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Info-Serie zur Umsatzsteuer: Teil 4

Im 4. Teil unserer Serie „Umsatzsteuer leicht gemacht“ widmen wir uns dem Thema Vorsteuerabzug.

Taschenrechner
© AdobeStock

Unter Vorsteuer versteht man die Umsatzsteuerbeträge, die von einem anderen Unternehmer in einer Rechnung gesondert ausgewiesen werden. Diese Vorsteuer kann von der Umsatzsteuerschuld abgezogen werden, da die Umsatzsteuer zwischen Unternehmern nur ein Durchlaufposten ist. Zum Vorsteuerabzug berechtigt sind grundsätzlich alle Unternehmer (ausgenommen unecht steuerbefreite) im Rahmen ihrer unternehmerischen Tätigkeit. Unternehmer, deren Jahresumsatz € 35.000,- nicht übersteigt (Kleinunternehmer) müssen, um Vorsteuern geltend machen zu können, einen Antrag auf Regelbesteuerung stellen. Sie müssen dann aber auch Umsatzsteuer abführen.

Voraussetzungen für den Vorsteuerabzug

  • Die der Rechnung zugrundeliegende Lieferung oder Leistung muss für das Unternehmen ausgeführt worden sein. Dies ist dann der Fall, wenn es zu einer mind. 10-prozentigen unternehmerischen Nutzung kommt. Hinsichtlich einer eventuellen privaten Verwendung fällt ein steuerpflichtiger Eigenverbrauch an.
  • Die Lieferung oder Leistung muss bereits ausgeführt worden sein.
  • Die Rechnung muss gelegt worden sein.
  • Bei Ist-Besteuerung ist die Bezahlung der Rechnung eine Voraussetzung für den Vorsteuerabzug.
  • Die Rechnung muss den gesetzlichen Anforderungen entsprechen. Fehlen gesetzliche Merkmale oder sind sie mangelhaft, führt dies zum Verlust des Vorsteuerabzugs. Über die Rechnungsmerkmale haben wir Sie in der Ausgabe Nr. 7/8 vom 21. Februar 2020 informiert.
  • Eine falsch ausgewiesene Umsatzsteuer berechtigt nicht zum Vorsteuerabzug.

Ein Vorsteuerabzug steht auch bei geleisteten Anzahlungen (also vor Leistungsbezug) zu, wenn die Anzahlung entrichtet und darüber eine ordnungsgemäße Rechnung ausgestellt wurde.

Vorsteuerpauschalierung

Unabhängig von Pauschalierungen bei der Einkommensteuer gibt es auch entsprechende Möglichkeiten im Bereich der Vorsteuer. Für einzelne Berufsgruppen wurden spezielle Durchschnittssätze festgelegt, die im Einzelfall vorteilhafter sein können. Im Rahmen dieses Artikels wird die Basispauschalierung behandelt.

  • Diese Möglichkeit besteht für Betriebe mit einem Umsatz bis zu € 220.000,-.
  • Die Vorsteuerpauschalierung beträgt 1,8 Prozent des Nettoumsatzes (maximal € 3.960,--)
  • Besteht Buchführungspflicht oder werden freiwillig Bücher geführt, ist die Anwendung der Basispauschalierung nicht möglich.

Neben der Pauschale können noch zusätzlich die Vorsteuern (Erwerbsteuer, Einfuhrumsatzsteuer) berücksichtigt werden für

  • die Anschaffung oder Herstellung von Anlagegütern, die mehr als € 1.100,- netto kosten, sowie für Grundstücke des Anlagevermögens,
  • Waren, Rohstoffe, Halberzeugnisse, Hilfsstoffe, Zutaten und
  • Fremdlöhne.

Die Inanspruchnahme der Vorsteuerpauschalierung muss beim Finanzamt beantragt werden und bindet den Unternehmer für mindestens zwei Kalenderjahre.

Wie werden Vorsteuern im EU-Ausland erstattet?

Unternehmer können die Erstattung von Vorsteuern, die in einem anderen EU-Mitgliedstaat angefallen sind, über FinanzOnline beantragen. Der Antrag ist bis spätestens 30. September des Folgejahres elektronisch einzubringen. Ein verspätetes Einreichen des Antrages führt zur Verweigerung der Vorsteuererstattung.

Der Zeitraum, für den ein Antrag gestellt wird, muss mindestens drei aufeinander folgende Kalendermonate (z.B. Jänner bis März) in einem Kalenderjahr umfassen und darf höchstens ein Kalenderjahr betragen. Eine Ausnahme gilt für die letzten Monate eines Kalenderjahres. Hier kann der Zeitraum kürzer sein, z.B. nur für Dezember. Der zu erstattende Betrag muss mindestens € 400,- betragen. Das gilt nicht, wenn der Erstattungszeitraum das Kalenderjahr oder der letzte Zeitraum eines Kalenderjahres ist. Für diese Zeiträume muss die Erstattung mindestens € 50,- betragen.

In der nächsten Folge widmen wir uns dem Thema Vorsteuern im Zusammenhang mit Fahrzeugen.

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