5.4.2016: Chemisches Abendgespräch | Erzeugnisse unter REACH – Ist das noch umsetzbar?
Unterlagen zur Veranstaltung der WKÖ
Die REACH-Verordnung regelt auch Erzeugnisse. Insbesondere ist das der Fall, wenn sogenannte besonders besorgniserregende Stoffe (SVHC) in einer Konzentration von mehr als 0,1 Massenprozent enthalten sind. Die beiden wesentlichen Verpflichtungen sind
- Art. 33. Weitergabe von Informationen in der Lieferkette
- und Art. 7 (2) – Notifikation an die ECHA.
Bei beiden Verpflichtungen wurde lange Zeit gestritten, wofür die 0,1-Grenze genau gilt. Die einen meinten für ein Erzeugnis wie geliefert – also z.B. das gesamte Automobil -, die anderen meinten auch für bestimmte Bestandteile – also z.B. das Lenkrad, die Reifen usw. Letzten Endes entschied der Europäische Gerichtshofs am 10. September 2015 letzteres und schaffte somit eine EU-weit einheitliche Auslegung.
Die Wirtschaft erwartet nun, dass durch die neue Auslegung die administrativen Belastungen für Unternehmen steigen werden. Auch zeigt sich, dass Prüfmethoden oftmals fehlen oder zu ungenau sind. Wie geht man als Unternehmen mit dieser Situation um? Wie wird das Vorgehen der Vollzugsbehörden sein? Ist das praktisch noch umsetzbar? Diese und andere Fragen möchten wir mit zwei Experten und Ihnen diskutieren.
Programm und Unterlagen
Begrüßung
- Univ. Doz. Dr. Stephan Schwarzer, WKÖ, Abt. f. Umwelt- und Energiepolitik
Kurzvorträge
- Dr. Eugen Anwander, Chemikalieninspektion, Land Vorarlberg / stv. Vorsitzender ECHA Vollzugsforum
- DI Timo Unger, Hyundai Motor Europe / Vorsitzender Task Force on REACH der European Automobile Manufacturers' Association (ACEA)