreich) transportiert. Der Transport erfolgte durch einen Planwagen. Die Orangen waren in Kartons, jeweils 7 x 3 kg Orangen im Netz, verpackt und auf Paletten (31 Stück) geschlichtet. Es ist nun strittig, ob es branchenüblich ist bzw ob ein Handelsbrauch besteht, 1.) die Orangen für einen längeren Transport in Holzkisten und nicht in Kartons zu verpacken und 2.) Orangen in Kühlfahrzeugen zu transportieren.

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Kaufpreise für Liegenschaften - Rp 770/04/CN/Va

Dem Rechtstreit liegt eine Vereinbarung zur Ablösung von Konzernverbindlichkeiten im Rahmen einer Insolvenz zugrunde, die der klagenden Partei bestimmte Rechte und Ansprüche bei der Verwertung einer Wiener Betriebsliegenschaft einräumt. Zentraler Punkt der Vereinbarung ist, dass die klagende Partei bei einer Veräußerung der Liegenschaft 50 % des Betrages erhält, um den der Kaufpreis den Betrag von ATS 25 Millionen übersteigt. Es ist nun strittig, ob der erwähnte Kaufpreis brutto oder netto zu verstehen ist. Besonders ist darauf hinzuweisen, dass Grundstücksumsätze nach dem UStG grundsätzlich (unecht) steuerbefreit sind; der Verkäufer jedoch optieren kann, den Grundstücksumsatz der Umsatzsteuer zu unterwerfen (§6 Abs 2 UStG).

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Handelsbräuche 2003

Bankwesen- Rp 770/03/CN/Va

Die beklagten Parteien eröffneten ein Konto bei der klagenden Partei, wobei die erst- bis drittbeklagten Parteien als Kontoinhaber aufschienen. Danach vereinbarten die Streitteile, dass das Konto nunmehr auf einen Dritten (viertbeklagte Partei) lauten sollte. Die Änderung der Kontoinhaberschaft fand unter Beibehaltung der Kontonummer und teilweise Beibehaltung der Zeichnungsberechtigung statt. Zum Zeitpunkt der Änderung der Kontoinhaberschaft lastete auf dem Konto ein Negativsaldo. Eine ausdrückliche Haftungsentlassung der bisherigen drei Kontoinhaber durch die klagende Partei fand nicht statt. Die erst- bis drittbeklagten Parteien brachten vor, dass eine Verkehrssitte bestehe, wonach bei einer solchen Änderung der Kontoinhaberschaft eine Haftung der bisherigen Kontoinhaber für Kontoüberziehungen auch ohne ausdrückliche Haftungsentlassung entfalle.

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Bring-In-Service - Rp 770/03/CN

Die Klägerin kaufte beim Beklagten ein Serversystem, das sich aus folgenden Hardwarekomponenten zusammensetzte: Drei Computer (Server), an den Hauptserver war ein sog RAID 5 System, bestehend aus sechs Festplatten und einem Spare-Drive angeschlossen. Der Spare-Drive sollte bei Ausfall einer der sechs Festplatten deren Daten übernehmen und diese dadurch sichern, sodass die defekte Festplatte ausgebaut und ersetzt werden kann. Das gesamte Serversystem wurde vereinbarungsgemäß vom Verkäufer beim Käufer zusammengesetzt und aufgebaut. In weiterer Folge zeigte das System den Ausfall einer Festplatte an. Der Käufer verlangte daraufhin vom Verkäufer den Austausch der defekten Festplatte. Der Verkäufer forderte den Käufer jedoch auf, die Festplatte an ihn zu übermitteln, damit auf diesem Wege ein Austausch erfolgen könne. Der Käufer übersendete die als defekt angezeigte Festplatte nicht, sondern bestand darauf, dass der Verkäufer vor Ort eine Überprüfung bzw den Austausch durchführen sollte. Der Verkäufer beruft sich nun darauf, dass in der Computerbranche das sog „Bring-In-Service“ handelsüblich sei; das bedeutet, dass defekte Hardwarekomponenten zu allfälligen Reparaturen bzw zum Austausch zum Verkäufer gebracht oder gesandt werden müssen.

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Handelsbräuche 2002

Binnenschifffahrt, zufällig entstandene Nachteile - Rp 420/02

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Zigeunersenf- Rp 16/02/CF/Ra

Ein Unternehmen hat die Löschung einer eingetragenen Wortmarke mit der Bezeichnung „Zigeunersenf“ mit der Begründung beantragt, diese hätte nicht registriert werden dürfen, da die Bezeichnung „Zigeunersenf“ von den beteiligten Verkehrskreisen lediglich als beschreibende Angabe verstanden werde.

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Handelsbräuche 2001

Brutto-/Nettopreise - Rp 406/01/SU

Von zwei österreichischen Gerichten sind derzeit Handelsbrauchanfragen an uns herangetragen worden, die sich mit der Frage beschäftigen, ob unter Unternehmern Preis brutto oder netto zu verstehen sind. 1997 wurde bereits ein Umfrageverfahren zu diesem Thema durchgeführt, jedoch mit dem eingeschränkten Ergebnis, dass Preise, welche auch schriftlich in einem Auftragsformular sowie in einer Auftragsbestätigung festgehalten werden, als Nettobeträge zu verstehen sind.

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Bedeutung der Klausel „u.V.“ - Rp 408/01/LG

Zwischen 2 Handelsunternehmen wurde ein Kaufvertrag über Stahlrohre geschlossen, wobei seitens der liefernden Partei die Klausel "u. V." verwendet wurde. Der Liefertermin wurde aber bis auf die Lieferung kleiner Teilmengen nicht eingehalten.

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Handelsbräuche 2000

Versendung von Fensterspiegelfolien - Rp 418c/00/LG/NA

Der Kläger hat vom Beklagten einige m2 selbstklebende Fensterspiegelfolie der Art ScotchtintTM oder vergleichbarer Art bestellt. Der Beklagte hat diese für den Kläger zugeschnitten, in einen Karton verpackt und an den Beklagten geschickt. Die Folien wurden vor dem Versand zusammengerollt und mit Tixoband fixiert. Der Kläger behauptet, dass die Folien in Folge einer unsachgemäßen Verpackung zerknittert geliefert wurden und somit unbrauchbar seien.

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Lagervereinbarung, Kündigungsfrist- Rp 403c/00/LG/NA

Die Klägerin ist im Speditions-, Fracht und Lagergeschäft tätig und hatte an die Firma X ein 2000 m2 umfassendes Warenlager vermietet. Die Beklagte betreibt den Warenhandel und verschmolz mit der Firma X, die vor der Verschmelzung den Rahmenvertrag mit der Klägerin aufgekündigt hatte.

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Schriftlichkeit beim Autokauf - Rp 429/00/LG/NA

Der Kläger betreibt einen Gebrauchtwagenhandel und hat mit dem Beklagten, der ebenfalls den Handel von Fahrzeugen betreibt, einen mündlichen Kaufvertrag über zwei Fahrzeuge geschlossen. Der Kaufvertrag sei mittels Handschlag vom Angestellten der beklagten Partei geschlossen worden. In weiterer Folge hat die beklagte Partei diese beiden Fahrzeuge einer anderen Firma verkauft und bringt vor, dass im Fahrzeughandel ein Handelsbrauch bestehe, dass Kaufverträge schriftlich abzuschließen seien. 

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Handelsbräuche 1999

Entgeltlichkeit der Präsentation von PR-Agenturen - Rp 406/99/LG/NA

Die beklagte Partei hat an einige bestimmte Unternehmen Ausschreibungsunterlagen zur Erstellung eines Konzeptes für ein Informationsangebot im Internet ausgesandt. Die klagende Partei, eine PR-Agentur, hat dieser Ausschreibung folgend, ein solches Konzept ausgearbeitet. Zum vereinbarten Termin wurde dieses Konzept präsentiert, in Folge aber kein Auftrag erteilt. Die Klägerin begehrt nun die Zahlung eines Präsentationshonorars für die Vorbereitung, Konzeption, Entwicklung und Gestaltung des Internet-Auftritts incl. Web-Design (Applets) und interaktiven Musterformularen. Sie stützt ihren Anspruch unter anderem darauf, daß in der Kommunikationsbranche Honorare für die Ausarbeitung von Konzepten üblich seien. Die Beklagte hält dem entgegen, dass eine Vergütung für die Teilnahme an einer derartigen Ausschreibung unüblich sei.

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Rückgabe einer Originalillustration - Rp 414b/99/LG/NA

Die klagende Partei, eine Grafikerin, hat über Auftrag der Beklagten eine Illustration angefertigt. Die Originalillustration ist von der Klägerin an die Beklagte übergeben worden und ist dort verblieben. Die beklagte Partei, eine Zeitschriften Verlags GmbH, hat in Folge die Originalillustration einer Druckerei übergeben, wo diese Illustration verloren gegangen ist. Die Klägerin begehrt nun die Zahlung eines Schadenersatzes für die verloren gegangene Originalillustration und begründet dies damit, dass es branchenüblich sei, dass das Eigentum an der Illustration selbst bei der Künstlerin verbleibe und nur das Werknutzungsrecht im vereinbarten Umfang übertragen werde. Die Beklagte hält dem entgegen, dass es im Verlagsbereich nicht branchenüblich sei, dass die Originalillustration zurückgestellt werde, da sie im Verlagsbereich öfter benötigt werde.

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Bewehrungsarbeiten, Auswahl von Abstandhaltertypen - Rp 411b/99/LG/NA

Die beklagte Partei hat im Auftrag der klagenden Partei als Subunternehmerin die Bewehrungsarbeiten für einen Hochbehälter durchgeführt. Unter Bewehrungsarbeiten ist folgendes zu verstehen: Der Wasserhochbehälter ist ein Kavernenbauwerk (Großer Tunnel der mit Wasser gefüllt wird). Der gesamte Hochbehälter ist mit Beton ummantelt. In der Mitte des Hochbehälters befindet sich eine ca. 8 m hohe Betonwand, um die das Wasser herumfließt. Streitgegenstand ist ausschließlich diese Wand. Um die gesamten Betonwände im Hochbehälter errichten zu können ist es notwendig, dass zunächst ein "Stahlskelett" errichtet wird. Nach Fertigstellung des Stahlskelettes wurde dieses verschalt und in der Folge mit Beton ausgegossen. Zu betonen ist, dass die beklagte Partei weder mit den Schalungsarbeiten noch mit den Betonierungsarbeiten etwas zu tun hatte. Zwischen der Verschalung und dem Stahlskelett sollte ein Abstand von 3,5 cm sein. Um dies zu erreichen wurden am Baustahlgitter so genannte Abstandshalter befestigt. Diese Abstandshalter sind Klötze mit unterschiedlichen Dicken (z.B. 35, 45 oder 55 mm) und haben in der Mitte ein Loch.

Diese Abstandhalter wurden gemäß dem Auftragsschreiben der Klägerin ausgewählt, waren aber gemäß dem Gutachten des Sachverständigen mangelhaft, da sie einerseits auch die Herstellung geringerer Betonüberdeckungen zuließen und andererseits für das verwendete Schalungssystem der klagenden Partei nicht ausreichend verrutschungssicher waren. Die klagende Partei bringt vor, dass in der österreichischen Bauindustrie der Handelsbrauch bestehe, dass im Fall der Vergabe von Bewehrungsarbeiten an eine Fachfirma die Auswahl und die Verwendung einer gehörigen Abstandhaltertype dieser Fachfirma allein obliegt.

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Handelsbräuche 1998

Vertrieb einer Software - Rp 11/98/MSt/NA

Die Klägerin, eine Softwareherstellerin, hat mit der Beklagten, einer Softwarehändlerin eine Vereinbarung über den Vertrieb von technisch hochkomplexen Softwareprodukten für geographische Informationssysteme getroffen. Der Beklagten wurde ein entsprechendes Softwarepaket, bestehend aus einer Händlerversion und 2 Verkaufsversionen, zur Verfügung gestellt. Im Zuge einer Kundeninstallation stellte sich heraus, dass das Programm für die von den Kunden gewünschten Bedürfnisse nach den Angaben der Beklagten offensichtlich nicht geeignet war und keine Abnehmer für die betreffende Software von der Händlerin gefunden werden konnten. Die Klägerin begehrt den Preis der gelieferten Software, weil die Mängelrüge verspätet erfolgt sei. Die Beklagte macht geltend, dass das Softwarepaket lediglich unentgeltlich für Demonstrationszwecke zur Verfügung gestellt wurde und sie überdies im Vertrieb nur die Funktion eines Handelsagenten wahrnehmen würde. Sie beruft sich diesbezüglich auf das Bestehen eines Handelsbrauches, wonach technisch hochkomplexe Softwarepakete zu Demonstrationszwecken den jeweiligen Softwarehändlern unentgeltlich zur Verfügung gestellt werden und diese im Vertrieb die Funktion von Handelsagenten wahrnehmen würden.

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Lieferbedingungen der Elektro- und Elektronikindustrie Österreichs, Eigentumsvorbehalt bei der Lieferung von Elektro- und Elektronikwaren - Rp 28/98/MSt/PN

Die Klägerin als Herstellerin von Elektro- und Elektronikgeräten hat einem Handelsunternehmen verschiedenste Elektro- und Elektronikgeräte geliefert. Den Lieferungen war immer ein Lieferschein beigelegt, der jeweils den Vermerk enthielt, dass die Allgemeinen Lieferbedingungen der Elektro- und Elektronikindustrie gelten. Diese Lieferbedingungen enthalten ua die Bestimmung, dass sich der Verkäufer das Eigentum an sämtlichen von ihm gelieferten Waren bis zur vollständigen Bezahlung der Rechnungsbeträge zuzüglich Zinsen und kosten vorbehält. Angesichts des Konkurses des Vertragspartners beantragte die Klägerin die Aussonderung bzw. Ersatzaussonderung in Form von Geldzahlungen dieser Waren, dem seitens des Masseverwalters nicht nachgekommen wurde. Die Klägerin macht den Herausgabeanspruch nunmehr klagsweise geltend und stützt ihren Anspruch ua auch auf das Bestehen eines Handelsbrauches, wonach der Verkauf von Elektro- und Elektronikprodukten durch Produzenten an Händler bis zu vollständigen Kaufpreiszahlung unter Eigentumsvorbehalt erfolge bzw auch, dass beim Verkauf von Elektro- und Elektronikprodukten zwischen Produzenten und Händlern die allgemeinen Lieferbedingungen der Elektro- und Elektronikindustrie Österreichs als vereinbart gelten.

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ARGE-Vertrag im Bereich Heizungs-, Lüftungs- und Sanitäranlagen - Rp 40/98/MSt/PN

Die beiden Parteien hatten gemeinsam mit anderen Partnern einen Vertrag zur Gründung einer Arbeitsgemeinschaft (ARGE) zur Lieferung und Montage der Heizungs-, Lüftungs- und Klimaanlagen für ein Großbauprojekt abgeschlossen. Der ARGE-Vertrag enthält unter Punkt 2 folgende Bestimmungen:

Die Vertrag schließenden Partnerfirmen vereinbaren, den gesamten Auftrag gemeinsam in einzelnen Teilleistungen auszuführen, und zwar derart, daß jede Partnerfirma die ihr zukommenden Teilleistungen selbständig, auf eigene Rechnung, Gefahr und Haftung, Gewinn und Verlust durchführt und zwar: (Es folgt eine tabellarische Aufstellung der Leistungsanteile).

2.1 Die Arbeiten werden nach den vereinbarten Richtlinien der Koordinierung und Zusammenarbeit, entsprechend den gefassten Beschlüssen und nach den Planungs- und Koordinierungsangaben sowie Weisungen des AG erstellt.

2.2 Nachträge und Ergänzungen die über den Umfang des Hauptauftrages hinausgehen, sind von jenen Firmen auszuführen, in deren Teilleistungsbereich diese Nachbestellungen hineinfallen.

Es wird kein Ausgleich bezüglich der Anteile wegen der Nachträge und Ergänzungen bzw. Minderleistungen durchgeführt. Die klagende Partei hat im Zuge der Auftragserfüllung Nachtragsaufträge in ihrem im Einvernehmen zwischen den Partnern übernommenen Teilleistungsbereich durchgeführt, die unter anderem auch durch den Konkurs einer der Partner erforderlich wurden. Die Beklagte fungierte als federführendes Unternehmen der ARGE und hat einen Wertschöpfungsabschlag (nähere Erklärung, was darunter zu verstehen wäre) auf die von der Klägerin durchgeführten Nachtragsaufträge einbehalten. Der Anspruch der Klägerin richtet sich auf Zahlung dieses einbehaltenen Betrages. Die Beklagte behauptet, dass die Klausel in Punkt 2.2 des ARGE-Vertrages („Es wird kein Ausgleich bezüglich der Anteile wegen der Nachträge und Ergänzungen bzw. Minderleistungen durchgeführt“) keine Anwendung finde, wenn die Nachtragsaufträge einen bestimmten Umfang überschreiten und damit zu größeren Verschiebungen der ursprünglich ausgehandelten Anteilsverhältnisse der ARGE-Partner führen würden. Kraft Handelsbrauches sei die Bestimmung so zu interpretieren, dass sie nur bei Abweichungen kleineren Umfangs, nicht aber dann Anwendung finden soll, wenn das ursprüngliche Auftragsvolumen (nähere Erklärung) um mehr als 10 % überschritten wird. In diesem Fall sei ein Ausgleich zwischen den ARGE-Partnern durchzuführen, zB dadurch, dass die die Herstellungskosten übersteigende Wertschöpfung im prozentuellen Beteiligungsverhältnis der ARGE-Partner zwischen diesen aufzuteilen sei. 

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Handelsbräuche 1997

Vereinbarung von Netto- bzw. Bruttopreisen unter Kaufleuten - Rp 129/97/MSt/PN

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Ermittlung und Verrechnung von Festmetermengen bei Holzschlägerungsarbeiten - Rp 209/97/MSt/PN

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Mängelrüge im Zusammenhang mit der Lieferung von Glasscheiben bzw. Brandschutzgläsern - Rp 249/97/MSt/PN

Die Klägerin hat der Beklagten, einem Glasereiunternehmen, auftragsgemäß mehrere Scheiben Brandschutzglas geliefert, die in der Folge in ein Gebäude eingebaut werden sollten. Geliefert wurden die Brandschutzgläser in das Unternehmen der Beklagten. Einige Zeit nach Ablieferung wurden die Scheiben von der Beklagten zu Baustelle gebracht. Beim Einbau bemerkte die Beklagte, dass einige der Scheiben Mängel aufwiesen. Die Klägerin begehrt von der Beklagten den bisher aushaftenden Preis für die betreffenden Brandschutzgläser und macht ua geltend, dass die Mängelrüge verspätet erfolgt sei, und damit keine Gewährleistungsansprüche mehr bestünden. Die Beklagte macht geltend, dass aufgrund von Handelsbrauch, Glasscheiben wie zB die gegenständlichen Brandschutzgläser nicht sofort nach Lieferung auf allfällige Mängel zu untersuchen und zu rügen seien, sondern erst anlässlich des Einbaus auf der jeweiligen Baustelle. Die Mängelrüge sei daher nicht verspätet

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Handelsbräuche 1996

Übersendung einer Proforma-Rechnung- Rp 239/96/MSt/PN

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Wahrung der Überweisungsfrist bei Verwendungsschecks - Rp 313/96/MSt/PN

Zwischen den Streitparteien wurde im Rahmen eines Vergleichs vereinbart, dass seitens der Klägerin eine Zahlung von 67.000,-öS durch Überweisung am 6.07.1994 zH des Vertreters der Beklagten zu erfolgen hätte. Die Klägerin stellte einen Verrechnungsscheck zahlbar an den beklagten Vertreter aus. Bezogene Bank war die kontoführende Bank der Klägerin. Diesen Scheck reichte die Klägerin bei der XY Sparkasse, der kontoführenden Bank des beklagten Vertreters, am 5.07.1994 ein. Da es sich um einen Scheck an eine bestimmte Person, also nicht um einen Inhaberscheck handelte, war die XY Sparkasse nicht berechtigt, den am 5.07.1994 erhaltenen Scheck der bezogenen Bank vorzulegen, sondern sie reichte den Scheck zur Unterschrift an den beklagten Vertreter weiter, der diesen am 7.07.1994 erhielt und an die XY Sparkasse nach Unterschrift retournierte. Die XY Sparkasse legte der bezogenen Bank den Scheck im Namen des Einreichers vor. Der Betrag wurde schließlich am 11.07.1994 dem Konto des beklagten Vertreters gutgeschrieben.

Die Beklagte macht geltend, dass die Zahlung nicht am vereinbarten Fälligkeitstag, dem 6.07.1994 erfolgt sei. Die Scheckannahme erfolgte frühestens am 7.07.1994, weil den Scheck nur die darin bestimmte Person einreichen konnte. Die Scheckübergabe sei nicht als Erfüllung, sondern bloß als Hingabe zahlungshaber zu verstehen, die Erfüllung trete erst mit Erhalt des Gegenwertes ein. Die Klägerin macht dagegen geltend, dass die Zahlungswirkung bereits am 5.07.1994 mit der Annahme des Schecks durch die XY Sparkasse eingetreten sei. Ebenso wie bei Überweisungen sei auch bei Zahlung mittels Scheck die Übermittlung des Schecks zur Fristwahrung ausreichend. Die Klägerin beruft sich diesbezüglich auf das Bestehen eines Handelsbrauches.

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Rückstellung von Europaletten, Klausel „frei an Firma … in Molln“ - Rp 112/96/MSt/PN

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Combined Transport Bill of Lading - Rp 101/96/MSt/PN

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Verrechnung “brutto für netto” bei PE-Folien-Lieferung - Rp 79/96/MSt/AHj

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Lieferung von Kunststoffprofilen auf Spulen- Rp 68/96/MSt/PN

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Handelsbräuche 1995

Einrechnung der Umsatzsteuer bei Vereinbarung eines Pauschalbetrages als Abstattungsentgelt bei der Rückgabe eines Mietobjektes - Rp 5/95/MSt/PN

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Ablösevereinbarungen bei Gastgewerbelokalen - Rp 340/95/MSt/PN

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Stornierung eines Folgeauftrages wegen Reklamationen aus Voraufträgen - Rp 216/95/MSt/PN

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Verrechnungsmodus bei Beförderungsverträgen- Rp 130/95/MSt/PN

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Verrechnung einer Manipulationsgebühr bei Ausführung eines Rückgaberechtes - 

Rp 50/95/MSt/PN

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Provision bei Vermittlungen im Baumaschinenhandel - Rp 40/95/MSt/PN

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Handelsbräuche 1994

Fälligkeit von Frachtkostenrechnungen- Rp 299/94/MSt/PN

Die klagende Partei, ein Speditionsunternehmen, hat für die beklagte Partei, eine Warenhandelsgesellschaft, verschiedene Transportaufträge übernommen, wobei der schon länger bestehenden Geschäftsbeziehung die AÖSp zugrunde liegen. Die für diese Aufträge gelegten Frachtkostenrechnungen wurden nach dem Vorbringen der Klägerin von der Beklagten verspätet gezahlt. Gegenstand der Klage bilden die von der Klägerin aus diesem Grund geltend gemachten Verzugszinsen.

Die Klägerin bringt im Wesentlichen vor, dass nach den AÖSp Rechnungen des Spediteurs sofort zu begleichen sind. Der Beklagten wurde im gegenständlichen Fall jedoch ein Zahlungsziel von 30 Tagen eingeräumt, das aber von der Beklagten erheblich überschritten worden sei, weshalb die Klägerin Anspruch auf Verzugszinsen habe. Die Beklagte wendet dagegen im Wesentlichen ein, dass zwar die Frachtkostenrechnungen, nicht aber auch die entsprechenden Frachtbriefe als Leistungsnachweise übermittelt wurden. Die Zumittlung der Rechnung alleine würde nicht die Fälligkeit auslösen, sondern dafür sei auch die Übermittlung des Frachtbriefes nötig. Die Frachtkostenrechnungen würden erst nach Erhalt der Rechnung und eines entsprechenden Leistungsnachweises in Form eines Frachtbriefes fällig seien, entspräche einem bestehenden Handelsbrauch.

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Geltung der AÖSp bei Rechtsgeschäften zwischen einem Bankunternehmen und einem Spediteur-Rp 109/94/MSt/PN

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Verschuldensunabhängige Haftung des Auftraggebers im Rahmen eines Werkvertrages mit einem Autokranunternehmen - Rp 219/94/MSt/PN

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Lieferung und Montage von Holzfenstern - Rp 170/94/MST/CB

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Kostenpflicht bei Inanspruchnahme einer EDV-Hotline- Rp 135/94/MSt/CB

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Internationaler Handel mit Monoammoniumphosphat . Rp 173/94/MSt/CB

Einem Rechtsstreit zwischen einem russischen Unternehmen als klagende Partei und einem österreichischem Unternehmen als beklagte Partei liegt folgender Sachverhalt zugrunde: Nach dem Vorbringen der Klägerin habe ihr die Beklagte die Lieferung von 10.000 metrischen Tonnen Monoammoniumphosphat per Fax angeboten. Telefonisch wurde in der Folge darüber verhandelt ob von der Mengenklausel „+/-5 % nach Kapazität des Schiffes“ wie im Angebot enthalten, abgegangen werden könnte, und stattdessen eine Klauses des Inhalts „+/-10 % nach Kapazität des Schiffes“ aufgenommen werden könnte. Nach Vorbringen der Klägerin habe die Beklagte diesem nunmehr geänderten Vertragsinhalt ausdrücklich zugestimmt. Die Klägerin habe auch per Fax den Abschluss des Vertrages mit der geänderten Mengeklausel bestätigt. Nach dem Vorbringen der Klägerin wurde ihr seitens der Beklagten in der Folge mitgeteilt, dass die Ware nicht zum vorgesehenen Termin geliefert werden könne, bzw in der Folge seitens der Beklagten angedeutet wurde, dass der Vertrag nicht erfüllt werden würde. Um die Erfüllung eigener Verpflichtungen aus dem bereits getätigten Weiterverkauf der Vertragsware sicherzustellen, habe die Klägerin die Beklagte aufgefordert, sich zum Vertrag zu bekennen. Diese Aufforderungen seien unbeantwortet geblieben, worauf die Klägerin den Rücktritt vom Vertrag erklärte, und in der Folge im Ausmaß der kontrahierten Ware Deckungsgeschäfte zu tätigen hatte. Der dadurch entstandene Schaden bildet den Gegenstand der Klage. Die Klägerin bringt vor, dass im internationalem Handel mit Monoammoniumphosphat ein Handelsbrauch dahingehend besteht, dass eine Änderung von „+/- 5 % nach Wahl des Schiffes“ auf „+/- 10 % nach Wahl des Schiffes nicht wesentlich sei.

Die Beklagte bestreitet des Klagsvorbringen im Wesentlichen dahingehend, dass in wesentlichen Punkten des abzuschließenden Vertrages zwischen den Streitteilen keine Einigung zustande gekommen ist, weshalb der der beklagten Partei übermittelte Vertrag sowie die zum Vertragsabschluss führenden bzw dokumentierenden Unterlagen von der Beklagten niemals unterfertigt wurden. Die Beklagte bestreitet ua auch das Vorliegen des von der Klägerin behaupteten Handelsbrauches.

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Lieferung von Befestigungsmaterial (Schrauben und Muttern) - Rp 67/94/MSt/PN

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Rückstellung von Präsentationsunterlagen - Rp 50/94/MSt/PN

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Handelsbräuche 1993

Ersatz von Aufwendungen sowie eines 25 %igen Gewinnaufschlages und Ersatz für entgangene Werbeeinschaltungen bei vom Auftraggeber abgesagter Werbekampagne - Rp 312/93/MI/CB

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Vollkaskoversicherung für Vorführwägen bzw culpa-in contrahendo-Haftung - Rp 253/93/Mi/PN

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Einbehalt eines 3 %igen Skonto bei Vereinbarung eines vierwöchigen Zahlungszieles - Rp

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Schriftliche Bestätigung über eine Mängelbehebung - Rp 278/93/Mi/CB

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Eigengeschäft eines Handelsvertreters - Rp 234/93/Mi/PN

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Tausch- bzw. Rückstellung von Europaletten - Rp 248/93/Mi/PN

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Einfachbesetzung von LKWs bei Transporten von Österreich nach Italien - Rp 161/93/Mi/AHj

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Schadenersatz oder Nachverrechnung eines gewährten Mengenrabatts bei Nichtabruf eines Inserats innerhalb eines Rahmenauftrages zur Inserateneinschaltung - Rp 2/93/Mi/CB

Einem zwischen österreichischen Gewerbetreibenden anhängigen Rechtsstreit liegt der Sachverhalt zugrunde, dass der Kläger einen Rahmenauftrag zur Veröffentlichung von Inseraten in dem vom Beklagten herausgegebenen Magazin erteilte, wobei das erste Inserat zu einem vorher festgelegten Zeitpunkt, die anderen Inserate nach Abruf durch den Kläger eingeschoben werden sollten. In Hinblick auf den Rahmenauftrag wurde dem Kläger die kostenlose Einschaltung eines PR-Artikels sowie zweiter Lichtbilder zugesagt.

Der Kläger ließ jedoch in der Folge nur zwei Inserate einschalten und verlangt nun einen Teil des für den Rahmenauftrag bezahlten Betrages zurück, wogegen der Beklagte unter anderem eine Schadenersatzforderung wegen entgangenen Inseratenentgelts und Nachverrechnung des gewährten Mengenrabatts einwendet. Der Kläger behauptet dagegen einen Handelsbrauch dahingehend, dass bei Nichtabruf einzelner Inserate innerhalb eines Rahmenauftrages zur Inserateneinschaltung lediglich ein bereits gewährter Mengenrabatt nachverrechnet, nicht jedoch eine Schadenersatzforderung aufgerechnet wird, welche daraus resultiert, dass der Platz für den Inserateneinschub freigehalten wurde.

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Handelsbräuche 1992

Entgeltlichkeit des „Castings“ bei Modellagenturen - Rp 314/92/Mi/CB

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Skonto im Maschinenhandel - Rp 260/92/Mi/AHj

Einem zwischen österreichischen Gewerbetreibenden anhängigen Rechtsstreit liegt der Sachverhalt zugrunde, dass das klagende, mit Chemie-Phototechnik befasste Unternehmen eine Plotteranlage geliefert hatte. Bei den Vertragsverhandlungen wurde über ein zu gewährendes Skonto nicht gesprochen. Das beklagte Unternehmen zog jedoch von dem Kaufpreis ein 2%iges Skonto mit der Begründung ab, dass dies im Maschinenhandel handelsüblich sei, was das klagende Unternehmen bestreitet.

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Haftungsausschluss für leichte Fahrlässigkeit bei Maschinenlieferungen - Rp 67/92/Bti/AHj

Einem zwischen österreichischen Gewerbetreibenden anhängigen Rechtsstreit liegt der Sachverhalt zugrunde, dass das klagende Maschinenbauunternehmen von einem Sägewerk mit der Anfertigung eines Sägegatterjoches beauftragt wurde. Die hiefür erforderliche Nute im Stahl ließ das klagende Unternehmen beim beklagten Maschinenbauunternehmen anfertigen. Hiebei wurde eine Nut versehentlich zu tief gefräst, worauf an dieser Stelle eine Auftragsschweißung erfolgte und die Nut nachgefräst wurde, sodass der ursprüngliche Mangel nicht mehr sichtbar war. Durch diese Schweißung wurde jedoch die Festigkeit des Stahles so herabgesetzt, dass der Sägegatter nach kurzer Betriebsdauer brach. Das klagende Unternehmen musste deswegen dem betroffenen Sägewerk die durch den Betriebsausfall entstandenen Schäden ersetzen und verlangt nunmehr diese Kosten vom beklagten Unternehmen als schuldtragenden Urheber des Schadens zurück.

Das beklagte Unternehmen wendet jedoch gegen diesen Klagsanspruch das Bestehen eines Handelsbrauches ein, der mit Pkt 9.10 der Allgemeinen Lieferbedingungen des FV der Maschinen- und Stahlbauindustrie Österreichs vom 1. März 1963 idF vom 1. Februar 1982 übereinstimme, wonach es als ausdrücklich vereinbart gelte, dass der Verkäufer dem Käufer keinen Schadenersatz zu leisten hat für Verletzungen von Personen, für Schäden an Gütern, die nicht Vertragsgegenstand sind, für sonstige Schäden und für Gewinnentgang , sofern sich nicht aus den Umständen des Einzelfalles ergibt, dass dem Verkäufer ein grobes Verschulden zur Last fällt.

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Auslegung der Klausel „Frei deutsche Grenze“ bezüglich Frachtvertrag - Rp 50/92/Bti/AHj

Einem zwischen österreichischen Gewerbetreibenden anhängigen Rechtsstreit liegt der Sachverhalt zugrunde, dass der Beklagte, ein in OÖ ansässiger Landmaschinenhändler, bei einem in der Nähe von Düsseldorf BRD gelegenen Unternehmen Maschinen mit der Klausel „Frei deutsche Grenze“ gekauft hat. Der Verkäufer hatte mit dem Transport ein bundesdeutsches Speditionsunternehmen beauftragt, das sich eines österr. Frachtführers, nämlich des klagenden Unternehmens, bediente.

Das klagende Speditions- und Transportunternehmen beförderte die Maschinen über die Grenze nach Linz in ihr Lager und begehrt nunmehr von Beklagten die Frachtkosten von der Grenze bis Linz. Der Beklagte weigert sich jedoch, diese Frachtkosten zu bezahlten, da er hiezu keinen Auftrag gegeben habe. Das klagende Unternehmen beruft sich jedoch gegenüber dieser Weigerung auf das Bestehen eines HB, wonach bei einer Liefervereinbarung „Frei deutsche Grenze“ der deutsche Veräußerer, der den größeren Frachtanteil im Gebiete der BRD in Auftrag gegeben und zu bezahlten hat, auch den Transportauftrag für den kürzeren österr. Frachtanteil vergeben kann.

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Schriftlichkeit von Generalvertreter-Exklusivverträgen für ein ganzes Land im Großhandel mit Büro- und Schreibmaschinen -Rp 132/92/Bti/AHj

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Rabattgewährung nach Fristablauf - Rp 8/92/Bti/Ahj

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Handelsbräuche 1991

Vermietung von Gabelstaplern- Rp 227/91/Bti/CB

Einem zwischen österreichischen Gewerbetreibenden anhängigen Rechtsstreit liegt der Sachverhalt zugrunde, dass die beklagte Partei der klagenden Partei einen Diesel-Gabelstapler mit einer Tragfähigkeit von 3,5 Tonnen zur Verfügung gestellt hat, ohne dass gleichzeitig hierüber ein Mietvertrag ausgehandelt worden wäre. Nunmehr begehrt die beklagte Partei von der klagenden Partei einen täglichen Mietzins von öS 1.000,- zuzüglich MwSt. Der Gabelstapler hat keinen Betriebsstundenzähler. Die klagende Partei wendet demgegenüber ein, dass es handelsüblich sei, für einen Diesel-Gabelstapler nur für jene Tage eine Miete zu verrechnen, wo der Gabelstapler tatsächlich benützt wurde; dies sei vorliegend nur an etwa zwei Tagen pro Woche der Fall gewesen.

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Nachweis erbrachter Transportleistungen von Schotter und Erdmaterial - Rp 110/91/Bti/CB

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Unbeanstandete Annahme eines Schreibens bzw Telefax als Zustimmung -Rp 15/91/Bti/Ahj

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Handelsbräuche 1990

Bezahlung von unverschuldeten Stehzeiten bei Transporten in den Nahen Osten - Rp 215/90/Bti/Br

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Lieferkondition „frei Haus“ - Rp 225/90/Kö/GaM

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Haftungsbeschränkung bei Metallhärtungsarbeiten - Rp 58/90/Bti/AHj

In einem Rechtsstreit klagt ein Eisenindustrieunternehmen bei einem gewerblichen Werkzeugbauunternehmen den Werklohn für durchgeführte Arbeiten ein. Das beklagte Unternehmen bestreitet diese Klagsforderung nicht, wendet aber Gegenforderungen in gleicher Höhe aus dem Titel des Schadenersatzes ein, weil das klagende Unternehmen dem beklagten durch die unsachgemäße Durchführung von Härtungsarbeiten an Spitzformteilen Schaden zugefügt habe. Das klagende Unternehmen bestreitet die Rechtmäßigkeit dieser Gegenforderung und behauptet demgegenüber vorsichtshalber auch das Bestehen eines HB, wonach Unternehmen, die Härtearbeiten an Spritzformteilen vornehmen, für Schäden durch unsachgemäße Härtungsarbeiten nur bis zur Höhe des Auftragswertes haften.

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Herausgabe von Klischees durch Druckerei- Rp 272/90/Bti/BB

Einem zwischen zwei österreichischen Gewerbetreibenden anhängigen Rechtsstreit liegt der Sachverhalt zugrunde, dass der Kläger den beklagten Druckereiunternehmer mit dem Bedrucken und Prägen von Speisekarten beauftragt hatte. Der Beklagte hatte die hiefür notwendigen Klischees und Lithos nach Vorlagen bzw Muster des Klägers anfertigen lassen und die insoweit auflaufenden Kosten dem Kläger gesondert in Rechnung gestellt. Eine Vereinbarung über den Verbleib der Klischees und Lithos für den Fall der Auflösung der Geschäftsbeziehung wurde zwischen den Streitteilen nie getroffen. Der Kläger begehrt nunmehr nach beendigter Geschäftsbeziehung die Herausgabe der Klischees und Lithos, die jedoch der Beklagte als nicht handelsüblich verweigert.

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Bezahlung von Modellentwürfen- Rp 392/90/Bti/AHj

Einem Rechtsstreit zwischen einer bundesdeutschen Modedesignerin als Klägerin und einem österreichischen Bekleidungserzeuger als Beklagten liegt der Sachverhalt zugrunde, dass die Klägerin vom Beklagten beauftragt wurde, für eine Modekollektion von Herren- und Damenkleidern (Schwerpunkt Jacken, Schneehemden und Dreiteiler) zwischen 16 und 25 Entwürfe zu liefern, wobei für die Erstellung eines Entwurfes, der Reinzeichnung und des Farbvorschlages ein bestimmtes Honorar vereinbart wurde; weitere Vereinbarungen wurden dazu nicht getroffen.

Der Beklagte hat in der Folge nur sechs Entwürfe der Klägerin übernommen und bezahlt. Bezüglich der weiteren Entwürfe wurden teils Bedenken geäußert, ob diese realisiert werden könnten (aus technischen und Kostengründen), teilweise gefielen sie auch nicht. Im Einzelnen kam es zu Erörterungen, welche Einzelheiten an manchen Entwürfen nicht gefielen. So wurde ua geäußert, dass die Ausführung mit einem Reißverschluss nicht gefällt, eine Tasche weggelassen werden sollte bzw keine flach aufgesetzten Taschen gewünscht würden, sondern so genannte Blasbalgtaschen, keine offenen Zippel begehrt würden und ähnliches. Aufgrund dieser Kritik wurden Überarbeitungen der nicht übernommenen Entwürfe vorgenommen, die letztlich von Beklagten selbst nach einer zweiten Überarbeitung nicht übernommen wurden.

Die Klägerin begehrt nunmehr das Entgelt für die vom Beklagten nicht übernommenen Modellentwürfe bis zu der bestellten Mindestzahl von 16 Stk. Mit der Behauptung eines bestehenden HB, dass in einer bestimmten zahl bestellte Modellentwürfe zur Gänze zu bezahlen sind. Der Beklagte behauptet demgegenüber das Bestehen eines HB, wonach lediglich solche Modellentwürfe zu bezahlen wären, die tatsächlich angenommen werden. Bezüglich der von ihm nicht übernommenen Modellentwürfe hat der Beklagte das Vorliegen wesentlicher Mängel, welche diese unbrauchbar machen oder einer ausdrücklichen Bedingung zuwiderlaufen, im Sinne der Gewährleistung nicht vorgebracht.

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Führung von Palettenkonten - Rp 302/90/Kö/Br

Die klagende Partei, ein Frachtführer, führte im Auftrag der beklagten Partei, eines Speditionsunternehmens, mehrere Transporte durch. Dem Prozessakt ist zu entnehmen, dass die klagende Partei (Frachtführer) das zu befördernde Ladegut auf Paletten verpackt beim Absender übernommen und dem Absender eine der Zahl dieser Paletten entsprechende Anzahl an Leerpaletten übergeben hat. Nach Durchführung des Transportes und Abladen des Ladegutes beim Empfänger sollte dieser dem Frachtführer (klagende Partei) eine der Zahl der übernommenen Paletten entsprechende Anzahl an Leerpaletten übergeben, wodurch der Frachtführer wieder im Besitze jener Anzahl an Leerpaletten sein sollte wie vor Durchführung des Transportes.

Tatsächlich wurden dem Frachtführer von den Empfängern nicht alle Leerpaletten ersetzt. Der Frachtführer begehrt nunmehr von seinem Auftraggeber (Speditionsunternehmen, beklagte Partei) Ersatz für die ihm fehlenden Leerpaletten. Die beklagte Partei wendet ein, dass aus den ihm vom Frachtführer vorgelegten Unterlagen nicht zu ersehen sei, aus welchen Geschäftsfällen die fehlenden Leerpaletten stammen. Sie sei daher auch nicht in der Lage herauszufinden, von welchen ihrer Kunden sie ihrerseits fehlende Leerpaletten zu fordern habe.

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Handelsbräuche 1989

Obsthandel (italienische Weintrauben) - Rp 451/89/Kö/BB

Die klagende Partei, ein Unternehmen mit Sitz in Italien, lieferte der beklagten Partei, einem Unternehmen mit Sitz in Österreich, italienische Weintrauben der Sorte Grappoloni. Unmittelbar nach Übernahme der Ware stellte ein von der beklagten Partei ohne vorangegangene Verständigung der klagenden Partei beigezogener, gerichtlich beeideter Sachverständiger fest, dass die Weintrauben nicht den üblichen Qualitätsnormen für diese Sorte entsprachen. Die Weintrauben waren zu einem Großteil zu grün und zu wenig süß. Die beklagte Partei macht daher im gegenständlichen Rechtsstreit einen Anspruch auf Preisminderung geltend.

Die beklagte Partei hält dem entgegen, die Vorgangsweise der klagenden Partei entspreche nicht den Usancen. Es bestünde nämlich folgender HB: „Wird eine Lieferung von Obst von Käufer (Abnehmer) gerügt und einigen sich die Parteien nicht sofort, so hat der Käufer einen anerkannten Sachverständigen zu bestellen. Von der Befundaufnahme ist der Verkäufer oder sein Vertrauensmann unverzüglich zu verständigen. Beide Parteien haben das Recht, bei der Befundaufnahme durch den Sachverständigen anwesend zu sein und gehört zu werden. Erfordert die Sachlage ein rasches Vorgehen, können Verhandlungen auch fernmündlich erfolgen.“

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Verrechnung von Ziegelmaterial nach Stückzahl oder Quadratmeter - Rp 403/89/Bti/HFu

Das beklagte Bauunternehmen hat beim klagenden Bauhändler Baumaterial ua Betonhohlblöcke in den Ausmaßen 30/33/22 und 25/38/22, Eder Poroblock 38/25/23,8, Hochlochziegel 38/12/24, 25/50/23,8, und 25/30/23,8 sowie Hochloch-Eckziegel 25/12/23,8 bestellt. Die Rechnung des klagenden Bauhändlers lauteten jedoch nicht auf m², sonder auf Stk, wobei unter der Berücksichtigung von Mörtelfugen eine Umrechnung dahin erfolgte, dass bei Betonhohlblöcken 30/33/22 12,5 Stk/m², bei Betonhohlblöcken 25/38/22 11 Stk/m², bei Eder Poroblock 38/25/23,8 16 Stk/m², bei Hochlochziegeln 38/12/24 21,93 Stk/m², bei Hochlochziegeln 25/50/23,8 7,5 Stk/m², bei Hochlochziegeln 23/30/23,8 12,5 Stk/m² und bei Hochloch-Eckziegel 25/12/23,8 17,79 Stk/m² berechnet wurden.

Das beklagte Bauunternehmen machte demgegenüber jedoch andere Umrechnungsfaktoren geltend, und zwar bei Betonhohlblöcken 30/33/22 14,29 Stk/m², bei Betonhohlblöcken 25/38/22 12,5 Stk/m², bei Eder Poroblock 38/25/23,8 16,81 Stk/m², bei Hochlochziegeln 38/12/24 34,72 Stk/m², bei Hochlochziegeln 25/30/23,8 14 Stk/m² und bei Hochloch-Eckziegeln 34,96 Stk/m². Infolge dieser Umrechnung kommt das beklage Bauunternehmen zu wesentlich niedrigeren Stückpreisen; aus dem Differenzbetrag ergibt sich im Wesentlichen die eingeklagte Summe. Beide Streitteile bezeichnen jeweils ihre Vorgangsweise als handelsüblich und verneinen dies jeweils für die Vorgangsweise des Prozessgegners.

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Aufbewahrungspflicht eines konzessionierten Immobilienverwalters - Rp 344/89/Bti/Fe

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Präsentation im Werbewesen, Inhalt und Entgeltlichkeit - Rp 155/89/Bti/Pe

Zwei Rechtsstreite zwischen österreichischen Gewerbetreibenden in denen Werbeagenturen als Kläger auftreten:

Dem ersten Rechtsstreit liegt der Sachverhalt zugrunde, dass die klagende Werbeagentur dem beklagten Unternehmen eine schriftliche, rund 65 Seiten umfassende Präsentation mit dem Titel „Ein Konzept zur Markenbildung“ vorgelegt hat, die außer Ausführungen allgemeiner Natur wie auch bezüglich des konkreten Produktes eine Werbeplanung und zwei Varianten einer Inseratenkampagne enthält. Das am Ende der Präsentation angeschlossene „Angebot“ mit Preisangaben wurde vom beklagten Unternehmen nie unterschrieben. IdF hat die klagende Werbeagentur für das beklagte Unternehmen einige Zeitungsinserate erwirkt, die sich jedoch nur teilweise mit den in der Präsentation enthaltenen zwei Kampagnevarianten decken. Im Übrigen hat jedoch das beklagte Unternehmen die Präsentation abgelehnt und deren Honorierung verweigert. Das beklagte Unternehmen hatte vor der klagenden Werbeagentur sich von einer anderen Werbeagentur zwei Inserateinschaltpläne erstellen lasse, für die nach ihrer Ablehnung kein Honorar begehrt wurde. Die klagende Werbeagentur stützte schließlich im vorliegenden Rechtsstreit ihren Anspruch auf Honorierung der Präsentation mit der Behauptung eines HB, wonach „bei Erarbeitung eines Werbekonzeptes durch eine Werbeagentur nach den vom Kunden fixierten Zielsetzungen ein Honorar vom Kunden auch dann zu entrichten ist, wenn der Kunde das objektive entsprechende Konzept nicht akzeptiert.“

Dem zweiten Rechtsstreit liegt der Sachverhalt zugrunde, dass das beklagte Unternehmen an ungefähr 20 Werbeagenturen zwecks Ausarbeitung eines Vertriebssystems herangetreten ist, wobei es mit mehreren Werbeagenturen – darunter die klagende – zu Gespräche kam. Drei Werbeagenturen legten hiezu schriftliche Präsentationen vor; mit der klagenden Werbeagentur wurde nur ein ca zweistündiges Gespräch geführt. Bei diesem Gespräch wurde der klagenden Werbeagentur vorwiegend das Konzept des beklagten Unternehmens erläutert und dann diese Werbeagentur zu einem weiteren Gespräch gebeten, wo dieselbe einerseits ihr Unternehmen vorstellen sollte und die bisherigen Arbeiten und andererseits allgemeine Vorschläge erstellen sollten (schriftlich oder mündlich), wie die Werbung für das beklagte Unternehmen durchgeführt werden soll (graphische Gestaltung und Auftreten der Fa.) und ein großer Umriss der möglichen Werbemaßnahmen dargelegt werden sollte. Schließlich erteilte das beklagte Unternehmen den Auftrag einer weiteren Werbeagentur, was den anderen Werbeagenturen mitgeteilt wurde, mit denen konkrete Verhandlungen stattgefunden hatten Die drei Werbeagenturen , die schriftliche Präsentationen vorgelegt hatten, verrechneten daraufhin keine Kosten für diese; die klagende Werbeagentur hingegen sandte dem beklagten Unternehmen eine Rechnung auf einen fünfstelligen Schillingbetrag und begründet diese Forderung im vorliegenden Rechtsstreit damit, dass Präsentationen im Werbewesen handelsüblicherweise – also wenn keine abweichende Vereinbarung getroffen wurde – entgeltlich seien.

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Beginn der Gewährleistungsfrist bei Weiterverkauf eines Gebrauchttraktors - Rp 274/89/Bti/AP

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Handelsbräuche 1988

Aufrechnungsbeschränkung nach § 32 AÖSp - Rp 462/88/KÖ/BB

Die beklagte Partei beauftragte die klagende Partei mit der Durchführung des Transportes von Weihnachtspaketen nach den Niederlanden. Die beklagte Partei war zum Zeitpunkt der Auftragerteilung Pächter eines Restaurants und hatte bis zu diesem Zeitpunkt noch nie einen solchen Auftrag jemals zuvor erteilt. Aus diesem Grund waren ihr auch die AÖSp weder ein Begriff noch kannte sie deren Inhalt. Für die mit dem genannten Transport anfallenden Kosten wurde eine Obergrenze von öS 25.000,- zwischen den Streitteilen vereinbart. Die klagende Partei behauptet, dabei seien keine Einfuhrabgaben in den Niederlanden enthalten. Die beklagte Partei wendet dagegen ein, die klagende Partei habe ihr mitgeteilt, dass mit dem klagsgegenständlichen Transport keine Einfuhrabgaben in den Niederlanden anfallen würden.

Tatsächlich wurden Einfuhrabgaben in den Niederlanden vorgeschrieben, die von der klagenden Partei beglichen wurden und deren Ersatz im gegenständlichen Rechtsstreit von der beklagten Partei begehrt wird. Die beklagte Partei verweigerte die Zahlung mit der Begründung, sie habe durch die falsche Auskunft der klagenden Partei darauf vertraut, dass keine Einfuhrabgaben in den Niederlanden anfallen würden und hält dem Begehren der klagenden Partei einen Schadenersatzanspruch in Höhe des Klagsbetrages entgegen. Die klagende Partei beruft sich auf § 32 AÖSp, der eine Aufrechnung bzw Zurückbehaltung, wie von der beklagten Partei vorgenommen, ausschließt. Die AÖSp seien kraft HB auf das gegenständliche Vertragsverhältnis anzuwenden. Die beklagte Partei wendet dagegen ein, dass die Geltung der AÖSp nicht vereinbart sei und ihr gegenüber auch nicht als HB gelten können, da sie diese nicht kenne. Im Übrigen habe die klagende Partei ihre Verpflichtungen als ordentlicher Kaufmann durch die Erteilung falscher Auskünfte verletzt.

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Standgeld im Güterbeförderungsgewerbe - Rp 363/88/Kö/Pe

Die beklagte Partei, ein Transportunternehmer, hat der klagenden Partei, einem Speditions- bzw Transportunternehmen, zwei Aufträge (Dezember 1986 und Juli 1987) über Transporte, die beide ihren Ausgang im Ausland (Schweiz und Deutschland) nahmen, nach Griechenland erteilt. Beide Transporte wurden durch Subfrächter der klagenden Partei durchgeführt. Bei beiden Transporten kam es zu Stehzeiten, wobei die Gründe für deren Entstehen strittig sind. Die klagende Partei macht i gegenständlichen Rechtsstreit nunmehr ein Standgeld für die Stehzeit geltend. Für den Transport im Dezember 1986 haben die Parteien ausdrücklich eine Standgeldregelung vereinbart, für den Transport im Juli/August 1987 wurde eine solche Vereinbarung jedoch nicht getroffen. Die klagende Partei stützt ihren Anspruch auf Standgeld für den zweiten Transport ua auf das Bestehen eines entsprechenden Handelsbrauches im Güterbeförderungsgewerbe.

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Entgelt für die Überlassung von Werknutzungsrechten - Rp 318/88/Kö/BTV

Die klagende Partei überspielte für die erstbeklagte Partei einen Film auf Kassette. Neben dem Entgelt für die Kassettenherstellung wurde für die Einräumung von Werknutzungsrechten an die erstbeklagte Partei ein Preis von öS 1.000,- pro Minute der von dieser verwendeten Teile des überspielten Films vereinbart. Nach dem Prozessvorbringen der klagenden Parteien allerdings bestritten wird.

Tatsächlich wurde die von der klagenden Partei gelegte Rechnung, der die oben dargestellte Preisvereinbarung zugrunde lag, nach dem von der klagenden Partei behaupteten Ende der Zahlungsfrist beglichen. Die klagende Partei begehrt nunmehr die Bezahlung der Differenz wischen dem angemessenen und dem seinerzeit (Befristet) vereinbarten Preis. Sie behauptet, die pünktliche Bezahlung und pünktliche Bekanntgabe der von der überspielten Kassette verwendeten Minuten sei als branchenüblich anzusehen.

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Handelsbräuche 1987

Immobilienverwalterhonorar -Rp 150/87/Kö/BTV

Die Klägerin verwaltete für die beklagte Partei ein dieser gehöriges Haus, dessen Nutzfläche 15.291 m² beträgt, für die Dauer von 5 Monten. Im nunmehrigen Rechtsstreit begehrt die Klägerin ua eine Entschädigung für die anlässlich der Übergabe der Verwaltung entstandene Mehrarbeit im Ausmaß des 3-monatigen Verwaltungshonorars, nachdem der Verwaltungsvertrag beendet wurde. Das zwischen den Streitteilen vereinbarte monatliche Verwaltungshonorar betrug öS 23.318,-. Da die Vereinbarung der genannten Entschädigung als Grundlage für den Anspruch strittig ist, wird das Bestehen eines entsprechenden Handelsbrauches behauptet.

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Begriff „Baujahr“ bei Baumaschinen-Rp 356/87/Bti/BTV

Im Rechtsstreit zwischen zwei österreichischen Kaufleuten liegt der Sachverhalt zugrunde, dass der Kläger im Sommer 1985 bei dem Beklagten eine Schubraupe gekauft hatte. Der Beklagte erklärte hiebei dem Kläger, dass die Schubraupe das Baujahr 1984 habe. Ein Monat später äußerte der Kläger gegenüber dem Beklagten den Verdacht, dass die Schubraupe tatsächlich das Baujahr 1980 oder 1981 habe, worauf der Beklagte seine Angabe über das Baujahr auf 1983 änderte. Der Kläger begehrt jedoch nunmehr in seiner Klage eine erhebliche Preisminderung für die Schubraupe mit der Begründung, er habe sich über das wahre Baujahr 1980 der Schubraupe in Irrtum befunden bzw handelt es sich hiebei um einen Mangel, der Gegenstand der Gewährleistung sei.

Der Beklagte behauptet nun das Bestehen eines HB in der Baubranche, wonach bei Baumaschinen unter dem Begriff „Baujahr“ nicht das Jahr verstanden werde, in dem die Maschine produziert wurde, sondern das Jahr, in dem die Maschine erstmals in Betrieb genommen worden sei, wonach sich auch jeweils der Kaufpreis richte. Da die Schubraupe erstmals 1983 in Betrieb genommen worden sei, sei der Kläger mit der Angabe dieses Jahres als „Baujahr“ nicht irregeführt worden.

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Fernschreiben als schriftliche Mitteilung - Rp 313/87/Bti/BTV

Im Rechtsstreit zwischen einem westdeutschen Spediteur und einem österreichischen Frachtführer liegt der Sachverhalt zugrunde, dass der klagende Spediteur den beklagten Frachtführer mit einem Stückguttransport im Orient beauftragt hatte, auf dem das Transportgut verloren ging. Der Spediteur hatte hierfür mittels Fernschreibens eine Reklamation an den Frachtführer gerichtet, und zwar geschah dies im Juni 1982.

Der Spediteur behauptet nunmehr im Prozess, es bestehe zumindest seit 1981 ein Handelsbrauch, dass im internationalen Güterverkehr in Europa und Asien schriftliche Mitteilungen durch Fernschreiben durchgeführt werden, und dass gesetzlicher oder vereinbarter Schriftlichkeit durch fernschriftliche Mitteilungen entsprochen wird, sodass also der Spediteur durch sein Fernschreiben der in Art 32 Abs 2 CMR angeordneten Schriftlichkeit für die verjährungshemmende Reklamation entsprochen habe. Der Frachtführer bestreitet das Bestehen eines solchen HB.

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Eigentumsvorbehalt bei der Veräußerung von Bauturmdrehkränen - Rp 382/87//Bti/BTV

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Auswirkung eines vereinbarten Haftungsrücklasses auf Zurückbehaltungsrecht bezüglich des Werklohnes - Rp 353/87/Bti/BTV 

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Handelsbräuche 1986

Aufteilung eines vom ORF gewährten Rabattes zwischen Werbeagenturen - Rp 234/86/Bti/BTV

Einem beim HG Wien zwischen zwei österreichischen Werbeagenturen anhängigen Rechtsstreit liegt der Sachverhalt zugrunde, dass der Kläger durch ein von ihm betreutes Unternehmen beauftragt wurde, beim ORF eine größere Anzahl von Hörfunkterminen zu buchen; die hiefür nötigen Rundfunkspots wurden vom Kläger geschaffen. Die Buchhung der Hörfunktermine beim ORF erfolgte jedoch über den Beklagten, der außer dieser Buchung dem Beklagten einen Rabatt von 15 % der Auftragssumme.

Der Kläger begehrt nunmehr vom Beklagten die zumindest teilweise Herausgabe dieses Rabattes mit der Begründung, es bestehe ein Handelsbrauch, wonach der vom ORF in solchen Fällen gewährte Rabatt (Provision) ganz oder zumindest weit überwiegend jener Werbeagentur zusteht, welche die kreative und sonstige mit der Herstellung der Spots verbundene Leistung erbringt, während jene Agentur, welche lediglich die Buchhung durchführt und schon für einen anderen Kunden von ihr gebuchte Termine zur Verfügung gestellt, nur Anspruch auf höchstens 5 % des Rabatts (Provision) hat. Die Beklagte bestreitet das Besehen eines solchen HB.

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Frostbeständigkeit von Fliesen und Bodenplatten - Rp 135/86/Kö/BTV

Die klagende Partei kaufte von der beklagten Partei keramische Fliesen bzw Platten einer bestimmten Markenqualität I A mit zugesicherter Frostsicherheit durch Vermerk auf der zur ersten Lieferung gehörigen Faktura. In weitrer Folge bezog die klagende Partei noch wiederholt Fliesen dieser Marke von der beklagten Partei, wobei sich jedoch auf den Lieferscheinen bzw Fakturen kein Hinweis auf Frostsicherheit mehr befand.

Die beklagte Partei brachte vor, es sei handelsüblich, dass keramische Fliesen, die nicht ausdrücklich als frostsicher bezeichnet werden, auch als nicht frostsicher zu gelten haben bzw nur solche, bei denen die Eigenschaft „frostsicher“ ausdrücklich angeführt sei, als frostsicher gelten. Es sei ferner branchenüblich, dass dann, wenn die in früheren Urkunden (Lieferschein etc.) enthaltene Zusicherung der Frostsicherheit in späteren Urkunden nicht mehr aufscheint, die Zusage als zurückgezogen gelte.

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Kunsthandel, Verzicht auf Irrtumsanfechtung wegen Fälschung eines Kunstgegenstandes - Rp 23/86/Bti/BTB

Rechtsstreit zwischen dem Inhaber einer Kunsthandlung und einem Kunsthändler. Sachverhalt liegt zugrunde, dass der Kläger beim Beklagten ein angeblich von einer bekannten, in der zweiten Hälfte des vorigen Jahrhunderts bis in die Zeit des Ersten Weltkrieges wirkende Malerin angefertigtes Ölbild kaufte. Der Beklagte hatte hiebei zumindest eine Expertise eines namhaften Kunsthistorikers dem Kläger vorgelegt, in der die Echtheit des Bildes bestätigt wurde. Als nach etwa einem Jahr andere, zum Teil spezialisierte Kunsthistoriker die Echtheit dieses Bildes verneinten, begehrte der Kläger nunmehr vom Beklagten die Rückabwicklung des Kaufes, insbesondere die Rückzahlung des Kaufpreises, wegen wesentlichen Irrtums über die Echtheit des Bildes.

Der Beklagte wendete jedoch demgegenüber ein, dass zwischen Kunsthändlern ein HB bestehe, wonach der Käufer von vorneherein auf eine Anfechtung des Kaufvertrages wegen eines vom Käufer veranlassten Irrtums (§ 871 Abs 1 ABGB) verzichtet, wenn sich nachträglich der Kunstgegenstand als Fälschung, also nicht zugesagten Künstler stammend, herausstellt. Der Kläger erwiderte hierauf, dass er zwar eine Kunsthandlung führe, jedoch nicht selbst als Kunsthändler tätig sei, sondern die Kauf- und Verkaufsgespräche von seinen Angestellten geführt werden.

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Anwendbarkeit des Speditionstarifs für Kaufmannsgüter Vorlageprovisionen - Rp 47/86/Bti/BTV 

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Handelsbräuche 1984

Haftungsausschluss für Folgeschäden - Rp 1804/84/Kö/BTV

Die klagende Partei lieferte der beklagten Partei eine Gemengeanlage zur Herstellung von Hohlglas sowie eine von einem dritten Unternehmen entwickelte elektronische Steuerung für den automatischen Betrieb des kompletten Gemengehauses. Mit der genannten Anlage sollte sowohl Grünglas als auch Weißglas produziert werden. Die Inbetriebnahme der Grünglasproduktion erfolgte im Juli 1980. Im Zuge der Inbetriebnahme der Weißglasproduktion wurde zum Teil auch bei der Grünglas Ausschussware produziert, was nach Ansicht der beklagten Partei auf einen Fehler der Steuerungsanlage zurückzuführen gewesen sei. Diese Steuerungsanlage arbeite nach den Daten einer Programmkarte, die sowohl für die Weiß- als auch für die Grünglasproduktion und zwar für die Sandwaage diene. Durch Eingabe einer falschen Programmkarte in die Steuerungsanlage durch einen Mitarbeiter des oben erwähnten Drittunternehmens sei es in der Folge zu einem Dosierungsfehler bei der Herstellung des zur Grünglasproduktion erforderlichen Gemenges von Sand, Soda, Kalk, Farb- und Läuterungsmitteln gekommen, durch den das Gemenge unbrauchbar geworden sei.

Beide Streitteile sehen die genannte Weiß- und Grünglasanlage als Einheit an. Die beklagte Partei wendet nun aufrechungsweise eine Schadenersatzforderung gegen die Kaufpreisrestforderungen der klagenden Partei ein. Die klagende Partei behauptet, der Haftungsausschluss für Folgeschäden bei Lieferung von Steuerungsanlagen wie der gegenständlichen sei handelsüblich, sofern sich nicht aus den Umständen des Einzelfalles ergibt, dass dem kVerkäufer grobes Versschulden zu Last fällt.

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Liefer- und Zahlungsbedingungen für das graphische Gewerbe -Rp 1736/84/Kö/btv

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Provisionssätze für Vermittlungen im Landmaschinenhandel -Rp 1354/84/Kö/BTV

Die klagende Partei, die mit dem Verkauf von Landmaschinen und der Vermittlung solcher Geschäfte befasst ist, sollte einen der beklagten Partei gehörigen Traktor an einen beiden Parteien bekannten Interessenten verkaufen. Nachdem der Kaufabschluss jedoch unterblieb, wurde der Traktor einer Landmaschinenfirma kommissionsweise übergeben. Diese Fa. Verkaufte den gegenständlichen Traktor dem genannten Interessenten. Die klagende Partei begeehrt nunmehr von der beklagten Partei Bezahlung einer Provision, von dem ihrer Meinung nach durch sie zustande gebrachtem Kaufvertrag. Eine Vereinbarung über einen Provisionsanspruch bzw über die Höhe der Provision wurde nicht getroffen. Die klagende Partei beruft sich darauf, dass es bei Geschäften der bezeichneten Art branchenüblich sei, eine Provision von 20% des Verkaufserlöses dem Vermittler zu bezahlen, ohne dass eine diesbezügliche Vereinbarung besteht.

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Entgeltlichkeit einer Präsentation im Werbewesen - Rp 849/79/Bti/BTV

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Handelsbräuche 1983

Entgeltlichkeit einer Präsentation von Werbegestaltern - Rp 418/86/Bti/BTV

Rechtsstreit in dem der Sachverhalt zugrunde liegt, dass für die Zwecke eines österreichischen, mehrere Filialen als „Märkte“ betreibenden Warenhandelsunternehmens ein österreichischer Werbegestalter eingeladen wurde, eine Präsentation für die Fassaden- und Schaufenstergestaltung einiger Filialen auszuarbeiten. Über die Entgeltlichkeit dieser Präsentation bzw die Höhe des Honorars hiefür wurde nie gesprochen. Als es dann zu keiner Auftragserteilung an den Werbegestalter kam, klagte dieser ein Honorar für seine im Zusammenhang mit der Präsentation erbrachten Arbeiten ein. Der Beklagte behauptet jedoch demgegenüber das Bestehen eines HB, wonach Entwürfe in der Werbebranche prinzipiell unentgeltlich zu machen sind und der Werbegestalter verpflichtet ist, den Auftraggeber darauf aufmerksam zu machen, ab wann seine Leistung entgeltlich ist.

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Aufbewahrungsdauer für Unterlagen bei Druckaufträgen - Rp 550/83/Bti/BTV

Zwischen zwei österreichischen Druckereiunternehmen liegt ein Rechtsstreit mit dem Sachverhalt zugrunde, dass der Beklagte als Subunternehmer des Klägers einen Geschäftskatalog mit vom Kläger beigestellten Repros druckte. Als zwei Jahre später eine Neuauflage dieses Kataloges mit denselben Repros gedruckt werden sollte, waren diese beim Beklagten nicht mehr vorhanden. Der Kläger verlangt nunmehr vom Beklagten die Kosten der nochmals angefertigten Repros. Der Beklagte wendet demgegenüber das Bestehen eines HB im Sinne vom Pkt 12 der Liefer- und Zahlungsbedingungen für das graphische Gewerbe Österreichs ein, wonach für Manuskripte, Entwürfe, Druckstöcke, Diapositive und sonstige Unterlagen der Auftragnehmer nur bis zu einem Zeitpunkt, der vier Wochen nach Erledigung des Auftrages liegt, haftet; darüber hinaus träge der Auftragnehmer für nicht zurückverlangte Unterlagen keine wie immer geartete Haftung. 

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Handelsbräuche 1981

Gefahrenübergang bei Verkauf von Schlachtvieh - Rp 1686/1981/Bri/Fru

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Österreichische Handelsusancen, Geltungsbereich und Haftung für innere Holzfehler - Rp 1156/81/Bti/Fru

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Handelsbräuche 1980

Bedeutung des Zeichens „%o“ -Rp 1812/80/Bti

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Vereinbarung von Nettopreis bei Veräußerung eines Gastgewerbebetriebes - Rp 2278/80/Bti 

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Handelsbräuche 1979

Haftung von Werbeagenturen für ihre Auftraggeber- Rp 2659/79 Bti

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Weitere Gutachten finden Sie auch in dem Buch:

„Der Handelsbrauch“ von Hofrat Dr. Ernst M. Weiss

Stand: 1.07.2006

©Abteilung für Rechtspolitik


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