Neuregelung der Corona-Kurzarbeit ab 1. Juli 2021
Diese Regelungen gelten für das neue Kurzarbeitsmodell ab 1. Juli

Die Phase 4 der Corona-Kurzarbeit läuft mit Ende Juni 2021 aus. Um die weiter von der Corona-Pandemie betroffenen Unternehmen besonders treffsicher zu unterstützen, haben sich Sozialpartner und Bundesregierung auf folgende Neuregelung der Corona-Kurzarbeit geeinigt. Die Kurzarbeit steht zukünftig in 2 Varianten zur Verfügung:
Corona-Kurzarbeit als Übergangsmodell mit reduzierter Förderhöhe | Unveränderte Corona-Kurzarbeit für besonders betroffene Branchen | |
Beihilfe | Abschlag von 15 % von der bisherigen Beihilfenhöhe (Beihilfe bleibt damit großzügiger als vor Corona) | Kein Abschlag (voraussichtliche Umsetzung: monatliche Auszahlung der um 15 % reduzierten Beihilfe und anschließende Aufzahlung auf volle Beihilfe im Zuge der Endabrechnung) |
Geltungsdauer | Das Modell gilt vorläufig bis Juni 2022, danach wird das Modell evaluiert | Das Modell gilt vorläufig bis Ende Dezember 2021 |
Mindestarbeitszeit | 50 % Mindestarbeitszeit (mit Ausnahmen im Einzelfall) | 30 % Mindestarbeitszeit (mit Ausnahmen im Einzelfall) |
Gilt für | Gilt für alle Betriebe | Gilt für Betriebe, die im 3. Quartal 2020 gegenüber dem 3. Quartal 2019 einen Umsatzeinbruch von mindestens 50 % hatten (drittes Quartal 2020 wird aufgrund der vergleichbaren Situation herangezogen) |
Kurzarbeitsdauer | Jeder Betrieb kann maximal 24 Monate (Ausnahmen im Einzelfall) Kurzarbeit beanspruchen, die neue individuelle Antragsphase beträgt 6 Monate | |
Nettoersatzraten | Die Nettoersatzraten für den Arbeitnehmer bleiben unverändert | |
Urlaubsverbrauch | Verpflichtender Urlaubsverbrauch von 1 Woche je angefangenen 2 Monaten Kurzarbeit | |
Zugang | Für Betriebe, die schon in Phase 4 in Kurzarbeit waren, unveränderter Zugang; für neue Betriebe gilt ab Antragstellung eine Frist von 3 Wochen, in der sie von Sozialpartnern und AMS beraten werden |