31. Novelle zum Kraftfahrgesetz
Stellungnahme der Wirtschaftskammer, Oktober 2009
Mit der vorliegenden 31. Novelle zum Kraftfahrgesetz sollen insbesondere aktuelle EU-Richtlinien umgesetzt werden. Daneben sollen die erforderlichen Klarstellungen zu einigen in der Vollzugspraxis aufgetretenen Problemen geschaffen werden. Für die im Sanitätergesetz genannten Rettungsdienste soll die Führung von Blaulicht ex lege zulässig sein. Dadurch entfallen die individuellen Bewilligungen durch den Landeshauptmann. Der Verkehrssicherheitsbeitrag für Wunschkennzeichen wird auf 200 Euro angehoben und es werden drastischere Konsequenzen festgelegt, falls ein Lenker die Mitwirkung an einer Fahrzeugkontrolle oder einer Fahrzeugverwiegung verweigert.