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Die jüngste Sozialpartnereinigung regelt auch das Tragen von Masken am Arbeitsplatz. Konkret wurde vereinbart, dass dem Arbeitnehmer nach spätestens drei Stunden das Abnehmen der Maske für 10 Minuten ermöglicht wird. WKÖ-Generalsekretär
Karlheinz Kopf stellt klar: „Dies soll in der Regel durch einen Wechsel der Tätigkeit des Mitarbeiters oder der Mitarbeiterin erfolgen. So kann beispielsweise ein Verkäufer oder eine Verkäuferin für diese Zeit eine Tätigkeit im Lager verrichten. Natürlich können Pausen, etwa die Mittagspause auch so gelegt werden, dass sich diese 3-Stunden-Frist ausgeht“. Der General-KV sieht keine verpflichtende Maskenpause vor. (PM/PWK014)