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Abgabenfreie Teuerungsprämie

Mit dem kürzlich beschlossenen Entlastungspaket ist es für Arbeitgeber möglich, eine zusätzliche Zahlung von bis zu 3.000 Euro pro Arbeitnehmer für die Jahre 2022 und 2023 abgabenfrei zu gewähren.

Teuerungsprämie
© AdobeStock.com

Die Abgabenfreiheit dieser Teuerungsprämie bezieht sich auf alle Lohnabgaben (Lohnsteuer, Sozialversicherung, betriebliche Vorsorge, DB, DZ und Kommunalsteuer). Es darf sich allerdings bei der Teuerungsprämie um keine Bezugsumwandlung handeln. Das heißt, es muss sich dabei um zusätzliche Zahlungen handeln, die üblicherweise bisher nicht gewährt wurden. Belohnungen auf Grund von bisherigen Leistungsvereinbarungen sind nicht steuer- und beitragsfrei. 

Grundsätzlich besteht die Abgabenfreiheit bis zu 2.000 Euro pro Kalenderjahr. Der übersteigende Abgabenfreibetrag von 1.000 Euro kann nur dann steuerfrei geltend gemacht werden, wenn diese Zahlung aufgrund einer lohngestaltenden Vorschrift (bspw aufgrund eines Kollektivvertrages oder aufgrund einer vom Kollektivvertrag ermächtigten Betriebsvereinbarung) gemäß § 68 Abs. 5 Z 1 bis 7 EStG für alle Arbeitnehmer oder bestimmte Arbeitnehmergruppen gewährt wird.

Liegen die Voraussetzungen der Teuerungsprämie vor, muss in der Lohn- und Gehaltsabrechnung eindeutig hervorgehen, dass es sich um eine Zahlung zwecks Teuerungsentlastung handelt (z.B. Lohnart-Bezeichnung „Teuerungsprämie“).

Hinweis: Es empfiehlt sich die Gewährung von Teuerungsprämien im Hinblick auf Lohnabgabenprüfungen und um die Entstehung eines künftigen Lohnanspruchs auszuschließen schriftlich festzuhalten.

Umqualifizierung möglich

Werden in den Kalenderjahren 2022 und 2023 sowohl eine Gewinnbeteiligung als auch eine Teuerungsprämie ausgezahlt, sind diese nur insofern steuerfrei, als sie insgesamt den Betrag von 3.000 Euro pro Jahr nicht übersteigen. Wird dieser Höchstdeckel überschritten, unterliegt der übersteigende Betrag der Lohnsteuer- und Beitragspflicht. Es soll aber möglich sein, dass der Arbeitgeber eine im Kalenderjahr 2022 bereits gewährte Gewinnbeteiligung nachträglich im Jahr 2022 zu einer Teuerungsprämie umqualifiziert. Diese Möglichkeit soll deshalb eingeräumt werden, weil die Teuerungsprämie neben der Befreiung von der Einkommensteuer, auch von der Sozialversicherung sowie von Lohnnebenkosten – wie insbesondere Kommunalsteuer und DB – befreit werden soll.

Hinweis: Die Teuerungsprämie steht auch geringfügig Beschäftigten und Teilzeitkräften in vollem Ausmaß zu. 

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