Betriebe des Bekleidungsgewerbes auch im Lockdown 3 geöffnet
Dienstleister wie z.B. Damen- und Herrenkleidermacher dürfen – anders als oft dargestellt – offen halten

In der Öffentlichkeit ist oft unklar, welche Wirtschaftsbereiche im dritten Lockdown nun geöffnet haben dürfen und welche nicht. „Dadurch entsteht der Eindruck, dass nur Lebensmittelgeschäfte, Apotheken usw. offen haben, produzierende Handwerksbetriebe oder nicht körpernahe Dienstleister aber nicht. Das entspricht jedoch nicht der Rechtslage“, stellt Bundesinnungsmeisterin Christine Schnöll von der Bundesinnung Mode- und Bekleidungstechnik klar.
So dürfen alle nicht körpernahen Dienstleister und produzierenden Handwerke, zu denen die Bekleidungsgewerbe wie Damen/Herrenkleidermacher, Änderungsschneider, Wäschewarenerzeuger, Stricker, Kürschner, Säckler zählen, legal offen halten.
Existenziell wichtige Klarstellung
"Für unsere Mitgliedsbetriebe ist diese Klarstellung existenziell wichtig, ist doch die Nachfrage durch den Ausfall jeglicher Veranstaltungen und Feiern von der Hochzeit über Bälle bis zu den Familienfeiern ohnehin schon extrem rückläufig. Wir stehen für unsere Kunden bereit und durch das verordnete Tragen von FFP2 Schutzmasken beim Anmessen, Anprobieren und Abstecken ist für optimalen Gesundheitsschutz gesorgt", betont Christine Schnöll. (PWK647/DFS)