Info-Serie zur Umsatzsteuer: Teil 5
Im 5. Teil unserer Serie „Umsatzsteuer leicht gemacht“ widmen wir uns dem Thema Vorsteuern im Zusammenhang mit Fahrzeugen.
Für LKWs, die betrieblich verwendet werden, ist ein Vorsteuerabzug möglich.
Vorsteuern im Zusammenhang mit der Anschaffung, der Miete oder dem Betrieb von Personenkraftwagen, Kombinationskraftwagen oder Krafträdern dürfen grundsätzlich nicht abgezogen werden.
Nicht abzugsfähig sind somit beispielsweise Vorsteuern vom Kaufpreis, von der Leasingrate, für Treibstoff, Schmierstoff, Wartung oder Maut.
Für folgende PKWs und Kombi besteht jedoch eine Ausnahme und es kann Vorsteuer geltend gemacht werden:
- Fahrzeuge, die steuerlich als Klein-Lkw bzw. Kleinbus eingestuft sind
- Fahrschulkraftfahrzeuge (bei mindestens 80-prozentiger Verwendung für den Fahrschulunterricht)
- Vorführkraftfahrzeuge
- Kraftfahrzeuge, die ausschließlich zur gewerblichen Weiterveräußerung bestimmt sind
- Transport-Begleitfahrzeuge (bei mindestens 80-prozentiger Verwendung)
- Kraftfahrzeuge, die zu 80 Prozent der gewerblichen Personenbeförderung oder gewerblichen Vermietung dienen (z.B. Taxis, Mietwagen, Gästewagen)
PKW und Kombis mit 0 Gramm CO2-Ausstoß - Krafträder und Elektrofahrräder mit 0 Gramm CO2-Ausstoß
Kleinlastwagen und Kleinbusse
Es sind dies Fahrzeugtypen im Grenzbereich zwischen PKW bzw. Kombi einerseits und LKW bzw. Bus andererseits. Sie gelten steuerlich nicht als PKW oder Kombi. Vorsteuern, die bei Anschaffung oder Betrieb solcher Fahrzeuge anfallen, dürfen daher abgezogen werden. Das Finanzministerium veröffentlicht und ergänzt laufend eine Liste von Kleinlastkraftwagen und Kleinbussen, die steuerlich akzeptiert werden (siehe QR-Code unten).
LKW, Kombi und Krafträder/Elektrofahrräder mit 0 Gramm Co2-Ausstoß
Für diese betrieblich verwendeten Fahrzeuge (mehr als 50 Prozent betriebliche Nutzung) steht der Vorsteuerabzug zu. Ab 2020 ist der Vorsteuerabzug auch für Krafträder, die keinen CO2-Ausstoß haben, möglich. Damit kann zum Beispiel auch für E-Motorräder und E-Bikes der Vorsteuerabzug geltend gemacht werden. Bei Fahrrädern ohne Hilfsmotor war der Vorsteuerabzug schon bisher möglich und er ist es auch weiterhin, wenn sie betrieblich verwendet werden.
Möglich ist der Vorsteuerabzug für reine Elektrofahrzeuge. Hybridfahrzeuge, die sowohl mit Elektromotor als auch mit Verbrennungsmotor angetrieben werden, sind nicht begünstigt.
Folgende Besonderheiten sind zu beachten:
Für den Vorsteuerabzug ist die ertragssteuerliche Angemessenheitsgrenze bei der Anschaffung von Personen- und Kombinationskraftwagen zu beachten. Die Angemessenheitsgrenze beträgt derzeit € 40.000,- (inkl. USt).
- Liegen die Anschaffungskosten unter € 40.000,-, steht der Vorsteuerabzug nach den allgemeinen Vorschriften zu.
- Übersteigen die Anschaffungskosten die Angemessenheitsgrenze um mehr als 100 Prozent, d.h. sie sind höher als € 80.000,-, steht kein Vorsteuerabzug zu.
- Betragen die Anschaffungskosten zwischen € 40.000,- und 80.000,- steht der Vorsteuerabzug nach den allgemeinen Vorschriften ebenfalls zu. Der Vorsteuerabzug ist allerdings durch eine Eigenverbrauchsbesteuerung insoweit zu neutralisieren, als die tatsächlichen Anschaffungskosten die angemessenen übersteigen (Luxustangente).
Im nächsten Serienteil informieren wir Sie über die Kleinunternehmerregelung.