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Info-Serie zur Umsatzsteuer: Teil 7

Im 7. Teil der Serie „Umsatzsteuer leicht gemacht“ widmen wir uns dem Thema Innergemeinschaftliche Lieferungen.

Taschenrechner
© AdobeStock

Unter bestimmten Voraussetzungen sind Lieferungen von Österreich an andere Unternehmer innerhalb der Europäischen Union von der Umsatzsteuer befreit.
Sonderbestimmungen gibt es beispielsweise auch bei der Lieferung von neuen Fahrzeugen an Private. Auf diese Details soll hier nicht eingegangen werden.

Folgende Voraussetzungen sind für die Steuerfreiheit notwendig:

  • Die Ware muss nachweislich von einem Mitgliedstaat in den anderen gelangen. Dafür ist ein Beförderungs- oder Versandnachweis notwendig.
  • Der Gegenstand der Lieferung wird von einem Unternehmer für sein Unternehmen erworben.
  • Der Erwerb unterliegt beim Abnehmer der Erwerbsteuer.
  • Die UID-Nr des Erwerbers muss verpflichtend angegeben werden.
  • Der Lieferant muss eine Zusammenfassende Meldung abgeben.
  • Die Voraussetzungen müssen buchmäßig nachgewiesen werden.

Eine Lieferung an einen Abnehmer in der EU darf nur dann umsatzsteuerfrei erfolgen, wenn er seine Unternehmereigenschaft nachweist. Er macht dies durch Bekanntgabe seiner Umsatzsteueridentifikationsnummer. Seit 1.1.2020 ist diese Voraussetzung verpflichtend. 

Was versteht man unter dem Buchnachweis bei innergemeinschaftlichen Lieferungen?

Die Steuerfreiheit der innergemeinschaftlichen Lieferung hängt auch vom „buchmäßigen Nachweis“ ab. Die Lieferung muss im Normalfall mit folgenden Daten aufgezeichnet werden:

  • Name, Anschrift und UID-Nummer des Abnehmers
  • In Abholfällen: Name, Anschrift des Beauftragten, ggf. Spezialvollmacht
  • Bei Beförderung durch den Lieferer: Bestätigung der Übernahme durch den Erwerber der Ware 
  • Bei Versendung: Nachweis der Versendung (z.B. Frachtbrief) in das übrige Unionsgebiet
  • Handelsübliche Bezeichnung und Menge des Liefergegenstandes
  • Tag der Lieferung
  • Das vereinbarte Entgelt
  • Art und Umfang einer Bearbeitung vor der Beförderung
  • Bestimmungsort im übrigen Gebiet der EU

Sind Zusatzangaben in der Rechnung bei innergemeinschaftlichen Lieferungen erforderlich?

Führt der Unternehmer innergemeinschaftliche Lieferungen aus, so hat er in der Rechnung auf die Steuerfreiheit hinzuweisen (formfrei, z.B. „umsatzsteuerfreie innergemeinschaftliche Lieferung“ bzw. “intra-community supply of goods“) sowie zwingend seine UID-Nummer und die UID-Nummer des Abnehmers anzugeben.

Ist die Überprüfung der UID-Nummer des Erwerbers zwingend vorgeschrieben?

Die Steuerfreiheit einer innergemeinschaftlichen Lieferung setzt beim Lieferanten die Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmannes voraus. Aus diesem Grund hat der Lieferant die Richtigkeit der UID-Nummer seines Kunden zu überprüfen. Bisher hat der EuGH immer die Meinung vertreten, dass allein wegen fehlender UID-Nummer des Empfängers die Steuerbefreiung nicht versagt werden darf. Dies ist ab 1.1.2020 nicht mehr der Fall. Die Steuerbefreiung wird nur dann gewährt, wenn im Zeitpunkt der Lieferung eine gültige UID-Nummer des Erwerbers vorliegt. 

Muss eine Zusammenfassende Meldung (ZM) erstellt werden?

Die Abgabe der Zusammenfassenden Meldung durch den Lieferanten ist ebenfalls eine zwingende Voraussetzung. Ein Versäumnis im Zusammenhang mit der Zusammenfassenden Meldung wird nur dann nachgesehen, wenn dieses Versäumnis der zuständigen Behörde im Einzelfall glaubhaft begründet werden kann. Diese Zusammenfassende Meldung ist monatlich zu erstellen. Nur für Unternehmer mit einem Vorjahresumsatz unter 100.000 Euro, welche die Umsatzsteuer vierteljährlich berechnen, beträgt der Meldezeitraum ein Vierteljahr. Die Zusammenfassende Meldung ist bis zum Ablauf des auf den Meldezeitraum folgenden Kalendermonats, in dem die innergemeinschaftliche Lieferung ausgeführt wurde, abzugeben.

Beförderungs- oder Versandnachweis:

Wesentlich bei den innergemeinschaftlichen Lieferungen ist der Nachweis, dass die Ware in ein anderes EU-Land gelangt ist. Mehr dazu in der nächsten Folge.

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