Adaptierungen bei Corona-Kurzarbeit

Rasche Hilfe zur Sicherung der Betriebe und Arbeitsplätze

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Aktualisiert am 13.03.2023

Um die wirtschaftlichen Auswirkungen der ab 3.11. geltenden Corona-Schutzmaßnahmen auf die direkt und indirekt besonders betroffenen Branchen abzufedern, haben die Sozialpartner am Sonntag, 1. November, eine Adaptierung des Corona-Kurzarbeitsmodells verhandelt: 

  • Unterschreitung von 30% bzw. 10% Arbeitsleistung
    Für Unternehmen, die unmittelbar vom Lockdown betroffen sind (behördliche Schließung), gilt:
    • ÖGB prüft Anträge und gibt innerhalb von 72 Stunden eine Rückmeldung an das AMS; WKO gibt eine Pauschalzustimmung.
    • Anträge auf rückwirkende Absenkung unter 30% Arbeitsleistung sind für alle Unternehmen möglich.
    • Im November 2020 bzw. für die Dauer des Lockdowns sind 0% Arbeitsleistung möglich. Dadurch ist auch eine Unterschreitung von 30% bzw. 10% Arbeitsleistung zulässig. 

  • Wirtschaftliche Begründung
    Für Unternehmen, die unmittelbar vom Lockdown betroffen sind (behördliche Schließung), oder Unternehmen, die die Corona-Kurzarbeit nur für den Monat November 2020 beantragen, gilt:
    • Eine Bestätigung eines Steuerberaters udgl. ist nicht notwendig.  

  • Rückwirkende Antragstellung per 1.11.2020
    Eine rückwirkende Antragstellung wird bis zum Ende des Lockdowns (voraussichtlich Freitag, 6.12.2020) möglich sein. 

  • Lehrlinge in Kurzarbeit
    Für die Zeit des Lockdowns besteht keine Ausbildungsverpflichtung.  

  • Trinkgeldregelung
    Für Unternehmen, die unmittelbar vom Lockdown betroffen sind (behördliche Schließung) und deren Beschäftigte von der Regelung des Trinkgeldpauschales umfasst sind, gilt:

    • Beschäftigte in Kurzarbeit erhalten für den November 2020 bzw. für die Zeit des Lockdowns 100 Euro netto pro Monat (Auszahlung durch das Unternehmen, Vergütung durch das AMS).
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