Arbeitnehmerentsendung und grenzüberschreitende Dienstleistungen
EU Top Thema: Die Freiheiten des Binnenmarktes | aktualisiert 8/2020
Die Arbeitnehmerfreizügigkeit (Artikel 45 AEUV) und die Dienstleistungsfreizügigkeit (Art. 56 AEUV) gehören zu den wichtigsten sogenannten „4 Freiheiten des Binnenmarktes“ (neben der Niederlassungsfreiheit und der Kapitalverkehrsfreiheit).
Die Arbeitnehmerfreizügigkeit umfasst das Recht eines EU/EWR-Bürgers:
- in einem anderen EU/EWR-Land ohne Arbeitserlaubnis zu arbeiten und zu leben
- auch nach Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses dort zu bleiben
- hinsichtlich Zugang zu Beschäftigung, Arbeitsbedingungen und aller anderen Sozialleistungen und Steuervorteilen genauso behandelt zu werden wie die Staatsangehörigen des Aufnahmelandes.
Dienstleistungsfreiheit ist das Recht eines Unternehmens mit Sitz in einem EU/EWR- Land gelegentlich und vorübergehend Dienstleistungen in einem anderen EU/EWR-Land zu erbringen ohne dort eine Niederlassung gründen zu müssen. Das Recht des Unternehmers, Arbeitnehmer zur Erbringung der Dienstleistung in das andere EU/EWR-Land zu entsenden, ist Bestandteil dieser Dienstleistungsfreiheit (und nicht der Arbeitnehmerfreizügigkeit).
Was muss ein Unternehmer mit Sitz in einem anderen EU – Land (oder EWR bzw. Schweiz) beachten, wenn er gelegentlich Dienstleistungen in Österreich erbringt und dazu auch eigene Arbeitnehmer entsendet?
1. Gewerberechtlicher Aspekt: Dienstleistungsanzeige beim BMDW
Wenn ein in Österreich „gebundenes“ Gewerbe (= an einen Befähigungsnachweis gebunden) ausgeübt wird, muss die Aufnahme der Tätigkeit vorab dem Bundesministerium für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort angezeigt werden. Wenn bis zum Ablauf des zweiten Monats ab Eingang der vollständigen Unterlagen beim Bundesministerium keine Reaktion erfolgt, darf die Tätigkeit erbracht werden. Das heißt: die Dienstleistungsanzeige muss vollständig mindestens 2 Monate vor der beabsichtigten Dienstleistung erfolgen.
Online Formular "Grenzüberschreitende Dienstleistungen in Österreich" - Anzeige über die Erbringung (§ 373a Abs. 4 GewO 1994)
2. Arbeitsrechtlicher Aspekt: Entsendemeldung beim BMF
Vor der Arbeitnehmerentsendung muss vom ausländischen Arbeitgeber mit Sitz in einem anderen EU-Mitgliedstaat für jeden Mitarbeiter eine sogenannte Entsendemeldung gemacht werden. Die Meldung hat ausschließlich automationsunterstützt über die elektronischen Formulare des Bundesministeriums für Finanzen zu erfolgen.
Sie möchten mehr zu Arbeitnehmerentsendung wissen? Mehr Details finden Sie im EU Top Thema.