Ausdehnung der bestehenden Kurzarbeitsvereinbarungen (Phase 2) auf September 2020
Unternehmen, die die Kurzarbeit bereits vor Ende September ausgeschöpft haben, können mit einer Vereinbarung, diese bis Ende September ausdehnen - bevor mit Oktober die Phase 3 der Corona-Kurzarbeit beginnt.

Unternehmen können derzeit Corona-Kurzarbeit 2x3 Monate (Phase 1 und Phase 2) beantragen, dies im Zeitraum März bis Ende September, also einen Zeitraum von 7 Monaten. Die Phase 3 soll im Oktober 2020 beginnen.
- Hat eine Firma bereits Anfang März mit der Kurzarbeit begonnen, stellt sich nun die Frage, wie denn dieser Übergang von statten gehen soll bzw. der Monat überbrückt werden kann?
Dazu gibt es nun Sozialpartnervereinbarungen
zur Ausdehnung der bestehenden Kurzarbeitsvereinbarungen (Phase 2) auf September 2020.
Mit dieser Vereinbarung können Kurzarbeitsperioden, die die drei Monate Erstgewährung und drei Monate Verlängerung ausgeschöpft haben, bis zum 30. September 2020 ausgedehnt werden.
Dieses Änderungsbegehren kann auch rückwirkend, bis spätestens 30.9.2020 gestellt werden.
Änderungsbegehren müssen vor Einbringung der letzten Teilabrechnung gestellt werden. Für den Fall, dass diese Frist versäumt wurde, besteht die Möglichkeit, rückwirkend, spätestens jedoch am 30.9.2020, nach einer Unterbrechung der Kurzarbeit von 4 Tagen ein Erstbegehren zu stellen.
Wichtig ist in diesem Zusammenhang, dass es sich beim AMS-Antrag nicht um eine Verlängerung handelt, sondern um ein Änderungsbegehren!
Mehr Informationen zur Corona Kurzarbeit am Infopoint der WKÖ und auf der Website des AMS!