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SPIK - Sozialpolitik informativ & kurz

Newsletter Abteilung Sozialpolitik und Gesundheit 30.11.2021

Inhaltsübersicht

  • COVID senkt Lebenserwartung
  • Kontaktverfolgung zusammengebrochen
  • Aus der Vielfalt der Kombilöhne sticht der Schweizer Zwischenverdienst heraus
  • Bevölkerungsprognose der Statistik Austria – Österreich wird immer älter
  • 56. Wissenschaftliche Tagung der Österreichischen Gesellschaft für Arbeitsrecht und Sozialrecht
  • Präsentation des Jahrbuchs für Gesundheitspolitik und -wirtschaft am 11. Jänner 2022

Liebe Leserinnen, liebe Leser,

Die vierte COVID-Welle hat uns und halb Europa voll erfasst. Österreich hat spät und drastisch mit dem Lockdown reagiert, andere EU-Staaten mit hohen Infektionszahlen zögern noch. 

Trotz dem Impffortschritt steigen auch die COVID-Todesfälle wieder merklich an. COVID hat in den meisten OECD-Mitgliedstaaten die Lebenserwartung gesenkt – erstmals seit dem Zweiten Weltkrieg auch in Österreich. 

Dazu belegen AGES-Zahlen den Zusammenbruch der Kontaktverfolgung. Diese muss rasch wiederherstellt werden. 

Der Prozess zur Arbeitsmarktreform ist im Gang. Dabei sollte man sich an erfolgreichen Modellen wie dem Schweizer Zwischenverdienst orientieren. 

Beunruhigend auch die Demografie: Die Alterspyramide ist heuer gekippt. Erstmals gibt es mehr 65+ als Unter-20-Jährige. In den nächsten 20 Jahren altern wir rasant. 

Abschließend ein Rückblick auf die heurige spannende Zeller Tagung und ein Ausblick auf die Präsentation unseres Gesundheitsjahrbuchs. 

Umso mehr: Alles Gute!

Rolf Gleißner


COVID senkt Lebenserwartung

Erstmals seit dem Zweiten Weltkrieg ist die Lebenserwartung in Österreich 2020 um 0,5 Jahre gesunken. Die Gegenmaßnahmen, v.a. das Impfen, haben die COVID-Todesfälle stark reduziert. Das ergibt der aktuelle OECD-Bericht Health at a Glance.  

Die OECD verglich Schlüsselindikatoren für die Gesundheit der Bevölkerung und die Performance der Gesundheitssysteme ihrer 38 Mitgliedsstaaten und einiger Schwellenländer. Das Coronavirus war auch 2021 das zentrale Thema. 

Direkt oder indirekt aufgrund der COVID‑19-Krise sind die Todesfälle im OECD-Raum in 2020 und im ersten Halbjahr 2021 um 16% gestiegen. Die Sterblichkeit in Österreich stieg 2020 und im ersten Halbjahr 2021 im Vergleich zu 2015 bis 2019 um 9,1%. Die Lebenserwartung fiel in 24 von 30 Ländern durchschnittlich um 0,6 Jahre. Betrug die Lebenserwartung bei der Geburt in Österreich 2019 82 Jahre, waren es 2020 nur noch 81,3. Das ist der gravierendste Rückgang seit dem Zweiten Weltkrieg. In den USA fiel die Lebenserwartung sogar um 1,6 Jahre!  

COVID beeinträchtigt Behandlung anderer Krankheiten

Die Bekämpfung der Krise erforderte mehr Ausgaben für die Gesundheit: In Österreich kam es im Zeitraum 2019/2020 zu einem Anstieg von 10,4% auf 11,5% des BIP. Die Pandemie verschärft das Problem des Fachkräftemangels im Gesundheitswesen. Die OECD plädiert für die Verbesserung von Primärversorgung und Krankheitsprävention. Hingegen entfällt derzeit ein Großteil der Gesundheitsaufgaben auf den Krankenhaussektor. Angesichts der Pandemie fordert die Studie auch Maßnahmen ein, um die Resilienz von Gesundheitssystemen und die Vorbereitung auf Krisen zu verbessern.  

Die Pandemie hat nicht nur COVID-Infizierte getroffen, sondern in Österreich auch Behandlungen anderer Erkrankungen verzögert. 34% weniger Darmkrebsuntersuchungen fanden 2020 im Vergleich zu 2019 statt. Auch verlängerte sich die Wartezeit auf Wahloperationen in den untersuchten Ländern. Health at a Glance 2021 zeigt auch, dass sich die Pandemie auf die psychische Gesundheit gravierend ausgewirkt hat. In den meisten Ländern, für die Daten verfügbar sind, darunter Österreich, sind Angststörungen und Depressionen jetzt mehr als doppelt so häufig wie vor der Pandemie. 

Ungesunder Lebensstil erhöht COVID-Risiko

 Die Pandemie hat darüber hinaus verdeutlicht, wie gravierend sich ein ungesunder Lebensstil auswirkt. Durch Rauchen, schädlichen Alkoholkonsum und Fettleibigkeit steigt das Risiko, an COVID zu sterben. Trotzdem wird nach wie vor vergleichsweise wenig für die Prävention von Krankheiten ausgegeben: Lediglich 2,7% der Gesundheitsausgaben entfallen in der OECD durchschnittlich auf diesen Bereich, in Österreich sind es 2%. Der Anteil der Personen, die täglich rauchen, ist in den letzten zehn Jahren in den meisten OECD-Ländern auf nunmehr 17% zurückgegangen. Österreich liegt mit einem Anteil von 20,6% über dem Schnitt. Leider auch beim Alkoholkonsum: Nach Lettland und Tschechien weist Österreich mit 11,6 Liter purem Alkohol pro Person und Jahr den dritthöchsten Wert auf. 51,1% der Österreicher sind übergewichtig und damit etwas weniger als im OECD-Schnitt (56%). 

Fazit: Nicht erst die Erfahrung mit COVID zeigt, dass auch Österreich die Widerstandsfähigkeit des Gesundheitssystems stärken muss. COVID hat hier Fortschritte bei der Digitalisierung und der integrierten Versorgung gebracht. Doch ist hier – ebenso wie in der Prävention - noch viel zu tun. 

Health at a Glance: https://www.oecd.org/health/health-at-a-glance/
Hauptergebnisse für Österreichhttps://www.oecd.org/austria/health-at-a-glance-Austria-EN.pdf


von Mag. Maria Cristina de Arteaga



Kontaktverfolgung zusammengebrochen

Nach den aktuellen AGES-Daten ist der Anteil der zurückverfolgten Infektionen im selben Ausmaß gefallen wie die Zahl der Infektionen gestiegen ist: Zwischen Kalenderwoche 41 (11.-17.10.) und 46 (15.-21.11.) sank die Aufklärungsrate von 63,5% auf 25,4%. Von KW 45 auf KW 46 sank sogar die absolute Zahl der zurückverfolgten Infektionen. Dadurch sinkt auch die Aussagekraft der Ergebnisse: Zuletzt wurden 85,3% der zuordenbaren Infektionen dem Haushalt zugeordnet, 3,9% der Freizeit, 7,4% der Bildung (Schulen) und nur mehr 1% dem Arbeitsplatz.  

Quellen geklärter Infektionsfälle

Quellen geklärter Infektionsfälle
© AGES Quelle AGES

Fazit: Die Kontaktverfolgung ist ein gezieltes und wirksames Instrument zur Pandemiebekämpfung. Die Zeit des Lockdowns ist daher intensiv zu nutzen - nicht nur um die Impfungen zu beschleunigen und das Testangebot auszubauen, sondern auch um das Contact Tracing wiederherzustellen. 

AGES:

https://www.ages.at/themen/krankheitserreger/coronavirus/epidemiologische-abklaerung-covid-19/?fbclid=IwAR0q4p5nyrxfisVF1cccl0X0nlTLKeUf4RyZX6VHBLikFTCO0ddimaANphI



Aus der Vielfalt der Kombilöhne sticht der Schweizer Zwischenverdienst heraus

Seit 2000 entwickelte sich weltweit eine bunte Landschaft an Kombilohnmodellen. Kombilöhne gehen an Arbeitslose, die eine (niedriger bezahlte) Beschäftigung aufnehmen und integrieren diese in den Arbeitsmarkt. Die Forschungsinstitute WIFO und abif haben im Auftrag des AMS verschiedene Modelle verglichen und dabei den Schweizer Zwischenverdienst als besonders wirksam erkannt.

Der Schweizer „Zwischenverdienst“ wird seit 30 Jahren breitflächig eingesetzt und ist damit der „Routinier“ unter den Kombilöhnen. Als Zwischenverdienst gilt jede - selbständige oder unselbständige - Tätigkeit, die eine arbeitslose Person aufnimmt, egal ob in Vollzeit oder Teilzeit, auf Dauer oder  vorübergehend. Ist der Zwischenverdienst höher als das Arbeitslosengeld, entfällt dieses. Ist der Zwischenverdienst niedriger als das Arbeitslosengeld, erhalten die Personen die Differenz zwischen ihrem früheren Einkommen und dem Zwischenverdienst zum Großteil (70 bis 80 Prozent) für die Dauer von einem Jahr gefördert (Personen 45+ bis zu 2 Jahre). Der Zwischenverdienst ist damit gut nachvollziehbar und gerade am Beginn der Arbeitslosigkeit interessant. 

Fördern und fordern 

Die rasche Aufnahme eines Zwischenverdienstes zahlt sich für Arbeitslose aus. Diese bleiben im Arbeitsmarkt integriert und knüpfen neue Kontakte. Gleichzeitig schafft der Zwischenverdienst einen merklichen Einkommenszuwachs im Vergleich zum Arbeitslosengeld, verlängert die Bezugsdauer des Arbeitslosengeldes, schmälert aber nicht die Bemessungsgrundlage der zuletzt ausgeübten Beschäftigung. Auch der Übergang in eine selbständige Tätigkeit wird erleichtert: Diese kann schrittweise aufgebaut werden, da fixe Zuverdienstgrenzen fehlen. Unter dem Strich erspart sich die Arbeitslosenkasse Taggeld (= Arbeitslosengeld).  

Arbeitslose sind verpflichtet, Zwischenverdienstmöglichkeiten zu suchen und anzunehmen. Denn aufgrund der Schadensminderungspflicht müssen Versicherte alles unternehmen, damit die Arbeitslosenkasse möglichst wenig Arbeitslosengeld bezahlen muss. Angemessen entlohnte Jobs müssen daher angenommen werden. Das bedeutet auch, dass Personen während des Zwischenverdienstes weiter aktiv eine reguläre Beschäftigung suchen müssen.   

Zwischenverdienst verbessert die Chancen am Arbeitsmarkt 

Der Zwischenverdienst wurde bereits mehrmals evaluiert, zuletzt 2021. Die Ergebnisse sind eindeutig positiv. Die Arbeitslosigkeitsdauer der Geförderten verkürzt sich im Schnitt über ein Monat, deren Beschäftigungstage und Einkommen erhöhen sich, gleichzeitig sinken die Ausgaben in der Arbeitslosenversicherung (durchschnittlich -35 Taggelder).  

Auch kommen WIFO und abif in ihrer Studie zum Ergebnis, dass das Schweizer Modell wichtige Anreize setzt, die in Österreich fehlen: Der heimische Kombilohn garantiert besonders benachteiligten Arbeitslosen, die eine Beschäftigung aufnehmen, für ein Jahr ein Einkommen iHd Arbeitslosengeldes plus 30%. Dieses Instrument ist wirksam, löst aber etwa nicht das Problem, dass die Kombination von Transfer und geringfügigem Zuverdienst oft attraktiver ist als eine vollversicherte Beschäftigung.

Fazit 

Im Rahmen der Diskussionen rund um das Arbeitslosengeld Neu lohnt sich der Blick auf den Zwischenverdienst. Fördern und Fordern wird im Zwischenverdienst gut ausbalanciert, indem er einerseits sehr wirksame positiven Anreize zur Beschäftigungsaufnahme setzt und gleichzeitig die Verantwortung der Versicherten einfordert, die Arbeitslosigkeit möglichst kurz zu halten. 


von Mag. Gabriele Straßegger


Bevölkerungsprognose der Statistik Austria – Österreich wird immer älter

Heuer kippt die Alterspyramide, auf 2,1 Personen im Erwerbsalter kommt künftig ein Pensionist.

2020 lebten 8,96 Mio Menschen in Österreich, 2022 sollten es über 9 Mio sein.  Bis 2080 soll die Bevölkerung um 11% auf 9,94 Mio Menschen steigen, aber nicht überall gleich: Wien wächst am stärksten und wird 2026 wieder mehr als zwei Mio Einwohner zählen. Auch Niederösterreich wächst über dem Schnitt, in Kärnten schrumpft die Bevölkerung leicht.  

Seit 2020 und künftig überwiegen Sterbefälle die Geburten, der Bevölkerungsgewinn ist ausschließlich auf Zuwanderung zurückzuführen. Die Statistik Austria geht von einer Nettozuwanderung von rund 30.000 Personen jährlich aus. Diese Annahme ist fragwürdig, sind doch wesentliche Herkunftsländer wie Rumänien, Deutschland oder Ungarn selbst von Überalterung und Schrumpfung der Bevölkerung betroffen.

Ab 2021 leben in Ö mehr Personen im Alter 65plus als unter 20-Jährige

In Österreich schreitet die Alterung der Bevölkerung voran. Erstmals leben 2021 mehr Personen im Alter 65+ als unter 20-Jährige in Österreich. Die starken Geburtenjahrgänge der 60er Jahre gehen sukzessive in Pension. Die Lebenserwartung steigt - trotz coronabedingtem Rückgang im Jahr 2020 - langfristig weiter an, die Geburtenzahlen bleiben niedrig.

Die Zahl der Personen im Haupterwerbsalter von 20 bis 65 Jahre sinkt bis 2040 um 300.000, während die Zahl der über 65-Jährigen bis 2040 um 800.000 Personen wächst. 

Bevölkerungsstruktur
© Statistik Austria

Bald 1 Pensionist für 2 Erwerbstätige

2020 kam auf 3,2 Personen im Erwerbsalter eine Person im Pensionsalter. Bereits 2040 werden es nur noch 2,1 sein. Das wird das Pensions- und Gesundheitssystem massiv unter Druck setzen.

Zur Bevölkerungsprognose:

https://www.statistik.at/web_de/statistiken/menschen_und_gesellschaft/bevoelkerung/demographische_prognosen/bevoelkerungsprognosen/index.html


von Mag. Maria Kaun



56. Wissenschaftliche Tagung der Österreichischen Gesellschaft für Arbeitsrecht und Sozialrecht

Etwa 330 Teilnehmer aus Wissenschaft und Praxis fanden sich dieses Jahr zur 56. Tagung der Österreichischen Gesellschaft für Arbeitsrecht und Sozialrecht von 13. bis 15.10.2021 ein.  

Den wissenschaftlichen Einstieg zur diesjährigen Tagung bot Univ.-Prof. Jeremias Adams-Prassl mit seinem Vortrag zum Einsatz von Algorithmen im Personalmanagement. Adams-Prassl beleuchtete dabei ua bestehende rechtliche Möglichkeiten, in die Nutzung von Algorithmen einzugreifen. Ansätze fänden sich dazu etwa im Datenschutzrecht oder dem Antidiskriminierungsrecht – schließlich würde bereits existierende Diskriminierung durch die Mustererkennung im Rahmen des „machine-learning“ nicht nur auf andere Arbeitgeber übertragen, sondern uU weiter intensiviert. Stellung nahm er ebenfalls zum Vorschlag der KI-VO, die zwar den Einsatz von KI-Systemen im Rahmen der Beschäftigung als „Hochrisiko-System“ unter strenge Auflagen stelle, sich zur Regulierung dennoch alter Systeme bediene. Das „new legislative framework“ gehe schließlich mit der Schaffung privater Standards einher, deren Einhaltung bloß durch die Hersteller selbst (und ohne Einsichtsrechte für Arbeitnehmer oder Sozialpartner) überprüft werde.  

Den zweiten Vortrag des Tages bestritt Prof. Monika Schlachter mit dem Thema „Vordienstzeitenanrechnung zwischen Betriebstreue und AN-Freizügigkeit“.
Die Referentin legte gleich zu Beginn die Problematik dar, dass der EuGH die in Art 45 AEUV normierte Arbeitnehmerfreizügigkeit als ein umfassendes Verbot der Diskriminierung und weiterhin als Beschränkungsverbot ausgelegt habe. Tatbestandliche Beschränkungen könnten aber einer Rechtfertigung zugänglich sein: Die Honorierung der Betriebstreue komme jedoch nicht als legitimes Regelungsziel in Frage; anderes gelte dagegen für die Vergütung von Berufserfahrung, da diese idR zur besseren Arbeitsleistung der Beschäftigten beitrage. Abschließend thematisierte Schlachter die hinsichtlich der Kollektivvertragsfreiheit (Art 28 GRC) problematische Auffassung des EuGH, bei kollektivvertraglichen Normen sei derselbe Maßstab anzulegen wie für gesetzliche Regelungen. Zwar sei nachvollziehbar, dass auch kollektivvertragliche Regelungen nicht diskriminieren dürften, dennoch seien Beschränkungen der Freizügigkeit, die sich im Grunde in jeder unterschiedlich geregelten Arbeitsbedingung finden könnte, ein wesentlicher Bestandteil dieses Grundrechts.  

Im dritten Vortrag widmete sich Univ.-Prof. Christian Holzner dem „Entgeltrisiko insbesondere bei Elementarereignissen“. Besonders widmete er sich dabei einer Parallelenziehung zwischen Arbeits- und Bestandvertrag und der Regelung des § 1104 ABGB zu den Rechtsfolgen bei gänzlichem Unbrauchbarwerden des Bestandobjekts wegen außerordentlicher Zufälle. Darüber hinaus thematisierte Holzner diverse Detailfragestellungen zur Entgeltfortzahlung im Rahmen der Covid-19-Pandemie. Seinen Ausführungen zufolge seien betriebliche Betretungsverbote prinzipiell den Arbeitgebern zuzurechnen, wobei in diesen Fällen aber die Unmöglichkeit des Anbietens der Arbeitskraft bei dem konkreten Arbeitgeber als allgemeine Kalamität einzuordnen sein könne. Darüber hinaus lieferte Holzner dogmatische Ansatzpunkte für die Annahme, dass die staatlich eingeräumte Möglichkeit der Beantragung von Kurzarbeit eine Berufung auf das Vorliegen einer allgemeinen Kalamität ausschließe. Derartige Berufungen seien nach seiner Ansicht entweder als sittenwidrig zu beurteilen oder als weitere auszuschöpfende Organisationsmöglichkeit der Arbeitgeber für den Einsatz ihrer Arbeitskräfte zu bewerten, die im Fall der Nichtinanspruchnahme zu einer Entgeltfortzahlung gem § 1155 Abs 1 ABGB verpflichte, weil damit ein vermeidbarer Umstand auf Seiten des Arbeitgebers vorliege.

Das Seminar wurde in diesem Jahr von Dr. Katharina Körber-Risak zum Themenkreis des Betriebsübergangs abgehalten.  

Den zweiten Tag eröffnete Dr. Irene Faber (OGH) mit einem Vortrag zum „Kinderbetreuungsgeld und Familienzeitbonus“. Besonderes Augenmerk legte die Vortragende ua auf die Probleme rund um das Anspruchserfordernis des gemeinsamen Haushalts. So werfe dieses Kriterium nach den Regelungen des FamZeitbG etwa bei Krankenhausaufenthalten von Eltern(teilen) und Kindern zahlreiche Probleme auf. Hinsichtlich der für den Leistungsbezug geforderten Erwerbstätigkeit thematisierte Faber ua die Frage nach der Zulässigkeit einer (bis zu 14-tägigen) „Unterbrechung“ dieser Erwerbstätigkeit am Beginn oder Ende des 182-tägigen Beobachtungszeitraumes. Sie zeigte zudem Diskrepanzen zwischen der VO 883/2004/EG und der nationalen Definition des Erwerbstätigkeitsbegriffes auf: Die VO nehme in ihrer Definition des Beschäftigungsbegriffes grundsätzlich auf die Begriffsbestimmungen nationaler Rechtsordnungen Bezug, beziehe jedoch gem Art 11 hinsichtlich gleichgestellter Zeiten Tätigkeiten mit ein, die von § 24 KBGG nicht erfasst wären – der diesbezügliche Umgehungsversuch des Gesetzgebers in § 24 Abs 3 KBGG sei jedoch nicht mit den europarechtlichen Vorgaben vereinbar. 

Prof. Florian G. Burger referierte abschließend über Rechtsfragen der Kurzarbeit. Dabei behandelte er eingehend die arbeitszeitrechtliche Einordnung von Kurzarbeitsvereinbarungen in Einzelverträgen und BV wie auch deren entgeltrechtlichen Folgen. Der Entgeltanspruch des Arbeitnehmers sinke bei Stundenlohnvereinbarungen automatisch mit der Arbeitszeit; Monatsentgelte müssten infolge der Reduktion der Normalarbeitszeit im Rahmen einer ergänzenden Vertragsauslegung auch entsprechend sinken. Eingehend beschäftigte sich Burger daneben mit der für die Kurzarbeitsbeihilfe erforderlichen Sozialpartnervereinbarung. In dieser Hinsicht thematisierte er ua die Verpflichtung, in dieser Vereinbarung Bestimmungen über den Abbau von Urlaubs- und Zeitguthaben vorzusehen. Fraglich erscheine diesbezüglich insb, ob Entsprechendes mittels Kurzarbeits-BV vereinbart werden könne, da für BV zum Urlaubsverbrauch ohne Zustimmung der Arbeitnehmer*in kein Kompetenztatbestand bestehe. Daran ändere auch § 170 Abs 3 ArbVG nichts, da dieser Regelung kein normativer Mehrwert zur BV-Kompetenz in § 97 Abs 1 Z 10 ArbVG zukomme.  

Die diesjährigen hervorragenden Vorträge beim Nachwuchsforum bestritten Mag. Hannah Dölzlmüller (Universität Salzburg) zum Thema der „Abgeschlossenheit der betrieblichen Mitwirkungsordnung (auch) für den Kollektivvertrag“ und Mag. Sophie Schwertner (Universität Wien) zur Problematik der „Kollektive[n] Rechtsgestaltung für arbeitnehmerähnliche Personen“.

 

Tagung 2022 - Österreichische Gesellschaft für Arbeitsrecht und Sozialrecht - Tagung Zell am See



Präsentation des Jahrbuchs für Gesundheitspolitik und -wirtschaft am 11. Jänner 2022

Die Wirtschaftskammer Österreich lädt Sie gemeinsam mit Sanofi zur Präsentation des diesjährigen Jahrbuchs ein. Das hochkarätig besetzte Hybridevent (Vor-Ort-Diskutanten und Livestream) widmet sich am 11. Jänner 2022 um 9 Uhr dem Thema „Die Solidarität im Gesundheitssystem - Über die Notwendigkeit von Gesundheitskompetenz in der Bevölkerung“.


Merken Sie sich bitte den Termin vor, nähere Informationen folgen.




Impressum
Wirtschaftskammer Österreich
Wiedner Hauptstraße 63, 1045 Wien
Abteilung für Sozialpolitik und Gesundheit
Leiter: Mag. Dr. Rolf Gleißner
Telefon: +43 (0)5 90 900 4286
sp@wko.at
https://wko.at/sp 

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