th share video content contact download event event-wifi cross checkmark close xing whatsapp wko-zahlen-daten-fakten wko-wirtschaftrecht-und-gewerberecht wko-verkehr-und-betriebsstandort wko-unternehmensfuehrung wko-umwelt-und-energie wko-steuern netzwerk wko-innovation-und-technologie wko-gruendung-und-nachfolge wko-bildung-und-lehre wko-aussenwirtschaft wko-arbeitsrecht-und-sozialrecht Twitter search print pdf mail linkedin google-plus Facebook arrow-up arrow-right arrow-left arrow-down calendar user home icon-gallery icon-flickr icon-youtube icon-instagram pinterest skype vimeo snapchat
news.wko.at
Mein WKO

Adaptierungen bei Corona-Kurzarbeit

Rasche Hilfe zur Sicherung der Betriebe und Arbeitsplätze

Symbolbild Kurzarbeit
© AdobeStock

Um die wirtschaftlichen Auswirkungen der ab 3.11. geltenden Corona-Schutzmaßnahmen auf die direkt und indirekt besonders betroffenen Branchen abzufedern, haben die Sozialpartner am Sonntag, 1. November, eine Adaptierung des Corona-Kurzarbeitsmodells verhandelt: 

  • Unterschreitung von 30% bzw. 10% Arbeitsleistung
    Für Unternehmen, die unmittelbar vom Lockdown betroffen sind (behördliche Schließung), gilt:
    • ÖGB prüft Anträge und gibt innerhalb von 72 Stunden eine Rückmeldung an das AMS; WKO gibt eine Pauschalzustimmung.
    • Anträge auf rückwirkende Absenkung unter 30% Arbeitsleistung sind für alle Unternehmen möglich.
    • Im November 2020 bzw. für die Dauer des Lockdowns sind 0% Arbeitsleistung möglich. Dadurch ist auch eine Unterschreitung von 30% bzw. 10% Arbeitsleistung zulässig. 

  • Wirtschaftliche Begründung
    Für Unternehmen, die unmittelbar vom Lockdown betroffen sind (behördliche Schließung), oder Unternehmen, die die Corona-Kurzarbeit nur für den Monat November 2020 beantragen, gilt:
    • Eine Bestätigung eines Steuerberaters udgl. ist nicht notwendig.  

  • Rückwirkende Antragstellung per 1.11.2020
    Eine rückwirkende Antragstellung wird bis zum Ende des Lockdowns (voraussichtlich Freitag, 6.12.2020) möglich sein. 

  • Lehrlinge in Kurzarbeit
    Für die Zeit des Lockdowns besteht keine Ausbildungsverpflichtung.  

  • Trinkgeldregelung
    Für Unternehmen, die unmittelbar vom Lockdown betroffen sind (behördliche Schließung) und deren Beschäftigte von der Regelung des Trinkgeldpauschales umfasst sind, gilt:

    • Beschäftigte in Kurzarbeit erhalten für den November 2020 bzw. für die Zeit des Lockdowns 100 Euro netto pro Monat (Auszahlung durch das Unternehmen, Vergütung durch das AMS).

Das könnte Sie auch interessieren

Zusammenarbeit

Der Arbeitsmarkt der Zukunft

Status quo: So sieht der Arbeitsmarkt heute aus mehr

Berechnung Steuerbefreiung

Überstunden: Wirtschaftskammer weist Vorwürfe der Arbeiterkammer scharf zurück

Unternehmen handeln verantwortungsvoll im Umgang mit den Mitarbeiter:innen – höhere Steuerbefreiung von Überstunden wird aktiv nachgefragt mehr