Büro im Wohnungsverband steuerlich begünstigen

Position der WKÖ 2020

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Aktualisiert am 14.09.2023

Viele Klein- und Kleinstunternehmen arbeiten zu Hause. Die Kosten für ein Arbeitszimmer und dessen Einrichtung dürfen sie aber nur dann als Betriebsausgabe abziehen, wenn der gesamte Raum ausschließlich beruflich genutzt wird. Diese Bestimmung entspricht nicht der Arbeitswelt von heute. Aus Platzmangel müssen Räume teilweise auch privat genutzt werden. Daher sollen die Aufwendungen für Arbeitszimmer und Arbeitsbereiche steuerlich umfassender anerkannt werden.

Die Voraussetzungen für die steuerliche Geltendmachung von Aufwendungen für Arbeitszimmer sollen in zwei Stufen gelockert werden:

  • Die Aufwendungen für ein eigenes Arbeitszimmer sollen auch dann pauschal mit bis zu 1.500 Euro/Jahr steuerlich absetzbar sein, wenn der Raum zwar nicht den Mittelpunkt der betrieblichen Tätigkeit bildet, dem Steuerpflichtigen aber kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht (Vorbild: Deutschland).
  • Für Unternehmer ohne ausschließlich betrieblich genutztes Arbeitszimmer bzw. mit steuerlich nicht anerkanntem Arbeitszimmer soll es ein Betriebsausgabenpauschale geben. Dies ist vor allem dann wichtig, wenn wegen Platznot ein Raum sowohl betrieblich als auch privat genutzt werden muss.

Mehr Infos: WKÖ Forderungen