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Corona-Chefinfo Update - Stand: Mittwoch, 28. September, 15.00 Uhr

In der Corona-Chefinfo mit regelmäßigen Updates informieren wir über die aktuellen Entwicklungen, Maßnahmen und Unterstützungen.

Corona-Chefinfo
© AdobeStock.com

Stand: Mittwoch, 28. September, 15.00 Uhr

Im heutigen Newsletter wird über zwei aktuellen Themen und Termine informiert:

SOZIALVERSICHERUNG: ACHTUNG FRISTENDE – Fristende für neue Ratenvereinbarungen ist der 30. September 2022

Wie in der Chefinfo vom 30. August 2022 angekündigt, endet am 30. September 2022 die erste Phase des während der Corona-Pandemie eingeführten Stundungs- und Ratenzahlungsmodells für offene Beitragsrückstände.

Coronabedingte Beitragsrückstände (insbesondere für den Beitragszeitraum 02/2020 bis 05/2021) sind bis Ende September 2022 zu begleichen.
 
ACHTUNG: Sämtliche Betriebe, die über den 30. September 2022 hinaus eine Ratenvereinbarung für offene Beitragsrückstände benötigen, müssen bis spätestens 30. September 2022 einen neuen, formlosen Antrag auf Ratenzahlung bei der ÖGK einbringen.
 
Ein automatischer Übergang von Phase 1 zu Phase 2 ist nicht möglich. Bitte nehmen Sie daher bei Bedarf in jedem Fall Kontakt mit Ihren ÖGK-Ansprechpartner:innen auf.

Nach dem 30. September 2022 besteht keine Möglichkeit mehr, die gesetzlichen Zahlungserleichterungen der Phase 2 in Anspruch zu nehmen. 

Detailinformationen zur Ratenvereinbarung ab 1. Oktober 2022 finden Sie hier

ARBEITSRECHT: Verlängerung der Sonderbetreuungszeit beschlossen

Der Sozialausschuss im Nationalrat hat beschlossen, dass Eltern von positiv auf Covid-19 getesteten Kindern neuerlich einen Rechtsanspruch auf eine Sonderbetreuungszeit von bis zu drei Wochen, wenn die Betreuung des Kindes notwendig ist, haben. Der Arbeitgeber ist in dieser Zeit zur Entgeltfortzahlung verpflichtet, bekommt aber die Kosten aus Mitteln des COVID-19-Krisenbewältigungsfonds ersetzt.

Eine Antragsstellung der Rückerstattung wird wie bisher bei der Buchhaltungsagentur möglich sein. Detailinformationen zur Antragsstellung werden in den nächsten Tagen auf der Webseite der Buchhaltungsagentur zur Verfügung gestellt.

Voraussetzung ist, dass sich die Kinder mit dem Coronavirus infiziert haben und sie die Schule, den Kindergarten oder eine andere Kinderbetreuungseinrichtung (zum Beispiel Krabbelstube) aufgrund geltender Verkehrsbeschränkungen nicht besuchen können. Ebenso besteht der Rechtsanspruch im Fall einer behördlichen Schließung von Klassen oder Kindergruppen – diesfalls auch für ältere Kinder bis zum vollendeten 14. Lebensjahr. Für die notwendige Betreuung von Menschen mit Behinderungen sind analoge Bestimmungen vorgesehen.

Die Bestimmung tritt mit Kundmachung des relevanten Bundesgesetzblattes in den nächsten Tagen in Kraft. Sobald diese Bestimmungen rechtswirksam in Kraft getreten sind, kann die Sonderbetreuungszeit rückwirkend ab 5. September bis Ende des laufenden Jahres in Anspruch genommen werden.


Stand: Dienstag, 30. August, 10.30 Uhr

Im heutigen Newsletter wird über zwei aktuellen Themen und Termine informiert:

SOZIALVERSICHERUNG: Coronabedingte Beitragsrückstände - Ende der Rückzahlungsphase 1

Um die wirtschaftlichen Auswirkungen der Corona-Pandemie abzufedern, konnten die heimischen Dienstgeber:innen umfangreiche Raten- und Stundungsvereinbarungen in Anspruch nehmen. Am 30. September 2022 endet die erste Phase des „2-Phasen-Modells“.

Coronabedingte Beitragsrückstände (insbesondere für den Beitragszeitraum 02/2020 bis 05/2021) sind bis Ende September 2022 zu begleichen. Dienstgeber:innen haben die Möglichkeit, bei Erfüllung der gesetzlichen Voraussetzungen in einer zweiten Phase weitere Zahlungserleichterungen in Anspruch zu nehmen.

Sämtliche Betriebe, die nicht in der Lage sind, die offenen Beiträge fristgerecht zu begleichen, empfehlen wir eine zeitgerechte Planung der Rückzahlung für den Zeitraum ab 1. Oktober 2022. Um das Ratenmodell der Phase 2 nutzen zu können, benötigt die ÖGK bis spätestens 30. September 2022 einen neuerlichen Ratenantrag.

Ein automatischer Übergang von Phase 1 zu Phase 2 ist nicht möglich. Bitte nehmen Sie daher bei Bedarf jedenfalls Kontakt mit Ihren ÖGK-Ansprechpartnern auf.

Nach dem 30. September 2022 besteht keine Möglichkeit mehr, die gesetzlichen Zahlungserleichterungen der Phase 2 in Anspruch zu nehmen. Formlose Anträge auf neuerliche Ratenvereinbarungen nimmt die ÖGK ab Anfang September 2022 entgegen.

Detailinformationen zur Ratenvereinbarung ab 1. Oktober 2022 finden Sie hier.

Raschere Erledigung von Anträgen gemäß § 32 Epidemiegesetz (Vergütung für Entgeltfortzahlungen bei Absonderungen)

Anträge gemäß § 32 EpiG, auf deren positive Erledigung viele oberösterreichische Unternehmen noch immer warten, können rascher erledigt werden, wenn sie nicht in Papierform, sondern online gestellt werden.

Entsprechende Online-Antragsmodule in der jeweils aktuellen Version finden Sie hier.


Hilfreiche Links & ergänzende Detailinformationen:

Die aktuellen WKO-FAQs zu den Verkehrsbeschränkungen finden Sie hier.



Stand: Freitag, 29. Juli, 9 Uhr

Sehr geehrte WKOÖ Mitglieder,

eine aktuelle Verordnung zur Neuregelung der Quarantäne liegt nun in der finalen Version vor.
Verkehrsbeschränkungen statt Absonderung bringen für zahlreiche Branchen eine Erleichterung betreffend Verfügbarkeit von Mitarbeiter:innen.
Das bedeutet aber auch, dass der Entgeltersatz wie bei der Quarantäne wegfällt und wir als Arbeitgeber:innen mehr Krankenstandskosten zu tragen haben. 

Daher unsere klare Forderung: Betriebe dürfen keinesfalls auf diesen Mehrkosten für Krankenstände sitzenbleiben. Wir drängen auf entsprechende Kompensationsmaßnahmen.

Die neue Regelung aus der aktuellen Verordnung haben wir im heutigen Newsletter aufbereitet. 

COVID-19-Infektionen: Neue Rechtslage ab 1. August 2022

Durch die im BGBl. II Nr. 295/2022 kundgemachte Novelle erfolgt eine umfangreiche Anpassung der Rechtslage hinsichtlich dem Umgang mit COVID-19-Infektionen und damit einhergehenden Verkehrsbeschränkungen ab 1. August 2022.   

Die Regelungen sehen nun eine sogenannte Verkehrsbeschränkung für Personen vor, für die ein positives Testergebnis auf SARS-CoV-2 vorliegt.

Als Verkehrsbeschränkung gilt das dauerhafte Tragen einer FFP-2-Maske bei Kontakt mit anderen Personen. Die Verkehrsbeschränkung ersetzt die Quarantänepflicht.

Die Verkehrsbeschränkung endet grundsätzlich: 

  • Nach 10 Tagen.
  • Freitesten nach 5 Tagen ist möglich.
  • Wenn nach einem positiven Antigen-Test binnen 48 Stunden ein negativer PCR-Test erfolgt.

Der Anwendungsbereich dieser Verkehrsbeschränkungen gilt unabhängig davon, ob die positiv getestete Person Symptome aufweist oder nicht. Ob eine positiv getestete Person arbeitsunfähig ist oder nicht, entscheidet ein/e befugte/r Mediziner:in mittels Krankschreibung.

Arbeiten mit positivem Test ist künftig möglich, wenn eine Maske getragen wird: 

  • In Innenräumen muss durchgehend eine Maske getragen werden, wenn ein Kontakt zu anderen Personen nicht ausgeschlossen werden kann.
  • Im Freien ist ebenfalls eine Maske zu tragen, wenn zu anderen Personen kein Abstand von mindestens zwei Metern eingehalten werden kann.
  • Die Maskenpflicht entfällt, wenn im Freien ein Abstand von mindestens 2 Metern zu anderen Personen eingehalten werden kann.
  • In öffentlichen Verkehrsmitteln ist eine Maske zu tragen.

Zusatzinformation: Eine laufende Absonderung, die über den 31. Juli von der Behörde ausgesprochen wurde, verliert mit 31. Juli | 24.00 Uhr ihre Rechtswirksamkeit. In diesen Fällen kommen mit nahtloser Wirkung ab 1. August | 0.00 Uhr die Verkehrsbeschränkungen der neuen Verordnung zur Anwendung.

Ausnahmen bestehen für Personen, die die Maske aus gesundheitlichen Gründen nicht tragen können oder wenn das durchgehende Tragen einer Maske die Erbringung der Arbeitsleistung verunmöglicht und keine sonstigen geeigneten organisatorischen oder räumlichen Schutzmaßnahmen getroffen werden können (z. B. Alleinarbeitsplatz/Einzelbüro, Vereinbarung von Homeoffice etc.).

In diesen Fällen ist ein Kostenersatz nach § 32 Abs. 1a Epidemiegesetz vorgesehen.

Für vulnerable Bereiche (insbesondere Krankenhäuser, Alten- und Pflegeheime etc.) sind Betretungsverbote für infizierte Personen vorgesehen. Mitarbeiter und Betreiber sind von diesem Betretungsverbot unter bestimmten Voraussetzungen ausgenommen.

Neuerliches Inkrafttreten der Risikogruppenfreistellung

Im BGBl. II Nr. 293/2022 wurde die Verordnung des Bundesministers für Arbeit und Wirtschaft betreffend Festlegung des Zeitraums für Freistellungen nach § 735 Abs. 3b Allgemeines Sozialversicherungsgesetz kundgemacht. Damit ist die Risikogruppenfreistellung von 1. August 2022 bis 31. Oktober 2022 wieder möglich.

Eine Aktualisierung der Detailinformationen zu Antragsstellung auf Rückerstattung der Entgeltfortzahlung für Risikogruppen wird demnächst unter folgendem Link auf der Webseite der Österreichischen Gesundheitskasse (ÖGK) erwartet.

Hilfreiche Links & ergänzende Detailinformationen:

  • News-Update der WKO zur neuen Rechtslage ab 1. August finden Sie hier.
     
  • Die BMAW-FAQs zu den Verkehrsbeschränkungen, Risikogruppenfreistellung und zum Arbeitsrecht finden Sie hier.
     
  • Die neuen WKO-FAQs zu den Verkehrsbeschränkungen finden Sie hier.

Rechtliche Detailinformationen & Rechtsgrundlagen:

  • Die gesamte Novelle finden Sie im Bundesgesetzblatt BGBl. II Nr. 295/2022
     
  • Die aktuelle Fassung des COVID-19-Maßnahmengesetzes finden Sie hier.
     
  • Die aktuelle Fassung der 2. COVID-19-Basismaßnahmenverordnung finden Sie hier.
     
  • Die neue COVID-19-Verkehrsbeschränkungsverordnung finden Sie in Artikel 3 unter folgendem Link.
     
  • Die aktuelle Fassung der Absonderungsverordnung finden Sie hier.

Die Änderungen sowie die COVID-19-Verkehrsbeschränkungsverordnung treten am 1. August 2022 in Kraft. Die 2. COVID-19-Basismaßnahmenverordnung wird vorläufig zeitlich befristet bis 23. Oktober 2022 verlängert.


Zum Archiv mit älteren Meldungen zur Corona-Situation


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