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Corona-Chefinfo Archiv 17

Die Meldungen zur Corona-Situation von Mittwoch, 8. Juni 2022, bis Mittwoch, 5. Jänner 2022.

Corona-Chefinfo
© AdobeStock.com

Zu den aktuellen Meldungen


Stand: Mittwoch, 8. Juni, 15.30 Uhr

Im heutigen Newsletter informieren wir ausschließlich zum Thema Kurzarbeit. Beachten Sie die Neuregelungen und Frist für Phase 6.

KURZARBEIT - Fristen für Phase 6 ab 1. Juli 2022

Mit 30. Juni 2022 läuft die aktuelle Kurzarbeitsphase (5) aus. Für Betriebe, die Kurzarbeit auch im Zeitraum zwischen 1. Juli und 31. Dezember 2022 unbedingt benötigen, wurde die Kurzarbeit verlängert. Die Förder-Richtlinie sieht ab 1. Juli 2022 jedoch strengere Bewilligungskriterien als bisher vor.

ACHTUNG FRIST: Betriebe, die ab 1. Juli 2022 in Kurzarbeit gehen möchten, müssen dies bis spätestens Donnerstag, 9. Juni 2022 bei der regionalen AMS-Dienststelle nachweislich melden! (Formlose Info über das eAMS Konto)

KURZARBEIT - Detailinformationen ab 1. Juli 2022

Verpflichtende Prüfung alternativer Lösungsmöglichkeiten im Vorfeld:

  • Abbau von Alturlauben und Zeitguthaben
  • Abbau von Zeitguthaben im Zusammenhang mit flexiblen Arbeitszeitmodellen
  • Nutzung anderweitiger Unterstützungsmöglichkeiten des AMS
  • Nutzung von Unterstützungsmöglichkeiten anderer Stellen (z.B. AWS)
  • Im Falle von Arbeits- und Fachkräftemangel in der Region (Prüfung durch das AMS, ob gleichwertige Stellenangebote verfügbar sind) ist Kurzarbeit aufgrund des arbeitsmarktpolitischen Interessensausgleichs nicht möglich.

Vorlaufzeiten einplanen:

  • Jedes Unternehmen, das beabsichtigt ab 01. Juli 2022 (oder später) in Kurzarbeit zu gehen, muss dies mindestens 3 Wochen vor dem geplanten Beginn bei der zuständigen regionalen Geschäftsstelle des AMS anzeigen und ein Beratungsverfahren durchlaufen.

Beratungsverfahren:

Im verpflichtenden Beratungsverfahren mit dem AMS und den Sozialpartnern wird geprüft, ob die Kurzarbeit nicht durch andere geeignete Maßnahmen (siehe oben) abgewendet werden kann.

  • NEU: Die neue Förder-Richtlinie sieht vor, dass es nun auch zu einer regionalen Prüfung der Arbeitsmarktlage kommt: Dies kann bedeuten, dass Arbeitskräfte nicht zur Kurzarbeit zugelassen werden, wenn aufgrund der enormen regionalen und fachspezifischen Nachfrage den freigesetzten Personen keine Arbeitslosigkeit drohen würde.
  • WICHTIG: Die Termine für die verpflichtenden Beratungen werden ausschließlich über die zuständigen AMS-Regionalstellen koordiniert und vergeben. 

Wirtschaftliche Begründung und erforderliche Unterlagen:

  • Bitte übermitteln Sie dem AMS bereits vor dem Beratungsgespräch per eAMS-Konto eine detaillierte wirtschaftliche Begründung, die mit Daten und Betriebskennzahlen untermauert wird und die wirtschaftliche Notwendigkeit plausibel darlegt.
  • Bitte übermitteln Sie dem AMS bereits vor dem Beratungsgespräch per eAMS-Konto eine Aufstellung der für die Kurzarbeit geplanten Berufsgruppen inkl. der jeweiligen MitarbeiterInnen-Anzahl.
  • Gemäß § 37b Abs. 4 AMSG ist die Kurzarbeit auf maximal 24 Monate begrenzt, wenn nicht besondere Umstände vorliegen. Wurde die maximale Kurzarbeitsdauer aufgrund coronabedingter wirtschaftlicher Schwierigkeiten wie Angebotseinschränkungen, Nachfrageausfälle und Unterbrechungen von Lieferketten gerechnet ab 1. April 2020 bereits überschritten, bedarf es weiterer, außerhalb des Begründungszusammenhangs mit der COVID-19-Pandemie liegender Umstände, um eine noch längere Dauer der Beihilfengewährung rechtfertigen zu können.
  • Saisonale wirtschaftliche Schwankungen, betriebswirtschaftliche Risikominimierung bzw. schwankendes/sinkendes Konsumverhalten aufgrund der Teuerung/Inflation werden per se nicht als ausreichende Begründung anerkannt.
  • Lieferkettenprobleme/-schwierigkeiten sind im Rahmen der Begründung der wirtschaftlichen Notwendigkeit detailliert (z.B. Lieferantennachweise, Lagerbestände, Absagen Ersatzlieferanten etc.) darzustellen.

Begehrensstellung:

  • Das Begehren ist ausschließlich über das eAMS-Konto des antragsstellenden Unternehmen zu stellen.
  • Die Sozialpartnervereinbarung, das Beihilfenbegehen und das vom AMS zur Verfügung gestellte Beratungsprotokoll sind im Anschluss an das verpflichtende Beratungsgespräch via eAMS-Konto einzubringen.

Genehmigungsverfahren:

  • Die Zustimmung des AMS und der Sozialpartner erfolgt nicht unmittelbar im Beratungsgespräch, sondern erst nach genauer Prüfung der eingereichten Unterlagen.
  • WICHTIG: Das eAMS-Konto bleibt „One-Stop-Shop“ für Arbeitgeber im Antragsprozess.
  • Die Zustimmung der Sozialpartner erfolgt über eine direkte Schnittstelle zwischen AMS und Sozialpartner.
  • Eine Genehmigung des Kurzarbeitsbegehrens ist erst nach expliziter Zustimmung der Sozialpartner und nach Anhörung des Landesdirektoriums möglich.

Im Anschluss kann das AMS nach genauer arbeitsmarktpolitischer Prüfung das Kurzarbeitsprojekt genehmigen.

Höhe der Kurzarbeitsbeihilfe:

  • Die Kurzarbeitsbeihilfe wird in der neuen Phase weiter nach der Differenzmethode bestimmt (wie in der vorangegangenen Kurzarbeitsphase)
  • Die Beihilfe beträgt wie im letzten Quartal unverändert 85 Prozent des errechneten Wertes.
  • Bemessungsgrundlage für die Beihilfe („Brutto vor KUA“) ist das Monat Juni 2022

Arbeitsrecht/Sozialpartner-Vereinbarung:

  • Ab 1. Juli 2022 gibt es ein neues Musterformular für die Sozialpartner-Vereinbarung (SPV) Version 11. Bitte verwenden Sie für Anträge ab 1. Juli 2022 ausschließlich dieses neue Formular
  • Für alle Betriebe gilt grundsätzlich eine Mindestarbeitszeit von 50 Prozent. Ein höherer Arbeitszeitausfall bis zu 70 Prozent bedarf des Vorliegens einer besonderen Begründung (Beilage 2 – Sozialpartner-Vereinbarung). In Sonderfällen (insbesondere Betretungsverbote etc.) kann der Arbeitszeitausfall im Durchschnitt bis maximal 90 Prozent betragen
     
  • NEU: Die Muster-Sozialpartner-Vereinbarung sieht neue Bestimmungen hinsichtlich Entgeltanspruch/Ersatzrate während der Kurzarbeit vor: 
    • Arbeitnehmer, die bisher in die Kategorie der 80-prozentigen Ersatzrate fielen, erhalten einen Zuschlag von 16 Prozent Brutto auf Basis der bisherigen Mindest-Brutto-Tabelle des Arbeitsministeriums gem. § 37b Abs 6 AMSG.
    • Arbeitnehmer, die bisher in die Kategorie der 85-prozentigen Ersatzrate fielen, erhalten einen Zuschlag von 9 Prozent Brutto auf Basis der bisherigen Mindest-Brutto-Tabelle des Arbeitsministeriums gem. § 37b Abs 6 AMSG.
    • Für Arbeitnehmer, die bisher in der Kategorie der 90-prozentigen Ersatzrate entlohnt wurden, ändert sich nichts!

Im Ergebnis führt dies dazu, dass durch die erwähnten Brutto-Zuschläge nun auch jene Dienstnehmer, die bisher mit einer 80- bzw. 85-prozentigen Ersatzrate entlohnt wurden, in Phase 6 nun auch einen arbeitsrechtlichen Anspruch auf eine (monetär sinngemäße) 90-prozentige (Netto)Ersatzrate haben.

Hinweis: Da die Beihilfenhöhe unverändert bleibt, erhöhen sich die faktischen betriebswirtschaftlichen Kosten für antragsstellende Unternehmen.

  • Branchen-Hinweis: Kurzarbeit für Arbeitskräfteüberlasser ist unter den genannten Prüfkriterien nur in jenen Fällen möglich, in denen Personal an Beschäftiger überlassen wird, die ebenfalls in Kurzarbeit sind.

Die Wirtschaftskammer stellt sämtliche Muster und Detailinformationen zu den Neuerungen unter folgendem Link zur Verfügung: 

https://www.wko.at/service/corona-kurzarbeit.html

Stand: Dienstag, 31. Mai, 16.45 Uhr

im heutigen Newsletter finden sich folgende aktuelle Themen und Informationen:


Verordnung zu den Schutzmaßnahmen gültig ab 1. Juni 2022

Im BGBl. II Nr. 201/2022 vom 30. Mai 2022 wurde die 1. Novelle zur 2. COVID-19-Basismaßnahmenverordnung kundgemacht. Ab 1. Juni 2022 fällt damit die Maskenpflicht im gesamten Handel, im öffentlichen Verkehr sowie in der Behindertenhilfe.

Die Regelungen für den Grünen Pass werden an die Empfehlungen des Nationalen Impfgremiums angepasst:
Für eine Grundimmunisierung sind künftig einheitlich drei Impfungen nötig. Änderungen bringt das nur für sehr wenige Menschen, die vor ihrer ersten Impfung an COVID-19 erkrankt waren. Zudem gilt eine Übergangsfrist bis 23. August 2022.

Die Verpflichtung zum Tragen einer Maske ist ab Juni auf sogenannte vulnerable Settings beschränkt:
Krankenanstalten, Kuranstalten und sonstige Orte, an denen Gesundheits- und Pflegedienstleistungen erbracht werden, sowie Alten- und Pflegeheime. In öffentlichen Verkehrsmitteln, im gesamten Handel sowie in Einrichtungen der Behindertenhilfe fällt die Maskenpflicht von Seiten des Bundes weg. Die Festlegung von strengeren Maßnahmen obliegt den jeweiligen Bundesländern (z.B. Wien). Das Gesundheitsministerium rechnet damit, dass die Maskenpflicht in manchen Bereichen im Herbst wieder eingeführt werden muss, wenn die Infektionszahlen wieder ansteigen. Bei einer Verschlechterung der epidemiologischen Lage kann es auch vorher zu einer Änderung der Rechtslage kommen.

Neue Impfzertifikate:
Die Verordnung bringt gleichzeitig Anpassungen beim Grünen Pass. Dabei werden die neuen fachlichen Empfehlungen des Nationalen Impfgremiums in die Verordnung übernommen, wie dies vor kurzem bereits bei der Einreiseverordnung geschehen ist. Bisher galt eine Genesung vor der ersten Impfung als eigenes immunologisches Ereignis. Künftig sind für den Grünen Pass generell drei Impfungen nötig. Jede Genesung gilt weiterhin sechs Monate, sie ersetzt aber keine Impfung mehr.

Zusätzlich entfallen mit der Neuregelung die Mindestabstände zwischen den Impfungen. Sie sind weiterhin medizinisch empfohlen, aber nicht mehr Voraussetzung für das Ausstellen eines Impfzertifikats. Diese Regelung trägt den seltenen Ausnahmen Rechnung, in denen der Mindestabstand - meist geringfügig - unterschritten wurde.

Für die Änderungen beim Grünen Pass gilt eine generelle Übergangsfrist bis 23. August 2022. Bis dahin behalten gültige und bereits ausgestellte Impfzertifikate ihre Gültigkeit. Über den Sommer werden die Impfzertifikate auf Basis der Änderungen neu ausgestellt. Die neuen Zertifikate können dann wie gewohnt via gesundheit.gv.at abgerufen oder bei Apotheken, Ärztinnen und Ärzten etc. ausgedruckt werden.

Die Änderungen treten am 1. Juni 2022 in Kraft, ein Außerkrafttreten ist mit dem 23. August 2022 vorgesehen (Rechtliche Begründung des zuständigen Ministeriums).


KURZARBEIT: Eckpunkte zur Kurzarbeit ab 1. Juli 2022 (Phase 6)

Die neue ab 1. Juli 2022 geltende Kurzarbeits-Richtlinie wurde vom AMS-Verwaltungsrat beschlossen (die zur Rechtswirksamkeit erforderliche Zustimmung der zuständigen Ministerien und die Gesetzesänderungen stehen noch aus). Die aktuell geltende Kurzarbeitsbeihilfe wird bis 31. Dezember 2022 verlängert.

Neu: Jedes Unternehmen, das beabsichtigt ab 1. Juli in Kurzarbeit zu gehen, muss dies mindestens 3 Wochen vor dem geplanten Beginn der zuständigen regionalen Geschäftsstelle des AMS über das eAMS-Konto anzeigen und ein Beratungsverfahren durchlaufen. Im Beratungsverfahren wird geprüft, ob die Kurzarbeit nicht durch andere geeignete Maßnahmen (Abbau von Alturlauben, Zeitguthaben etc.) abgewendet werden kann.

Achtung: Unternehmen, die Kurzarbeit ab 1. Juli 2022 planen, müssen die zuständige regionale Geschäftsstelle des AMS möglichst rasch, spätestens bis 9. Juni 2022 davon über das eAMS-Konto informieren.

Das Kurzarbeitsbegehren muss VOR Beginn der Kurzarbeit (oder nach Zustimmung zur Sozialpartnervereinbarung bei verpflichtenden Beratungsgesprächen) eingebracht werden.

Die ab 1. Juli 2022 geltende Sozialpartnervereinbarung (neue Version 11) wird demnächst zur Verfügung stehen. Die Sozialpartnervereinbarung wird erst nach Abschluss des Beratungsverfahrens vom Unternehmen ausgefüllt und ist wie immer im Rahmen der Begehrensstellung im eAMS-Konto hochzuladen.

Künftig notwendige Schritte zur Kurzarbeit ab 1. Juli 2022:

  1. Mindestens 3 Wochen vor Beginn der Kurzarbeit: Verständigung der zuständigen regionalen Geschäftsstelle des AMS über die Absicht, in Kurzarbeit zu gehen
     
  2. Beratungsverfahren, ob die Kurzarbeit abgewendet werden kann (Abschluss mit Beratungsprotokoll)
     
  3. Fertigstellung der Sozialpartnervereinbarung mit den erforderlichen Unterschriften von Betriebsrat bzw. den einzelnen Arbeitnehmern
     
  4. Begehrensstellung über das eAMS-Konto mit Sozialpartnervereinbarung und Beratungsprotokoll im Anhang
     
  5. Nach Zustimmung der Sozialpartner im Webportal und Anhörung des zuständigen Landesdirektoriums entscheidet das AMS über das Begehren

Weitere Detailinformationen:
Die Änderungen der Kurzarbeitsrichtlinie im Detail


Plattform „Betriebliches Testen“ mit 1. Juni 2022 im Standby-Modus

Die Förderung für das betriebliche Testen ist mit 31. März 2022 ausgelaufen. Mit 1. Juni 2022 wird nun auch die Plattform, wegen der ständig sinkenden Einmeldungen, in den Standby-Modus genommen. Das bedeutet, dass die in der Plattform gespeicherten Daten wie Zugangscodes, Mitarbeiterlisten, Teststandorte etc. gespeichert bleiben. Ziel ist es, die Plattform im Bedarfsfall innerhalb von 14 Tagen wieder hochfahren zu können.

ARBEITSRECHT: Verlängerung der Dienstfreistellung für Beschäftigte mit COVID-19-Risiko-Attest

Per Verordnung wurde die Freistellung von COVID-19-Risikogruppen gemäß § 735 (3b) ASVG bis 30. Juni 2022 verlängert.

Detailinformationen zur COVID-19-Risikofreistellung und die Rückerstattung durch die ÖGK finden Sie hier.

ARBEITSRECHT: Auslaufen telefonische Krankmeldung

Mit dem Wegfall der Maskenpflicht läuft auch die telefonische Krankmeldung aus, die bis 31. Mai 2022 befristet war.


Stand: Dienstag, 24. Mai, 15.30 Uhr

Erfreulicherweise wird auf Drängen der Wirtschaftskammerorganisation die Maskenpflicht zumindest vom 1. Juni bis zum 31. August, sprich für 3 Monate, ausgesetzt.

Und zwar für alle Geschäfte und Betriebe, in denen aktuell noch eine Maskenpflicht besteht. Auch für die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter!

Maskenpause ab 1. Juni 2022

In folgenden Bereichen wird beginnend mit 1. Juni 2022 eine 3-monatige Maskenpause ermöglicht.

  • Lebensmittelhandel, Supermärkte
  • Apotheken und Drogerien
  • Banken und Poststellen
  • Trafiken und Tankstellen
  • Öffentliche Verkehrsmittel und somit auch Taxis, Schulbusse, Linienschifffahrt und Seilbahnen bzw. Gondeln

Wir erwarten die konkrete Verordnung dazu im Laufe der nächsten Woche und informieren umgehend, falls sich etwas ändern sollte.



Stand: Montag, 16. Mai, 16.00 Uhr

Keine-3G-Regel mehr bei Einreise nach Österreich!

Aufgrund der epidemiologischen Lage entfällt die generelle 3G-Nachweis-Pflicht für die Einreise nach Österreich ab 16. Mai 2022.

Damit erfolgt ein Systemwechsel der Einreiseverordnung hin zu punktuellen Einreiseregeln nur für Virusvariantengebiete: Die COVID-19-EinreiseV beschränkt sich derzeit nur auf die Bereitstellung von Regelungen für die Einreise aus Staaten oder Gebieten mit sehr hohem epidemiologischem Risiko (Virusvariantengebieten laut Anlage 1, derzeit keine Staaten!).

Dies wären Staaten, in denen eine neuartige Virusvariante aufgetreten ist, die eine erhebliche Steigerung der Verbreitung von SARS-CoV-2 mit Auswirkungen auf die medizinische Versorgung in Österreich befürchten lässt.

Da derzeit kein Staat oder Gebiet als Virusvariantengebiet der Anlage 1 klassifiziert ist, sind aktuell keinerlei (gesundheitspolizeiliche) Einschränkungen/Voraussetzungen für die Einreise in das Bundesgebiet vorgesehen.

Betriebliches Testen | Ausstellung von Testzeugnissen durch Betriebe als befugte Teststellen

Das Förderprogramm „betriebliches Testen“ hat mit 31. März 2022 geendet. Vom Bundesministerium wurde jedoch bestätigt, dass Testbestätigungen eines Corona-Antigentests bis auf weiteres auch von Betrieben ausgestellt werden dürfen. Es sind dabei die bisher gültigen Voraussetzungen einzuhalten Detailinfos dazu finden sich hier: Aktualisierte Informationen über die Ausstellung von Nachweisen.

Auch das Testportal für Betriebe über 50 Mitarbeiter läuft bis auf weiteres noch und es werden auch die Zertifikate digital zugestellt. Unklar ist derzeit, wie lange diese Möglichkeiten noch bestehen bleiben.


Stand: Freitag, 29. April, 13.30 Uhr

Fristverlängerung Fixkostenzuschuss (FKZ) 800.000 und Verlustersatz

Die Antragsfristen für die 2. Tranche des FKZ 800.000 und des Verlustersatz wurden bis 30. Juni 2022 für jene Unternehmen verlängert, die rechtzeitig die 1. Tranche beantragt hatten. Ebenso verlängert wurde die Frist für die Unternehmen, die den Vorschuss für den FKZ 800.000 im Rahmen des ersten Ausfallsbonus beantragt hatten, aber den FKZ 800.000 noch nicht eingereicht haben. Die Möglichkeit der Beantragung, inklusive Korrektur eines bereits gestellten Antrags für die 2. Tranche, besteht seit 25. April 2022. 

» Mehr dazu

Arbeitsrecht: Rückerstattung Sonderzahlungen bei Absonderung gemäß Epidemiegesetz

In den ersten beiden Jahren der COVID-Pandemie kam es zu unterschiedlichen Berechnungen der Rückerstattungen durch die regionalen Bezirksverwaltungsbehörden. In vielen Fällen wurde die aliquote Sonderzahlung nur in jenen Fällen ausbezahlt, in denen die Absonderung in einem Kalendermonat erfolgte in dem gemäß anzuwendenden Kollektivvertrag die Sonderzahlung fällig war und auch ausbezahlt wurde. Durch eine Klarstellung des Verwaltungsgerichtshofes und eine daraus resultierende Anpassung der Bestimmung in § 49 Epidemiegesetz erfolgt nun eine rückwirkende Korrektur, dass ein genereller Anspruch auf Rückerstattung der Sonderzahlung besteht und dieser auch rückwirkend geltend gemacht werden kann:

Die neue Bestimmungen in § 49 Epidemiegesetz sehen vor, dass betroffene Unternehmen berechtigt sind, die Vergütung der aliquoten Sonderzahlungen rückwirkend zu beantragen. Damit umfasst der Vergütungsanspruch auch den Dienstgeberanteil in der gesetzlichen Sozialversicherung sowie die anteiligen Sonderzahlungen, unabhängig davon, wann die Sonderzahlungen nach dem jeweils geltenden Kollektivertrag fällig sind bzw. faktisch ausbezahlt wurden.

Der Anspruch auf Vergütung von Sonderzahlungen (13. und 14. Monatsbezug) gemäß § 32 Abs. 3 Epidemiegesetz, der sich auf bis 30. September 2021 aufgehobene behördliche Maßnahmen (Absonderungen) bezieht, kann unbeschadet bereits eingetretener Rechtskraft bis spätestens 30. September 2022 geltend gemacht werden.

Hinweis: Bitte prüfen Sie bei der rückwirkenden Antragsstellung der Vergütungen für einen Absonderungszeitraum vor dem 30. September 2021, ob im Absonderungsmonat die Sonderzahlung ausbezahlt wurde. Wenn dies der Fall ist, war die Sonderzahlung in der Vergütung im Regelfall bereits mitberücksichtigt. Für diese Zeiträume - wenn die Sonderzahlung schon in der Vergangenheit berücksichtigt war - ist eine weitere Beantragung nicht mehr möglich!

Hinweis: Nicht nur der Antrag zum Sonderfall einer rückwirkenden Vergütung für Sonderzahlungen vor dem 30. September 2021 ist nun mit einem weitgehend harmonisierten Online-Formular inkl. Berechnungsunterstützung (Excel als Download) verfügbar, sondern auch für die „regulären Vergütungsanträge“ nach § 32 EpidemieG steht ein einheitliches Online-Formular zur Verfügung. Dies vor dem Hintergrund, dass erfahrungsgemäß viele Antragsteller teilweise alte - im Internet gefundene Formulare, die oft nicht elektronisch ausfüllbar sind und für die Behörden schwer nachvollziehbar sind - verwenden. Die Verwendung der harmonisierten Online-Formulare führt für die Bezirksverwaltungsbehörden zu einer wesentlichen Vereinfachung und dadurch kann auch die Bearbeitungsgeschwindigkeit im Sinne der heimischen Wirtschaft wesentlich erhöht werden.

Die Formulare sind unter folgenden Links abrufbar:


Stand: Donnerstag, 14. April, 15 Uhr

Ab Samstag 16. April 2022 treten weitere Lockerungen bei den Corona-Maßnahmen in Kraft und gelten vorerst bis 8. Juli 2022. Die wichtigsten Neuerungen finden sich unten im Überblick.

Weiteres Thema im Newsletter: 

Überblick Lockerungen Corona-Maßnahmen

Die allgemeine FFP2-Maskenpflicht in geschlossenen Innenräumen wird aufgehoben. Es gilt aber weiterhin die Empfehlung zum Tragen einer FFP2-Maske.
 

Eine FFP2-Maskenpflicht gibt es nur mehr in folgenden Bereichen: 

  • In besonders schutzwürdigen Bereichen wie etwa Krankenanstalten, Alten- und Pflegeheimen oder vergleichbaren Bereichen
  • In öffentlichen Verkehrsmitteln samt deren Haltestellen
  • In den Kundenbereichen des lebensnotwendigen Handels (Lebensmittelhandel, Apotheken, ...)

Die 3G-Regel in der Nachtgastronomie und bei großen Veranstaltungen wird aufgehoben.

In besonders schutzwürdigen Bereichen - wie etwa Krankenanstalten, Alten- und Pflegeheimen oder vergleichbaren Bereichen - gilt weiterhin die 3G-Pflicht für Besucher:innen, Mitarbeiter:innen und Dienstleister:innen.


Grüner Pass: Die Gültigkeitsdauer der Grundimmunisierung (3 Impfungen oder Genesung und 2 Impfungen) wird von 9 auf 12 Monate (365 Tage) verlängert.


Details für die Tourismus- und Freizeitwirtschaft bietet das Infoblatt des Ministeriums.

Pauschalierungsmöglichkeit Verdienstentgang Kleinunternehmer (Änderung Epidemiegesetz – Berechnungsverordnung)

Wurde über einen Unternehmer eine behördliche Quarantäne mit Bescheid verhängt, so entstehen für den Unternehmer Entschädigungsansprüche wegen des dadurch entstandenen Verdienstentganges.

Die Entschädigung kann innerhalb von drei Monaten ab der Aufhebung der Quarantäne bei der absondernden Bezirksverwaltungsbehörde beantragt werden.

Bisher war die Berechnung des Verdienstentganges teilweise mit Schwierigkeiten verbunden. Mit der Novelle BGBl. II 151/2022 wird u.a. die Möglichkeit der Pauschalierung des Verdienstentganges für Kleinunternehmen (§ 6 Abs 1 Z 27 UStG 1994) eingeführt. Sie trat am 9. April 2022 in Kraft. Auf Antrag kann der Verdienstentgang für Kleinunternehmer mit einem Pauschalbetrag von 86,- Euro für jeden Tag der Erwerbsbehinderung (Absonderung) festgesetzt werden.

Kurzarbeit - Strengere Prüfkriterien - detaillierte Begründung der wirtschaftlichen Notwendigkeit erforderlich

Die Kurzarbeits-Förder-Richtlinie sieht vor, dass Firmen eine Kurzarbeitsbeihilfe nur unter bestimmten Voraussetzungen zu gewähren ist. Die wesentlichste Voraussetzung betrifft den Nachweis, dass vorübergehende wirtschaftliche Schwierigkeiten vorliegen. Die förder-rechtliche Definition von wirtschaftlichen Schwierigkeiten lautet wie folgt:

Dass die Beihilfe begehrende Unternehmen muss sich in vorübergehenden, nicht saisonbedingten, wirtschaftlichen Schwierigkeiten befinden, welche ihre Ursache in einem Ausfall von Aufträgen, von betriebsnotwendigen Zulieferungen und Betriebsmitteln oder Ähnlichem haben. Diese Auftragsausfälle oder Ähnliches müssen auf unternehmensexterne Umstände zurückzuführen sein, die das Unternehmen nur schwer oder überhaupt nicht beeinflussen kann. Das Unternehmen hat die unternehmensexternen Umstände, welche zu den wirtschaftlichen Schwierigkeiten geführt haben, plausibel darzulegen. Gemäß § 37b Abs. 7 AMSG gelten Auswirkungen im Zusammenhang mit dem Coronavirus (COVID-19) als vorübergehende, nicht saisonbedingte, wirtschaftliche Schwierigkeiten.

Im Rahmen des Bewilligungsprozess erfolgt eine detaillierte Prüfung der Begründung der wirtschaftlichen Notwendigkeit. Aufgrund neuer Vorgaben der zuständigen Ministerien bzw. der Umsetzung von Empfehlungen des Rechnungshofes sind ab 1. April 2022 neue und restriktivere Prüfkriterien zu berücksichtigen. Eine Bewilligung von Förderanträgen kann nur mehr in jenen Fällen erfolgen, in denen eine substanzielle, umfangreiche und plausible Begründung der wirtschaftlichen Notwendigkeit vorliegt.

Liegt keine ausreichende wirtschaftliche Begründung vor, hat eine vorläufige Zurückweisung des Förder-Ansuchen zu erfolgen. Für derartige Fälle konnte die Wirtschaftskammer durch die Anpassung der Förder-Richtlinie sicherstellen, dass Betriebe die eine Ablehnung erhalten, die auf eine nicht ausreichende wirtschaftliche Begründung zurückzuführen ist, die Möglichkeit bekommen, binnen 14 Tagen nach Ablehnung ein neuerliches verbesserten und fristwahrendes Begehren einzubringen.

Grundsätzlich ist zu empfehlen, dass bereits bei der erstmaligen Einbringung von Begehren mit Laufzeit ab dem 1. April 2022 eine substanzielle, ausführliche und plausible wirtschaftliche Begründung vorgelegt wird. Kurzbegründungen wie beispielsweise "Umsatzrückgang wegen COVID-Pandemie" oder "Lieferprobleme wegen Ukraine-Krieg" stellen keine ausreichende Begründung der wirtschaftlichen Notwendigkeit dar.



Stand: Dienstag, 12. April, 10 Uhr

Kurzarbeit - Korrekte und fristgerechte Übermittlung der Durchführungsberichte

In letzter Zeit häufen sich Rückforderungen der Kurzarbeitsbeihilfe, weil der abschließende Durchführungsbericht nicht korrekt bzw. nicht fristgerecht an das AMS übermittelt wurde. Unternehmen die Durchführungsberichte (aus den Phasen 1 bis 5) nicht fristgerecht übermitteln bzw. Verbesserungsaufträgen zu unzureichenden Durchführungsberichten - die das AMS über das eAMS-Konto erteilte - nicht nachkommen.

Es geht dabei nicht nur um den Durchführungsbericht der aktuellen Phase 5, sondern um Durchführungsberichte aus allen bisherigen Kurzarbeitsphasen. Aufgrund der aktuellen Bestimmungen ist das AMS dazu verpflichtet, in derartigen Fällen die gesamte Kurzarbeitsbeihilfe für den betreffenden Projektzeitraum zurückfordern!

Um diesbezügliche Rückforderungen zu vermeiden, möchten wir daran erinnern, die Durchführungsberichte fristgerecht zu legen bzw. dass auf allfällige Verbesserungsaufträge zu Durchführungsberichten, die im eAMS-Konto einlangen, nicht vergessen werden sollten.
Frist: Die Förder-Richtlinie sieht vor: "Der Durchführungsbericht ist nach Ablauf der Behaltefrist vorzulegen. Ist keine Behaltefrist vereinbart, ist der Durchführungsbericht nach Ende des Kurzarbeitszeitraums vorzulegen".

Das bedeutet für die Praxis: Nach Ablauf der Behaltefrist ist der Durchführungsbericht unter Anwendung des vom AMS zur Verfügung gestellten Webtools zu erstellen und via eAMS-Konto bis zum 28. des auf das Ende der Behaltefrist folgenden Monats vorzulegen. Für den Fall, dass keine Behaltefrist vereinbart wurde, ist der Durchführungsbericht bis zum 28. des auf das Ende des Kurzarbeitszeitraums folgenden Monats vorzulegen.
Praxiserfahrung: Viele Unternehmen, die nach Abschluss der Kurzarbeit das eAMS-Konto nicht mehr regelmäßig nutzen, übersehen derartige Verbesserungsaufträge und werden erst im Rahmen der Rückforderung auf die Korrekturnotwendigkeit von etwaigen (Formal)fehler aufmerksam – bitte kontrollieren Sie ihren projektbezogenen eAMS-Posteingang.
 
Umsetzungs-Hinweis: Für die ersten beiden Phasen 1 und 2 war der Durchführungsbericht ein PDF-Formular, ab der Phase 3 eine Webanwendung. Alle 3 Varianten (Link zur Webanwendung sowie Download Phase 1 und 2 werden auf der AMS-KUA-Webseite unter "Downloads Kurzarbeit" angeboten).
 
Die Wirtschaftskammer befindet sich in engem und lösungsorientiertem Austausch mit dem AMS, damit sichergestellt wird, dass betroffene Unternehmen vor Einleitung eines Rückforderungsverfahren aus diesem Grund auch über anderen Kommunikationskanäle über die erforderlich Korrektur des Durchführungsberichtes informiert werden.

Einreiseerleichterung für Pendler

Die Einreise nach Österreich wurde für Pendlerinnen und Pendler erleichtert. Sie müssen keinen 3G-Nachweis bei der Einreise erbringen und auch nicht in Quarantäne gehen. Eine Registrierung ist ebenfalls nicht mehr nötig. Die Novelle gilt seit Montag, 11. April 2022.

Betriebliches Testen - Förderabrechnung für 1. Quartal 2022 möglich

Die Förderrichtlinie für das betriebliche Testen wurde am 6. April 2022 erlassen. DieEinreichfrist für das 1. Quartal 2022 läuft von 7. bis 30. April 2022. Die Förderrichtlinie und weitere Informationen finden Sie online auf wko.at/betriebe-testen.

Das Programm betriebliches Testen hat mit 31. März 2022 geendet.


Stand: Mittwoch, 30. März, 16:30 Uhr

im heutigen Newsletter informieren wir zu folgenden wichtigen Themen und Fristen:

KURZARBEIT - Antrag auf Kurzarbeitsverlängerung muss fristgerecht im Voraus erfolgen

Mit 31. März 2022 laufen viele Kurzarbeitsprojekte aus. Unternehmer die auch im 2. Quartal eine Kurzarbeit benötigen, müssen die Verlängerung unbedingt fristgerecht bis 31. März 2022 beim AMS einbringen!
Für Unternehmen, die seit Beginn der Corona-Pandemie im März/April 2020 durchgehend in Kurzarbeit waren und pandemiebedingt weiter Kurzarbeit benötigen, besteht die Möglichkeit, dass über die reguläre gesetzliche Gesamthöchstdauer (24 Monate) hinaus bis längstens 31. Mai 2022 die Kurzarbeit in Anspruch genommen wird. Dies sieht eine Gesetzesänderung vor, die vom Nationalrat bereits beschlossen worden ist und rückwirkend gelten soll. (neuer § 37b Abs. 10 AMSG laut NR-Beschluss vom 24. März 2022)
Diese Bestimmung ist derzeit jedoch noch nicht rechtskräftig und wird voraussichtlich erst in den nächsten Wochen rechtswirksam im Bundesgesetzblatt kundgemacht wird. Derartige Verlängerungsbegehren sollten trotzdem unbedingt fristgerecht bis 31. März 2022 eingebracht werden!

Wichtig: Sämtliche Erstbegehren, Verlängerungsbegehren und Begehren auf Kurzarbeit müssen VOR Beginn des neuen Projekts eingebracht werden, d.h. es ist keine rückwirkende Antragstellung möglich. Unternehmen, die eine mit 31. März 2022 auslaufende Kurzarbeit lückenlos fortsetzen möchten, müssen daher den Antrag bis spätestens 31. März 2022 stellen!

BETRIEBLICHES TESTEN - Vorläufiges Ende mit 31. März 2022 

Aufgrund der Neuausrichtung der Teststrategie ab Anfang April wird auch die Förderung des betrieblichen Testens mit 31. März 2022 bis auf weiteres beendet.
Weitere Details zur Administration und Abrechnung finden Sie hier.

COVID - Risikofreistellungen 

COVID-RISIKOFREISTELLUNG - Detailinformation und Klarstellung (gem. § 735 ASVG)

Am 29. März 2022 wurde die Verordnung zur Verlängerung der Risikofreistellung bis 31. Mai 2022 kundgemacht. (siehe BGBl. II 126/2022)
In unserem Chefinfo-Beitrag vom 22. März 2022 wurde irrtümlicherweise von einer Verlängerung bis 30. Juni 2022 berichtet – der Beitrag vom 22. März ist nicht mehr aktuell und entspricht nicht der aktuellen Rechtslage. Wir bitten um Verständnis!
Hinweis: Die neue Regelung sieht – wie berichtet – auch die Vorlage eines aktuellen Risikoattestes vor: Wird für Freistellungen ab dem 1. April 2022 das COVID-19-Risiko-Attest nicht neu bestätigt (vgl. Voraussetzungen, damit eine Erstattung beantragt werden kann), endet der Anspruch auf Freistellung (und Rückerstattung) mit 15. April 2022.
Eine guten Überblick über die aktuelle Rechtslage und Fristen ab 1. April 2022 finden Sie in den FAQ’s der ÖGK.

RISIKOFREISTELLUNG SCHWANGERE: Risiko-Freistellung schwangere Dienstnehmerinnen

Die Risikofreistellung für werdende Mütter - die maximal bis 30. Juni 2022 in Anspruch genommen werden kann – sieht folgende inhaltliche wesentliche Änderung vor: Umfasst sind alle werdenden Mütter mit körpernahen Tätigkeiten sofern sämtliche Freistellungsvoraussetzungen (z.B. kein anderer möglicher Tätigkeitsbereich etc.) erfüllt sind. Der Freistellungsanspruch gilt nunmehr auch für jene schwangeren Dienstnehmerinnen die vollimmunisiert sind. 
Einen guten Überblick über die aktuelle Rechtslage und Fristen für schwangere Dienstnehmerinnen finden Sie in den FAQ’s der ÖGK.


Stand: Donnerstag, 24. März, 12 Uhr

Sehr geehrte WKOÖ Mitglieder,

jetzt ist sie da, die neue Verordnung die seit heute 0:00 Uhr gilt:
Die Verordnung regelt die neuen Vorschriften hinsichtlich FFP2-Maske, 3G-Regelungen und Quarantänelockerungen, und gilt bis voraussichtlich 16. April 2022. Eine Zusammenfassung mit den wesentlichen Änderungen finden Sie unten im Newsletter.

» Detailinfos und FAQs
» Verordnung im Originaltext

Ebenso informieren wir zur Thematik Entschädigung für Verdienstentgang bei Absonderung, und wie Unternehmen bei Quarantäne-Fällen Ansprüche richtig beantragen. » Mehr Infos ...

Zusammenfassung COVID-19-Basismaßnahmenverordnung

Maskenpflicht:
Die Verpflichtung zum Tragen einer FFP2-Maske wird grundsätzliche auf sämtliche "Indoor-Bereiche" ausgeweitet. Die FFP2-Maskenpflicht besteht insbesondere an folgenden Orten:

  • an öffentlichen Orten in geschlossenen Räumen,
  • am Arbeitsort in geschlossenen Räumen (mit Ausnahmen),
  • bei der Benützung von Taxis und taxiähnlichen Betrieben sowie Schülertransporten,
  • bei der Benützung von Massenbeförderungsmitteln sowie in geschlossenen Räumen der dazugehörigen Stationen, Bahnsteigen, Haltestellen, Bahnhöfen und Flughäfen sowie deren jeweiligen Verbindungsbauwerken,
  • bei der Benützung von Seil- und Zahnradbahnen, Reisebussen und Ausflugsschiffen,
  • beim Betreten von Kundenbereichen in geschlossenen Räumen von Betriebsstätten
    • zum Zweck des Erwerbs von Waren oder zur Inanspruchnahme von Dienstleistungen
    • der Gastgewerbe (ausgenommen am Verabreichungsplatz)
    • Beherbergungsbetriebe in allgemein zugänglichen Bereichen (die Maskenpflicht gilt nicht während der Sportausübung oder in Feuchträumen zB Duschen, Schwimmhallen)
    • Sportstätten
    • Freizeit- und Kultureinrichtungen
  • bei Indoor-Zusammenkünften ohne fest zugewiesene Sitzplätze mit mehr als 100 Personen (außer alle Teilnehmer haben einen 3G-Nachweis)
  • in Einrichtungen der Nachtgastronomie (außer alle Personen haben einen 3G-Nachweis)
  • Verwaltungsbehörden und Verwaltungsgerichten bei Parteienverkehr,
  • Verbindungsbauwerken baulich verbundener Betriebsstätten (zB Einkaufszentren, Markthallen)
  • Einrichtungen zur Religionsausübung,
  • Alten- und Pflegeheimen sowie stationären Wohneinrichtungen der Behindertenhilfe,
  • Krankenanstalten, Kuranstalten und an sonstigen Orten, an denen Gesundheits- und Pflegedienstleistungen erbracht werden.


Maske am Arbeitsplatz:
Beim Betreten von Arbeitsorten ist grundsätzlich eine FFP2-Maske zu tragen. EineAusnahme gilt für Arbeitsplätze, bei denen ein physischer Kontakt zu Personen, die nicht im gemeinsamen Haushalt leben, ausgeschlossen ist. Ebenfalls kann vom Maskentragen abgesehen werden, wenn das Infektionsrisiko durch sonstige geeignete Schutzmaßnahmenminimiert werden kann. Sonstige geeignete Schutzmaßnahmen sind insbesondere technische Schutzmaßnahmen wie die Anbringung von Trennwänden oder Plexiglaswänden und, sofern technische Schutzmaßnahmen die Arbeitsverrichtung verunmöglichen würden, organisatorische Schutzmaßnahmen wie das Bilden von festen Teams. In begründeten Fällen besteht die Möglichkeit strengere Regelungen (zB 3G) durch Arbeitgeberweisung vorzusehen.

Zusammenkünfte:
Für Zusammenkünfte (Veranstaltungen sowie Messen) mit mehr als 100 Teilnehmerngilt: 

  • Ohne fest zugewiesene Sitzplätze entweder 3G-Regel oder FFP2-Maskenpflicht.
  • Mit fest zugewiesenen Sitzplätzen gilt die FFP2-Maskenpflicht (kein Wahlrecht).
    • Bei Zusammenkünften mit weniger als 100 Personen gelten keine Einschränkungen (weder FFP2-Maske noch 3G-Regel).
    • Präventionskonzepte und COVID-Beauftragte sind weiterhin beizubehalten.


Die FFP2-Maskenpflicht gilt nicht während des Verweilens am Verabreichungsplatz.

An einem Ort dürfen mehrere Zusammenkünfte gleichzeitig stattfinden, sofern durch geeignete Maßnahmen (zB räumliche oder bauliche Trennung, zeitliche Staffelung) eine Durchmischung der Teilnehmer der gleichzeitig stattfindenden Zusammenkünfte ausgeschlossen und das Infektionsrisiko minimiert wird.

Das bedeutet auch, dass verschiedene Settings parallel denkbar sind – etwa, dass in einem Raum eine Geburtstagsfeier stattfindet, für die nach der Verordnung weder eine FFP2-Maske noch eine 3G-Regel vorgesehen sind, und in einem anderen Raum der „gewöhnliche“ Gastronomiebetrieb läuft. Wesentlich ist, dass eine Durchmischung der Teilnehmer ausgeschlossen ist bzw. in allgemein zugänglichen Bereichen (zB Gänge, Toilette) von allen eine FFP2-Maske getragen wird.

Nachtgastronomie:
Die Betreiber haben die Wahlmöglichkeit zwischen einer Kontrolle von 3-G-Nachweisenoder der FFP2-Maskenpflicht. Eine allfällige FFP2-Maskenpflicht gilt nicht während derKonsumation von Speisen und Getränken.

Folgende Kriterien sind für die Definition von Einrichtungen der Nachtgastronomie(insbesondere Diskotheken, Clubs und Tanzlokale) heranzuziehen:

  • Vermehrte Durchmischung und Interaktion der Kunden
  • Hohe Fluktuation und Mobilität der Kunden
  • Vorhandensein von Tanzflächen/-bereichen sowie Allgemeinflächen
  • Keine oder nur vereinzelt Sitzplätze vorhanden bzw. erfolgt die Konsumation von Speisen und Getränken üblicherweise im Stehen
  • Vorhandene Sitzplätze werden üblicherweise nicht oder nicht für die überwiegende Dauer des Aufenthalts eingenommen
  • Musikbedingtes lautes Sprechen und Singen
  • Konkrete Tages- bzw. Betriebszeiten sind unerheblich


Achtung: Die Bundesländer können abweichend von den bundesweiten Regelungen strengere Maßnahmen erlassen.


Stand: Dienstag, 22. März, 16:15 Uhr

Im heutigen Newsletter informieren wir zu den Eckpunkten der neuen Maßnahmenverordnung, die ab morgen, Mittwoch 23. März, gültig ist.
Die konkrete Verordnung liegt bis dato noch nicht vor.


COVID 19 – Schutzmaßnahmenverordnung vom 22. März 2022

ACHTUNG: VERORDNUNG WIRD GEÄNDERT
NEUE REGELN GELTEN ERST AB 24. MÄRZ

FFP 2 Maskenpflicht
Die Verpflichtung zum Tragen einer FFP2-Maske wird auf zahlreiche Bereiche ausgeweitet. Allerdings entfällt diese Maskenpflicht stets, wenn Betreiber, Inhaber oder Mitarbeiter alle Kunden bzw. Passagiere auf ihre 3G-Nachweise kontrolliert.

  • Im Inneren von Seil- und Zahnradbahnen, Reisebussen und Ausflugsschiffen im Gelegenheitsverkehr
  • Verwaltungsbehörden und Verwaltungsgerichte bei Parteienverkehr
  • Verbindungsbauwerke baulich verbundener Betriebsstätten (z. B. Einkaufszentren, Markthallen)
  • Einrichtungen zur Religionsausübung (also Kirchen, Moscheen, ...)

Beim Betreten öffentlicher Orte ist in geschlossenen Räumen schon jetzt stets eine Maske zu tragen, davor schützt auch ein 3G-Nachweis nicht. Selbes gilt – wie schon bisher – in Öffis, Taxis, Supermärkten und Co.

Kunden müssen Masken tragen

  • Im gesamten Handel inklusive Dienstleistungsbetriebe wie Friseure und Co.
  • In sämtlichen Betriebsarten des Gastgewerbes mit Ausnahme des Sitzplatzes (also auch in Discos)
  • In Beherbergungsbetrieben in allgemein zugänglichen Bereichen (Lobby, Gemeinschaftsküchen usw.)
  • Sportstätten 
  • Freizeit- und Kultureinrichtungen

Wenn ein 3G-Nachweis (geimpft, genesen oder getestet) vorgelegt wird, entfällt die Maskenpflicht.
Als dieser zählt ein aufrechtes Impfzertifikat (Grüner Pass), ein maximal sechs Monate alter Genesungs- oder Absonderungsbescheid sowie negative Corona-Tests. Die Gültigkeitsdauer der PCR-Tests beträgt 72 Stunden (in Wien wohl 48 Stunden), bei kontrollierten Schnelltests 24 Stunden.

FFP2 MASKE AM ARBEITSPLATZ
Beim Betreten von Arbeitsorten ist grundsätzlich eine Maske zu tragen. Ausnahme ist hier (wie schon früher), wenn physischer Kontakt zu haushaltsfremden Personen ausgeschlossen oder das Infektionsrisiko durch "sonstige geeignete Schutzmaßnahmen" minimiert werden kann. Sonstige geeignete Schutzmaßnahmen sind insbesondere technische Schutzmaßnahmen wie die Anbringung von Trennwänden oder Plexiglaswänden und, sofern technische Schutzmaßnahmen die Arbeitsverrichtung verunmöglichen würden, organisatorische Schutzmaßnahmen wie das Bilden von festen Teams. 

VERANSTALTUNGEN
Bei Zusammenkünften mit mehr als 25 Teilnehmern ist in geschlossenen Räumen eine Maske zu tragen. Entfallen kann die Verpflichtung 

  • bei 3G-Vorlage 
  • während der Konsumation von Speisen und Getränken am zugewiesenen und gekennzeichneten Sitzplatz
  • im privaten Wohnbereich

COVID-19-Maßnahmen: Behördliche Vorgangsweise bei SARS CoV-2 Kontaktpersonen

Seitens des Gesundheitsministerium wurden mit 21. März folgende Neuerungen hinsichtlich der „Kontaktpersonennachverfolgung“ bekannt gegeben:
Für (nicht vollständig immunisierte/ungeimpfte, ungenesene) Kontaktpersonen sind nun Verkehrsbeschränkungen für 10 Tage vorgesehen:

  • FFP2-Maske oder einer höherwertigen Maske bzw. eines MNS (Kinder 6-14 Jahren) bei Kontakt mit anderen Personen,
  • kein Besuch von Einrichtungen mit vulnerablen Personen oder risikobehafteten Settings (Alten-/Pflegeheim, Gesundheitseinrichtungen, Obdachlosenheime, Gefängnisse, Flüchtlingsheime etc.),
  • kein Betreten von Einrichtungen bzw. keine Ausübung von Aktivitäten, bei denen nicht durchgehend eine FFP2-Maske bzw. ein MNS getragen wird (Gastronomiebetriebe, Fitnessclubs etc.),
  • kein Besuch von Großveranstaltungen und Ähnlichem (Sportveranstaltungen, Konzerte etc.).

Eine vorzeitige Beendigung der Verkehrsbeschränkung ist mit einer negativen PCR-Untersuchung frühestens nach fünf Tagen möglich.

Weiterhin nicht als Kontaktpersonen anzusehen sind: 

  • Personen, sofern bei ihrem Kontakt zum bestätigten Fall geeignete und nachvollziehbar korrekt umgesetzte Maßnahmen zur Minimierung des Infektionsrisikos angewandt worden sind (z.B. beidseitiges Tragen einer FFP2-Maske bzw. eines MNS (Kinder 6-14 Jahre). 
  • Personen mit geschütztem Kontakt mit positiv getestetem Gesundheits- und Pflegepersonal unter Einhaltung korrekt umgesetzter Maßnahmen zur Minimierung des Infektionsrisikos oder Vorhandenseins von Trennwänden (z.B. Plexiglas). 
  • Personen, bei denen mindestens 3 immunologische Ereignisse zumindest 7 Tage vor dem Kontakt stattgefunden haben (z.B. 3 Impfungen). 
  • Kinder bis zum vollendeten 12. Lebensjahr, bei denen mindestens 2 immunologische Ereignisse zumindest 14 Tage vor dem Kontakt stattgefunden haben (z.B. 2 Impfungen).
  • Personen, die innerhalb der letzten 3 Monate vor dem Kontakt von einer Infektion mit der Omikron Variante genesen sind.

Weitere Detailinformationen finden Sie in den „Behördlichen Handlungsempfehlungen“ des Gesundheitsministerium.

HINWEIS: Zudem wurde seitens der Bundesregierung angekündigt, dass ab 23. März 2022 wieder eine FFP-2-Maskenpflicht in Innenräumen gelten wird. Sobald die verbindlichen Rechtsgrundlagen zur Verfügung stehen, werden wir nähere Detailinformationen – insbesondere welche Auswirkungen diese Vorgaben auf eine Maskenpflicht am Arbeitsplatz hat – zur Verfügung stellen.

ARBEITSRECHT: COVID-19-Risikofreistellung – neue Gültigkeit der Risikoatteste

Mit einer Novelle des Sozialversicherungsgesetzes (BGBl. I 19/2022) wurde die COVID-19-Sonderfreistellung bis 30. Juni 2022 verlängert.

Mit einer weiteren Novelle des Sozialversicherungsgesetz (BGBl. I 32/2022) wurde die gesetzliche Regelung und Gültigkeitsdauer für COVID-19-Risikoatteste aktualisiert. Jene Atteste die vor dem 1. April 2022 ausstellt werden (neuer Absatz 3e in § 735 ASVG) sind bis 14. April 2022 medizinisch bestätigen zu lassen, damit die Gültigkeit aufrecht bleibt, sofern die betroffene Person tatsächlich von der Arbeitsleistung freigestellt wurde.

Detailinformationen zur Rückerstattung seitens der ÖGK finden Sie hier.

ARBEITSRECHT: Verlängerung Risikofreistellung schwangere Dienstnehmerinnen

In der Nationalratssitzung vom 24. Februar 2022 (BGBl. I Nr 19/2022) wurden eine Änderungen des Mutterschutzgesetzes beschlossen, dieser Beschluss sieht vor, dass die Risikofreistellung von nicht vollständig immunisierten schwangeren Dienstnehmerinnen gemäß § 3a Mutterschutzgesetz bis 30. Juni 2022 verlängert wird.


Stand: Freitag, 18. März, 13 Uhr

Information zum Fixkostenzuschuss

Unternehmerinnen und Unternehmer, die mit dem Ausfallsbonus (für die Monate November 2020 bis Juni 2021) auch den Vorschuss für den "Fixkostenzuschuss 800.000" mitbeantragt haben, müssen bis spätestens 31. März 2022 auch einen Antrag auf diesen Fixkostenzuschuss einbringen. Erfolgt die Beantragung nicht fristgerecht, ist der Vorschuss zurückzuzahlen.


Details dazu unter: fixkostenzuschuss.at

WKOÖ Serviceangebote zur IT-Security

Die Kriminalitätsrate ist durch die anhaltende Corona-Situation und den Ukraine Krieg wieder im Ansteigen.
Gerne informieren wir daher zu den IT Security Service- und Informationsangeboten.

  1. Cyber-Security-Hotline: 24-Stunden, 7 Tage die Woche unter 0800 888 133 (für Mitglieder kostenlos) telefonische Erstinformation und Notfallhilfe.
  2. it-safe: Checklisten, Webinare, Ratgeber
  3. IT-Security Beratungen: Digitalisierungsberatung mit Schwerpunkt IT-SEC. Termine: 13. April 2022, 5. Mai 2022, 8. Juni 2022   
  4. ERFOLGPLUS IT-Sicherheit: Erweiterung Beratungsförderung

Allgemeine Teststrategie ab 1. April 2022

  • Zukünftig stehen fünf PCR-Tests und fünf Antigen-Tests pro Person und pro Monat kostenlos zur Verfügung
  • Antigen-Tests können mit der E-Card in der Apotheke bezogen werden
  • Organisation und Abwicklung der PCR-Testangebote obliegt weiterhin den einzelnen Bundesländer
  • Das Testangebot „Sichere Gastfreundschaft“ endet per 31. März 2022
  • Lt. Auskunft des BMDW soll auch das betriebliche Testen mit 31. März 2022 auslaufen, eine generelle Verlängerung ist zum jetzigen Zeitpunkt nicht geplant
  • Solange der Vorrat reicht können oö. gewerbliche Unternehmen für Ihre Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter noch kostenlose Antigen-Tests über die WK-Bezirksstellen beziehen

Stand: Montag, 14. März, 15:45 Uhr

Im heutigen Newsletter finden sich zwei Informationen zur Kurzarbeit und ein Überblick zum Förderprogramm DIGITAL STARTER 22.

Für unsere betroffenen Unternehmen stellen wir ebenfalls Ukraine/Russland Informationen zur Verfügung.

Kurzarbeit: Fristgerechte und korrekte Verlängerung ab 31. März 2022

Bei vielen Unternehmen (insbesondere bei besonders betroffenen Betrieben) läuft der beantragte Förderzeitraum mit 31. März 2022 aus. Damit eine fristgerechte und korrekte Verlängerung bzw. Beendigung erfolgt, sollten folgende Detailinformationen beachtet werden:

  • Neue Erstbegehren und auch Verlängerungsbegehren müssen immer vor Beginn der neuerlichen Laufzeit eingebracht werden
  • Vorzeitige Beendigungen müssen unverzüglich und nachweislich bekannt gegeben werden
  • Sind Beendigungen auf das beantragte Laufzeitende zurückzuführen, besteht keine Meldepflicht - hier ist lediglich der Durchführungsbericht zu übermitteln

Detailinformationen: Höchstdauer der Kurzarbeit
Die Bundesregierung (Ministerratsbeschluss am 23. Februar 2022) hat angekündigt, die maximale 24-monatige Dauer der Kurzarbeit für jene Unternehmen, die auf Grund der Pandemie seit März 2020 durchgehend in Kurzarbeit waren, auf maximal 26 Monate zu verlängern. Die Umsetzung in der Richtlinie steht auf Grund der noch fehlenden gesetzlichen Grundlage noch aus, es wurde aber in Aussicht gestellt, dass die diesbezüglichen Rechtsgrundlagen bis spätestens 31. März 2022 geschaffen werden.

Ungeachtet dessen ist auch in diesen Fällen das (Verlängerungs-)Begehren jedenfalls VOR Beginn des neuen Projekts zu stellen.

Es gelten folgende maximalen Projekt-Laufzeiten:

  • Betriebe, die seit Beginn der Pandemie im März, April 2020 durchgehend in Kurzarbeit waren und pandemiebedingt weiter in Kurzarbeit sein müssen, können ein Kurzarbeitsbegehren mit einer Projektlaufzeit bis maximal 31. Mai 2022 stellen.  
  • Sonderfall Ukraine-Krieg: Jene Unternehmen, deren Verlängerung nicht mehr der Pandemie geschuldet ist, sondern andere besondere Gründe vorliegen (zB Ukraine-Krieg), müssen dies in der wirtschaftlichen Begründung darlegen und können darüber hinaus bis längstens 30. Juni 2022 Kurzarbeit beantragen.
  • Alle anderen Unternehmen, die noch nicht die maximale Höchstdauer von 24 bzw. 26 Monaten im Kurzarbeit erreichen, können derzeit Kurzarbeit bis längstens 30. Juni 2022 begehren. In welcher Form die Kurzarbeit ab 1. Juli 2022 in Anspruch genommen werden kann wird derzeit verhandelt.

Hinweis: Zur Berechnung der Höchstdauer der Kurzarbeit zählen jene Monate, in denen Ausfallstunden angefallen sind. Das AMS wird pandemiebedingte Kurzarbeitsanträge von Unternehmen, die mit dem neuerlichen Begehren die 24-monatige Dauer an Kurzarbeit überschreiten, erst bewilligen, wenn die Höchstdauer in der Richtlinie rechtswirksam auf 26 Monate erhöht wurde.

Ende der "besonderen Betroffenheit" mit 31. März 2022
Die besondere Betroffenheit (=100 Prozent Beihilfe) endet für alle Unternehmen mit 31. März 2022. Damit erhalten ALLE Unternehmen ab 1. April 2022 nur mehr die gekürzte 85-prozentige Beihilfe.

Bei einem Arbeitszeitausfall von über 50 Prozent gilt nun für ALLE Unternehmen, dass Beilage 2 der Sozialpartner-Vereinbarung auszufüllen ist.

Aktuelle Detailinformationen finden Sie auch unter folgenden Links:
» WKO-Kurzarbeits-Webseite
» AMS-Kurzarbeits-Infoseite
» KUA-Informationen Arbeitsministerium


Kurzarbeit: Verwendung aktuelle AMS-Excel-Abrechnungsdatei

Aus mehreren Gründen war die Aktualisierung der vom AMS zur Verfügung gestellten Excel-Datei zur Beihilfen-Abrechnung der Ausfallsstunden erforderlich. Dadurch wird gewährleistet, dass eine korrekt aliquotierte Betrachtung der zulässigen maximalen monatlichen Normalarbeitszeit im Februar sowie eine Berücksichtigung der aktualisierten Beitragswerte (zB Höchstbemessungsgrundlage 2022) gewährleistet ist.
 
Falls Sie eine Excel-Vorlage verwenden, die bereits vor einigen Wochen/Monaten heruntergeladen wurde, empfehlen wir Ihnen für die aktuellen Abrechnungen eine neue aktualisierte Excel-Vorlage von der AMS-Webseite herunterzuladen, um etwaige Fehlermeldungen oder Unstimmigkeiten bei der Beihilfenabrechnung zu vermeiden. Falls die Jänner und Februar Abrechnung mit einer "alten Vorlage" durchgeführt wurde und keineFehlermeldung erschienen ist, besteht kein Handlungsbedarf bzw. müssen die durchgeführten Abrechnung nur auf Aufforderung des AMS oder der Bundesbuchhaltungsagentur korrigiert werden!


Förderprogramm DIGITAL STARTER 22

Bestehend aus dem Basisprogramm DigiPROJEKT  und dem Bonusprogramm DigiBONUS unterstützen die WKOÖ und das Land OÖ heimische Unternehmen (KMU) bei ihren Digitalisierungsprojekten mit einer 40 prozentigen Förderung! Beantragungsstart ist der 15. März 2022. » Mehr Infos ...


Ukraine/Russland/Belarus– Aktuelle Infoquellen

» Ukraine/Russland/Belarus: Infos und FAQ für Unternehmen
» Ukraine FAQ: Informationen für Unternehmen
» Informationsblatt - Wirtschaftsdaten Ukraine/Russland
» Übersicht aktuelle EU-Sanktionen gegen Russland
» Übersicht aktuelle US-Sanktionen gegen Russland
» LOOKAUT: Wirtschaftsdelegierte der WKO informieren über die wirtschaftlichen Auswirkungen
» Aufenthaltsrecht und Arbeitsmarktzugang ukrainische Flüchtlinge



Stand: Freitag, 4. März, 12:30 Uhr

Die ab morgen 5. März 2022 gültigen Lockerungsmaßnahmen sind nun auch als Verordnung veröffentlicht worden.

Die gestern in unserem Newsletter übermittelte Übersicht mit den wesentlichen Änderungen decken sich mit dem Verordnungstext den wir hier zur Verfügung stellen. » Zur Verodnung

Bei Thema Reiseerleichterungen ist uns gestern leider im Newsletter ein Fehler unterlaufen. Hier die Richtigstellung dazu.

Erleichterungen bei der Einreise nach Deutschland!

Seit 3. März 2022, 0:00 Uhr, gilt Österreich nicht mehr als Hochrisikogebiet. Vorerst werden keine Länder mehr von Deutschland als Hochrisikogebiete mit weitergehenden Auflagen wie Quarantänepflichten bei der Einreise ausgewiesen, wie das Robert Koch-Institut (RKI) mitteilte.

Damit entfallen alle weitergehenden Beschränkungen bei der Einreise nach Deutschland.

Alle Einreisenden ab dem 12. Lebensjahr brauchen nur noch einen 3G-Nachweis (negativer Test, Impf- oder Genesenennachweis), Kinder unter 12 Jahren brauchen keinerlei Nachweis mitzuführen. Die Meldepflicht entfällt.

» Weitere Informationen zu den aktuell geltenden COVID-19-Maßnahmen in Deutschland


Stand: Donnerstag, 3. März, 16:30 Uhr

Im heutigen Newsletter informieren wir zu den geplanten Lockerungen die mit Samstag 5. März 2022 gelten werden.
Ebenso gibt es eine Kurzinfo zu den neuen Einreisebestimmungen von Deutschland nach Österreich. Und ein Update zum Thema Kurzarbeit.
Wir müssen heute im Newsletter auch den schrecklichen Krieg in der Ukraine ansprechen und wollen jenen Betrieben Informations- und Serviceleistungen zur Verfügung stellen, die wirtschaftlich betroffen sind. 

COVID-Schutzmaßnahmen - Lockerungen ab 5. März 2022

Zur Stunde liegt zwar noch keine Verordnung vor, aber wir informieren zu den angekündigten Eckpunkten der COVID-19-Basismaßnahmen-Verordnung: 

  • Wegfall aller G-Settings als Nachweispflicht, dh zB kein 3G-Nachweis mehr als Zutrittskontrolle. Auch die 3G-Regelung am Arbeitsplatz entfällt.
  • 3G bleibt aber weiterhin in sensiblen Bereichen wie zB Krankenanstalten, Pflegeheimstätten und vergleichbare Einrichtungen erhalten: Hier gilt 3G-Nachweispflicht für BesucherInnen, MitarbeiterInnen und DienstleisterInnen.
  • Wegfall der 24:00 Uhr Corona-Sperrstunde. Dh es gilt wieder die normale OÖ Sperrstundenverordnung wie vor Corona. Auch für die Steh- und Nachtgastronomie.
  • FFP2-Pflicht gilt weiterhin in folgenden Bereichen:
    • in Krankenanstalten, Alten- und Pflegeheimen und vergleichbaren Einrichtungen
    • in öffentlichen Verkehrsmitteln samt deren Haltestellen
    • in den Kundenbereichen des lebensnotwendigen Handels:
      • Lebensmittelgeschäfte
      • Apotheken
      • Drogeriemärkte
      • Geschäfte für Medizinprodukte, Sanitätsartikel, Heilbehelfe und Hilfsmittel
      • Tierhandlungen
      • Tierärzte
      • Notfall-Dienstleistungen
      • Dienstleistungen im Zusammenhang mit der Rechtspflege
      • Tankstellen und Stromtankstellen sowie Waschanlagen
      • Banken
      • Postdiensteanbieter einschließlich deren Postpartner
      • Trafiken und Zeitungskioske
      • Hygiene- und Reinigungsdienstleistungen
      • Abfallentsorgungsbetrieb
      • Auto- und Fahrradwerkstätten

Die FFP2-Maskenpflicht gilt auch bei unmittelbarem Kunden- oder Parteienkontakt für Betreiber, Inhaber und Mitarbeiter, sofern das Infektionsrisiko nicht durch sonstige geeignete Schutzmaßnahmen minimiert werden kann. Sonstige geeignete Schutzmaßnahmen sind insbesondere technische Schutzmaßnahmen wie die Anbringung von Trennwänden oder Plexiglaswänden.

  • FFP2-Masken bleiben als Empfehlung in allen anderen geschlossenen Räumen.
  • Präventionskonzepte und COVID-Beauftragte bleiben wie bisher bei Veranstaltungen und Zusammenkünfte größer 50 Personen. Folgende Betriebe müssen auch dann ein Präventionskonzept erstellen, wenn sie weniger als 51 Arbeitnehmer beschäftigen: 
    • Seil- und Zahnradbahnen,
    • Reisebussen und Ausflugschiffen im Gelegenheitsverkehr,
    • Betriebsstätten sämtlicher Betriebsarten der Gastgewerbe und Beherbergungsbetriebe,
    • nicht öffentlichen Sportstätten,
    • Freizeit- und Kultureinrichtungen,
    • Arbeitsorten mit mehr als 51 Arbeitnehmern,
    • Alten- und Pflegeheimen sowie stationären Wohneinrichtungen der Behindertenhilfe,
    • Krankenanstalten oder Kuranstalten. 

Einreise von Deutschland nach Österreich

Seit 3. März 2022 0:00 Uhr, gilt Österreich nicht mehr als Hochrisikogebiet. Vorerst werden keine Länder mehr von Deutschland als Hochrisikogebiete mit weitergehenden Auflagen wie Quarantänepflichten bei der Einreise ausgewiesen, wie das Robert-Koch-Institut (RKI) mitteilte.

Damit entfallen alle weitergehenden Beschränkungen bei der Einreise nach Deutschland.

Alle Einreisenden ab dem 6. Lebensjahr brauchen nur noch einen 3G-Nachweis (negativer Test, Impf- oder Genesenennachweis).

Kinder unter 6 Jahren brauchen keinerlei Nachweis mitführen. Die Anmeldepflicht entfällt.

» Weitere Informationen zu den aktuell geltenden COVID-19-Maßnahmen in Deutschland

Service- und Information zu Russland/Ukraine

Für alle Unternehmen, insbesondere auch jene, die nur mittelbar betroffen sind, stehen folgende Informationen und FAQs, die laufend aktualisiert werden, zur Verfügung:

» FAQs Russland/Ukraine
» EU-Sanktionen 

Kurzarbeit: Achtung! Vorzeitiger Beendigung der Kurzarbeit unverzüglich anzeigen! 

Viele Kurzarbeits-Begehren wurden aufgrund der ungewissen Pandemie-Entwicklung vorsichtshalber mit einer möglichst langen Laufzeit beantragt. Aufgrund der bevorstehenden Öffnungsschritte benötigen viele Betriebe die Kurzarbeit nicht für den gesamten beantragten Zeitraum und planen nun das Förder-Begehren vorzeitig zu beenden.

ACHTUNG: Die vorzeitige Beendigung erfordert eine schriftliche Mitteilung und ist dem AMSunverzüglich anzuzeigen - eine rückwirkende vorzeitige Beendigung ist nicht zulässig und wird seitens des AMS abgelehnt!

Eine rechtskonforme und fristgerechte vorzeitige Beendigung sollte tunlichst berücksichtigt werden, da weitere wichtige Fristen (Stichwort: Behaltefrist, Aufrechterhaltung Beschäftigungsstand etc.) an das rechtswirksame (ggf. vorzeitige) Beendigungsdatum des jeweiligen Begehren geknüpft sind. 


Stand: Montag, 21. Februar, 14:15 Uhr

Im heutigen Newsletter informieren wir zu folgenden Themen:

Verordnung und Übersicht zu den Lockerungsschritten ab 19. Februar und 5. März 2022

Die Lockerungsschritte im Etappenplan der Bundesregierung sind in dieser Übersicht des Ministeriums dargestellt. » Zur Übersicht

Für die Lockerungsmaßnahmen die seit 19. Februar 2022 gelten, stellen wir auch die konkrete Verordnung zur Verfügung. » Zur Verordnung

WICHTIG: Die Gültigkeitsdauern der Tests wurden durch die neue Verordnung nicht verändert

  • PCR-Test: max. 72h alt
  • Antigentest einer befugten Stelle (Apotheke, Teststraße): max. 24h alt
  • Antigentests zur Eigenanwendung ("Wohnzimmertest"), der in einem behördlichen Datenverarbeitungssystem erfasst wird: max. 24h alt

Aktuelle Novelle der Einreiseverordnung

Die jüngste Novelle zur COVID-19-Einreiseverordnung (BGBl. II Nr. 63/2022) gilt ab Dienstag, 22. Februar 2022 und sieht insbesondere folgende Änderungen vor:

3G bei der Einreise nach Österreich
Personen, die in das Bundesgebiet einreisen und sich in den letzten 10 Tage nicht in Virusvariantengebieten und -staaten der Anlage 1 (derzeit keine Staaten) aufgehalten haben, haben einen 3G-Nachweis ("Nachweis über eine geringe epidemiologische Gefahr") vorzuweisen: Sie müssen geimpft, genesen oder getestet sein.
NEU: Neben einem Impf- oder Genesungsnachweis können Einreisende somit ab Dienstag, 22. Februar 2022 wieder alternativeinen PCR-Test (72h Gültigkeit) oder Antigen-Test (24h Gültigkeit) vorweisen.

Zusammenfassend gilt als 3G-Nachweis („Nachweis über eine geringe epidemiologische Gefahr“) im Sinne der COVID-19-EinreiseV:

  • Geimpft: Impfnachweis über eine Impfung gegen COVID-19 mit einem in Anlage C angeführten Impfstoff:
    1. Zweitimpfung (zB BioNtech/Pfizer), wobei diese nicht länger als 270 Tage zurückliegen darf und zwischen dieser und der Erstimpfung mindestens 14 Tage verstrichen sein müssen; oder
    2. 21 Tagen nach Einmalimpfung bei Impfstoffen, bei denen nur eine Impfung vorgesehen ist (z.B. Johnson & Johnson), wobei diese nicht länger als 270 Tage zurückliegen darf (Achtung: Nach der COVID-19-EinreiseV gilt eine Einmalimpfung mit Johnson & Johnson auch weiterhin als Vollimmunisierung - im Unterschied zur COVID-19-MaßnahmenVO); oder
    3. Impfung, sofern mindestens 21 Tage davor ein positiver PCR-Test oder vor der Impfung ein Nachweis über neutralisierende Antikörper vorlag, wobei die Impfung nicht länger als 270 Tage zurückliegen darf(Genesung + Impfung); oder
    4. weitere Impfung („Booster-Impfung"), wobei diesenicht länger als 270 Tage zurückliegen darf und zwischen dieser und einer Impfung gemäß lit. a oder c mindestens 90 Tage oder einer Impfung gemäß lit. b mindestens 14 Tage verstrichen sein müssen. Liegt sowohl ein Nachweis gemäß lit. a oder b als auch ein Genesungsnachweis vor, ist dies einem Nachweis nach lit. d gleichgestellt (Vollimmunisierung + Genesung ist "Booster-Impfung" gleichgestellt).

oder

  • Genesen: Genesungsnachweis über eine in den letzten 180 Tagen überstandene Infektion; oder
  • Getestet: Als Test im Sinne der COVID-19-EinreiseV gilt einPCR-Test (Gültigkeit 72h) oder ein Antigen-Test (Gültigkeit 24h), ausgenommen eines solchen zur Eigenanwendung. Die Kosten für einen nach der COVID-19-EinreiseV erforderlichen Test sind selbst zu tragen.

Liegt kein 3G-Nachweis vor, ist eine Registrierung vorzunehmen und unverzüglich eine zehntägige Quarantäne anzutreten. Die Quarantäne gilt als beendet, sobald ein negatives Testergebnis vorliegt (Freitestung jederzeit möglich).

Die Sonderbestimmungen für PendlerInnen wurden zugunsten der vereinheitlichten Vorgaben gestrichen. Für sie gelten die allgemeinen Einreisebestimmungen.

2G+ bei Einreise aus Virusvariantengebiete der Anlage 1 (dzt. keine Staaten)
Die Einreise aus Virusvariantengebiete und -staaten der Anlage 1 ist weiterhin nur eingeschränkt möglich und für solche Einreisen gilt weiterhin 2G+. Derzeit sind keine Regionen als Virusvariantengebiete und -staaten klassifiziert. Neben dem Impf- oder Genesungsnachweis ist zusätzlich ein negativer PCR-Test (72h Gültigkeit) vorzulegen, eine Registrierung vorzunehmen und unverzüglich eine zehntägige Quarantäne anzutreten. EineFreitestung ist frühestens am 5. Tag nach der Einreise mittels negativem PCR-Test möglich. Dies gilt nicht für Personen mit "Booster-Impfung", wenn sie bei der Einreise eine PCR-Test vorweisen (Achtung: In diesem Fall darf die Probenahme im Zeitpunkt der Einreise nicht länger als 48h zurückliegen).

Sonderbestimmungen für Minderjährige
Die Verpflichtung zum Mitführen eines 3G-Nachweises oder 2G+-Nachweises (bei Virusvariantengebieten, incl. Sonderbestimmung für "Booster-Impfungen" mit PCR-Test Gültigkeit von 48h – siehe oben) gilt nicht für Minderjährige bis zum vollendeten zwölften Lebensjahr.

Dies gilt auch für Personen im schulpflichtigen Alter, die das zwölfte Lebensjahr vollendet haben, sofern sie einen Nachweis gemäß § 4 Z 1 der C-SchVO 2021/22 (Corona-Testpass) oder einen Nachweis, der die Anforderungen des § 19 Abs. 1 C-SchVO 2021/22 erfüllt, vorweisen können. Sofern die Testintervalle eingehalten werden, gilt dies auch am 6. und 7. Tag nach der ersten Testung.

Bezüglich der Quarantäne- und Registrierungspflicht gelten für Minderjährige bis zum vollendeten zwölften Lebensjahr die gleichen Bestimmungen wie für den Erwachsenenunter dessen Aufsicht sie reisen. Gilt die Quarantäne des Erwachsenen als beendet, gilt auch die Quarantäne für sie als beendet.

Die Änderungen der 13. Novelle der COVID-19-EinreiseV treten mit Dienstag, 22. Februar 2022, 0:00 Uhr, in Kraft. Diegesamte COVID-19-EinreiseV wurde bis 30. September 2022 verlängert.


Stand: Mittwoch, 16. Februar, 16:30 Uhr

Das Bundeskanzleramt hat heute in einer Pressekonferenz über die nächsten Lockerungsschritte informiert. Diese Schritte passieren in 2 Phasen. Phase 1 ab 19. Februar 2022 und Phase 2 ab 5. März 2022.

Angekündigte Lockerungen der Bundesregierung

Ab 19. Februar 2022 gilt: 

  • Umstellung aller 2G Settings auf 3G
    • 3G in Seilbahnen, bei Busreisen und auf Ausflugsschiffen
    • 3G bei körpernahen Dienstleistungen
    • 3G in Sportstätten (statt 2G)
    • 3G bei Veranstaltungen (statt 2G)
    • 3G als generelle Regel bei der Einreise (ausgenommen Virusvarianten-Gebiete) wird im Laufe der Woche vom 21. Februar eingeführt
    • 3G bei Fach- und Publikumsmessen
  • FFP2-Maskenpflicht bleibt aufrecht
  • In höchst vulnerablen Settings (Alten- und Pflegeheime/Krankenhäuser) bleibt für Besucher 2G+ Voraussetzung, wobei Antigen (24h) oder PCR-Tests (72h) gültig sind
  • 2,5G für Beschäftigte in Alten- und Pflegeheimen sowie Krankenhäusern
  • Sperrstunde bleibt bei 24 Uhr
  • Weiterhin Verbot von Nachtgastronomie, Stehgastronomie und Barbetrieb; Konsumationsverbot ab 51 Personen
  • 3G am Arbeitsplatz bleibt bestehen

 
Ab 5. März 2022 gilt:  

  • Wegfall aller Maßnahmen (z.B. Zutritts-Regelungen, Sperrstunde, Personenobergrenzen etc.), außer für höchst vulnerable Settings (Alten- und Pflegeheime/Krankenhäuser > hier gilt 3G für Beschäftigte, Dienstleister und Besucher)
  • Öffnung der Nachtgastronomie und Aufhebung des Konsumationsverbots bei Veranstaltungen
  • FFP2-Pflicht weiterhin in höchst vulnerablen Settings (Alten- und Pflegeheime/Krankenhäuser), in öffentlichen Verkehrsmitteln, Haltestellen und in Kundenbereichen des lebensnotwendigen Handels (Apotheken, Lebensmitteleinzelhandel, Banken, Postgeschäftsstellen etc.) 
    • In allen anderen Settings gilt für geschlossene Räume eine FFP2-Empfehlung
  • Präventionskonzepte und COVID-Beauftragte überall beibehalten
  • 3G als generelle Regel bei der Einreise aus sämtlichen Staaten (ausgenommen Virusvarianten-Gebiete) gilt weiterhin


Hinweis: Bis zum Vorliegen der entprechenenden Verordnung können sich noch Änderungen ergeben. Die Bundesländer können zusätzliche Sonderbestimmungen erlassen.

Wichtige Information zur Kurzarbeit

Das AMS OÖ startet morgen am 17. Februar 2022 mit einer Info an rund 4.900 Mitgliedsbetriebe zum Thema Beihilfen-Rückforderung für die KUA-Phase 3. Wir haben umgehend  in Abstimmung mit dem AMS eine Handlungsempfehlung und ein Muster für einen Einspruch gegen diese (teilweise sachlich nicht berechtigten) Rückforderungen vorbereitet.

» Handlungsempfehlung
» Download Musterschreiben (Word)



Stand: Montag, 14. Februar, 16:00 Uhr

Die Öffnungsschritte vom 12. Februar 2022 sind durchwegs positiv aufgenommen worden. Aktuell werden gerade die nächsten Lockerungen für den 19. Februar 2022 verhandelt. Am Mittwoch wird die Regierung dazu informieren.

Im heutigen Newsletter informieren wir zu folgenden Themen: 

Wesentliche Inhalte zu den Lockerungsschritten vom 12. Februar 2022

  • im Handel gilt nur mehr FFP2-Maskenpflicht (kein 2G-Nachweis mehr)
  • bei körpernahen Dienstleistungen ist ein 3G-Nachweis (statt bisher 2G-Nachweis) zu erbringen
  • in Kultureinrichtungen (Museen, Bibliotheken und Büchereien) gilt nur mehr FFP2-Maskenpflicht (kein 2G-Nachweis mehr, außer wenn überwiegend Zusammenkünfte stattfinden, wie zB in Kinos, Theater)
  • Zusammenkünfte/Veranstaltungen:
    • keine Personenobergrenzen mehr
    • 2G-Nachweis-Pflicht und FFP2-Maskenpflicht bleibt aufrecht
    • Konsumationsverbot bei Zusammenkünften ohne Fixplätze mit mehr als 50 Personen
  • keine Kontaktdatenerhebung mehr, wenn Personen am betreffenden Ort durchgehend eine FFP2-Maske tragen müssen

Details dazu finden sich in der 4. Novelle zur 4. COVID-19-Maßnahmenverordnung sowie in der rechtlichen Begründung dazu.

Absonderung: Korrekte Antragsstellung der Rückerstattung der Entgeltfortzahlung

Im Fall einer behördlichen Absonderung (Quarantäne) besteht gemäß Epidemiegesetz ein gesetzlicher Anspruch auf Rückerstattung der Entgeltfortzahlung durch die regional zuständige Gesundheits-/Verwaltungsbehörde. In letzter Zeit häufen sich die Fälle, bei denen die Rückerstattungsanträge bei einer regional nicht zuständigen Behörde eingebracht werden. Die Einbringung bei der regional nicht zuständigen Behörde führt zu unnötigen Verzögerungen der Rückerstattung bzw. im schlimmsten Fall sogar zu nicht fristwahrenden Ablehnung.

Bitte beachten Sie daher, dass der Antrag ausschließlich bei jener regional zuständigen Verwaltungsbehörde (Bezirkshauptmannschaft oder Magistrat) eingebracht wird, die den Absonderungsbescheid ausgestellt hat. Im Regelfall handelt es sich um die Verwaltungsbehörde jenes Bezirkes an der der behördlich abgesonderte Dienstnehmer seinen Wohnsitz (bzw. seinen Aufenthalt während der Quarantäne) hat. Die Standort des betroffenen Arbeitgebers ist dahingehend nicht ausschlaggebend.

Wichtiger Hinweis: Die regional zuständige Verwaltungsbehörde ist nicht nur im Antragsformular korrekt anzugeben, sondern der Antrag ist auch an die korrekte (Mail)adresse der regional zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde zu übermitteln bzw. online unter folgendem Link zu beantragen!

Weitere Detailinformationen finden Sie hier.


Stand: Dienstag, 8. Februar, 14:30 Uhr

Die nächsten Lockerungsmaßnahmen im Stufenplan der Regierung kommen am Samstag diese Woche.

Weitere Schritte in die Normalität werden daurch wieder möglich. Und erfreulicherweise, wie vehement gefordert, auch für die körpernahen Dienstleistungsbetriebe!

Überblick zu den Lockerungsmaßnahmen die mit 12. Februar 2022 starten

  • Im Handel entfällt die 2-G-Regel (nur noch FFP2-Maskenpflicht)
  • Bei körpernahen Dienstleistungen gilt statt der 2-G-Regel künftig wieder die 3-G-Regel. Die FFP2-Maskenpflicht bleibt bestehen.
  • Aufhebung der Teilnehmerobergrenzen bei Veranstaltungen und Messen: Es gilt weiterhin die 2-G-Regel und FFP2-Maskenpflicht, indoor und outdoor. Veranstaltungen ohne zugewiesene Sitzplätze über 50 Personen sind erlaubt, wenn es ein Konsumationsverbot gibt, dh die FFP2-Maske durchgehend getragen wird. Damit sind diese Erleichterungen für Veranstaltungen in der Gastronomiewie zB für Hochzeiten, Geburtstagsfeiern und ähnliches, leider nicht anwendbar. Nähere Infos dazu immer aktuell auf sichere-gastfreundschaft.at. Das Ministerium für Tourismus stellt hier ebenso einen Überblick inklusive Informationen zu den Wirtschaftshilfen zur Verfügung.
  • Ab 19. Februar 2022 gilt wieder die 3-G-Regel in Tourismus und Gastronomie.
    Die Details zu den Lockerungen für den 19. Februar 2022 werden noch verhandelt.

Termininfo: Antrag Ausfallbonus III

Anträge auf Ausfallsbonus III ab Donnerstag möglich. Der Ausfallsbonus III für Jänner kann ab kommenden Donnerstag (10. Februar 2022) beantragt werden. » Zu den Detailinfos und Beantragung

Antrag Härtefallbonus Einreichstart Phase 4

Der Härtefallfonds für den Monat Jänner 2022 kann bereits beantragt werden. » Mehr Infos ...



Stand: Montag, 31. Jänner, 10:45 Uhr

Wir informieren heute zu den von der Regierung am Samstag verlautbarten Maßnahmen. Die dort angekündigten Lockerungsschritte treten stufenweise im Februar in Kraft. Konkrete Verordnungen dazu werden ebenso schrittweise erwartet.

Die wesentlichen Maßnahmen hier im Überblick

Ab dem 1. Februar 2022 gilt:
Die Verkürzung der Gültigkeit der Impfzertifikate: dh die Zweitimpfung darf statt 270 nur mehr 180 Tage zurückliegen. » Weitere Details und Aktualisierungen dazu unter

Ab dem 5. Februar 2022 gilt:

  • Für Gastronomie, Beherbergung, Freizeitwirtschaft, Kunst und Kultur Verlegung der Sperrstunde von 22:00 auf 24:00 Uhr
  • Erhöhung der Veranstaltungskapazität von 25 auf 50 Personen (Zusammenkünfte ohne zugewiesene Sitzplätze)
  • Veranstaltungen nur mit 2G und FFP2-Maske


Ab dem 12. Februar 2022 gilt:

  • 2G-Verpflichtung im Handel wird aufgehoben
  • Verpflichtung zum Tragen der FFP2-Maske bleibt weiterhin aufrecht


Ab dem 19. Februar 2022 gilt:

  • 3G in Gastronomie und Tourismus (statt 2G)
    • PCR-Test (nur 48h gültig), bei Nichtverfügbarkeit gilt auch ein Antigentest (nur 24h gültig). ACHTUNG: Gilt nur in diesem Bereich 
  • Veranstaltungen: 3G und FFP2-Maske


» Detailüberblick zu den Maßnahmen für Tourismus- und Freizeitwirtschaft, Gastronomie sowie Reise- und Veranstalterbranche



Stand: Freitag, 21. Jänner, 13:30 Uhr

7. Novelle der 6. COVID-19-Schutzmassnahmen-Verordnung

Der Hauptausschuss im Nationalrat hat gestern die 7. Novelle zur 6. COVID-19-Schutzmaßnahmenverordnung beschlossen.
Damit wird der Lockdown für Ungeimpfte um weitere zehn Tage bis 30. Jänner 2022 verlängert.

Wohnzimmertests wieder zugelassen
ab sofort werden selbst abgenommene Antigen-Tests in 3G-Bereichen (wie am Arbeitsplatz) wieder anerkannt. Voraussetzung ist, dass sie von einem behördlichen Datenverarbeitungssystem erfasst wurden. Dafür steht die Plattformselbsttest.ooe.gv.at/register zur Verfügung. Die Gültigkeitsdauer der Antigen-Tests liegt bei 24 Stunden. Vorhandene Tests und QR-Codes, die noch aus der letzten Testphase vorrätig sind, sind weiter gültig.

Ab kommenden Dienstag sind in den Gemeinden und Städten Testkits mit QR-Codes erhältlich.

Betriebliches Testen: Neue Formular sind online

Das BTG Formular (erforderlich für die Dokumentation von PCR-Gurgeltests und Antigentests zur Eigenanwendung) sowie das Standardformular (alle anderen zugelassenen Testarten) für die Dokumentation und Förderabwicklung zum betrieblichen Testen wurden nun von BMDW aktualisiert. Sie stehen ab sofort Ihnen auf unserer Website zum Download zur Verfügung.

Oö. gewerbliche Unternehmen können für Ihre Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter ab Montag kostenlose Antigen-Tests samt QR-Codes über die WK-Bezirksstellen beziehen.

12. Novelle zur COVID-19-Einreiseverordnung 2021

Die 12. Novelle zu BGBl. II Nr. 20/2022 tritt mit Montag, 24. Jänner 2022, 0:00 Uhr, in Kraft und sieht folgende Änderungen vor:

Es werden sämtliche Staaten von der Liste der Virusvariantengebiete der Anlage 1 gestrichen (Angola, Botsuana, Dänemark, Eswatini, Lesotho, Malawi, Mosambik, Namibia, Niederlande, Norwegen, Sambia, Simbabwe, Südafrika sowie das Vereinigte Königreich). Damit enthält die Liste der Virusvariantengebiete ab 24. Jänner 2022 keine Staaten mehr. Außerdem wird die gesamte COVID-19-EinreiseV bis zum 28. Februar 2022 verlängert.
Die restlichen Bestimmungen und Ausnahmen (zB Pendler) der COVID-19-EinreiseVbleiben unberührt.

Nachfolgend die Zusammenfassung für die "Einreise in das Bundesgebiet" (Grundregel nach § 5):

  • Für die Einreise ist das Bundesgebiet benötigen Personen nach § 5 COVID-19-EinreiseV weiterhin einen Impf- oder Genesungsnachweis und zusätzlich ein negatives PCR-Testergebnis (2G+).
  • Liegt kein negatives PCR-Testergebnis vor, ist eine Registrierung vorzunehmen und unverzüglich eine zehntägige Quarantäne anzutreten. Die Quarantäne gilt als beendet, sobald ein negatives PCR-Testergebnis vorliegt (jederzeitige Freitestung).
  • Liegt kein Impf- oder Genesungszertifikat vor, ist eine Registrierung vorzunehmen und unverzüglich eine zehntägige Quarantäne anzutreten. Die Quarantäne gilt als beendet, wenn frühestens am 5. Tag nach der Einreise ein negatives PCR-Testergebnis vorliegt (Freitestung ab 5. Tag).
  • Ausnahme: Die Verpflichtung ein zusätzliches negatives Testergebnismitzuführen, gilt nicht für Personen, die über eine "Booster-Impfung" verfügen.

Kurzarbeit - Aussetzung Beratungsgespräche

Aufgrund der aktuellen Pandemie-Entwicklung werden die verpflichtenden Beratungsgespräche für neue Kurzarbeitsanträge (von Firmen die in Phase 4 nicht in Kurzarbeit waren) auch im Februar 2022 ausgesetzt. Begehren deren Projektlaufzeit bis einschließlich 28. Februar 2022 beginnt, benötigen vor der Beantragung keine verpflichtende Beratung. Nach derzeitigem Stand der Dinge sind für geplante Kurzarbeitsbegehren mit einem Start nach 28. Februar 2022 diese Beratungsgespräche verpflichtend durchzuführen.


Stand: Freitag, 14. Jänner, 13:45 Uhr

Wir stellen heute im Newsletter folgende Informationen zur Verfügung:

Klarstellung in welchen Geschäften ohne 2G Nachweis das Betreten erlaubt ist

Sind die Waren des täglichen Bedarf aus der EKZ-Warenliste-Verordnung mit den Bestimmungen aus der Covid-Verordnung deckungsgleich?
Abgesehen davon, dass diese Verordnung im Jahr 2010 ihre gesetzliche Grundlage (§ 77 Abs 5 bis 9 GewO) verloren hat und damit nach der sogenannten „Herzog-Mantel-Theorie“ auch ohne formelle Aufhebung ungültig geworden ist, kann diese Verordnung schon allein deshalb nicht als Grundlage einer Interpretation der COVID-Verordnungen herangezogen werden, weil in den COVID-Verordnungen genau definiert ist, für welche Bereiche Ausnahmen von der Bestimmung über den 2G-Nachweis bestehen: beispielsweise für den Lebensmittelhandel, Drogerien und Drogeriemärkte sowie den Verkauf von Medizinprodukten und Sanitätsartikel, Heilbehelfen und Hilfsmitteln. Nicht aber zum Beispiel für Textilien und Schuhe wie fälschlich behauptet wird.
» § 6 Abs 2 6. COVID-19-Schutzmaßnahmenverordnung

Klarstellung zum Verkauf im b2b-Bereich (6. Novelle zur 6. COVID-19-SchutzmaßnahmenVO)

Das Sozialministerium hat unsere Ansicht, dass im b2b-Bereich (Geschäfte zwischen Unternehmen) der 3G-Nachweis nach wie vor zulässig ist, schriftlich bestätigt.
In der „Rechtliche Begründung zur 6. COVID-19-SchuMaV“ wurde dies „Zu § 6“ folgendermaßen bejaht:
„Angemerkt wird, dass für zweiseitig unternehmensbezogene Geschäfte § 11 lex specialis ist und das Betreten des Kundenbereichs in diesem Zusammenhang (als auswärtige Arbeitsstelle) mit 3G-Nachweis zulässig ist.“

Informationen für den Handel zum 2G Green Check

Es besteht die Pflicht der Unternehmen, alle Kundinnen und Kunden auf den 2G-Status zu kontrollieren.
» Aktuelle Informationen

» Anleitung zur Kontrolle des Zutritts-Status (GreenCheck)

Änderung der Einreisebestimmungen nach Deutschland

Österreich wird aufgrund der hohen Infektionszahlen von Deutschland ab Sonntag als Hochrisikogebiet eingestuft.
Detailinfos zu den neuen Kontrollmassnahmen dazu hier.



Stand: Dienstag, 11. Jänner, 16 Uhr

Veröffentlichte aktuelle Verordnung zu den Corona-Schutzmaßnahmen

Die gestern im Newsletter überblicksmäßig aufgelisteten Maßnahmen sind nunmehr auch im Rahmen der Verordnung veröffentlicht worden. Darin werden die angekündigten und bekannten Maßnahmen beschrieben. » Zur aktuellen Verordnung

Es finden sich darin im § 21 Abs. 10 und Abs. 11 Detailinformationen zum Umgang mit Personen die begründet keine 2G-Nachweis erbringen können. Insbesondere sind hier Schwangere und jene Personen gemeint, die aus gesundheitlichen Gründen und ärztlich bestätigt, nicht geimpft werden können.

Wichtig: In § 2 wurde ein neuer Absatz 9 hinzugefügt. Aus diesem geht hervor, dass eineFFP2-Maskenpflicht künftig auch im Freien gilt. Dies dann, wenn der Mindestabstand von 2m gegenüber anderen Personen nicht eigehalten werden.

Keine Maskenpflicht besteht jedoch, wenn besagter Mindestabstand ausschließlich gegenüber Personen aus dem gemeinsamen Haushalt, einzelnen engsten Angehörige oder einzelnen wichtigen Bezugspersonen, mit denen idR mehrmals wöchentlich Kontakt gepflegt wird, unterschritten wird. Auch gilt an öffentlichen Orten keine Maskenpflicht, falls der Mindestabstand nur kurzfristig unterschritten wird (zB Gehsteig).  

Hervorzuheben ist, dass diese Maskenpflicht im Freien künftig auch auf Betriebsstätten zugehörigen Flächen (zB Gastgärten, Parkplätze, Vorplätze, Anstellbereiche, usw.) gelten kann. Für die Dauer des Verweilens an Verabreichungsplätzen in Gastgewerbebetrieben darf die Maske aber wie gewohnt abgenommen werden (zB Gastgartentisch, Imbissstand).

Auf unserer Corona-Infoseite sind zur neuen Verordnung auch bereits die aktuellen FAQs zur Verfügung.

Förderung für das betriebliche Testen jetzt beantragbar

Die Förderung für das 4. Quartal (1. Oktober bis 31. Dezember 2021) kann von 11. Jänner bis 18. Februar 2022 bei der AWS beantragt werden.

Der Förderungsantrag ist unter der Verwendung des aws Fördermanagers unter foerdermanager.aws.at, direkt bei der aws einzubringen.

Nähere Informationen zum betrieblichen Testen finden Sie auf unserer Website. Spezifische Abrechnungsfragen zu konkreten Anträgen können ab Antragsmöglichkeit bei der AWS gestellt werden.

Aushang zur 2G-Nachweispflicht im Handel

Wir stellen einen Aushang zur Information betreffend 2G-Nachweispflicht für die betroffenen Branchen zur Verfügung. » Aushang herunterladen


Stand: Montag, 10. Jänner, 16:30

Der Hauptausschuss im Nationalrat hat heute die neuen zusätzlichen Corona-Maßnahmen die ab 11. Jänner bis vorerst 20. Jänner 2022 gelten, genehmigt und die bestehenden Regelungen ebenso bis 20. Jänner 2022 verlängert.

Im heutigen Newsletter haben wir einen Überblick zu den neuen zusätzlichen Regelungen zusammengestellt.

Terminerinnerung: Beantragungsstart Ausfallbonus III ist heute! 
» Mehr Infos ...

Maskenpflicht im Freien

Eine FFP2-Maske ist künftig an öffentlichen Orten auch im Freien zu tragen, wenn ein Abstand von zwei Metern nicht eingehalten werden kann. Die Maskenpflicht gilt nicht bei Personen aus dem gleichen Haushalt bzw. engen Bezugspersonen sowie dann, wenn der Mindestabstand zu anderen Personen nur kurzzeitig unterschritten wird.

2G-Nachweiskontrolle im Handel

Ebenfalls in der Novelle der Verordnung geregelt ist, dass der 2G-Nachweis ab 11. Jänner 2022 im Handel und in Dienstleistungsbetrieben beim Eingang bzw. spätestens beim Bezahlen der Ware oder der Dienstleistung kontrolliert werden muss. Zuständig dafür sind die BetreiberInnen. Zur Kontrolle eignet sich für viele Branchen die GreenCheck App. » Weitere Infos zur GreenCheck App

Die Branchen die ausgenommen sind von der 2G-Nachweispflicht, sind die gleichen Branchen wie bei den Öffnungsausnahmen in den bisherigen Lockdowns. (Achtung es kursieren falsche Branchenlisten mit anderen Ausnahmen!).

Hier die aktuelle und korrekte Auflistung:

  1. öffentliche Apotheken,
  2. Lebensmittelhandel (einschließlich Verkaufsstellen von Lebensmittelproduzenten) und bäuerliche Direktvermarkter,
  3. Drogerien und Drogeriemärkte,
  4. Verkauf von Medizinprodukten und Sanitärartikeln, Heilbehelfen und Hilfsmitteln,
  5. Gesundheits- und Pflegedienstleistungen,
  6. Dienstleistungen für Menschen mit Behinderungen, die von den Ländern im Rahmen der Behindertenhilfe-, Sozialhilfe-, Teilhabe- bzw. Chancengleichheitsgesetze erbracht werden,
  7. Dienstleistungen nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG), BGBl. Nr. 609/1977, dem Arbeitsmarktservicegesetz (AMSG), BGBl. Nr. 313/1994, und dem Behinderteneinstellungsgesetz (BEinstG), BGBl. Nr. 22/1970,
  8. veterinärmedizinische Dienstleistungen,
  9. Verkauf von Tierfutter,
  10. Verkauf und Wartung von Sicherheits- und Notfallprodukten, das sind insbesondere Feuerlöscher, Schutzausrüstung, Leuchtmittel, Brennstoffe, Sicherungen, Salzstreumittel, nicht aber Waffen und Waffenzubehör, sofern deren Erwerb nicht zu beruflichen Zwecken aus gesetzlichen Gründen zwingend unaufschiebbar erforderlich ist,
  11. Notfall-Dienstleistungen,
  12. Agrarhandel einschließlich Tierversteigerungen sowie der Gartenbaubetrieb und der Landesproduktenhandel mit Saatgut, Futter und Düngemittel,
  13. Tankstellen und Stromtankstellen sowie Waschanlagen,
  14. Banken,
  15. Postdiensteanbieter einschließlich deren Postpartner, soweit diese Postpartner unter die Ausnahmen des § 6 Abs. 2 fallen sowie Post-Geschäftsstellen gemäß § 3 Z 7 Postmarktgesetz (PMG), BGBl. I Nr. 123/2009, welche von einer Gemeinde betrieben werden oder in Gemeinden liegen, in denen die Versorgung durch keine andere unter § 6 Abs. 2 fallende Postgeschäftsstelle erfolgen kann, jedoch ausschließlich für die Erbringung von Postdienstleistungen und die unter § 6 Abs. 2 erlaubten Tätigkeiten, und Anbieter von Telekommunikation,
  16. Dienstleistungen im Zusammenhang mit der Rechtspflege,
  17. den öffentlichen Verkehr,
  18. Tabakfachgeschäfte und Zeitungskioske,
  19. Hygiene- und Reinigungsdienstleistungen,
  20. Abfallentsorgungsbetriebe,
  21. KFZ- und Fahrradwerkstätten,
  22. die Abholung vorbestellter Waren.

Lockdown für Menschen ohne 2G-Nachweis

Die Ausgangsbeschränkungen für Menschen ohne 2G-Nachweis wurde vorerst bis zum 20. Jänner 2022 verlängert.


Stand: Freitag, 7. Jänner, 10 Uhr

Sehr geehrte WKOÖ Mitglieder,

im heutigen Newsletter informieren wir wie angekündigt zu den neuen von der Regierung angekündigten Schutzmaßnahmen.

Eine diesbezügliche Verordnung wird demnächst erwartet. Für die Wirtschaft positiv zu bewerten ist, dass es vorerst zu keinem Lockdown kommen wird und, dass es praxisnähere Quarantäneregelungen, so wie von uns gefordert, bereits ab 8. Jänner 2022 geben wird.

Bei den angekündigten Kontrollpflichten für den Handel, die mit 11. Jänner 2022 in Kraft treten sollen, werden wir selbstverständlich für leistbare und praxisnahe Regelungen eintreten. Vor allem müssen die Regelungen auch für die kleinen Handelsgeschäfte umsetzbar sein. Es müssen den Betrieben unterschiedliche Möglichkeiten zur Kontrolle eingeräumt werden, sodass es zu keinen eklatanten Ungleichbehandlungen und Wettbewerbsverzerrungen mit Betrieben kommt, die unter anderem Güter des täglichen Bedarfs anbieten und deshalb keine Kontrollen durchführen müssen.

Gerne stellen wir vorweg eine Zusammenfassung der zentralen Neuerungen zur Verfügung. » Info des Ministeriums

Diese angekündigten Maßnahmen sind auch bereits auf unserer Corona-Infoseite. Die wird laufend aktualisiert, sobald die Verordnung mit den konkreten Regeln zur Verfügung steht.

HINWEIS: Alle anderen Regelungen für Dienstleister, Gastronomie und Hotellerie, sowie für Veranstaltungen, insbesondere was die Sperrstunden betrifft, bleiben vorerst bis inklusive 10. Jänner 2022 gültig.


Stand: Mittwoch, 5. Jänner, 16 Uhr

Sehr geehrte WKOÖ Mitglieder,

im ersten Newsletter 2022 wünsche ich gleich vorweg viel Gesundheit und Energie für ein weiteres herausforderndes Jahr. Morgen am Donnerstag wird die Regierung Neuerungen zu Corona verlautbaren. Wir informieren sobald Details verfügbar sind.

WKOÖ-Präsidentin Doris Hummer

Zu folgenden Themen informiert der heutige Newsletter: 

Verlängerung der Corona-Schutzverordnung bis 10. Jänner 2022 inkl. Klarstellung zur Sperrstunden-Regelung

Details zu den bis vorerst 10. Jänner 2022 gültigen Maßnahmen findet sich auf unserer Infoseite.

Hier vorweg ein Überblick: 

2G-Nachweis in geöffneten Bereichen

Lockdown für Ungeimpfte (kein 2G-Nachweis) gilt weiter: Das Verlassen des eigenen privaten Wohnbereichs ist nur zu bestimmten Zwecken zulässig (zB berufliche Zwecke und Ausbildung, sofern dies erforderlich ist. Deckung der notwendigen Grundbedürfnisse des täglichen Lebens. Abwendung unmittelbarer Gefahr für Leib, Leben, Eigentum. Aufenthalt im Freien etc.) 

Sperrstunde für Betriebsstätten: 22:00 Uhr

Nachtgastronomie bleibt vorerst geschlossen (Evaluierung bis 9. Jänner 2022) 

Seit 3. Jänner 2022 ist das Impfzertifikat einer Einmalimpfung (Johnson & Johnson) nicht mehr gültig.

3G-Nachweispflicht am Arbeitsplatz gilt weiterhin 

Home-Office-Empfehlung

FFP2-Maskenpflicht, außer physischer Kontakt kann ausgeschlossen werden oder es gibt sonstige Schutzvorrichtungen (zB Trennwände, feste Teams, 2G-Nachweis-Pflicht oder Ähnliches) 

Klarstellungen zur Sperrstunden-Regelung

Die "Sperrstundenregel" der 6. COVID-19-Schutzmaßnahmenverordnung mit Öffnungszeiten max. zwischen 5:00 und 22:00 Uhr ist weiterhin gültig und betrifft:

  • Kundenbereiche von Betriebsstätten zum Zweck des Erwerbs von Waren oder zur Inanspruchnahme von Dienstleistungen (§ 6, mit den bereits bekannten Ausnahmen)
  • Gastronomie sowie gastronomische Bereiche der Hotellerie (§ 7 und § 8, ebenfalls mit den bereits bekannten Ausnahmen wie zB für Take-Away, Lieferservice und Room-Service)
  • Sportstätten (§ 9)
  • Freizeit- und Kultureinrichtungen (§ 10) sowi
  • Zusammenkünfte (mit den bekannten Ausnahmen, wie zB § 14 (1))

Terminerinnerung Härtefall-Fonds Beantragungen

Informationen dazu stets aktuell unter wko.at/haertefall-fonds.

Regionalprämie des Landes OÖ

Hier geht’s zu den Beantragungsrichtlinien OÖ Regionalprämie für kleine Fachhändler und körpernahe Dienstleister.

Steuerliche Behandlung von Gutscheinen

Coronabonus 2021, Gutscheine statt Weihnachtsfeiern und andere Maßnahmen. » Mehr Infos ...


Zum Archiv mit älteren Meldungen zur Corona-Situation


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