Bundesweiter Lockdown für Ungeimpfte seit 15. November
Bundesregierung und Bundesländer einigen sich auf Verschärfung der Covid-Schutzmaßnahmen

Angesichts der sich zuspitzenden Situation in den heimischen Spitälern hat die Bundesregierung Verschärfungen der Covid-Schutzmaßnahmen angekündigt. Die neuen bundesweit geltenden Regelungen sind mit Montag, 15. November 2021, in Kraft getreten.
- Für Personen ohne 2-G-Nachweis wird ein Lockdown verordnet (gilt nicht für Kinder unter 12 Jahren). Einen Überblick über die gültigen 2-G Nachweise finden Sie hier und in unseren Corona-FAQ.
- Das Verlassen (gilt ganztägig) des eigenen privaten Wohnbereichs und der Aufenthalt außerhalb des eigenen privaten Wohnbereichs ist nur mehr zu bestimmten Zwecken zulässig sein.
- zur Abwendung einer unmittelbaren Gefahr für Leib, Leben und Eigentum
- zur Betreuung von und Hilfeleistung für unterstützungsbedürftige Personen sowie zur Ausübung familiärer Rechte und Erfüllung familiärer Pflichten
- zur Deckung der notwendigen Grundbedürfnisse des täglichen Lebens
- für berufliche Zwecke und Ausbildungszwecke, sofern dies erforderlich ist
- zum Aufenthalt im Freien zur körperlichen und psychischen Erholung (z.B. Spaziergänge, Joggen etc.)
- zur Wahrnehmung von unaufschiebbaren behördlichen oder gerichtlichen Wegen (inkl. Teilnahme an öffentlichen Sitzungen der allgemeinen Vertretungskörper, mündliche Verhandlungen der Gerichte und Verwaltungsbehörden)
- zur Teilnahme an Wahlen
- zum Zweck des zulässigen Betretens von Kundenbereichen von Betriebsstätten des Handels und von Dienstleistungsunternehmen
- zur Teilnahme an bestimmten Zusammenkünften
- Handels- und Dienstleistungsbetriebe dürfen von Personen ohne 2-G-Nachweis nicht mehr betreten werden, ausgenommen folgende Betriebe (diese dürfen von allen Personen betreten werden):
- öffentliche Apotheken,
- Lebensmittelhandel (einschließlich Verkaufsstellen von Lebensmittelproduzenten) und bäuerliche Direktvermarkter,
- Drogerien und Drogeriemärkte,
- Verkauf von Medizinprodukten und Sanitärartikeln, Heilbehelfen und Hilfsmitteln,
- Gesundheits- und Pflegedienstleistungen,
- Dienstleistungen für Menschen mit Behinderungen, die von den Ländern im Rahmen der Behindertenhilfe-, Sozialhilfe-, Teilhabe- bzw. Chancengleichheitsgesetze erbracht werden,
- Dienstleistungen nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG)
- veterinärmedizinische Dienstleistungen,
- Verkauf von Tierfutter,
- Verkauf und Wartung von Sicherheits- und Notfallprodukten,
- Notfall-Dienstleistungen
- Agrarhandel einschließlich Tierversteigerungen sowie der Gartenbaubetrieb und der Landesproduktenhandel mit Saatgut, Futter und Düngemittel,
- Tankstellen und Stromtankstellen, sowie Waschanlagen,
- Banken,
- Postdiensteanbieter einschließlich deren Postpartner, jedoch ausschließlich für die Erbringung von Postdienstleistungen und Telekommunikation,
- Dienstleistungen im Zusammenhang mit der Rechtspflege,
- den öffentlichen Verkehr,
- Tabakfachgeschäfte und Zeitungskioske,
- Hygiene- und Reinigungsdienstleistungen,
- Abfallentsorgungsbetriebe,
- KFZ- und Fahrradwerkstätten,
- die Abholung vorbestellter Waren (Click&Collect) – Kunden haben in geschlossenen Räumen eine FFP2-Maske zu tragen.
- Keine Teilnahme an Zusammenkünften für Personen ohne 2G-Nachweis. Ausgenommen sind davon nur einzelne besondere Veranstaltungen, wie
- Begräbnisse,
- Versammlungen nach dem Versammlungsgesetz
- Zusammenkünfte zu beruflichen Zwecken, wenn diese zur Aufrechterhaltung der beruflichen Tätigkeit erforderlich sind
- unaufschiebbare Zusammenkünfte von Organen politischer Parteien, sofern eine Abhaltung in digitaler Form nicht möglich ist
- unaufschiebbare Zusammenkünfte von Organen juristischer Personen, sofern eine Abhaltung in digitaler Form nicht möglich ist
- unaufschiebbare Zusammenkünfte nach dem Arbeitsverfassungsgesetz
- das Befahren von Theatern, Konzertsälen und -arenen, Kinos, Varietees und Kabaretts, wenn dies mit mehrspurigen Kraftfahrzeugen erfolgt (Autokino)
- Zusammenkünfte im Bereich der außerschulischen Jugenderziehung und Jugendarbeit
- Zusammenkünfte im Spitzensport
- Zusammenkünfte zu Proben zu beruflichen Zwecken und zur beruflichen künstlerischen Darbietung in fixer Zusammensetzung
- Zusammenkünfte, die vom oder im Auftrag des AMS als Maßnahmen der Nach- und Umschulung sowie zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt durchgeführt werden sowie
- sonstige Zusammenkünfte zu unbedingt erforderlichen beruflichen Aus- und Fortbildungszwecken, zur Erfüllung von erforderlichen Integrationsmaßnahmen und zu beruflichen Abschlussprüfungen
- Grundsätzliche FFP2-Maskenpflicht beim Betreten des Kundenbereichs in geschlossenen Räumen von Betriebsstätten
Hinweis:
Weitere Antworten, Updates und Informationen rund um Corona finden Sie auf unserem Corona-Infopoint: wko.at/corona