XV. Wettbewerbssymposium der WKÖ

Rückblick zur Veranstaltung am 20.10.2017 in Wien

Lesedauer: 3 Minuten

Aktualisiert am 13.03.2023

Das Wettbewerbssymposium hat sich als größte, regelmäßig stattfindende Wettbewerbsveranstaltung in Österreich in den Terminkalendern der wettbewerbspolitischen Community mittlerweile fix etabliert. Die diesjährige 15. Auflage der von der Abteilung für Rechtspolitik der WKÖ organisierten Veranstaltung stand unter dem allgemeinen Titel „Rückblick 2017 – Ausblick 2018“. 

Entsprechend dem Titel der Veranstaltung referierte Univ.-Prof. Dr. Florian Schuhmacher in einem Kurzüberblick über die wesentlichen Neuerungen der Kartell- und Wettbewerbsgesetznovelle 2017 (KaWeRÄG 2017) und stellte dazu auch Thesen über die weiteren Entwicklungsmöglichkeiten des österreichischen Wettbewerbsrechtes auf. So plädierte er etwa für eine Überarbeitung der nationalen Kartellterminologie im Sinne der EU-rechtlichen Vorgaben. Ebenso warf er die Frage auf, welche Berechtigung das Nahversorgungsgesetz 1977 (NVG) im Rahmen des Kartellrechtes noch haben kann. Insgesamt attestierte Schuhmacher der jüngsten Kartellrechtsnovelle, den richtigen Reformweg eingeschlagen zu haben. 

Die Repräsentantin des Bundesministeriums für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft, Frau MMag. Erika Ummenberger hob demgegenüber die bestehende Notwendigkeit des NVG als Gesetz zur Verbesserung der Wettbewerbsbedingungen hervor und wies auf das jüngst ergangene Urteil des VfGH zum Thema Wettbewerbswidrigkeit der engen Bestpreisklausel hin (Zitat). Im Rahmen der österreichischen Präsidentschaft geht Ummenberger davon aus, die Trilogverhandlungen zur neuen EU-Richtlinie „Stärkung der nationalen Wettbewerbsbehörden“ (ECN+) weitestgehend abschließen zu können. 

Als Vertreter des Bundesministeriums für Justiz plädierte SC Dr. Georg Kathrein dafür, den Zustand der „fiebrigen Unruhe“ im Kartellrecht zu beenden und anstelle von immer neuen Bestimmungen einmal die beschlossenen Regelungen wirken zu lassen. Eine Konsolidierung der Rechtslage bringt den Unternehmen mehr Rechtssicherheit. Im Zusammenhang mit den Tendenzen der EU Richtlinie ECN+, Verwaltungsbehörden mit mehr Entscheidungsbefugnissen auszustatten, brach Kathrein eine Lanze für das österreichische System der gemischten Zuständigkeit von Gerichten und Verwaltungsbehörden im kartellrechtlichen Vollzug. 

Frau Dr. Anna Hammerschmidt verwies als Vorsitzende der Wettbewerbskommission auf die Schwerpunktempfehlungen wie auch den Tätigkeitbericht dieser Institution, die beide auf der Homepage der BWB veröffentlicht sind. Hammerschmidt betonte die Notwendigkeit der Erarbeitung eines Codes of Conduct für kaufmännisches Wohlverhalten, um dem Angstfaktor im geschäftlichen Umgang zwischen marktstarken und abhängigen Unternehmen wirksam zu begegnen. Ebenso gilt es, das neue Sachverständigenregime im Kartellverfahren endlich mit Leben zu erfüllen. 

Auf die grundsätzliche Schädlichkeit vertikaler Wettbewerbsbeschränkungen wies Dr. Peter Matousek, Leiter der Geschäftsstelle der BWB, hin, wobei es sich nicht empfiehlt, ein zivilrechtliches Grundverständnis für den Kartellbegriff im Kartellrecht allgemein umzusetzen. Seitens der BWB ist man mit der neuen Finanzierungsgrundlage für die BWB durchwegs zufrieden. Nach Klärung diverser Rechtsfragen mit der Datenschutzbehörde wird die BWB im Laufe dieses Jahres noch ihre neue Whistleblowing-Hotline in Betrieb nehmen können. Weiters wies Matousek auf die in der neuen Richtlinie ECN+ aus Sicht der BWB unbefriedigenden Entwurfstexte hin (etwa zum Kronzeugenprogramm bzw. zu den Themen Unabhängigkeit und Ressourcen). 

Mag. Eduard Paulus rückte die mannigfaltigen Zuständigkeiten des Bundesverwaltungsgerichtes im Bereich der regulierten Wirtschaft ins Blickfeld. Exemplarisch führte er hier Näheres zu den Themenkreisen Drohnen, Strompreise und Eisenbahn aus. 

Der Vertreter des Kartellgerichtes, Mag. Nikolaus Schaller verwies auf die wenigen aber komplexen Fälle, die beim Kartellgericht anhängig sind. Für eine Evaluierung der neuen Rechtslage nach dem KaWeRÄG 2017 sei es gegenwärtig zu früh. Bei der Richtlinie ECN+ sieht Schaller nicht den österreichischen Kartellrechtsvollzug als materiellen Adressaten für Änderungen; Defizite, die in anderen Mitgliedsstaaten auftreten, sollen aber nicht dazu führen, dass „braven“ Mitgliedsstaaten enge Normkorsette aufgezwungen werden. 

Abschließend referierte der Bundeskartellanwalt Dr. Alfred Mair über die Anwendung von § 209b StPO, dessen Geltung Ende 2016 für weitere 5 Jahre verlängert wurde; diese - für europäische Verhältnisse richtungsweisende - Bestimmung stellt das Bindeglied zwischen der kartellrechtlichen Kronzeugenerklärung eines Unternehmens dar und der Nachsicht von der Verfolgung der Organe und Mitarbeiter eben dieses Unternehmens durch die Staatsanwaltschaft. Nur, wenn auch den Mitarbeitern und Organen unter bestimmten Umständen Straffreiheit zugesichert werden kann, kann das Kronzeugenprogramm der Wettbewerbsbehörde seine Funktion als Aufdeckungstool verlässlich erfüllen. 

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