Kurzzusammenfassung der COVID-19-Notmaßnahmenverordnung

Diese Information ist eine vereinfachte und zusammenfassende Darstellung der Covid-19 Notmaßnahmenverordnung, die am 17.11., 0:00 Uhr in Kraft und am 6.12., 24:00 Uhr außer Kraft tritt. Ausführliche FAQs und weitere Informationen folgen.

Lesedauer: 1 Minute

Aktualisiert am 13.03.2023



Ausgangsregelung:

Die Ausgangsregelung (Verlassen des privaten Wohnbereichs ist nur zu bestimmten Zwecken zulässig) wird bis voraussichtlich 26. November verlängert und gilt nun den ganzen Tag (Ausdehnung der nächtlichen Ausgangssperre auf eine grundsätzlich generelle Ausgangssperre). Der Ausnahmegrund "Deckung der notwendigen Grundbedürfnisse des täglichen Lebens" wurde konkretisiert. Die Ausnahmegründe bleiben im Wesentlichen gleich, einige wenige wurden ergänzt (zB Teilnahme an gesetzlich vorgesehenen Wahlen).

Kundenbereiche:

Das Betreten des Kundenbereichs von Betriebsstätten des Handels und von Dienstleistungsunternehmen zum Zweck des Erwerbs von Waren oder der Inanspruchnahme von körpernahen Dienstleistungen (insbes. Friseure, Kosmetiker, Piercen, Tätowieren etc.) wird untersagt. Alle anderen Dienstleistungen bleiben grundsätzlich erlaubt. Lieferungen sind zulässig, Abholungen nicht (außer in der Gastronomie).

Weiterhin geöffnet bleiben insbesondere:

Apotheken, Lebensmittelhandel, Drogerien und Drogeriemärkte, Verkauf von Medizinprodukten und Sanitärartikeln, Heilbehelfen und Hilfsmitteln, Gesundheits- und Pflegedienstleistungen, Dienstleistungen für Menschen mit Behinderungen, Verkauf von Tierfutter, Tankstellen, Banken, Trafiken, KFZ-Werkstätten etc.

Freizeiteinrichtungen:

Das Betreten von Freizeiteinrichtungen (wie zB Theater, Museen, Tierparks etc.) bleibt weiterhin verboten. Hinsichtlich Gastronomie und Beherbergung gibt es keine wesentlichen Änderungen, diese bleiben daher grundsätzlich auch weiterhin geschlossen (wenige Ausnahmen wie zB Betriebskantinen).

Veranstaltungen:

Auch Veranstaltungen bleiben weiterhin verboten. Die Ausnahmen sind im Wesentlichen gleichgeblieben.

Arbeitsorte und Orte der beruflichen Tätigkeit:

Beim Betreten von Arbeitsorten ist darauf zu achten, dass die berufliche Tätigkeit vorzugsweise außerhalb der Arbeitsstätte erfolgen soll, sofern dies möglich ist und Arbeitgeber und Arbeitnehmer über die Arbeitsverrichtung außerhalb der Arbeitsstätte ein Einvernehmen finden.

Von der Regierung in Aussicht gestellte Unterstützungsmaßnahmen


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